OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: 12 A 11167/01.OVG
Urteil vom 13.12.2001
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Mainz – Az.: 3 K 671/00.MZ
Leitsätze
1. Die Grenze, die der Gestaltung von Abgabentatbeständen durch den Gleichheitssatz gesetzt ist, wird nur dort überschritten, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1981, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42).
2. Bei der Entscheidung darüber, welche Fälle im Abgabenrecht gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, steht dem jeweiligen Satzungsgeber ein weites Ermessen zu.
3. Die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr nach einem fiktiven Frontmetermaßstab unter Anwendung des Projektionsverfahrens verstößt nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Straßenreinigungsgebühren hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2001für Recht erkannt:
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2001 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz – 3 K 671/00.MZ – wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kostenvorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger, die Eigentümer des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Anwesens K. Straße sind, das aus den beiden Grundstücken Flur 4, Parzellen-Nrn. 49/1 und 49/2, besteht, wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren. Die Gebührenbemessung orientiert sich an einem fiktiven Frontmetermaßstab unter Anwendung eines sog. Projektionsverfahrens. Danach gilt als für die Gebührenfestsetzung maßgebliche Straßenlänge bei Grundstücken, deren Seitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufen oder deren längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung länger als die gemeinsame Grenze von Grundstück und Straße ist, und bei Hinterliegergrundstücken als Straßenlänge die Länge der Straßengrenze zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseite oder- seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden.
Hinsichtlich des seinem Urteil im Obrigen zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu Eigen macht.
Das Verwaltungsgericht hat mit einem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2001 ergangenen Urteil den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 1998 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenheranziehung der Kläger verstoße gegen § 7 Abs. 1 KAG. Danach dürfe nämlich die Anwendung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Leistung der Einrichtung oder Anlage und der Gebühr führen. Zwar sei der von der Beklagten angewandte fiktive Frontmetermaßstab durch die Hinzurechnung fiktiver Frontmeter für Hinterliegergrundstücke als grundstücksbezogenes Bemessungskriterium grundsätzlich je nach individueller Ausgestaltung als Gebührenmaßstab noch geeignet. Die Anwendung des Projektionsverfahrens führe jedoch zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr in Einklang stehenden willkürlichen Ungleichbehandlung. Nach dem Projektionsverfahren sei die Gebührenhöhe nämlich abhängig von der zufälligen parallel zur Erschließungsanlage vorhandenen Ausdehnung des Grundstückes, die nichts über dessen Nutzbarkeit aussage. Im Extremfall handele es sich um ein nur wenige Meter an die Straße angrenzendes Grundstück mit schräg verlaufenden Seitengrenzen, die möglicherweise eine bauliche Nutzung unmöglich machten. Ein solches Grundstück werde deutlich höher veranlagt als ein vergleichbares Grundstück mit senkrecht zur Straße verlaufenden Grundstücksgrenzen, das über eine bessere Nutzbarkeit verfüge. Dieses Ergebnis werde dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit nicht gerecht.
Gegen das Urteil hat, die Beklagte die zuvor vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Gebührenbemessung nach einem fiktiven Frontmetermaßstab unter Anwendung des Projektionsverfahrens sei nicht zu beanstanden und stehe in Einklang mit der bishetigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz. Der Maßstab vermeide Ungerechtigkeiten bei Grundstücken, die im Hinterland breiter würden, und erfasse auch Hinterliegergrundstücke, die bei einem reinen Frontmetermaß
stab unberücksichtigt blieben. Härten im Einzelfall müssten angesichts der gebotenen pauschalierten Betrachtungsweise in Kauf genommen werden.
Die Beklagte beantragt, unter. Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. April 2001 die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und weisen ergänzend darauf hin, dass die Berücksichtigung fiktiver Frontlängen zu einer Reduzierung der Gebührensätze geführt habe, was eine zusätzliche Subventionierung der Grundstücke mit senkrechten Seitengrenzen durch Grundstücke mit schrägen Seitengrenzen bedeute. Darüber hinaus müsse die Gebührenfestsetzung das unterschiedliche Allgemeininteresse an der Durchführung der Straßenreinigung berücksichtigen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Der Beklagten war hinsichtlich der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da sie glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert gewesen zu sein.
Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A. vom 25. April 2000 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in ihm festgesetzte Höhe der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 1998 beruht nämlich auf der Anwendung eines rechtmäßigen Gebührenbemessungsmaßstabs.
Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG kann eine Gemeinde die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke ganz oder teilweise zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung heranziehen. Bei dieser Verweisung handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung auf das Kommunalabgabengesetz, so dass die dort normierten Voraussetzungen für die Erhebung von Gebühren vorliegen müssen (OVG Rheinland-Pfalz, AS 18, 359; Urteil vom 12. Juni 1996 – 12 A 13362/95.OVG -). Dabei ist zu beachten, dass § 17 Abs. 3 Satz 3 LStrG eine Inanspruchnahme der Straßenreinigung durch den in Satz 2 genannten Personenkreis fingiert, da sie grundsätzlich gemäß §17 Abs. 3 Satz 1 LStrG durch die Gemeinde als ihr obliegende eigene Pflicht durchgeführt wird. Den danach zu erfüllenden Voraussetzungen des Kommunalabgabengesetzes wird der von der Beklagten herangezogene fiktive Frontmetermaßstab unter Anwendung des Projektionsverfahrens gerecht.
Der angewandte Gebührenbemessungsmaßstab verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei ist davon auszugehen, dass die Grenze, die der Gestaltung von Abgabentatbeständen durch den Gleichheitssatz gesetzt ist, nur dort überschritten wird, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre; gerade bei der Entscheidung darüber; welche Fälle im Abgabenrecht gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, steht dem jeweiligen Satzungsgeber ein weites Ermessen zu (BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981, Buchholz 401.84 Nr. 42). Den ihr zustehenden Ermessensspielraum hat die Beklagte mit dem von ihr gewählten Maßstab zur Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren nicht überschritten. Nach § 6 Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt A. vom 3. August 1992 – SGS – erfolgt die Verteilung des gebührenfähigen Aufwandes und die Bemessung der Benutzungsgebühren für die Reinigung öffentlicher Straßen nach der zu reinigenden Straßenlänge und nach der Häufigkeit der Reinigung entsprechend der Zuordnung zu der jeweiligen Reinigungsgruppe. Die maßgebliche Straßenlänge wird gemäß § 6, Nr. 3 SGS durch die Ermittlung einer fiktiven Frontmeterlänge unter Anwendung des Projektionsverfahrens bestimmt. Die hierin liegende Abkehr von einem reinen Frontmetermaßstab ist gerechtfertigt, weil die Straßenreinigungsgebühr als Gegenleistung für die mit der Straßenreinigung verbundene Vergünstigung aufgefasst wird, dass die an den Grundstücken entlangführenden Straßen, an deren Reinhaltung die Grundstückseigentümer ein besonderes Interesse haben, durch eine Einrichtung der Gemeinde reingehalten werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. Mai 1995 – 12 A 12141/93.OVG -, Umdruck S. 9, und vom 12. Juni 1996, a.a.O., Umdruck S. 11). Die gebührenfähige Leistung der Beklagten besteht daher nicht lediglich in der Reinigung des jeweils grundstücksbezogenen Straßenabschnitts, sondern in der Reinhaltung der gesamten Straße. Schon deshalb ist ein reiner Frontmetermaßstab nicht zwingend geboten.
Darüber hinaus ist eine Berücksichtigung fiktiver Frontlängen unvermeidbar, sofern eine vorteilsgerechte Heranziehung von erschlossenen Hinterliegergrund; stücken, die in gleicher Weise wie unmittelbar an die Straße angrenzende Grundstücke von deren Reinigung profitieren, beabsichtigt ist (vgl. HessVGH, DVBI. 1984, 778; Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 698 b; Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnrn. 762 a und 763). Die dadurch gewährleistete Gleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken begegnet auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Bedenken im Hinblick auf die Wahrung des Gleichheitssatzes (Beschlüsse vom 19. März 1981, a.a.O.; B. Dezember 1986, Buchholz 410.84 Nr. 60; 9. Dezember 1993, KStZ 1994, 152). Die danach allein noch zu beantwortende Frage, ob das von der Beklagten gewählte besondere Projektionsverfahren den rechtlichen Anforderungen genügt, ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz gleichfalls geklärt. So ist schon im Urteil vom 14. April 1981 – 6 A 45/80 – ausgeführt, dass ein derartiger Gebührenbemessungsmaßstab nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Er habe seine Berechtigung darin, dass die Notwendigkeit bestehe, auf irgendeine Weise auch die Frontmeter von Hinterliegergrundstücken, deren Front nicht parallel zur Straße verlaufe, zu bestimmen (Umdruck S. 19). Diese Auffassung ist auch durch die spätere Rechtsprechung der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte bestätigt worden (vgl. VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 15. März 1993 – 1 K 3099/92.NW -). Die seinerzeitige maßgebliche Erwägung des Oberverwaltungsgerichts ist nach wie vor sachlich gerechtfertigt. Insbesondere Hinterliegergrundstücke zeichnen sich in ihrem Grundstückszuschnitt vielfach dadurch aus, dass ihre Grundstücksseiten nicht parallel bzw. senkrecht zur Mittellinie der Straße, über die sie erschlossen sind, verlaufen. Insoweit gibt das Projektionsverfahren eine Berechnungsmethode an die Hand, die es gestattet, fiktive Frontmeterlängen zu ermitteln, die im Idealfall eine zutreffende Relation zwischen dem Grundstück und seiner Größe einerseits und der ihm durch die Reinigung der Straße vermittelten Leistung widerspiegelt. Ein solcher Maßstab ist aber konsequenterweise in seiner Anwendung auch auf Anliegergrundstücke zu übertragen, die in vergleichbarer Weise über einen besonderen Grundstückszuschnitt verfügen. Dies kann etwa bei Grundstücken der Fall sein, die in ihrer Tiefe breiter werden bzw. sich nach vorne verjüngen, und etwa bei so genannten Hammergrundstücken, die lediglich über einen schmalen zu ihrem Grundstück gehörenden Zuwegungsstreifen an die reinigungspflichtige öffentliche Straße angrenzen und mit ihrer überwiegenden Ausdehnung hinter einem anderen Anliegergrundstück liegen. Diese Betrachtungsweise verkennt nicht, dass die Anwendung des Projektionsverfahrens im Einzelfall auch zu teilweise unbefriedigenden Ergebnissen führt, die das Ziel einer Gleichbehandlung als nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. In solchen Fällen eines unbilligen Ergebnisses ist es aber nicht angezeigt, einen im Wesentlichen praktikablen Bemessungsmaßstab für unwirksam zu erachten; vielmehr ist in seinem solchen Fall ein – teilweiser – Erlass der Gebührenforderung in Betracht zu ziehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. April 1981, a.a.O.). Hierüber wird die Beklagte im Einzelfall nach entsprechender Antragstellung zu entscheiden haben.
Die Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet, die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren nach Maß oder Art der Nutzung der betroffenen Grundstücke auszurichten. Das Maß der baulichen Nutzung der anliegenden oder erschlossenen Grundstücke steht nämlich zum Reinigungsbedürfnis öffentlicher Straßen nicht in so evidenter Beziehung, dass seine Vernachlässigung als willkürlich erschiene (BVerwG, KStZ 1994, 152 m.w.N.). Vielmehr entspricht es dem Grundsatz der Praktikabilität, eine Anknüpfung an das Maß der baulichen Nutzung, sofern diese nicht von der Sache her geradezu unerlässlich ist, möglichst zu vermeiden (BVerwG; Beschluss vom 19. März 1981, a.a.O.).
Des Weiteren ist auch der Vorwurf der Kläger, der fragliche Bemessungsmaßstab führe zu einer Subventionierung von Grundstücken mit senkrechten Seitengrenzen durch Grundstücke mit schrägen Seitengrenzen nicht gerechtfertigt. Vielmehr erhöht die Bildung fiktiver Frontlängen bei der Gebührenkalkulation die Zahl der Gesamtfrontmeter, auf die die Reinigungskosten aufzuteilen sind. Sie ermäßigt damit zu Gunsten aller erschlossener Grundstücke den Abgabensatz. Die von den Klägern empfundene Subventionswirkung stellt sich somit nicht als zusätzliche Belastung aufgrund des angewandten Bemessungsmaßstabs dar. Sie ist lediglich die rechnerische Konsequenz seiner Anwendung, die aber – wie ausgeführt – angesichts des weiten Ermessensspielraums des Satzungsgebers nicht zu beanstanden ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger, deren Anwesen sich aus zwei grundbuchrechtlich selbständigen Parzellen zusammensetzt, in besonderer Weise davon profitieren, dass die Beklagte ihrer Gebührenerhebung gemäß § 2 Nr. 1 ihrer Straßenreinigungssatzung – SRS – vom 3. August 1992 einen wirtschaftlichen Grundstücksbegriff zugrunde legt. Er gewährleistet gerade im Hinblick auf das Projektionsverfahren eine vergleichsweise flexible Anwendung und gestattet es in besonderer Weise, den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen gerecht zu werden. Würde die Beklagte hingegen den ansonsten im Gebühren- und Beitragsrecht
weitgehend üblichen formellen (Buch-)Grundstücksbegriff anwenden, so wäre das Resultat auch bei Nichtanwendung des Projektionsverfahrens gleichfalls deutlich ungünstiger als beim Abstellen auf die bloße gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen der unmittelbar angrenzenden Parzelle und der öffentlichen Straße.
Schließlich sind die Kläger darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bei der Verteilung der Gebührenlast auch das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung hinreichend berücksichtigt hat. Gemäß ihrer 1. Änderungssatzung vom 27. März 1995 zur Straßenreinigungsgebührensatzung ist nämlich der Gemeindeanteil an den Straßenreinigungskosten gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 LStrG auf 40 % in den Reinigungsgruppen 1 und 2 und auf 25 % in der Reinigungsgruppe 3 festgesetzt. Sachliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Höhe dieses Kostenanteils sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 208,62 DM festgesetzt (§§ 13, 14 GKG).