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Abgrenzung Strohmanngeschäft von Scheingeschäft bei Darlehen

Ein riskantes Darlehen für hochspekulative Trading-Geschäfte beschäftigte die Gerichte bis zum Oberlandesgericht Brandenburg. Die beklagte Darlehensnehmerin wollte die Rückzahlung verhindern und argumentierte, sie sei nur als „Strohmann“ vorgeschoben und der Vertrag sei ein Scheingeschäft gewesen. Dieser Einwand stach nicht: Das Gericht bestätigte die Gültigkeit des Kreditvertrages. Die Frau schuldet die 100.000 Euro, ihr Ehemann haftet jedoch nicht.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 94/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Partei, die ein Darlehen über 100.000 Euro für spekulative Handelsgeschäfte gewährte und Rückzahlung sowie Schadensersatz fordert.
  • Beklagte: Die Partei, die im Vertrag als Darlehensnehmerin genannt ist und das Geld erhielt, sowie der Ehemann der Darlehensnehmerin, der an der Anbahnung des Geschäfts beteiligt war und vom Kläger auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Person gab einer anderen Person ein Darlehen über 100.000 Euro für spekulative Handelsgeschäfte. Die im Vertrag als Darlehensnehmerin genannte Partei erhielt das Geld und bestreitet die Gültigkeit des Vertrags, da sie sich lediglich als „Strohfrau“ sah und meint, es sei ein Scheingeschäft gewesen. Der Darlehensgeber fordert das Geld zurück und nimmt auch den Ehemann der Darlehensnehmerin in Anspruch, der an der Vorbereitung des Geschäfts beteiligt war.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale juristische Streitpunkt war, ob der schriftliche Darlehensvertrag gültig ist oder wegen Scheingeschäfts, Wuchers oder Verjährung nichtig ist. Zudem wurde geprüft, ob dem Darlehensgeber ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den an der Anbahnung beteiligten Ehemann der Darlehensnehmerin zusteht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien zurückzuweisen. Damit wird das Urteil der Vorinstanz, das die Darlehensnehmerin zur Rückzahlung verpflichtete und die Klage gegen den Ehemann abwies, im Ergebnis bestätigt.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Darlehensvertrag gültig ist und kein Scheingeschäft vorliegt, da die Parteien ihre Bindung ernsthaft wollten und die Darlehensnehmerin das Risiko der Geschäfte übernahm. Ein Anspruch gegen den Ehemann besteht nicht, da keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nachgewiesen werden konnte, da der Darlehensgeber über die spekulative Natur des Geschäfts informiert war.
  • Folgen: Die Zurückweisung der Berufungen bestätigt das Urteil der Vorinstanz. Dies bedeutet, dass die Darlehensnehmerin zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist und der Darlehensgeber keinen Anspruch gegen den Ehemann hat.

Der Fall vor Gericht


Darlehensvertrag für Trading: OLG bestätigt Rückzahlungspflicht trotz Strohmann-Einwand und weist Klage gegen Vermittler ab

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Beschluss klargestellt, unter welchen Umständen ein Darlehensvertrag, der zur Finanzierung hochspekulativer Tradinggeschäfte abgeschlossen wurde, wirksam ist und zur Rückzahlung verpflichtet.

Frau unterschreibt Darlehensvertrag für Tradinggeschäfte, im Hintergrund Ehemann beobachtet, ernst und nachdenklich.
Darlehensvertrag bei Tradinggeschäften: Risiko, Rückzahlungspflicht und Strohfrau-Argumente im Fokus. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Fokus standen dabei die Einwände eines Scheingeschäfts, der Wucher und die Verjährung sowie die Frage, ob eine dritte Person, die das Geschäft angebahnt hat, haftbar gemacht werden kann. Das Gericht beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien zurückzuweisen und damit das Urteil der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen.

Ausgangslage: Streit um 100.000 Euro Darlehen für spekulative Tradinggeschäfte

Ein Darlehensgeber hatte einer Darlehensnehmerin im Juli 2016 auf Basis eines schriftlichen Vertrages 100.000 Euro zur Verfügung gestellt. Dieses Geld war laut Vertrag ausdrücklich für die Finanzierung von Tradinggeschäften bestimmt. Die Summe wurde vereinbarungsgemäß auf das Konto der Darlehensnehmerin überwiesen. Die Rückzahlung des Darlehens war vertraglich für den 12. August 2016 vereinbart, einen Monat nach dem geplanten Beginn der Tradingaktivitäten. Eine Verlängerung des Vertrages wurde nicht schriftlich festgehalten. Da die Rückzahlung ausblieb, forderte der Darlehensgeber sein Geld gerichtlich zurück.

Die Positionen: Darlehensgeber fordert Rückzahlung, Darlehensnehmerin sieht sich als Strohfrau

Der Darlehensgeber bestand auf der Rückzahlung der vollen Summe von 100.000 Euro, gestützt auf den unterschriebenen Darlehensvertrag.

Die Darlehensnehmerin wehrte sich gegen die Forderung mit mehreren Argumenten. Hauptsächlich machte sie geltend, der Darlehensvertrag sei unwirksam, da es sich um ein Scheingeschäft gemäß § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehandelt habe. Sie sei lediglich als „Strohfrau“ vorgeschoben worden, habe keinerlei eigenes Interesse an dem Geschäft gehabt und auch keine Erfahrung im Aktienhandel besessen. Ihrer Auffassung nach sei ein echtes Darlehen gar nicht gewollt gewesen. Vielmehr sei die Rückzahlung vom Erfolg der finanzierten Tradinggeschäfte abhängig gewesen. Ihr sei klar gewesen, dass sie kein Verlustrisiko tragen sollte, sondern dieses Risiko allein beim Darlehensgeber gelegen habe, da diesem ja auch der potenzielle Erfolg zugutegekommen wäre.

Eine zentrale Rolle spielte auch der Ehemann der Darlehensnehmerin. Dieser hatte im Vorfeld des Vertragsschlusses – vom Firmenaccount der Darlehensnehmerin aus, deren Geschäftsführerin sie ist – E-Mails an den Darlehensgeber gesendet. Darin erläuterte er das Geschäftsmodell: Ein professioneller Trader sollte über einen gesicherten Zugang (VPN) auf ein Trading-Konto zugreifen und handeln. Er stellte eine hohe Verzinsung von 80 % pro Jahr in Aussicht. Wichtig war dabei die Aussage in einer E-Mail vom 7. Juli 2016, dass die Geldgeber (Investoren) statt einer Risikobeteiligung eine sichere und feste Rendite erhielten und dadurch nicht im Risiko seien. Gleichzeitig hieß es aber auch, dass das „eigene Risiko“ – gemeint war wohl das der Darlehensnehmerin bzw. der hinter dem Geschäft stehenden Personen – „sehr überschaubar“ sei. Der unterschriftsreife Darlehensvertrag lag dieser E-Mail bereits bei. Die Darlehensnehmerin wollte sich den Inhalt dieser E-Mails ihres Ehemannes jedoch nicht zurechnen lassen. Unbestritten war, dass die Tradinggeschäfte tatsächlich über Konten liefen, die auf den Namen der Darlehensnehmerin lauteten.

Der Darlehensgeber verklagte nicht nur die Darlehensnehmerin auf Rückzahlung, sondern nahm im Berufungsverfahren auch deren Ehemann in Anspruch. Er forderte von ihm ebenfalls die Zahlung der 100.000 Euro, vermutlich gestützt auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB.

Zur Vorgeschichte gehörte auch ein eingeleitetes Strafverfahren gegen die Darlehensnehmerin und ihren Ehemann wegen des Sachverhalts, das jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 153 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde. Für den zivilrechtlichen Anspruch war zudem relevant, dass der Mahnbescheid gegen die Darlehensnehmerin am 31. Dezember 2019 zugestellt wurde.

Entscheidung des OLG Brandenburg: Berufungen zurückgewiesen, Urteil des Landgerichts bestätigt

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg kündigte in einem Beschluss an, die Berufungen sowohl des Darlehensgebers als auch der Darlehensnehmerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückzuweisen. Das Gericht war einstimmig der Überzeugung, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Es sah zudem keine grundsätzliche Bedeutung des Falls, keine Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, die eine Entscheidung durch Urteil erfordern würde. Eine mündliche Verhandlung hielt das Gericht ebenfalls nicht für notwendig.

Damit wird das Urteil des Landgerichts, welches die Darlehensnehmerin zur Rückzahlung der 100.000 Euro verurteilt und die Klage gegen ihren Ehemann abgewiesen hatte, im Ergebnis bestätigt. (Anmerkung: Die formelle Zurückweisung der Berufungen erfolgt durch diesen Beschluss, falls die Parteien ihre Rechtsmittel nicht freiwillig zurücknehmen).

Begründung zur Darlehensnehmerin: Kein Scheingeschäft trotz Strohmann-Konstruktion (§ 117 BGB)

Das OLG folgte der Argumentation der Darlehensnehmerin nicht, dass es sich um ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB gehandelt habe. Ein Scheingeschäft liegt nur dann vor, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen wollen, die damit verbundenen Rechtsfolgen aber tatsächlich nicht eintreten sollen.

Das Gericht betonte, dass ein sogenanntes Strohmanngeschäft, bei dem eine Person als Vertragspartner nur vorgeschoben wird, während die wirtschaftlichen Vorteile oder Nachteile eigentlich eine andere Person treffen sollen, in der Regel kein Scheingeschäft darstellt. Entscheidend ist, dass die rechtliche Bindung des Strohmanns – also die im Vertrag erklärte Rechtsfolge – von den Parteien ernsthaft gewollt ist, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Dies gilt selbst dann, wenn der andere Vertragspartner weiß, dass sein Gegenüber nur als Strohmann fungiert. Die Abgrenzung zum echten Scheingeschäft hängt davon ab, ob die Rechte und Pflichten von vornherein direkt den Hintermann treffen sollen (dann Scheingeschäft) oder ob der Hintermann erst über Ansprüche gegen den Strohmann (z.B. Freistellung, Herausgabe) beteiligt ist.

Im konkreten Fall sprach vieles gegen ein Scheingeschäft: Die Darlehenssumme wurde auf das Konto der Darlehensnehmerin überwiesen, und die Tradinggeschäfte wurden über ihre Konten abgewickelt. Dass sie einem Dritten (dem Trader) Zugang zu diesen Konten verschaffte, änderte nichts daran, dass sie selbst Vertragspartnerin war. Zudem sollte der Darlehensgeber nach dem eigenen Vortrag der Darlehensnehmerin keinen direkten Kontakt zum Trader haben, was ebenfalls dagegen sprach, dass ein Vertrag direkt zwischen dem Darlehensgeber und dem Trader gewollt war. Der Vertragsschluss zwischen dem Darlehensgeber und der Darlehensnehmerin war somit ernsthaft gewollt.

Begründung zur Darlehensnehmerin: Vertragliche Haftung war ernsthaft gewollt

Das OLG prüfte auch, ob vielleicht nur die Haftung der Darlehensnehmerin zum Schein vereinbart wurde, also ob beide Parteien sich einig waren, dass sie trotz des schriftlichen Vertrags nicht für die Rückzahlung einstehen sollte. Ein solches (vorgetäuschtes) Scheingeschäft bezüglich der Haftung ist zwar theoretisch denkbar, wurde vom Gericht hier aber klar verneint.

Die Behauptung der Darlehensnehmerin, beiden Seiten sei klar gewesen, dass sie kein Verlustrisiko tragen und dieses allein beim Darlehensgeber liegen sollte, sei nicht ausreichend begründet. Sie legte nicht dar, wie oder wodurch dem Darlehensgeber dies hätte klargeworden sein sollen. Da sie sich die E-Mails ihres Ehemannes nicht zurechnen lassen wollte, musste sie sich an ihrer eigenen schriftlichen Willenserklärung im Darlehensvertrag festhalten lassen.

Ironischerweise ergab sich aus der E-Mail ihres Ehemannes vom 7. Juli 2016 – die nach Überzeugung des Gerichts im Einverständnis der Darlehensnehmerin versandt wurde – genau das Gegenteil ihrer Behauptung. Dort stand explizit, dass den Investoren (Geldgebern) eine „sichere und feste Rendite“ geboten werde und sie „dadurch nicht mehr im Risiko“ seien, während das „eigene Risiko sehr überschaubar“ sei. Diese Formulierung legt nahe, dass das Risiko gerade nicht beim Darlehensgeber, sondern bei den Organisatoren des Geschäfts (also auch der Darlehensnehmerin) liegen sollte.

Angesichts dieser klaren Aussagen im Vertrag und in der E-Mail im Vorfeld konnte nicht von einem stillschweigend vereinbarten Scheingeschäft ausgegangen werden. Auch die Tatsache, dass der Darlehensgeber die Risiken hochspekulativer Geschäfte kannte (etwa durch übermittelte Modellrechnungen), änderte nichts daran. Denn die Darlehensnehmerin hatte das Risiko ja gerade nicht auf ihn abgewälzt, sondern es – laut E-Mail – als „eigenes Risiko“ bezeichnet. Es fehlte zudem jede Erklärung, warum man überhaupt einen Darlehensvertrag nur zum Schein hätte abschließen sollen, anstatt den angeblich wirklich gewollten Inhalt (Risikotragung durch den Darlehensgeber) direkt schriftlich zu fixieren.

Auch spätere E-Mails des Darlehensgebers, in denen er etwa davon sprach, das Geld „treuhänderisch“ gegeben zu haben, um es traden zu lassen, änderten nichts. Das Gericht wertete dies als laienhafte Umschreibung dafür, dass er sein Kapital ohne Verlustbeteiligung zurückfordern könne – was gerade durch den Darlehensvertrag rechtlich abgesichert war. Es ließ sich daraus nicht ableiten, dass er von Anfang an das volle Verlustrisiko tragen wollte.

Begründung zur Darlehensnehmerin: Kein Wucher trotz hoher Zinsen (§ 138 BGB)

Der Einwand, der Darlehensvertrag sei wegen Wuchers nach § 138 BGB nichtig, weil ein Zinssatz von 80 % vereinbart war, griff ebenfalls nicht durch. Das Gericht stellte fest, dass ein solch hoher Zinssatz bei einem Privatdarlehen, das zur Finanzierung riskanter Geschäfte dient, nicht ohne Weiteres mit üblichen Marktzinsen verglichen werden kann. Er kann sich auch als eine Art Geschäftsbeteiligung darstellen.

Entscheidend war hier jedoch, dass die subjektiven Voraussetzungen des Wuchers fehlten. Wucher nach § 138 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass eine Partei die schwächere Verhandlungsposition der anderen (z.B. Zwangslage, Unerfahrenheit) bewusst ausnutzt. Im vorliegenden Fall hatte aber die Darlehensnehmerin (bzw. ihr Ehemann für sie) die Vertragsbedingungen mit dem hohen Zinssatz selbst vorgeschlagen. Sie befand sich also nicht in einer schwächeren Position, die der Darlehensgeber hätte ausnutzen können.

Begründung zur Darlehensnehmerin: Rückzahlungsanspruch nicht verjährt

Schließlich scheiterte auch die Einrede der Verjährung. Der Rückzahlungsanspruch war am 12. August 2016 fällig geworden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB), hier also vermutlich Ende 2016. Die Verjährung wäre demnach Ende 2019 eingetreten. Der Mahnbescheid, der die Verjährung hemmt, wurde der Darlehensnehmerin jedoch noch rechtzeitig am 31. Dezember 2019 zugestellt. Der Anspruch war somit nicht verjährt.

Begründung zum Ehemann: Keine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB)

Die Berufung des Darlehensgebers, mit der er auch den Ehemann der Darlehensnehmerin auf Zahlung der 100.000 Euro in Anspruch nehmen wollte, hatte nach Ansicht des OLG ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) – die hier allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage – war nicht ausreichend dargelegt.

Begründung zum Ehemann: Fehlende Täuschung und kein nachweisbarer Schädigungsvorsatz

Das Gericht sah keine Täuschung durch den Ehemann. Der Darlehensgeber wusste genau, dass sein Geld für hochspekulative Geschäfte verwendet werden sollte. Ihm waren die Risiken, einschließlich des Risikos eines Totalverlusts, aufgrund der ihm vorgelegten Modellrechnungen bekannt. Auch die E-Mail vom 7. Juli 2016 wies auf mögliche Verlustszenarien hin. Obwohl ihm vertraglich die Rückzahlung zugesichert wurde, war ihm die riskante Natur des Investments bewusst, und er hatte auf zusätzliche Sicherheiten verzichtet. Eine relevante Täuschung durch den Ehemann lag somit nicht vor.

Ebenso wenig konnte ein Schädigungsvorsatz nachgewiesen werden. Allein aus der Tatsache, dass das Geld später nicht zurückgezahlt wurde, konnte nicht geschlossen werden, dass die Darlehensnehmerin von Anfang an keine Rückzahlung beabsichtigte oder dass ihr Ehemann dies wusste und billigte. Es war nicht nachweisbar, dass der Ehemann bei Vertragsschluss einen Totalverlust und die Zahlungsunfähigkeit seiner Frau bereits vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hatte. Es war ebenso denkbar, dass er – wie in seiner E-Mail formuliert – tatsächlich davon ausging, das Risiko sei „überschaubar“.

Der Darlehensgeber hatte keine konkreten Umstände vorgetragen und unter Beweis gestellt, die zwingend auf einen solchen Schädigungsvorsatz des Ehemannes schließen ließen. Ergänzend verwies das Gericht darauf, dass das Strafverfahren gegen beide Beklagte eingestellt worden war, was ebenfalls dafür sprach, dass klare Beweise für eine vorsätzliche sittenwidrige Handlung fehlten.

Im Ergebnis bleibt die Darlehensnehmerin also zur Rückzahlung der 100.000 Euro verpflichtet, während ihr Ehemann nicht für den Schaden haftet.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass ein formell abgeschlossener Darlehensvertrag auch dann rechtswirksam bleibt, wenn eine Person als „Strohmann“ agiert, solange die rechtliche Bindung ernsthaft gewollt ist. Der Einwand des Scheingeschäfts greift nicht, wenn Vertragspartner tatsächlich über ihre Konten Geschäfte abwickeln, selbst wenn sie im Auftrag anderer handeln. Für Darlehensnehmer bedeutet dies, dass sie sich nicht durch nachträgliche Behauptungen einer Strohmann-Rolle aus ihrer Rückzahlungspflicht befreien können, während Darlehensgeber bei hochspekulativen Geschäften das Risiko tragen, dass ihr Anspruch zwar rechtlich besteht, aber faktisch ins Leere laufen kann.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau ist ein Arbeitszeitkonto und wie funktioniert es grundsätzlich?

Stellen Sie sich ein Arbeitszeitkonto vor wie ein Sparbuch für Ihre Arbeitszeit. Es ist ein System, das in vielen Unternehmen verwendet wird, um die tatsächlich geleistete Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter mit der Zeit zu vergleichen, die vertraglich als Arbeitspflicht vereinbart ist (der sogenannten Soll-Arbeitszeit).

Was erfasst ein Arbeitszeitkonto?

Ein Arbeitszeitkonto erfasst die Differenz zwischen Ihrer geplanten oder geschuldeten Arbeitszeit und der Zeit, die Sie tatsächlich arbeiten.

  • Wenn Sie an einem Tag oder in einer Woche mehr Stunden arbeiten als Ihr Vertrag oder eine andere Vereinbarung vorsieht, entsteht ein Zeitguthaben. Man spricht dann oft von „Plusstunden“ oder „Überstunden“ auf dem Konto. Diese Stunden werden auf Ihrem Konto addiert.
  • Wenn Sie an einem Tag oder in einer Woche weniger Stunden arbeiten als vorgesehen (und dies im Rahmen der vereinbarten Regeln zulässig ist), entsteht ein Zeitsoll. Man spricht dann oft von „Minusstunden“. Diese Stunden werden von Ihrem Konto abgezogen.

Wie wirkt sich das auf den Lohn aus?

Ein entscheidender Punkt bei einem Arbeitszeitkonto ist: Ihr regelmäßiges Gehalt oder Ihr fester Stundenlohn wird in der Regel unabhängig davon gezahlt, wie viele Plus- oder Minusstunden Sie gerade auf dem Konto haben. Sie erhalten also Ihren Lohn für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (z.B. 40 Stunden pro Woche), auch wenn Sie in einer Woche tatsächlich nur 35 oder 45 Stunden gearbeitet haben. Die Schwankungen bei der tatsächlich gearbeiteten Zeit werden auf dem Zeitkonto erfasst und sollen zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden, zum Beispiel durch Freizeitausgleich.

Für Sie bedeutet das, dass Ihr monatliches Einkommen meist konstant bleibt, selbst wenn Ihre Arbeitszeit kurzfristig schwankt.

Wo wird ein Arbeitszeitkonto vereinbart?

Ein Arbeitszeitkonto kann nicht einfach vom Arbeitgeber eingeführt werden. Es bedarf einer rechtlichen Grundlage. Diese findet sich typischerweise in einer der folgenden Vereinbarungen:

  • In Ihrem Arbeitsvertrag selbst.
  • In einem Tarifvertrag, der für Ihr Arbeitsverhältnis gilt.
  • In einer Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat Ihres Unternehmens.

In diesen Vereinbarungen sind die genauen Regeln für das Arbeitszeitkonto festgelegt, zum Beispiel:

  • Wie die Arbeitszeit erfasst wird.
  • Wie hoch das maximale Zeitguthaben (Plusstunden) oder das maximale Zeitsoll (Minusstunden) sein darf.
  • Innerhalb welcher Frist Plus- oder Minusstunden ausgeglichen werden müssen.
  • Unter welchen Bedingungen Plusstunden eventuell ausgezahlt werden.

Das Arbeitszeitkonto dient also dazu, die Arbeitszeit flexibel zu gestalten und Über- oder Unterzeiten nicht sofort über den Lohn, sondern über ein Zeitkonto zu verrechnen und später auszugleichen.


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Unter welchen Umständen dürfen Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto entstehen?

Auf einem Arbeitszeitkonto dürfen Minusstunden nur unter bestimmten Bedingungen entstehen. Der grundlegende Gedanke ist, dass der Arbeitgeber das Risiko trägt, wenn es keine Arbeit gibt. Juristisch nennt man das das Annahmerisiko. Das bedeutet: Wenn der Arbeitgeber Ihnen Arbeit anbieten müsste, es aber aus Gründen, die der Arbeitgeber zu verantworten hat, keine Arbeit gibt (z.B. Auftragsmangel, kaputte Maschinen, organisatorische Probleme), dann dürfen Ihnen für diese Zeit grundsätzlich keine Minusstunden entstehen. Der Arbeitgeber muss Sie in dieser Zeit trotzdem bezahlen, auch wenn Sie nicht arbeiten.

Wann Minusstunden in der Regel erlaubt sind

Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind typischerweise dann zulässig, wenn Sie als Arbeitnehmer die niedrigere Arbeitszeit selbst veranlasst haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:

  • Sie sich innerhalb eines vereinbarten Arbeitszeitrahmens bewusst dafür entscheiden, weniger als die vertragliche Vollarbeitszeit zu arbeiten, um diese Stunden später nachzuholen (Flexibilität durch Gleitzeit oder Arbeitszeitkonten). Dies muss aber klar vereinbart sein, oft im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
  • Sie unbezahlten Urlaub nehmen.
  • Sie zu spät zur Arbeit kommen (sofern nicht anders geregelt).
  • Sie eine vom Arbeitgeber angebotene und mögliche Arbeitsleistung nicht erbringen möchten, obwohl Arbeit vorhanden wäre.

Wichtig ist hierbei immer, dass die Möglichkeit, die volle Arbeitszeit zu leisten, vom Arbeitgeber gegeben war und Sie selbst entschieden haben, dies nicht zu tun.

Was gilt bei fehlender Arbeit (Annahmerisiko des Arbeitgebers)?

Wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen, wie Auftragsmangel, Materialknappheit, Betriebsstörungen oder ähnlichem, keine Arbeit für Sie hat, dürfen Ihnen keine Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto belastet werden. Dies fällt unter das bereits erwähnte Annahmerisiko des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss Sie in solchen Fällen weiterbezahlen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Arbeitszeitkonten dürfen nicht dazu missbraucht werden, dieses Betriebsrisiko auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.

Die Bedeutung von Vereinbarungen

Ob und in welchem Umfang Minusstunden aufgebaut werden dürfen, hängt stark von den Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag, einem geltenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab. Diese Dokumente legen den Rahmen für das Arbeitszeitkonto fest, zum Beispiel:

  • Wie viele Plus- oder Minusstunden maximal angespart werden dürfen.
  • In welchem Zeitraum Minusstunden ausgeglichen werden müssen.
  • Unter welchen genauen Bedingungen Minusstunden entstehen können.

Allerdings können auch solche Vereinbarungen die gesetzlichen Grundprinzipien, wie das Annahmerisiko des Arbeitgebers, nicht einfach außer Kraft setzen. Eine Vereinbarung, die pauschal Minusstunden für Zeiten ohne Arbeit aufgrund von Auftragsmangel vorsieht, wäre in der Regel unwirksam, da sie das Betriebsrisiko rechtswidrig auf den Arbeitnehmer überträgt.

Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie Ihre individuellen Vereinbarungen, aber wissen Sie auch, dass bestimmte gesetzliche Rechte, wie der Schutz vor der Überwälzung des Arbeitgeberrisikos, auch durch Verträge nicht ohne Weiteres ausgehebelt werden können.


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Dürfen Überstunden grundsätzlich mit Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto verrechnet werden?

Stellen Sie sich vor, Sie haben auf Ihrem Arbeitszeitkonto sowohl Plusstunden (Überstunden) als auch Minusstunden angesammelt. Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob der Arbeitgeber die Überstunden einfach nutzen darf, um die Minusstunden auszugleichen, statt die Überstunden auszuzahlen oder Freizeitausgleich zu gewähren.

Die kurze Antwort lautet: Eine Verrechnung von Überstunden mit Minusstunden ist nicht automatisch zulässig. Sie ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Überstunden sind zusätzliche Arbeitszeit, die über die reguläre vertragliche Arbeitszeit hinausgeht und vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt wurde. Sie sind grundsätzlich zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen, es sei denn, es gibt eine klare Vereinbarung dazu, wie damit umgegangen wird.

Minusstunden entstehen, wenn ein Arbeitnehmer weniger gearbeitet hat, als es seine vertragliche Sollarbeitszeit vorschreibt. Ob Minusstunden überhaupt anfallen dürfen und unter welchen Umständen, hängt ebenfalls von Vereinbarungen ab.

Wann eine Verrechnung möglich ist

Eine Verrechnung von Überstunden mit Minusstunden ist in der Regel nur dann erlaubt, wenn es dafür eine klare vertragliche Grundlage gibt. Das kann in Ihrem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.

Eine solche Vereinbarung kann zum Beispiel vorsehen, dass sowohl Plus- als auch Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt werden und dieses Konto dann ausgeglichen wird. Das ist typisch für sogenannte Arbeitszeitkonten oder Gleitzeitmodelle.

Wichtig ist: Die Regeln für das Sammeln und den Ausgleich von Plus- und Minusstunden müssen transparent und verständlich sein.

Voraussetzungen für die Minusstunden

Damit Minusstunden überhaupt entstehen und verrechnet werden können, dürfen sie in der Regel nicht durch Umstände verursacht worden sein, die in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen. Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel nicht genügend Arbeit hat und Sie deshalb nach Hause schickt, dürfen Ihnen dafür normalerweise keine Minusstunden berechnet werden, die dann mit Ihren Überstunden verrechnet werden könnten.

Minusstunden dürfen in der Regel nur dann verrechnet werden, wenn sie:

  • auf Ihren Wunsch entstanden sind (z.B. weil Sie früher gehen wollten und das mit dem Arbeitgeber so vereinbart haben),
  • im Rahmen eines vereinbarten flexiblen Arbeitszeitmodells entstanden sind, bei dem Sie die Lage Ihrer Arbeitszeit mitgestalten können,
  • oder aufgrund anderer Umstände entstanden sind, die nicht dem Risikobereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind und für die es eine klare Vereinbarung gibt.

Grenzen der Verrechnung

Auch wenn es eine Vereinbarung zur Verrechnung gibt, gibt es Grenzen.

  • Die Vereinbarung muss klar und eindeutig sein.
  • Die Verrechnung muss für Sie als Arbeitnehmer zumutbar sein. Das bedeutet, dass nicht unbegrenzt Minusstunden angesammelt werden dürfen, die dann „ewig“ mit zukünftigen Überstunden verrechnet werden müssten. Oft sind Höchstgrenzen für Plus- und Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto vereinbart.
  • Die Vereinbarung darf Sie nicht unangemessen benachteiligen.

Kurz gesagt: Eine automatische Verrechnung Ihrer Überstunden mit Minusstunden ist nicht der Regelfall. Sie hängt entscheidend davon ab, ob es eine gültige Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gibt und unter welchen Bedingungen die Minusstunden überhaupt entstanden sind.


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Ist es erlaubt, dass der Arbeitgeber Urlaubstage zum Ausgleich von Minusstunden verwendet?

Grundsätzlich gilt: Es ist nicht zulässig, dass Ihr Arbeitgeber Urlaubstage heranzieht, um damit Minusstunden auf Ihrem Arbeitszeitkonto auszugleichen.

Der Grund dafür ist der klare Zweck von Urlaub: Laut Gesetz dient Urlaub Ihrer persönlichen Erholung. Sie sollen sich in dieser Zeit von der Arbeit erholen und neue Kraft schöpfen können. Dieser Zweck steht im Vordergrund.

Wenn Urlaubstage dazu verwendet würden, ein Defizit an Arbeitszeit (Minusstunden) auszugleichen, würde der Urlaub seinen eigentlichen Zweck verfehlen. Er würde nicht mehr der Erholung dienen, sondern als eine Art Ausgleichszahlung für nicht geleistete Arbeit fungieren. Dies widerspricht der gesetzlichen Regelung zum Erholungsurlaub.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer?

Ihr Arbeitgeber kann nicht einseitig festlegen, dass angesammelte Minusstunden mit Ihrem gesetzlichen Urlaubsanspruch verrechnet werden. Auch eine Anweisung dazu ist in der Regel unwirksam. Ihr Urlaubsanspruch bleibt bestehen, auch wenn Sie Minusstunden haben.

Gibt es Ausnahmen?

Die Anrechnung von Urlaub auf Minusstunden ist nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich, die ausdrücklich vereinbart sein müssen. Dies könnte beispielsweise in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein, wobei auch hier die Grenzen des Urlaubsrechts beachtet werden müssen. Eine einfache mündliche oder schriftliche individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den gesetzlichen Urlaubsanspruch aushöhlt, ist meist unwirksam.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Urlaub ist für die Erholung da, nicht für den Ausgleich von Arbeitszeitdefiziten.


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Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer, wenn ich mit der Führung meines Arbeitszeitkontos nicht einverstanden bin?

Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Stunden in Ihrem Arbeitszeitkonto haben oder das Gefühl haben, benachteiligt zu sein, ist es verständlich, dass Sie das klären möchten. Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitszeit korrekt zu erfassen. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, um Ihren Bedenken nachzugehen und eine Klärung herbeizuführen.

Ein erster wichtiger Schritt ist die Einsicht in die Unterlagen. Sie können Ihren Arbeitgeber bitten, Ihnen die Aufzeichnungen zu zeigen, die zur Berechnung Ihres Arbeitszeitkontos verwendet wurden. Das ermöglicht Ihnen, nachzuvollziehen, wie Ihre Stunden erfasst und verrechnet wurden, und zu prüfen, wo Ihrer Meinung nach die Abweichungen liegen.

Danach ist das Gespräch mit dem Arbeitgeber oft der nächste Weg. Sprechen Sie Ihre Bedenken offen an. Erklären Sie, warum Sie mit dem Konto nicht einverstanden sind und auf welchen Daten Ihre Ansicht basiert. Manchmal lassen sich Unstimmigkeiten durch ein klärendes Gespräch und die gemeinsame Überprüfung der Daten schnell beheben.

Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, kann dieser ebenfalls eine wichtige Rolle spielen. Der Betriebsrat hat unter Umständen das Recht, die Einhaltung von Arbeitszeitregelungen und Betriebsvereinbarungen zu überwachen. Sie können sich an den Betriebsrat wenden und ihn um Unterstützung bitten. Der Betriebsrat kann das Thema beim Arbeitgeber ansprechen und versuchen, im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vermitteln.

Um Ihre Position zu stärken, ist es sehr ratsam, eigene Aufzeichnungen über Ihre Arbeitszeit zu führen. Notieren Sie sich Beginn und Ende Ihrer täglichen Arbeitszeit sowie Ihre Pausen. Diese eigenen Notizen können als wichtige Belege dienen, wenn es darum geht, Abweichungen im Arbeitszeitkonto nachzuweisen. Je sorgfältiger Ihre eigenen Aufzeichnungen sind, desto besser können Sie diese nutzen, um Ihre Sichtweise darzulegen.

Falls alle Klärungsversuche und Gespräche mit dem Arbeitgeber nicht erfolgreich sind und die Differenzen im Arbeitszeitkonto bestehen bleiben, kann es erforderlich sein, die Angelegenheit formeller zu klären. In schwerwiegenden Fällen, in denen es zum Beispiel um die korrekte Bezahlung von Überstunden geht, die im Konto nicht erfasst sind, kann eine rechtliche Klärung vor dem Arbeitsgericht ein möglicher Weg sein. Das Arbeitsgericht kann die vorgelegten Aufzeichnungen und Argumente prüfen und eine Entscheidung über die korrekte Höhe des Arbeitszeitkontos oder damit zusammenhängende Ansprüche treffen. Dies ist jedoch in der Regel der letzte Schritt, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Scheingeschäft (§ 117 BGB)

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn zwei Parteien einen Vertrag abschließen, aber beide sich darüber einig sind, dass der Vertrag nur zum Schein erfolgt und keine rechtlichen Wirkungen entfalten soll. Das heißt, sie täuschen nach außen einen wirksamen Vertrag vor, wollen diesen aber tatsächlich nicht durchführen oder die typischen Verpflichtungen daraus übernehmen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erklärt solche Scheingeschäfte für nichtig (§ 117 Abs. 1 BGB), das heißt, sie entfalten von Anfang an keine rechtliche Bindung. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass ein Darlehensvertrag, der als Scheingeschäft vereinbart wurde, keine Rückzahlungspflicht begründen würde.

Beispiel: Zwei Personen schließen einen Kaufvertrag über ein Auto ab, sind sich aber einig, dass der Verkäufer das Auto gar nicht wirklich überträgt; der Vertrag dient nur dazu, Dritte zu täuschen. Dieses Scheingeschäft ist rechtlich unwirksam.


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Strohmanngeschäft

Ein Strohmanngeschäft beschreibt eine Situation, in der eine Person (der sogenannte Strohmann) im eigenen Namen, aber im Auftrag oder Interesse einer anderen Person (dem Hintermann) einen Vertrag abschließt. Anders als beim Scheingeschäft will der Strohmann den Vertrag tatsächlich eingehen und die daraus entstehenden Pflichten erfüllen, etwa ein Darlehen zurückzahlen. Der Vertrag ist deswegen wirksam gegenüber dem Vertragspartner, auch wenn der wirtschaftliche Nutzen oder die Pflichten später auf den Hintermann übergehen. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Darlehensnehmerin als Strohfrau gehandelt hat.

Beispiel: Eine Person nimmt ein Darlehen bei einer Bank auf, tut dies aber in Wirklichkeit für einen Freund, der den Kredit will, aber nicht selbst auftreten möchte. Der Strohmann haftet gegenüber der Bank für das Darlehen, auch wenn das Geld letztlich der Freund verwendet.


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Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)

Diese Vorschrift regelt eine Haftung für Personen, die einem anderen absichtlich und grob unsittlich Schaden zufügen. Dabei muss die schädigende Handlung zum Schaden führen, vorsätzlich sein (also mit Wissen und Wollen), und gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Im Zusammenhang mit Darlehensverträgen kann eine Person, die nicht Vertragspartei ist, dennoch haftbar gemacht werden, wenn sie durch Täuschung oder andere unlautere Mittel dazu beiträgt, dass der Darlehensgeber einen Schaden erleidet – etwa wenn sie bewusst falsche Angaben zur Zahlungsfähigkeit macht, um das Darlehen zu erlangen. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob der Ehemann unter diese Haftung fällt.

Beispiel: Jemand verschweigt einer Bank absichtlich, dass der Darlehensnehmer schon zahlungsunfähig ist, um zu verhindern, dass der Kredit gewährt wird; wenn die Bank später auf den Verlust sitzen bleibt, kann eine Haftung aus § 826 BGB geprüft werden.


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Verjährung (§§ 195, 199 BGB)

Verjährung bedeutet, dass ein rechtlicher Anspruch, etwa auf Rückzahlung eines Darlehens, nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Für gewöhnliche Darlehensansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde und der Gläubiger von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Die Verjährung kann durch bestimmte Handlungen, etwa die Zustellung eines Mahnbescheides, gehemmt werden, was die Frist verlängert oder unterbricht. Im dargestellten Fall wurde somit die Rückzahlung des Darlehensanspruchs nicht verjährt, weil der Mahnbescheid rechtzeitig zugestellt wurde.

Beispiel: Ein Darlehensnehmer soll am 1. März 2020 zurückzahlen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt am 31. Dezember 2020 und endet am 31. Dezember 2023. Stellt der Gläubiger aber am 1. Dezember 2023 einen Mahnbescheid zu, wird die Verjährung unterbrochen.


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Zurechnung von Wissen und Handeln Dritter (insbesondere Ehepartner)

Im Zivilrecht wird das Wissen oder das Verhalten einer Person, die nicht selbst Vertragspartei ist, unter bestimmten Umständen anderweitig zugerechnet. Zum Beispiel wenn ein Ehepartner, der nicht selbst den Darlehensvertrag unterschrieben hat, aber maßgeblich in die Vorbereitung und Abwicklung eingebunden war – durch organisatorische Aufgaben oder Kommunikation mit dem Darlehensgeber – dann wird dessen Wissen rechtlich dem Darlehensnehmer zugerechnet. Dies kann entscheidend sein, wenn es um die Beurteilung der Vertragssituation oder der Aufklärungspflichten geht. Im konkreten Fall wurden die E-Mails des Ehemanns der Darlehensnehmerin herangezogen, um dessen Wissen der Darlehensnehmerin zuzurechnen.

Beispiel: Wenn der Ehepartner bei Vertragsverhandlungen wichtige Informationen erhält und diese im Auftrag der Vertragspartei weitergibt, gilt dies rechtlich so, als hätte der Vertragspartner selbst davon Kenntnis gehabt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 488 BGB (Darlehensvertrag): Regelt die Rechte und Pflichten bei einem Darlehensvertrag, insbesondere die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers. Der Darlehensgeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung des verliehenen Geldes zu den vereinbarten Konditionen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Darlehensnehmerin ist aufgrund des schriftlichen Darlehensvertrags verpflichtet, die 100.000 Euro zurückzuzahlen, da der Vertrag wirksam zustande gekommen ist und keine Vereinbarung zur Risikoverlagerung vorliegt.
  • § 117 BGB (Scheingeschäft): Bestimmt, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn beide Parteien nur einen rechtswidrigen äußeren Schein erzeugen wollen, ohne die damit verbundenen Rechtsfolgen zu wünschen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Annahme eines Scheingeschäfts wurde abgelehnt, weil der Vertragsschluss und die Rückzahlungspflicht von der Darlehensnehmerin ernsthaft gewollt waren, auch wenn sie als „Strohfrau“ fungierte.
  • § 138 BGB (Sittenwidrigkeit, Wucher): Untersagt Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen; Wucher liegt vor, wenn eine Partei die Schwächesituation der anderen ausnutzt und sie unter überhöhten Bedingungen bindet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der hohe Zinssatz von 80 % wurde nicht als wucherisch eingestuft, weil die Darlehensnehmerin die Konditionen selbst mitbestimmte und keine Ausnutzung einer Zwangslage vorlag.
  • § 195 und § 199 BGB (Verjährung): Regelt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren und den Beginn dieser Frist mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis erlangt wurde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verjährung der Rückzahlungsforderung war durch rechtzeitige Zustellung des Mahnbescheids am 31. Dezember 2019 gehemmt, sodass der Anspruch nicht verjährt ist.
  • § 826 BGB (Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung): Schafft Anspruchsgrundlage für Schäden, die vorsätzlich und in sittenwidriger Weise verursacht wurden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Anspruch gegen den Ehemann der Darlehensnehmerin wurde abgewiesen, da keine ausreichenden Beweise für einen vorsätzlichen Schädigungsvorsatz oder Täuschung vorlagen.
  • Strafprozessordnung § 153 (Einstellung mangels Tatverdachts): Ermöglicht die Einstellung eines Strafverfahrens, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Darlehensnehmerin und ihren Ehemann stärkt die zivilrechtliche Annahme fehlender vorsätzlicher sittenwidriger Handlungen.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 94/21 – Beschluss vom 29.03.2022


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