§ 9 BKatV
BußgeldkatalogVO
Wer als Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26km/h bereits eine Geldbuße bekommen hat und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Hat mit einem Fahrverbot von einem Monat zu rechnen!
§ 2 [Anordnung des Fahrverbots]
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. l Satz l des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
1. der Nummern 3a.l bis 3a.3, Jeweils in Verbindung mit der Tabelle l des Anhangs, der Nummern 5.1 bis 5.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle la des Anhangs,
2. der Nummern 6.1.4 oder 6.1.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100km/h beträgt, oder der Nummern 6.2.4 oder 6.2.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3. der Nummern 9.1.1, lOa.l oder 19.3 oder
4. der Nummern 34.1, 34.2 oder 34.2.1
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird.. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. l Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 68, 68.1, 68.2, 70, 70.1 und 70.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll der für den betroffenen Tatbestand bestimmte Regelsatz angemessen erhöht werden.