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Beförderungsvertrag – Gültigkeit einer Klausel zur Wahl irischen Rechts

Irische Fluggesellschaft gewinnt Rechtsstreit: Ein Fluggast scheitert mit seiner Klage auf Rückerstattung von Flugnebenkosten, da irisches Recht Anwendung findet und keinen entsprechenden Anspruch vorsieht. Die Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Airline wurde vom Amtsgericht Frankfurt als wirksam bestätigt. Ein wegweisendes Urteil für die Luftfahrtbranche, das die Bedeutung klarer Vertragsbedingungen unterstreicht.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 32 C 1669/22 (90) | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Der Fall betrifft die Gültigkeit einer Klausel in einem Beförderungsvertrag, die die Anwendung irischen Rechts vorschreibt.
  • Der Zusammenhang liegt in der Frage, ob solche Rechtswahl-Klauseln wirksam sind und welche Folgen sie für die vertraglichen Ansprüche der Parteien haben.
  • Die Schwierigkeit besteht darin, festzustellen, ob das national gewählte Recht oder das internationale Recht anzuwenden ist und ob die Klausel die Rechte der Verbraucher unzulässig einschränkt.
  • Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet ist und wies sie ab.
  • Die Entscheidung basierte darauf, dass die Klausel zur Wahl irischen Rechts wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und somit das deutsche Recht nicht anwendbar ist.
  • Die Auswirkungen sind, dass Verbraucher bei Verträgen mit solchen Klauseln möglicherweise ihre Ansprüche nach dem Recht eines anderen Landes durchsetzen müssen, was komplizierter sein kann.
  • Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit, die Allgemeinen Beförderungsbedingungen genau zu prüfen, bevor ein Vertrag abgeschlossen wird.

Gerichtsentscheidung: Irisches Recht gilt für Fluggesellschaft gültig

Jeder Vertrag enthält Bedingungen, die für beide Seiten bindend sind. Bei Beförderungsverträgen spielen solche Klauseln eine besonders wichtige Rolle, da sie die Rechte und Pflichten von Reisenden und Transportanbietern regeln. Eine dieser Klauseln kann die Wahl des Rechts eines bestimmten Landes sein, das im Falle von Streitigkeiten angewendet wird.

Welche Anforderungen gelten für solche Rechtswahl-Klauseln? Wann sind sie wirksam und wann nicht? Diese Fragen sind nicht immer einfach zu beantworten, da es auf den Einzelfall ankommt. Im Folgenden werden wir uns daher ein konkretes Gerichtsurteil zu diesem Thema ansehen, das wichtige Erkenntnisse liefert.

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✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Frankfurt


Streit um Rechtswahl-Klausel in den AGB einer irischen Fluggesellschaft

Rechtswahl-Klausel in Beförderungsvertrag - Wann ist sie gültig?
Amtsgericht erklärt Rechtswahl-Klausel in Beförderungsvertrag einer irischen Fluggesellschaft für wirksam, Forderung des Kunden nach Erstattung von Flugnebenkosten gemäß deutschem Recht daher abgewiesen. (Symbolfoto: Vytautas Kielaitis /Shutterstock.com)

Das Amtsgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Klausel zur Wahl irischen Rechts in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) einer in Irland ansässigen Fluggesellschaft wirksam ist. Die Klage eines Fluggastes auf Rückerstattung von Flugnebenkosten nach deutschem Recht wurde daher abgewiesen.

Details zum konkreten Fall

Geklagt hatte ein Fluggast, der seinen Flug bei der beklagten irischen Airline gebucht hatte. In den ABB der Fluggesellschaft war eine Klausel enthalten, wonach irisches Recht auf den Beförderungsvertrag Anwendung findet. Der Kläger verlangte die Rückerstattung von Flugnebenkosten wie Luftverkehrsabgabe, Passagierentgelt etc. und berief sich dabei auf § 648 BGB. Das Amtsgericht stellte jedoch fest, dass aufgrund der wirksamen Rechtswahl in den ABB nicht deutsches, sondern irisches Recht anzuwenden sei.

Unstreitig war die Buchung bei der Beklagten nur möglich, wenn der Buchende durch Anklicken eines Kästchens der Geltung der ABB zustimmte. Durch einen Link konnten die ABB mit der Rechtswahlklausel zugunsten des irischen Rechts eingesehen werden. Das Gericht sah es nach § 138 ZPO als unstreitig an, dass der Kläger das Häkchen gesetzt und dadurch sein Einverständnis mit den ABB erklärt hatte.

Wirksamkeit der Rechtswahl nach EU-Recht

Das AG Frankfurt sah die Rechtswahl zugunsten des irischen Rechts als wirksam an. Nach Art. 5 Abs. 2 der Rom I-Verordnung können die Parteien bei Beförderungsverträgen das Recht des Staates wählen, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da die beklagte Fluggesellschaft ihren Sitz in Irland hat, war die Wahl irischen Rechts zulässig.

Auch eine unangemessene Benachteiligung des Klägers durch die Rechtswahlklausel verneinte das Gericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte klargestellt, dass der EU-Verordnungsgeber mit der beschränkten Rechtswahl in der Rom I-VO bereits eine Wertung getroffen hat, dass die wählbaren Rechtsordnungen dem Fluggast zumutbar sind. Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes könnten daher nicht gegen die Wirksamkeit der Klausel vorgebracht werden. Auch sei eine Aufklärung des Fluggastes über die Konsequenzen der Rechtswahl nicht erforderlich.

Keine Erstattung der Flugnebenkosten nach irischem Recht

Da somit irisches Recht auf den Beförderungsvertrag anzuwenden war, hatte der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Flugnebenkosten. Eine dem § 648 BGB entsprechende Regelung ist dem irischen Recht nicht bekannt.

Die Klägerin hatte nur deutsches Recht vorgetragen und war auf den Einwand der Beklagten, wonach irisches Recht gelte, nicht eingegangen. Bei dieser Sachlage durfte das Gericht der Darstellung der in Irland ansässigen Beklagten folgen, dass ein Erstattungsanspruch nach irischem Recht nicht besteht. Die Klage war daher abzuweisen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die wirksame Rechtswahl zugunsten des irischen Rechts in den AGB der beklagten Fluggesellschaft führt dazu, dass der Fluggast keinen Anspruch auf Erstattung von Flugnebenkosten nach deutschem Recht (§ 648 BGB) hat. Das Urteil verdeutlicht, dass eine zulässige Rechtswahl nach der Rom I-VO den Verbraucherschutz einschränken kann, ohne den Fluggast unangemessen zu benachteiligen. Für Passagiere ist es daher wichtig, sich der Bedeutung und Folgen von Rechtswahlklauseln in Beförderungsverträgen bewusst zu sein.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Rechtswahl-Klausel wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Was genau ist eine Rechtswahlklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und welche Auswirkungen hat sie auf Verbraucher?

Eine Rechtswahlklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist eine vertragliche Bestimmung, die festlegt, welches nationale Recht auf den Vertrag angewendet wird. Diese Klausel ist besonders relevant bei grenzüberschreitenden Verträgen, da sie Klarheit darüber schafft, welches Recht im Falle von Streitigkeiten gilt.

Für Verbraucher hat eine Rechtswahlklausel erhebliche Auswirkungen. Grundsätzlich können Unternehmen in ihren AGB das Recht eines bestimmten Staates wählen, das auf den Vertrag mit dem Verbraucher Anwendung finden soll. Dies kann beispielsweise das Recht des Staates sein, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Allerdings gibt es wichtige Einschränkungen zum Schutz der Verbraucher.

Nach der Rom I-Verordnung der EU dürfen Rechtswahlklauseln nicht dazu führen, dass Verbrauchern der Schutz entzogen wird, der ihnen durch die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften ihres Heimatstaates gewährt wird. Das bedeutet, dass selbst wenn in den AGB das Recht eines anderen Staates gewählt wird, die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Heimatstaates des Verbrauchers weiterhin gelten. Dies soll verhindern, dass Verbraucher durch die Wahl eines für sie ungünstigeren Rechts benachteiligt werden.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn ein deutscher Verbraucher bei einem ausländischen Onlinehändler einkauft und die AGB des Händlers das Recht des Sitzstaates des Händlers vorsehen, so gelten dennoch die zwingenden deutschen Verbraucherschutzvorschriften. Der Verbraucher kann sich also weiterhin auf den Schutz des deutschen Rechts berufen, auch wenn die AGB etwas anderes vorsehen.

Wichtig ist auch, dass Rechtswahlklauseln klar und verständlich formuliert sein müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Klauseln, die den Eindruck erwecken, dass ausschließlich das ausländische Recht gilt und die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Heimatstaates nicht anwendbar sind, als intransparent und damit unwirksam angesehen werden. Dies soll sicherstellen, dass Verbraucher nicht irrtümlich glauben, sie müssten ihre Rechte vor einem ausländischen Gericht durchsetzen oder auf den Schutz ihres Heimatstaates verzichten.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass Rechtswahlklauseln in AGB zwar grundsätzlich zulässig sind, jedoch strengen Anforderungen unterliegen, um den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten. Verbraucher sollten sich bewusst sein, dass sie trotz einer solchen Klausel in den AGB weiterhin den Schutz ihres nationalen Verbraucherschutzrechts genießen.


Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für die Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln in Beförderungsverträgen, insbesondere im europäischen Kontext?

Die Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln in Beförderungsverträgen wird im europäischen Kontext durch verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen geregelt. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Rom I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008), die die Rechtswahl bei vertraglichen Verpflichtungen innerhalb der EU harmonisiert.

Gemäß Artikel 3 der Rom I-Verordnung haben die Vertragsparteien grundsätzlich die Freiheit, das auf ihren Vertrag anwendbare Recht zu wählen. Diese Wahl muss jedoch ausdrücklich oder aus den Vertragsbedingungen und den Umständen des Falles klar hervorgehen. Die Parteien können auch nachträglich das anwendbare Recht ändern oder unterschiedliche Rechtsordnungen für verschiedene Teile des Vertrags festlegen.

Es gibt jedoch wichtige Einschränkungen, um Verbraucher vor unangemessenen Benachteiligungen zu schützen. Artikel 6 der Rom I-Verordnung besagt, dass bei Verbraucherverträgen die Rechtswahl nicht dazu führen darf, dass der Verbraucher den Schutz verliert, den ihm zwingende Bestimmungen des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes gewähren. Dies bedeutet, dass selbst wenn die Parteien irisches Recht wählen, die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, weiterhin gelten.

In Bezug auf Beförderungsverträge, insbesondere solche, die den Transport von Gütern betreffen, gibt es zusätzliche Regelungen. Die Rom I-Verordnung sieht vor, dass in Abwesenheit einer Rechtswahl das Recht des Landes gilt, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern dies nicht durch andere spezifische Regelungen überlagert wird. Für den Transport von Gütern auf dem Seeweg können internationale Übereinkommen wie das Haager-Visby-Regelwerk oder das CMR-Übereinkommen (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) relevant sein, die ebenfalls Bestimmungen zur Rechtswahl enthalten.

Ein weiteres wichtiges Element ist der Schutz vor unfairen Vertragsklauseln. Nach der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dürfen Vertragsklauseln nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen oder den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch für Rechtswahlklauseln, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind.

Zusammengefasst müssen Rechtswahlklauseln in Beförderungsverträgen klar und eindeutig formuliert sein und dürfen nicht dazu führen, dass Verbraucher den Schutz verlieren, den ihnen zwingende Bestimmungen ihres Heimatlandes gewähren. Internationale Übereinkommen und spezifische EU-Richtlinien bieten zusätzliche Schutzmechanismen, um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht durch unfaire Vertragsbedingungen benachteiligt werden.


Unter welchen Umständen kann eine Rechtswahlklausel in AGB für ungültig erklärt werden und welche Rechte haben Verbraucher in solchen Fällen?

Eine Rechtswahlklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann unter bestimmten Umständen für ungültig erklärt werden. Dies ist der Fall, wenn die Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt, also nicht klar und verständlich formuliert ist. Ein Beispiel hierfür ist eine Klausel, die den Eindruck erweckt, dass zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Heimatlandes des Verbrauchers nicht gelten. Solche Klauseln benachteiligen Verbraucher unangemessen und sind daher unwirksam.

Ein weiteres Kriterium für die Ungültigkeit ist, wenn die Rechtswahlklausel überraschend ist. Dies bedeutet, dass der Verbraucher nicht damit rechnen konnte, dass ein ausländisches Recht zur Anwendung kommt, insbesondere wenn kein Bezug zu dem gewählten Recht besteht oder dieser Bezug dem Verbraucher nicht bekannt ist. Beispielsweise wäre eine Klausel, die polnisches Recht für einen Vertrag zwischen einem deutschen Unternehmer und einem deutschen Verbraucher festlegt, ohne dass ein Bezug zu Polen besteht, als überraschend und somit unwirksam anzusehen.

Verbraucher haben in solchen Fällen das Recht, sich auf die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften ihres Heimatlandes zu berufen. Dies bedeutet, dass trotz einer Rechtswahlklausel, die ein anderes Recht vorsieht, die verbraucherschützenden Bestimmungen des Heimatlandes des Verbrauchers weiterhin gelten. Dies ist durch die Rom I-Verordnung der EU geregelt, die sicherstellt, dass der Schutz, den das Heimatland des Verbrauchers bietet, nicht durch eine Rechtswahlklausel umgangen werden kann.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein deutscher Verbraucher kauft in einem österreichischen Online-Shop ein. Die AGB des Shops enthalten eine Klausel, die österreichisches Recht als anwendbar erklärt. Trotz dieser Klausel kann der deutsche Verbraucher sich auf die deutschen Verbraucherschutzvorschriften berufen, da diese zwingend gelten und nicht durch die Rechtswahlklausel ausgeschlossen werden können.

Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre Rechtswahlklauseln klar und verständlich formuliert sind und den Verbraucher nicht irreführen. Andernfalls riskieren sie Abmahnungen und die Unwirksamkeit der Klausel.


Welche Bedeutung hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für die Auslegung und Anwendung von Rechtswahlklauseln in Verbraucherverträgen?

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat eine zentrale Bedeutung für die Auslegung und Anwendung von Rechtswahlklauseln in Verbraucherverträgen. Der EuGH stellt sicher, dass die Rechte der Verbraucher innerhalb der EU geschützt werden, indem er die Rom I-Verordnung und andere relevante EU-Vorschriften interpretiert.

Ein wesentlicher Aspekt der EuGH-Rechtsprechung betrifft die Gültigkeit von Rechtswahlklauseln in Verbraucherverträgen. Diese Klauseln legen fest, welches nationale Recht auf einen Vertrag angewendet wird. Der EuGH hat klargestellt, dass solche Klauseln nicht dazu führen dürfen, dass Verbraucher den Schutz verlieren, den ihnen das Recht ihres Heimatlandes bietet. Dies ist besonders wichtig, wenn ein Unternehmen seine Dienstleistungen in mehreren EU-Ländern anbietet.

Ein Beispiel für die Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung ist der Fall Verein für Konsumenteninformation v. Amazon EU Sàrl. Hier entschied der EuGH, dass eine Rechtswahlklausel, die das Recht des Landes des Verkäufers (in diesem Fall Luxemburg) anwendet, als unfair angesehen werden kann, wenn sie den Verbraucher irreführt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, dass nur dieses Recht gilt. Der EuGH betonte, dass Verbraucher auch den Schutz der zwingenden Vorschriften ihres Heimatlandes genießen müssen, selbst wenn eine andere Rechtswahl getroffen wurde.

Ein weiteres Beispiel ist die Entscheidung des EuGH im Fall Centrosteel. Hier wurde klargestellt, dass nationale Gerichte verpflichtet sind, nationales Recht im Einklang mit EU-Richtlinien auszulegen, selbst wenn die Umsetzungsfrist der Richtlinie abgelaufen ist. Dies bedeutet, dass nationale Gerichte die Rechte der Verbraucher gemäß den EU-Vorschriften schützen müssen, auch wenn das nationale Recht ursprünglich anders lautete.

Die Rom I-Verordnung spielt eine zentrale Rolle bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts in Verbraucherverträgen. Artikel 6 der Verordnung besagt, dass Verbraucherverträge grundsätzlich dem Recht des Landes unterliegen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine abweichende Rechtswahl ist nur zulässig, wenn sie den Verbraucher nicht um den Schutz zwingender Vorschriften seines Heimatlandes bringt.

Die Entscheidungen des EuGH stärken die Rechte der Verbraucher, indem sie sicherstellen, dass Rechtswahlklauseln nicht missbraucht werden können, um den Verbraucherschutz zu umgehen. Dies ist besonders relevant in Fällen, in denen Unternehmen grenzüberschreitend tätig sind und versuchen, durch die Wahl eines für sie günstigeren Rechts die Rechte der Verbraucher zu beschneiden.

In Bezug auf Beförderungsverträge und die Gültigkeit einer Klausel zur Wahl irischen Rechts würde der EuGH prüfen, ob diese Klausel den Verbraucher irreführt oder ihm den Schutz zwingender Vorschriften seines Heimatlandes entzieht. Wenn dies der Fall ist, könnte die Klausel als unfair und somit unwirksam angesehen werden. Der EuGH würde sicherstellen, dass der Verbraucher weiterhin den Schutz seines Heimatlandes genießt, selbst wenn irisches Recht gewählt wurde.


Welche praktischen Schritte können Verbraucher unternehmen, wenn sie mit einer Rechtswahlklausel in einem Beförderungsvertrag konfrontiert sind und diese für unwirksam halten?

Verbraucher, die eine Rechtswahlklausel in einem Beförderungsvertrag für unwirksam halten, können verschiedene praktische Schritte unternehmen, um ihre Rechte zu wahren. Zunächst sollten sie die Klausel genau prüfen und sich über die rechtlichen Grundlagen informieren. Eine Rechtswahlklausel bestimmt, welches nationale Recht auf den Vertrag angewendet wird. In der Regel ist eine solche Klausel wirksam, wenn sie klar und verständlich formuliert ist und nicht gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften verstößt.

Falls Zweifel an der Wirksamkeit bestehen, können Verbraucher sich an eine Verbraucherschutzorganisation wenden. Diese Organisationen bieten Beratung und Unterstützung bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten. Sie können auch helfen, die Klausel rechtlich zu prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine Schlichtungsstelle zu kontaktieren. Schlichtungsstellen bieten eine außergerichtliche Streitbeilegung an, die oft schneller und kostengünstiger ist als ein Gerichtsverfahren. Verbraucher können hier ihre Beschwerde einreichen und eine unabhängige Bewertung der Rechtswahlklausel erhalten. In Deutschland gibt es verschiedene Schlichtungsstellen, die sich auf unterschiedliche Bereiche spezialisiert haben, darunter auch den Beförderungssektor.

Sollte die außergerichtliche Streitbeilegung nicht zum gewünschten Ergebnis führen, bleibt der Gang vor Gericht. Verbraucher können die Rechtswahlklausel gerichtlich anfechten. Hierbei ist es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, der auf Vertragsrecht spezialisiert ist. Der Anwalt kann die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen und die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten.

Zusammengefasst sollten Verbraucher bei der Anfechtung einer Rechtswahlklausel in einem Beförderungsvertrag folgende Schritte in Betracht ziehen: Prüfung der Klausel, Kontaktaufnahme mit Verbraucherschutzorganisationen, Nutzung von Schlichtungsstellen und gegebenenfalls Einleitung eines Gerichtsverfahrens.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • Rom I-Verordnung (EG) Nr. 593/2008: Diese Verordnung regelt die Rechtswahl in vertraglichen Schuldverhältnissen innerhalb der EU. Artikel 3 erlaubt es den Parteien, das anzuwendende Recht zu wählen. Der konkrete Fall betrifft die Anwendung irischen Rechts durch eine Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen.
  • Artikel 6 der Rom I-Verordnung: Speziell Artikel 6 schützt Verbraucher. Trotz einer Wahl des ausländischen Rechts dürfen Verbraucher nicht der zwingenden Schutzvorschriften ihres gewöhnlichen Aufenthaltslandes beraubt werden. Dies könnte im vorliegenden Fall relevant sein, wenn Verbraucherrechte nach deutschem Recht zum Tragen kommen sollen.
  • § 305 ff. BGB: Diese Paragraphen behandeln Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im deutschen Recht. Eine zentrale Frage ist, ob die Rechtswahlklausel in den AGB zulässig ist und ob sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).
  • § 312g BGB und Art. 246c EGBGB: Diese Paragraphen betreffen Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr. Es ist zu prüfen, ob die Bereitstellung und der Zugang zu den AGB, einschließlich der Rechtswahlklausel, den Transparenzanforderungen genügen.
  • § 138 Abs. 4 ZPO: Dieser Paragraph der Zivilprozessordnung regelt das Bestreiten von Tatsachen mit Nichtwissen. Im vorliegenden Fall wird die Unzulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen bezüglich der Kenntnisnahme der AGB durch den Kläger thematisiert.
  • Europäischer Gerichtshof (EuGH): Die Rechtsprechung des EuGH ist maßgeblich für die Auslegung der Rom I-Verordnung und den Verbraucherschutz. Entscheidungen, ob eine Rechtswahlklausel missbräuchlich ist, können Einfluss auf nationale Gerichtsentscheidungen haben, wie im vorliegenden Fall.
  • § 313a Abs. 1 ZPO: Dieser Paragraph erlaubt es, den Tatbestand in einem Urteil wegzulassen, wenn nur über Rechtsfragen und nicht über den Sachverhalt gestritten wird. Hier im Urteil wurde kein Tatbestand aufgenommen, da es um die rechtliche Bewertung der AGB ging.
  • § 648 BGB: Dieser Paragraph, der hier als nicht anwendbar erklärt wurde, regelt spezielle Ansprüche im deutschen Werkvertragsrecht. Das Gericht stellte klar, dass deutsches Recht, einschließlich § 648 BGB, aufgrund der gültigen Rechtswahlklausel nicht anwendbar ist.

⇓ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Frankfurt

AG Frankfurt – Az.: 32 C 1669/22 (90) – Urteil vom 21.10.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Ein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Rückerstattung der unverbrauchten Flugnebenkosten (Luftverkehrsabgabe, Passagierentgelt für die Abfertigung des Fluges, Gebühren für die Sicherheitskontrollen am Startflughafen, PRM-Umlage, Sicherheitsentgelt für den Abflug) steht der Klägerin nicht zu.

§ 648 BGB, auf den sich die Klägerin insofern beruft, ist – ebenso wie das gesamte deutsche Recht – auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass in ihren zum Zeitpunkt der Buchung maßgeblichen Allgemeinen Beförderungsbedingungen, dort Art. 2.4.1 und 2.4.2, die Geltung des irischen Rechts vereinbart sei.

Das Gericht geht davon aus, dass diese Vertragsklausel zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden ist.

Denn unstreitig war eine Buchung bei der Beklagten nur möglich, wenn der Buchende sich mit den Allgemeinen Beförderungsbedingungen durch Anklicken eines Kästchens ausdrücklich einverstanden erklärte, das den folgenden Inhalt hatte:

„Durch das Anklicken von „Jetzt bezahlen“ bestätige ich, dass ich die die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die Website-Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiert habe.“

Durch Anklicken des in blauer Schrift gehaltenen Begriffs „Allgemeine Beförderungsbedingungen“ wurde der Buchende auf eben diese ABB weitergeleitet.

Das Gericht sieht gem. § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als unstreitig an, dass der Link zu den „richtigen“ ABB, nämlich denjenigen der Beklagten, führte, und dass diese zum Zeitpunkt der Buchung den von der Beklagten vorgetragenen Inhalt hatten.

Die Klägerseite bestreitet diese Behauptungen unzulässigerweise mit Nichtwissen. Gem. § 138 Abs. 4 ZPO können solche Tatsachen nicht mit Nichtwissen bestritten werden, die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung waren. Davon ist hier auszugehen, da der Zedent bei der Buchung nicht nur sein Einverständnis mit den ABB erklärt, sondern ausdrücklich auch zugesichert hat, diese gelesen zu haben. Dass dem – entgegen der ausdrücklichen Zusicherung des Zedenten, der damit ein Zeugnis gegen sich selbst abgegeben hat – tatsächlich nicht der Fall gewesen sei, hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt.

Diese Rechtswahl ist gem. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 593/2008 (Rom I-Verordnung) wirksam. Das irische Recht als das Recht des Staates, in dem der Beförderer (die Beklagte) seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seine Hauptverwaltung hat, ist nach Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b) und c) wählbar.

Diese Rechtswahl stellt keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Zwar wird vertreten, dass eine Rechtswahlklausel in einem Beförderungsvertrag unwirksam sei, wenn die zu befördernde Person nicht über die Beschränkungen der Rechtswahlfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Rom I-VO unterrichtet wird (LG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2-24 O 8/17 –, juris).

Diese Auffassung wird vom Bundesgerichtshof jedoch ausdrücklich nicht geteilt: Im Urteil vom 13.12.2018 (16 U 15/18) hat er klargestellt, dass die Zulassung der beschränkten Rechtswahl wie in Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Rom-I-Verordnung zugleich bedeute, dass die Wahl eines Rechts aus dem Kreis der dort enumerativ für wählbar erklärten Rechtsordnungen unter Abwahl der anderen dort genannten Rechtsordnungen zulässig sei. Der Verordnungsgeber habe in dieser eng begrenzten Möglichkeit der Rechtswahl bereits eine Wertung aufgenommen, dass jede zur Auswahl gestellte Rechtsordnung in räumlicher Hinsicht nicht unfair oder überraschend und einer eventuell schwächeren Partei zuzumuten sei, mag das gewählte Recht auch dem Verbraucher inhaltlich unbekannt sein. Diese Entscheidung des EU-Gesetzgebers lasse sich nicht durch Wertungen des AGB-Rechts korrigieren. Da das Gemeinschaftsrecht eine Verkürzung des Verbraucherschutzes zu Gunsten einer (eingeschränkt) freien Rechtswahl in Kauf nehme, könnten Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes nicht gegen die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel vorgebracht werden. Vor diesem Hintergrund bedürfe es der Information des Fluggastes über die eingeschränkte Wahlmöglichkeit nicht, da diese letztlich auf die Wiederholung des Gesetzestextes als Rechtsgrundlage für die vorgenommene Rechtswahl hinauslaufe.

Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht an.

Ferner ist die formularmäßige Wahl der in Irland ansässigen Beklagten zu Gunsten des irischen Rechts auch nicht überraschend; im Gegenteil ist es mehr als naheliegend, dass eine in Irland ansässige Fluggesellschaft ihre Verträge dem irischen Recht unterstellt (vergleiche BGH a.a.O.).

Schließlich werden die Bedenken der Klägerseite gegen die hinreichende Klarheit und Verständlichkeit der Klausel im Lichte des Art. 5 der RL 93/13/EWG nicht geteilt:

Der Halbsatz „Sofern das Übereinkommen oder die einschlägigen Gesetze nichts anderes vorsehen“ bringt lediglich eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, nämlich den Umstand, dass die Rechtswahl nur dort eingreift, wo sie rechtlich zulässig ist. Dass eine Rechtswahl sich im Rahmen der einschlägigen Gesetze halten muss und dort keine Wirkung entfalten kann, wo ihr vorrangige Regelungen entgegenstehen, ist offensichtlich. Insofern mag der zitierte Halbsatz überflüssig sein; irreführend oder unverständlich ist er nicht.

Nach irischem Recht steht der Klägerin der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu.

Ob das irische Recht eine dem § 648 BGB entsprechende Regelung enthält, ist dem Gericht nicht bekannt. Zwar hat das Gericht gem. § 293 ZPO grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln (Geimer in Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 293 Rn. 7 und 10). Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht sind aber die Parteien gehalten, das Gericht bei der Ermittlung ausländischen Rechts zu unterstützen. (OLG Frankfurt, Urteil vom 17. März 1994 – 16 U 29/93 –, juris). Dieser Mitwirkungspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen, die sich allein auf das deutsche Recht gestützt hat und auf den Vortrag der Beklagten nicht eingegangen ist, dass das irische Recht anzuwenden sei und dass dieses eine dem § 648 BGB vergleichbare Regelung nicht enthalte. Unter diesen Umständen darf das Gericht davon ausgehen, dass nach irischem Recht der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, zumal davon auszugehen ist, dass die Beklagte als in Irland ansässige Gesellschaft Kenntnisse des für sie maßgeblichen irischen Rechts besitzt.

Wenn beide Parteien dem Staat angehören, dessen Recht zu ermitteln ist, spricht eine Vermutung dafür, dass ihre Darstellung des ausländischen Rechts zutrifft (Geimer in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Anwendung ausländischen Rechts durch die deutschen Gerichte, Rn. 2588). Wenn – wie hier – nur eine Partei im Ausland ansässig ist und die andere – in Deutschland ansässige – Partei der Darstellung vom Inhalt des ausländischen Rechts nicht widerspricht, kann nichts anderes gelten.

Die Nebenentscheidung über die Kosten folgt aus Art. 16 der VO (EG) 861/07. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus Art. 21 der VO (EG) 861/07 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen, der gem. Art. 17 und 19 der VO (EG) 861/07 Anwendung findet.

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