Keine Aussicht auf Erfolg für Berufung im Verkehrsunfall-Prozess.
Im Berufungsverfahren eines Verkehrsunfall-Prozesses hat das Gericht entschieden, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Das Urteil des Landgerichts, gegen das die Klägerin Berufung eingelegt hatte, basiere auf korrekter rechtlicher Grundlage und den Tatsachen, die von § 529 ZPO ausgegangen werden. Das Berufungsgericht sieht auch keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung und kommt zu dem Schluss, dass die Klägerin keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagten hat. Das Landgericht stellte fest, dass der Ehemann der Klägerin in einer für ihn langgezogenen Kurve die Spur des Gegenverkehrs befahren hat und mit einem entgegenkommenden Pkw kollidiert ist. Das Gericht hat auch die Unabwendbarkeit des Unfalls festgestellt und kommt daher zu dem Schluss, dass eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen ist. Die Klägerin hatte argumentiert, dass der Beklagte den Unfall durch Lenken in den kurveninneren Bereich hätte vermeiden können, aber das Gericht hielt das für nicht ausreichend. Die Klägerin hatte auch die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt, was das Gericht jedoch ablehnte.
OLG Hamm – Az.: I-7 U 63/22 – Beschluss vom 03.08.2022
Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 09.05.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 15.000,00 EUR festzusetzen.
Es besteht für die Klägerin Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin verspricht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für sie günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Rechtssache hat zudem weder eine grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Es ist auch keine mündliche Verhandlung geboten.
Die zulässige Berufung ist unbegründet:
1.
Der Klägerin stehen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.
Ansprüche der Klägerin folgen insbesondere nicht aus §§ 398, 1922 Abs. 1 BGB, § 7 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, § 1 PflVG.
a)
Das Landgericht hat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin mit seinem Kraftrad A in einer für ihn langgezogenen Rechtskurve die Spur des Gegenverkehrs befahren hat und dort mit dem ihm entgegenkommenden Pkw B des Beklagten zu 2) kollidiert ist. Des Weiteren ist es davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2) die Kollision aus technischer Sicht nur dadurch hätte vermeiden können, dass er nach links in den Gegenverkehr lenkt. Dass der Beklagte zu 2) zuvor die Gegenfahrbahn befahren hat und erst dadurch der Ehemann der Klägerin zu einem Ausweichmanöver veranlasst worden ist, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht.
Diese Feststellungen sind für den Senat bindend.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (BGH Urt. v. 21.06.2016 – VI ZR 403/14, juris Rn. 10).
Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. Vielmehr scheint auch die Klägerin, die in der Berufungsinstanz ihre Klageforderung auf 30 % der materiellen und immateriellen Schäden reduziert, nunmehr davon auszugehen, dass allein ein Befahren der Gegenfahrbahn durch ihren verstorbenen Ehemann festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund vertritt sie die Ansicht, die Beklagten seien wegen der ihnen anzulastenden Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw mit einer Quote von 30 % zur Schadensregulierung verpflichtet.
aa)
Die klägerische Rüge, das Landgericht sei zu Unrecht darüber hinweggegangen, dass der Sachverständige zunächst weitere Feststellungen zu Kollisions- und Annäherungsgeschwindigkeit habe treffen wollen, verfängt nicht. Zurecht hat das Landgericht darauf verzichtet, den Sachverständigen anzuweisen, zur Unfallanalyse selbst Crashtests durchzuführen, da diese zur Unfallanalyse entbehrlich waren. So hat der Sachverständige C mit Ergänzungsgutachten vom 26.02.2020 ausgeführt, der Unfallhergang habe auch ohne entsprechenden Crashtest untersucht werden können, da es sich um ein Weg-Zeit- bzw. Sichtproblem an der Örtlichkeit handele, das von der genauen Geschwindigkeit des Kraftrades nicht beeinflusst werde. Das Ergebnis des Ergänzungsgutachtens hat die Klägerin in erster Instanz unbeanstandet gelassen. Aus welchem Grund sie nunmehr (doch) eine weitere Aufklärung der Kollisions- und Annäherungsgeschwindigkeiten für erforderlich hält, wird aus der Berufungsbegründung nicht deutlich.
bb)
Sofern die Klägerin betont, der Beklagte zu 2) habe den Unfall nach den Ausführungen des Sachverständigen (nur) durch Lenken in den kurveninneren Bereich vermeiden können, ist von dieser Tatsache auch das Landgericht ausgegangen. Dass die Kollision technisch vermeidbar war, führt jedoch nicht automatisch dazu, dass eine Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ausscheidet. Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls (BGH Urt. v. 18.01.2005 – VI ZR 115/04, juris Rn. 15).
cc)
Die von der Klägerin angeregte Einholung eines weiteren Gutachtens oder Obergutachtens kommt nicht in Betracht. Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Gründe, aus denen Gutachten und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen C für ungenügend zu erachten sein könnten, sind nicht ersichtlich und werden von der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt. Der Umstand, dass eigene Crashtests unterblieben sind, ist – da diese wie aufgezeigt nicht erforderlich waren – nicht geeignet, das Gutachten als ungenügend erscheinen zu lassen.
b)
Auf der Grundlage vorstehender Feststellungen ist eine Haftung der Beklagten gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall für den Beklagten zu 2) ein unabwendbares Ereignis dargestellt hat.
Sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs müssen nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben“. Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet (OLG Hamm B. v. 13.07.2021 – I-7 U 66/20, juris Rn. 10), nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (BGH Urt. v. 18.01.2005 – VI ZR 115/04, juris Rn. 15; BGH Urt. v. 13.12.2005 – VI ZR 68/04, juris Rn. 21).
Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Er darf nicht auf seinem eigenen Vorrecht beharren, wenn er erkennt, dass sein Vorfahrtsrecht von anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglicherweise nicht erkannt wird, muss auch erhebliche fremde Fehler und alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigen. Die besondere Sorgfalt des Idealfahrers muss sich im Übrigen nicht nur in der konkreten Gefahrensituation, sondern bereits im Vorfeld manifestieren; denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Damit verlangt das Gesetz, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Wäre ein Idealfahrer überhaupt nicht in die Unfallsituation geraten oder hätte der Unfall dann nicht zu vergleichbar schweren Folgen geführt, kann von einem unabwendbaren Ereignis nicht die Rede sein (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 17 StVG Rn. 17 f. (Stand: 01.12.2021)).
Der Beklagte zu 2) hat sich im Vorfeld sowie in der Gefahrensituation auf diese Weise ideal verhalten und den Unfall dennoch nicht abzuwenden vermocht. Er hat die Landstraße mit einer unter der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit befahren. Als er den Kradfahrer kurz vor der Kollision bei direkter Sicht auf seiner Spur wahrnehmen konnte, hat er nach den Feststellungen des Sachverständigen instinktiv eine Vollbremsung eingeleitet und ist mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von nur noch 25 bis 30 km/h dennoch mit dem Kradfahrer am – für ihn – äußerst rechten Fahrbahnrand zusammengestoßen.
Der Beklagte zu 2) war auch mit Blick auf die ihm entgegen kommende Motorradkolonne nicht im Vorfeld verpflichtet, seine Geschwindigkeit – noch weiter – herabzusetzen oder gar anzuhalten, um die Motorradfahrer passieren zu lassen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH darf ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst regelgerecht verhält, grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Verkehrsregeln einhalten (BGH Urt. v. 20.09.2011 – VI ZR 282/10, juris Rn. 9 f.; BGH Urt. v. 25.03.2003 – VI ZR 161/02, beck-online; OLG Hamm B. v. 26.02.2021 – I-7 U 16/20, juris Rn. 33). Dementsprechend durfte sich der Beklagte zu 2), der sich selbst an sämtliche Verkehrsregeln gehalten hat, darauf verlassen, dass auch die entgegenkommenden Motorradfahrer sich verkehrsgerecht verhalten und (nur) ihre eigene Fahrspur in Anspruch nehmen würden. Anhaltspunkte dafür, dass sie dies nicht beachteten, hatte er vor dem streitgegenständlichen Unfall nicht.
Von einem „Idealfahrer“ wird wie ausgeführt verlangt, sich insbesondere an die geltenden Verkehrsvorschriften zu halten. Schon dies schließt es aus, es nunmehr von dem Beklagten zu 2) zu verlangen, in der konkreten Gefahrensituation entgegen § 2 Abs. 2 StVO in den Gegenverkehr zu lenken, um den Unfall zu vermeiden und damit zugleich weitere Gefahren für sich und andere Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Zu bedenken ist zudem, dass sich das Lenken in den Gegenverkehr lediglich „ex post“ betrachtet als Fahrmanöver erweist, das die Kollision vermieden hätte. In der konkreten Gefahrensituation war demgegenüber nicht vorhersehbar, ob der Kradfahrer mit Ausweichen nach links oder nach rechts reagieren würde. Naheliegend schien die Annahme, der Kradfahrer werde zurück in seine eigene Spur ausweichen und nicht – wie letztlich doch geschehen – noch weiter in die Gegenfahrspur einfahren. Reagiert der Beklagte zu 2) in dieser Situation instinktiv, indem er seinen Pkw am rechten Fahrbahnrand abbremst, verhält er sich „ideal“.
2.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.