Amtsgericht Siegen
Az.: 43 OWi 182 Js ~ 23/01 B 2/01
Urteil vom 18.04.2001
In der Bußgeldsache wegen Ordnungswidrigkeit.
Das Amtsgericht Siegen hat in der Sitzung vom 18.April 2001, für Recht erkannt: Gegen den Betroffenen wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 400,00 DM festgesetzt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe:
Der Betroffene wurde am XX.XX.XX in Y geboren. Von Beruf ist der Betroffene Angestellter, im elterlichen Unternehmen in Siegen. Er hat dabei einen monatlichen Verdienst von zirka 2.500,00 DM netto. Seine Tätigkeit besteht aus dem Ausfahren und Aufbauen von X. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich im die einzige von der Firma Y angebotene Dienstleistung. Außer dem Betroffenen fährt nur noch dessen Vater, der Inhaber der Fa. Y, aus dem insgesamt 30 Geräte umfassenden Maschinenpark der Firma aus. Ein Verlust des Führerscheins, auch nur für vier Wochen, hätte eine Kündigung zur Folge.
Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bisher nicht in Erscheinung getreten.
Der Betroffene fuhr am Mittwoch, den 18.10.2000 gegen 23.36 Uhr mit dem PKW, die Hüttentalstraße in Siegen. In Höhe der Abfahrt Samuel-Frank-Straße überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h. Hierbei wurde bereits eine Toleranz von 4 km/h berücksichtigt. Zum Tatzeitpunkt war es dunkel, die Fahrbahn war trocken und es herrschte wenig Verkehr.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung. Die Geschwindigkeitsmessung wurde von dem Zeugen I mit dem Gerät Riegl LR 90 = 235/P durchgeführt. Für dieses Gerät liegt ein Eichschein vom 16.02.2000, gültig bis 31.12.2001 des Eichamtes Düsseldorf vor. Der Anfangs- und Schlußtest wurden von dem Zeugen ordnungsgemäß durchgeführt. Für den Funktionstest wurde ein stillstehendes Objekt, ein Verkehrszeichen für die Gegenrichtung in einer Entfernung von 242 m benutzt. Die Tests ergaben keine Funktionsstörungen des Gerätes. Das Lasermeßgerät war dabei auf eine Geschwindigkeit von 105 km/h eingestellt und stand auf einem Stativ. Vorstehendes ergibt sich aus dem in der Akte befindlichen Meßprotokoll und dem Eichschein, die verlesen wurden, und der Aussage des Zeugen I. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung sind nicht ersichtlich. Der Zeuge konnte sich erinnern, den Betroffenen mit seinem Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen als Einzelfahrzeug aufgenommen zuhaben. Weitere Fahrzeuge, die eine Fehlmessung hätten verursachen können, waren nicht vorhanden. Nach alledem hat das Gericht keinen Zweifel an der Korrektheit der Messung.
Demnach hat sich der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit gemäß den im Urteilstenor genannten Vorschriften schuldig gemacht. Jedoch auch daß der Betroffene seinen Arbeitsplatz durch ein Fahrverbot verlieren wird, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die diesbezüglichen Zweifel des Gerichts – der Betroffene ist Angestellter im elterlichen Betrieb – wurden durch die Aussage der Zeugin M ausgeräumt. Sie schilderte im Rahmen ihrer Aussage, daß es sich bei dem elterlichen Unternehmen um einen kleinen Familienbetrieb handelt. Einzig Beschäftigte sind der Betroffene und sein Vater als Fahrer, sowie sie selber im Büro. Der Betroffene und sein Vater sind von morgens bis abends mit der Auslieferung und dem Aufbau der X beschäftigt. Die Firma beliefert dabei Kunden im Umkreis von 100 km. Da es sich um eine junge Firma handelt, ist es notwendig, möglichst viele der gewonnenen Kunden zu bedienen und die Maschinen im Einsatz zu haben. Mit nur einem Fahrer wäre dies nicht zu bewältigen. Die Zeugin bekundete glaubhaft, daß es aus diesem Grund unumgänglich sei, den Betroffenen zu entlassen. Es sei nicht möglich, einen weiteren Fahrer einzustellen und gleichzeitig den Betroffenen zu behalten. Die Zeugin räumte dabei freimütig ein, daß sie nach Ablauf des Monats den Betroffenen immer jedem anderen Fahrer den Vorzug geben würde. Aufgrund der finanziellen Situation der Firma und der Notwendigkeit einen anderen Fahrer einzustellen, sei jedoch nicht sicher, daß der Betroffene nach Ablauf des Monates auch wieder eingestellt werden könnte. Obwohl der Zeuge A nicht bereit war, eine Aussage zu machen, war ihm anzumerken, daß er auf den Betroffenen nicht gut zu sprechen war und insofern eine Unterstützung von ihm nicht zuerwarten ist. Die Zeugin M sagte, daß sie selber keine Einstellungsbefugnis mehr hätte.
Die bundeseinheitliche Bußgeldkatalogverordnung sieht für die vom Betroffenen verwirkliche Ordnungswidrigkeit eine Regelgeldbuße von 200,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat vor. Die festgestellten, in der Person des Betroffenen liegen den Besonderheiten rechtfertigen es jedoch, gegen eine angemessene Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen. Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bisher nicht in Erscheinung getreten. Es handelt sich bei der Ordnungswidrigkeit auch um ein insgesamt durchschnittliches Vergehen. Die Geldbuße wurde auf 400,00 DM erhöht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.