Kein dinglicher Arrest: Gericht weist Beschwerde zurück.
Das Oberlandesgericht hat in einem Arrestverfahren eine Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin hatte versucht, einen dinglichen Arrest durchzusetzen, um die Veräußerung eines Hausgrundstücks durch die Antragsgegnerin zu verhindern. Das Familiengericht hatte den Arrestgrund verneint und die Antragstellerin ging in die Beschwerde. Doch auch das Oberlandesgericht folgte dieser nicht, da die besonderen Voraussetzungen für einen dinglichen Arrest nicht glaubhaft gemacht wurden. Zudem sei nicht ersichtlich, dass eine Vollstreckung in den Erlös nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin hatte angegeben, die Kosten für Lebenshaltung und Objekt nicht mehr tragen zu können, was aber nicht bedeutete, dass der Verkaufserlös sofort ausgegeben werden würde. Die Wertfestsetzung erfolgte entsprechend den erstinstanzlichen Verfahrenswertbemessungen. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die betroffenen Rechtsbereiche sind das Familienrecht, das Zivilprozessrecht und das Rechtsmittelverfahren. Speziell geht es um die Vorschriften des Familienverfahrensgesetzes (FamFG), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Bezug auf die Anordnung eines dinglichen Arrests gemäß § 917 ZPO.
OLG Koblenz – Az.: 13 UF 377/22 – Beschluss vom 04.08.2022
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mayen vom 08.07.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Beschwerdewert wird auf bis 40.000 € festgesetzt.
Gründe
Das gemäß §§ 119 Abs. 2 FamFG, 922 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel, über welches der Senat in seiner nach dem GVG vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat zu Recht den Arrestgrund des § 917 ZPO verneint. Danach findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Maßgebend ist insoweit das objektive Urteil eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. RGZ 67, 365, 369). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Entscheidung des Familiengerichts nicht zu beanstanden.
Zwar muss die Arrestgefahr nicht unbedingt auf einem rechtswidrigen Verhalten des Schuldners beruhen. Ein rechtmäßiges Verhalten kann ausreichen, sofern es nur die künftige Vollstreckung gefährdet. Hierzu zählt auch die Veräußerung vorhandener Vermögenswerte, wobei nicht erforderlich ist, dass mit der Realisierung eines solchen Vorhabens bereits begonnen ist. Es genügt vielmehr, dass der Schuldner – wie hier geltend gemacht – die Absicht zu derartigen Verhaltensweisen hat (vgl. OLG Koblenz Beschuss vom 24.08.2011, Az.: 8 W 468/11 – Juris und OLG Karlsruhe NJW 1997, 1017).
Die drohende Veräußerung eines Vermögensgegenstands kann als bloße Vermögensumschichtung für sich allein ebenso wie eine schlechte Vermögenslage des Schuldners jedoch nicht als Arrestgrund gelten. Ein solcher ist vielmehr erst zu bejahen, wenn zu besorgen ist, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff des Gläubigers entzogen wird (vgl. BGHZ 131, 95, 105 und OLG Koblenz Beschuss vom 24.08.2011, Az.: 8 W 468/11 – Juris). Das ist im Fall der Veräußerung vorhandener Vermögenswerte nur dann der Fall, wenn aus der Veräußerung keine wesentlichen Gegenwerte in das Vermögen des Schuldners fließen (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 1139; KG NJW-RR 2013, 708; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 42. Auflage 2021 § 917 Rn. 2 und MünchKomm-ZPO/Drescher 6. Auflage 2020 § 917 Rn. 5; a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 622). So lagen auch, soweit der Arrest wegen der beabsichtigten Veräußerung eines Vermögensgegenstandes für zulässig gehalten wurde, in der Regel besondere weitere Umstände (a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 622) vor, so etwa, dass bereits der Entzug des Vermögens angedroht worden war (vgl. OLG Hamm FamRZ 1992, 430), der zu erzielende Gegenwert schon anderweitig verwendet werden sollte (vgl. KG WM 2003, 2296), die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners insgesamt undurchsichtig waren, weil dieser widersprüchliche Angaben zu seinem Einkommen gemacht hatte (vgl. OLG Hamm FamRZ 1980, 391) oder die Vollstreckung aus rechtlichen Gründen erheblich erschwert worden war (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2007, 659 [Vollstreckung in Gesellschaftsanteile notwendig] und OLG Celle OLGR 2005, 522 [Schuldnerin eine ausländische Gesellschaft]; OLG Celle FamRZ 2015, 160 – Auslandswohnsitz).
Danach sind die besonderen Voraussetzungen für die Anordnung eines dinglichen Arrests hier nicht glaubhaft gemacht und ergeben sich auch nicht aus sonstigen Umständen. Dass eine Vollstreckung in den Erlös nicht möglich sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Das Hausgrundstück ist zwar der einzige werthaltige Vermögenswert der Antragsgegnerin und diese bezieht nur Arbeitslosengeld. Dass sie den Verkaufserlös nach Abzug der Belastungen jedoch alsbald ausgeben wird, ist nicht hinreichend aufgezeigt. Soweit die Antragsgegnerin in den mit der Beschwerde zitierten Verfahrenskostenhilfeerklärungen angegeben hat, die Kosten ihrer Lebenshaltung von ihren derzeitigen Einkünften nicht tragen zu können, lautet dieser Passus ausweislich der in der Beschwerde zitierten Schriftsatzauszüge stets (Hervorhebung durch den Senat) „die Kosten der Lebenshaltung und für das Objekt in … […] nicht mehr zu tragen sind“ oder ähnlich. Damit sagt die Antragsgegnerin lediglich, dass sie nicht in der Lage ist, beides zusammen zu finanzieren, das Haus also nicht mehr halten zu können. Auch dass das Grundstück unter Wert verkauft werden soll, ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin auf die Bewertung durch einen Makler verlassen und kein Gutachten einholen will, genügt hierfür nicht. Denn dies stellt eine übliche Vorgehensweise dar. Konkrete Anhaltspunkte für eine zu niedrige Bewertung durch den Makler bringt die Beschwerde nicht vor.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung folgt den Erwägungen der erstinstanzlichen Verfahrenswertbemessung.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheitert bereits an § 70 Abs. 4 FamFG. Nach dieser Vorschrift endet der Instanzenzug im familienrechtlichen Arrestverfahren zwingend beim Oberlandesgericht (vgl. BGH FamRZ 2013, 1878).