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Fahrzeugzusammenstoß im vorfahrtsgeregeltem Kreuzungsbereich

AG Dortmund – Az.: 423 C 4146/16 – Urteil vom 11.07.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.916,18 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das Sachverständigenbüro B, N, … E, zu Gutachten Nr. …/… einen Betrag i.H.v. 409,15 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber den Rechtsanwälten C3 und Q2 i.H.v. 334,75 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen geltend, das sich am 31.03.2016 im Kreuzungsbereich H-F-Straße ereignet hat.

Am Unfalltag befuhr der Zeuge C mit dem Kfz der Klägerin die H in Dortmund in Fahrtrichtung zur Einmündung/Kreuzung der V-F-Straße. Im Kreuzungsbereich wollte der Zeuge nach rechts abbiegen.

Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kfz die V-F-Straße in Fahrtrichtung zur Kreuzung H und überquerte den Kreuzungsbereich. Im Kreuzungsbereich, bei der die Vorfahrtregelung „rechts vor links“ gilt, kam es zu einer Kollision der beiden Kraftfahrzeuge. Das Kraftfahrzeug der Klägerin wurde vorne links, das Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) an der rechten Seite mittig in Höhe der B-Säule beschädigt.

Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Unstreitig trug der Führer des klägerischen Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens keine Brille, obwohl in dessen Führerschein eine Brillenauflage vermerkt ist.

Die Klägerin ließ vorgerichtlich ein Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros B erstellen. Das Gutachten weist Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.529,90 EUR auf. Enthalten sind insoweit Beilackierungskosten. Für das Gutachten selber wurden der Klägerin 545,02 EUR in Rechnung gestellt. Schadensersatzansprüche in dieser Hinsicht trat die Klägerin an den Sachverständigen zur Sicherheit ab.

Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 04.04.2016 wurde die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung zum 18.04.2016 zur Zahlung aufgefordert.

Mit der Klage begehrt die Klägerin 2.529,90 EUR Reparaturkosten, 25,00 EUR pauschale Kosten, 545,62 EUR Sachverständigenkosten, zahlbar an diesen, und 413,64 EUR vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin behauptet, als der Zeuge C den Einbiegevorgang begonnen habe, sei der Beklagte zu 1) zügig mit überschießender Geschwindigkeit und ohne auf das Vorfahrtsrecht des klägerischen Kraftfahrzeuges zu achten in den Kreuzungsbereich eingefahren. Das Unfallgeschehen sei für den Fahrzeugführer des klägerischen Kraftfahrzeuges unabwendbar gewesen. Der Verstoß gegen die Brillenauflage habe sich konkret nicht ausgewirkt, da der Fahrzeugführer des klägerischen Kraftfahrzeuges auch ohne eine Brille ein anderes Kraftfahrzeug erkennen könne.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.554,90 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2016 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro B, N, 44147 Dortmund, zu Gutachten Nr. …/… einen Betrag in Höhe von 545,02 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2016 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber den Rechtsanwälten C3 und Q2 in Höhe von 334,75 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, als der Beklagte zu 1) den Einmündungsbereich der Kreuzung fast verlassen gehabt habe, sei das klägerische Kraftfahrzeug mit hoher Geschwindigkeit von rechts aus der F-Straße herausgeschossen und gegen das Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) gefahren. Die Kraftfahrzeuge seien erst hinter dem Scheitelpunkt kollidiert. Das andere Fahrzeug hätte ausreichend Zeit und Gelegenheit zum Reagieren gehabt. Der Unfall sei nur durch eine vorsätzliche Begehungsweise zu erklären. Es habe sich um ein provoziertes Unfallgeschehen gehandelt. Darüber hinaus treffe die klagende Partei eine überwiegende Haftung, da die Klägerin ein vermeintliches Vorfahrtsrecht nicht erzwingen dürfe. Ferner habe der Fahrzeugführer des klägerischen Kraftfahrzeuges gegen eine Brillenauflage verstoßen. Der Schaden sei zudem geringer, da eine Beilackierung des Kraftfahrzeuges nicht nötig sei. Rechtsanwaltskosten seien nicht zu ersetzen, da vermutlich eine Rechtsschutzversicherung eine Zahlung geleistet habe und darüber hinaus kein Verzug gegeben sei.

Das Gericht hat den Beklagten zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C, H C und T G. Ferner hat das Gericht ein Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen T D eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.10.2016 und das Gutachten des Sachverständigen vom 10.06.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Fahrzeugzusammenstoß im vorfahrtsgeregeltem Kreuzungsbereich
(Symbolfoto: Von Panumas Yanuthai/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG; 115, 116 VVG; 249 BGB Zahlung von 1.916,18 EUR und weiteren 409,15 EUR, zahlbar an das Sachverständigenbüro, verlangen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass das Verkehrsunfallgeschehen vom 31.03.2016 im Kreuzungsbereich H-F-Straße in Dortmund überwiegend von dem Beklagten zu 1) verursacht und verschuldet worden ist. Die Klägerin muss sich allerdings eine erhöhte Betriebsgefahr in Höhe von 25 % anspruchsmindernd anrechnen lassen.

Der Fahrzeugführer des klägerischen Kraftfahrzeuges hat den Unfall schuldhaft verursacht. Er durfte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 StVO die Kreuzung, für die die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen gesondert geregelt war, nur passieren, wenn er die Vorfahrt des von rechts kommenden Pkw des Beklagten zu 1) beachtet, was der Fahrzeugführer des klägerischen Kraftfahrzeug indes nicht getan hat.

Ein Vorfahrtsberechtigter darf darauf vertrauen, dass der Wartepflichtige auf der gesamten T-F-Straße seine Vorfahrt beachtet. Kommt es im Bereich einer Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrtsregelung zu einem Zusammenstoß, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen (Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.06.2001, NZV 2002, 79). Dies gilt auch auf Kreuzungen, auf denen der Vorfahrtsberechtigte seinerseits den von rechts kommenden Vorfahrt zu gewähren hat (sogenannte halbe Vorfahrt), sofern er die kreuzende F-Straße nach rechts zur Beurteilung seiner eigenen Wartepflicht gegenüber dem von dort kommenden Verkehr rechtzeitig und weit genug einsehen kann (BGH NJW 1985, 2787; DAR 1988, 272).

Dieser gegen die Beklagten streitende Anscheinsbeweis ist von diesen nicht erschüttert worden.

Die Beweisaufnahme hat insbesondere nicht ergeben, dass das Fahrzeug der Klägerin mit überhöhter Geschwindigkeit oder sogar vorsätzlich im Wege der Unfallprovokation unter Ausnutzung der Vorfahrtsregelung gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gelenkt wurde.

Der Beklagte zu 1) hat das Fahrzeug der Klägerin laut eigener Bekundung gar nicht kommen sehen, konnte daher auch keine Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit tätigen. Auch die Zeugin G konnte keine konkreten Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Klägerin tätigen, hat lediglich bekundet, dass aus Fußgängersicht sie langsamer gefahren wäre. Der Sachverständige hat in seinem überzeugend begründeten Gutachten eindeutig festgestellt, dass das Fahrzeug der Klägerin mit einer Geschwindigkeit von 12 bis 15 km/h bei dem Kollisionsgeschehen geführt wurde. Eine überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten ist zwar grundsätzlich geeignet, einen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Es ist aber erforderlich, dass der Vorfahrtberechtigte erheblich zu schnell gefahren ist. Solange er allerdings keine Veranlassung hat, seine Geschwindigkeit zur Beachtung seiner eigenen Wartepflicht herabzusetzen, darf er mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in die Kreuzung einfahren (Kammergericht Berlin, DAR 2002, 66). In der konkreten Situation war die vom klägerischen Kraftfahrzeug gefahrene Geschwindigkeit in keiner Weise als überhöht anzusehen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht daher weder eine überhöhte Geschwindigkeit seitens des Klägerfahrzeugs, noch eine Unfallprovokation zur Gewissheit des Gerichtes fest. Der gegen die Beklagten streitende Anscheinsbeweis ist nicht als erschüttert anzusehen.

Damit ist nach § 17 Abs. 1 StVG eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr geboten.

Diese Abwägung führt zu einer überwiegenden Haftung der Beklagten.

Bei einem Zusammenstoß zwischen zwei Kraftfahrzeugen auf einer vorfahrtgeregelten Kreuzung oder Einmündung spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen. Die Betriebsgefahr des Berechtigten tritt in der Regel dem gegenüber im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG zurück (OLG Hamm, Urteil vom 15. März 1999, Aktenzeichen 13 U 208/98, zitiert nach Juris).

Dieser Grundsatz einer vollständigen Haftung, wird an Kreuzungen mit „rechts vor links“ eingeschränkt. Der an sich Vorfahrtberechtigte hat, weil er seinerseits den im Verhältnis zu ihm von rechts kommenden Vorfahrt gewähren muss, sich der Kreuzung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO ebenfalls mit mäßiger Geschwindigkeit zu nähern und sich darauf einzustellen, notfalls rechtzeitig anhalten zu können. Diese mit „halber Vorfahrt“ bezeichnete Situation dient dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen ebenfalls (Kammergericht Berlin, VRR 2017, Nr. 4, 11). Kann der Vorfahrtberechtigte, auch unter Anlage der Grundsätze der sogenannten halben Vorfahrt, die nach rechts einmündende F-Straße rechtzeitig und weit genug einsehen, ist die Lage für ihn ähnlich übersichtlich, als wenn er eine W-F-Straße befahren würde. Er kann deswegen auf die Beachtung seines Vorfahrtsrechts ohne Verringerung der zulässigen Geschwindigkeit vertrauen (Kammergericht Berlin, a.a.O.). Die von seinem Fahrzeug ausgehende einfache Betriebsgefahr würde auch in solchen Fällen zurücktreten. Vorliegend wollte der Fahrzeugführer des klägerischen Fahrzeugs sogar den Kreuzungsbereich nicht überqueren, sondern nach rechts einbiegen, sodass für ihn keine Veranlassung bestand, selber einer Wartepflicht zu genügen. Er durfte vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein alleiniges Vorfahrtsrecht vom Beklagten zu 1) beachtet wird.

Vorliegend entspricht es aber nicht der Billigkeit, die vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr hinter dem Verursachungs- und Verschuldensanteil des Beklagten zu 1) vollständig zurücktreten zu lassen.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen das Fahrzeug des Beklagten zu 1) für den Fahrzeugführer des klägerischen Fahrzeugs deutlich erkennbar war, als er den Einbiegevorgang begann. Darüber hinaus steht unstreitig fest, dass im Führerschein des Fahrzeugführers des klägerischen Kraftfahrzeuges für diesen eine Brillenauflage angeordnet war und der Fahrzeugführer eine Brille beim Verkehrsunfallgeschehen nicht getragen hat. Wird ein Fahrzeug im Straßenverkehr von einem Fahrzeugführer ohne Brille geführt, obwohl dieser zum Tragen einer Brille verpflichtet ist, führt dies zu einer abstrakt höheren Gefährlichkeit, so dass die Betriebsgefahr des Fahrzeuges als erhöht anzusehen ist. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob sich das Nichttragen der Brille im konkreten Fall ausgewirkt hat oder nicht. Das Gericht weiß aus eigener Erkenntnis, dass für den Fall, dass das Tragen einer Brille ärztlicherweise als notwendig angesehen wird, die Reaktionsmöglichkeiten mit Brille immer größer sind als ohne eine solche. Wenn hier die zuständige Verwaltungsbehörde dem Fahrzeugführer des klägerischen Kraftfahrzeuges das Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum nur unter Verwendung einer Brille erlaubt hat, stellt sich der Verstoß dagegen als verkehrswidrig mit der Folge dar, dass zumindest die Betriebsgefahr als erhöht anzusehen ist.

Der Sachverständige hat zudem in seinem überzeugend begründeten Gutachten, dem sich das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich anschließt, festgestellt, dass der Fahrzeugführer des klägerischen Kraftfahrzeuges das herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 1) deutlich vor dem unmittelbaren Kreuzungsbereich hätte wahrnehmen können. Wenn dann der Fahrzeugführer ein solches Fahrzeug nicht erkennt, weil er dem linken Verkehrsraum entgegen § 1 Abs. 2 StVO keinerlei Beachtung schenkt und dabei noch nicht einmal die straßenverkehrsrechtlich vorgeschriebene Brille trägt, entspricht es nicht mehr dem Grundsatz der Billigkeit, die Betriebsgefahr, die das Gericht hier mit 25 % schätzt, hinter dem Verursachungs- und Verschuldensanteil des Beklagten zu 1) vollständig zurücktreten zu lassen.

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Die Beklagten haften der Klägerin daher auf der Grundlage einer 75-prozentigen Haftung für die Folgen des Verkehrsunfallgeschehens.

Nach der weitergehenden Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass entgegen der Ansicht der beklagten Partei auch eine Beilackierung, so wie im Schadensfeststellungsgutachten, das die klagende Partei vorgerichtlich eingeholt hatte, festgelegt, erforderlich ist. Der Sachverständige hat auch insoweit dezidiert dargelegt, dass für eine fachgerechte Beseitigung der eingetretenen Schäden am Klägerfahrzeug die Beilackierung bzw. Angleichlackierung angrenzender Flächen erforderlich ist. Auch insoweit schließt sich das Gericht den Feststellungen des Sachverständigen an.

Ausgehend von dem damit für das Gericht feststehenden Reparaturaufwand von 2.554,90 EUR ist unter Berücksichtigung einer 75-prozentigen Haftungsquote ein Ersatzanspruch in Höhe von 1.916,18 EUR für die Klägerin auszuurteilen.

Von den 545,62 EUR Sachverständigenkosten stehen der klagenden Partei 409,15 EUR zu, wobei die Zahlung insoweit aufgrund der erfolgten Sicherungsabtretung an das Sachverständigenbüro direkt zu erfolgen hat.

Letztendlich kann die klagende Partei Freistellung von Rechtsanwaltskosten verlangen. Entgegen der Vermutung der beklagten Partei hat eine Rechtsschutzversicherung an die klagende Partei noch keine Zahlungen geleistet, sodass insoweit ein gesetzlicher Anspruchsübergang auf die Rechtsschutzversicherung nicht zu verzeichnen ist. Der Höhe nach kann die klagende Partei Freistellung in Höhe von 334,75 EUR verlangen, da die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe nach einem Verkehrsunfallgeschehen geboten und erforderlich ist. Auf das Vorliegen eines Zahlungsverzuges kommt es nicht an, da bereits aus schadensersatzrechtlichen Gründen die Kosten einer rechtsanwaltlichen Vertretung zum ersatzfähigen Schaden gehört. Der Freistellungsanspruch beträgt hier 334,75 EUR, da die klagende Partei einen berechtigten Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.325,33 EUR unter Berücksichtigung der 75-prozentigen Haftung geltend machen konnte.

Die Zinsentscheidung folgt aus § 288 BGB.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

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