AG Magdeburg, Az.: 162 C 643/08 (162), Urteil vom 20.06.2008
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154,50 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz seit dem 05.10.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem erkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der wegen des Abschleppvorgangs vom 16.11.2006 gezahlten Kosten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Zahlung des Klägers an die Firma M. I. E. K. vom 16.11.2006 ist ohne rechtlichen Grund erfolgt. Denn die Beklagte hatte keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der durch den Abschleppvorgang entstandenen Kosten nach §§ 823, 859, 860 i. V. m. § 858 BGB. Denn die Voraussetzung einer verbotenen Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB sind weder in der Alternative der Besitzentziehung noch der Besitzstörung erfüllt. Denn auch wenn der Beklagte der Klägerin durch seinen Parkvorgang neben den als Parkfläche ausgewiesenen Parkbuchten den Besitz an dieser Stellfläche entzogen hat, ist diese Besitzentziehung nicht widerrechtlich erfolgt, da das Gesetz diese Entziehung gestattet. Denn nach dem innerhalb der gesetzten Nachfrist und bis zur Absetzung dieses Urteils nicht bestrittenen Vortrag des Klägers mit nachgelassenem Schriftsatz vom 25.04.2008 ist das Parkgelände dem Gemeingebrauch gewidmet. Durch diese öffentlich rechtliche Widmung sind die privaten Besitzrechte der Beklagten und damit auch die Besitzschutzrechte der §§ 859 ff. BGB eingeschränkt. Zu einer bestehenden Sondernutzungsgenehmigung der Beklagten an den Stellflächen, die das Nutzungsrecht der Allgemeinheit beschränken könnte, hat die Beklagte auch auf gerichtlichen Hinweis vom 07.05.2008 hin nicht vorgetragen.
Auch die Voraussetzungen einer Besitzstörung im Sinne von § 858 Abs. 1 2. Alternative BGB sind nicht erfüllt. Eine solche Besitzstörung setzt – abweichend von der 1. Alt. des § 858 Abs. 1 BGB – voraus, dass gerade die Ausübung des einem Berechtigten zustehenden Besitzrechtes durch eine Handlung des Störers eingeschränkt wird. Daran fehlt es hier. Denn selbst wenn der Kläger mit seinem Fahrzeug die Feuerwehrzufahrt auf dem Grundstück der Beklagten verstellt hat, wäre Voraussetzung, dass die Beklagte gerade in der Zeit, in der das Fahrzeug des Klägers an der hier fraglichen Stelle geparkt worden ist, die Feuerwehrzufahrt habe nutzen wollen. Denn nur dann wäre sie durch das von dem Kläger abgestellte Fahrzeug an der Ausübung des ihr der Feuerwehrzufahrt bestehenden Besitzes gehindert. Anhaltspunkte hierfür liegen jedoch nicht vor und sind auch seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden.
Die weitergehende Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da zur Zeit der Beauftragung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten die Voraussetzungen der §§ 286, 288 BGB nicht erfüllt waren. Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt mit ihrer Rückzahlungspflicht noch nicht in Verzug gesetzt worden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.