OLG Hamm
Az.: 13 U 31/99
Verkündet am 29. September 1999
Vorinstanz: LG Essen – Az.: 6 O 336/98
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 1999 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 9. November 1998 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.939,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Juli 1998 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte in Höhe von 10.939,43 DM und die Klägerin um 10,00 DM
Tatbestand
Im Juli 1997 führten Mitarbeiter der Beklagten am Haus in D Schweißarbeiten aus.
Die Klägerin behauptet, dabei sei ihr Pkw Ford Explorer durch Funkenflug beschädigt worden. Sie begehrt – gestützt auf ein von ihr am 15. Juli 1997 in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten – Schadensersatz von 10.263,93 DM (netto) zuzüglich
Die Beklagte behauptet, ihre Mitarbeiter hätten dort weder am 10. Juli noch am 14. Juli 1997 Schweißarbeiten ausgeführt, sondern damit erst nach dem 16. Juli 1997 begonnen.
Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Klägerin persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen X und Y. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Geschäftsführer der Klägerin persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen X und Y.
Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat im wesentlichen Erfolg. Die Klage ist – bis auf 10 DM und einen Teil der Zinsen – begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 823 Abs. 1, 831 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.939,43 DM.
1.
Nach den Feststellungen des Gutachters vom 15. Juli 1997 waren auf dem Fahrzeug Brandeinfraßstellen in umfangreicher
Größe, die durch Funkenflug eingetreten sein können. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 4. September 1997 ist aufgrund des Schadensbildes zu vermuten, daß eher Schweißarbeiten als Trennarbeiten ursächlich sind, weil bei Trennarbeiten im Freien eine schnelle Abkühlung der Funkenflugteile erfolgt und diese beim Aufschlag selten noch die hohen Temperaturen aufweisen, die für einen Einfraß in den Lack erforderlich sind.
Für diesen Schaden ist die Beklagte verantwortlich. Ihr Mitarbeiter hat am 14. Juli 1997 in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs Schweißarbeiten ausgeführt und dabei das Fahrzeug der Klägerin beschädigt.
Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr C, hat bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, sein Mitarbeiter, der Zeuge S, habe ihn auf die Schäden an dem Fahrzeug aufmerksam gemacht. Das sei an dem Tag gewesen, an dem Schweißarbeiten ausgeführt worden seien. Am nächsten Tag habe er die Arbeiter der Beklagten darauf angesprochen und ‑ so seine Erklärung gegenüber dem Landgericht ‑ den Gutachter bestellt, der das Fahrzeug noch am selben Tag besichtigt habe. Da der Gutachter (unstreitig) am 15. Juli 1997 beauftragt wurde, muß der Schaden danach am 14. Juli, einem Montag, eingetreten sein. Der Senat ist davon überzeugt, daß diese Angaben zutreffend sind. Sie werden durch die – glaubhaften – Aussagen der Zeugen X und Y gestützt.
Als Schadensverursacher kommt allein die Beklagte in Betracht. Sie hat in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs Schweißarbeiten ausgeführt. Die Aussagen der Zeugen U und B die bekundet haben, am 14. Juli 1997 sei auf dieser Baustelle nicht geschweißt worden, hält der Senat nicht für glaubhaft. Gegen die Richtigkeit der Aussagen von U und B spricht ihr Verhalten auf der Baustelle. Den Vorhalt des Geschäftsführers der Klägerin, sie hätten sein Auto beschädigt,
der Baustelle gewesen zu sein. Statt dessen haben sie – nach eigenen Aussagen – nur erwidert, das könne nicht sein. Bei ihrer Vernehmung durch dem Senat haben sie – ebenso wie der Zeuge S – angegeben, das Fahrzeug der Klägerin könne dort nicht
gestanden haben, weil dafür kein Platz gewesen sei. Träfe das zu, wäre unverständlich, warum die Zeugen und dies damals nicht gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin eingewandt haben. Daß ein Parken möglich war, haben die Zeugen und glaubhaft bestätigt. Der Senat übersieht nicht, daß der Zeuge Zimmermann auch bekundet hat, aus dem ihm vorliegenden Bericht ergebe sich, daß an den betreffenden Tagen dort nicht gearbeitet worden sei. In diesem Punkt deckt sich seine Aussage zwar mit dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Lohnunterlagen, doch ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die schriftlichen Unterlagen insoweit nicht richtig sind.
Aufgrund der – glaubhaften – Bekundungen der Zeugen . und . steht fest, daß die Schweißarbeiten unweit des Fahrzeugs der Klägerin ausgeführt worden sind. Auf den genauen Standort des Wagens kommt es dabei nicht an. Das Fahrzeug stand jedenfalls so nah, daß es dem Funkenflug ausgesetzt war und dadurch Schaden nehmen konnte.
Auszuschließen ist, daß andere Handwerker den Schaden herbeigeführt haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest,
daß der Zeuge derjenige war, der Schweißarbeiten in der Nähe des Fahrzeugs der Klägerin ausgeführt hat. Ihr Geschäftsführer hat ihn wiedererkannt. Der Zeuge hat – auf Vorhalt – auch eingeräumt, von dem Geschäftsführer der Klägerin seinerzeit wegen der Schäden angesprochen worden zu sein.
Zwar ist nicht auszuschließen, daß die Beklagte ihren Brenner seinerzeit einmal an eine andere Baufirma verliehen hat. Anhaltspunkte dafür, daß diese Firma damit zur selben Zeit in dem betreffenden Bereich der Baustelle gearbeitet und dabei den
Schaden verursacht haben könnte, gibt es aber nicht.
2. Die Haftung ist nicht gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Einen Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht angetreten.
3. Der Schadensersatzanspruch ist nicht gem. § 254 BGB gemindert. Die Klägerin trifft kein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens. Ihrem Geschäftsführer kann nicht angelastet werden, daß er das Fahrzeug nicht weggefahren hat, als er sah, daß in der Nähe geschweißt wurde. Der Geschäftsführer der Klägerin hat auf diesem Gebiet kein Fachwissen. Welche Gefahren von Schweißarbeiten ausgehen, kann aber nur ein Fachmann beurteilen. Ein Laie hat keine Vorstellung von dem Ausmaß des Funkenflugs. Er kennt nicht dessen Temperatur und kann deshalb nicht beurteilen, in welcher Entfernung Funken Schaden an Fahrzeugen anrichten können.
4. Der Schaden der Klägerin beträgt 10.939,43 DM. Streitig ist allein ein Teilbetrag der geltend gemachten Kostenpauschale. Diese ist in Haftpflichtfällen nach ständiger Rechtsprechung nur in Höhe von 40 DM anzuerkennen und hier deshalb um 10 DM zu kürzen.
II.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich gem. §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Einen höheren Zinsschaden (§ 286 BGB) hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 92 Abs. 2 ZPO, diejenige über die Vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.