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Inkassokosten – Erstattungsfähigkeit als Verzugsschaden

AG Meißen, Az.: 104 C 73/16, Urteil vom 07.07.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75,35 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 %, die Beklagte zu 83 %.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 90,85 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Auf die Abfassung des Tatbestandes war gemäß § 313a ZPO zu verzichten.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Inkassokosten - Erstattungsfähigkeit als Verzugsschaden
Symbolfoto: Von Doucefleur /Shutterstock.com

Die Klage ist im Ergebnis der mündlichen Verhandlung überwiegend begründet. Der Beklagte ist verpflichtet 75,35 € außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten und Verzugszinsen an die Klägerin zu zahlen. Der weitergehende Betrag ist nicht begründet und war deshalb abzuweisen. (§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB)

I.

Beide Prozessparteien sind vertraglich miteinander verbunden. Die Klägerin hat Leistungen für die Beklagte erbracht und diese mit Rechnung vom 19.01.2015 über 185,64 € abgerechnet. Nach Zugang der Rechnung ist eine Zahlung zunächst nicht erfolgt. Unter dem 13.03.2015 und 30.03.2015 hat die Klägerin selbst zweimal die Beklagte zur Zahlung aufgefordert.

Soweit die Klägerin 5,00 € Mahngebühren fordert, für ihre beiden Mahnungen, ist dieser Antrag nur im Umfang von 2,50 € gerechtfertigt. Die erste Mahnung setzt die Beklagte erst in Verzug, nachdem nicht nachgewiesen ist, das vertraglich vereinbart oder in anderer Weise eine Inverzugsetzung entbehrlich ist, beispielsweise bei einer nach dem Kalender genau zu bestimmenden Zahlungsvereinbarung. Insofern ist davon auszugehen, dass die erste Mahnung die Beklagte in Verzug setzt, die zweite Mahnung dann mit kostenpflichtigen Mahngebühren einhergeht. Zutreffend hat die Klägerin hier pro Mahnung 2,50 € geltend gemacht, sodass dieser Betrag auch für die zweite Mahnung in Ansatz zu bringen ist.

II.

Auch nach der zweiten Mahnung der Klägerin hat die Beklagte nicht bezahlt. Mit Auftragsschreiben vom 21.04.2015 hat die Klägerin die … beauftragt, die Forderung geltend zu machen. Diese hat mit Schreiben vom 22.04.2015 die Beklagte zur Zahlung aufgefordert. Diese hat wiederum am 23.04.2015 die Zahlung der Hauptforderung und der Rücklastschriftgebühren aufgegeben und dieser Betrag ist am 24.04.2015 bei der Klägerin eingegangen. Soweit die Klägerin Verzugszinsen von 70,20 € geltend macht hat der Beklagte bestritten, dass die Klägerin das Inkassobüro wirksam beauftragt hat und das dieses zum Zeitpunkt der Übermittlungen der Mahnungen auch bevollmächtigt gewesen ist. Die Behauptung der Klägerin, das mit dem Schreiben vom 07.07.2015 auch eine entsprechende Vollmachtkopie an den Beklagten gelangte, hat diese bestritten. Ein Nachweis des Zugangs der Vollmachtkopie ist nicht geführt. Eine Originalvollmacht ist zu keinem Zeitpunkt der Beklagten aber auch dem Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden.

Einzig die Kopie einer Vollmacht ist auf Blatt 35 der Akte eingereicht worden. Diese Vollmachtkopie trägt als Datum der Vollmacht den 13.06.2015.

Die geltend gemachten Inkassokosten von 70,20 € sind berechtigt geltend gemacht und damit ersatzfähig. Die Beklagte hat sich nicht nur im Rückstand mit der Zahlung der Rechnung, sondern im Verzug befunden, nachdem die erste Mahnung der Klägerin ihr zugegangen war. Die Klägerin ist dann berechtigt ein Inkassobüro oder aber auch einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Forderung zu beauftragen, soweit nicht die beklagte Seite Gründe mitteilt, die die Zahlungsverweigerung erklären. Unwiderlegt war hier die Rechnungsforderung unstrittig. Die Beklagte hat weder Zahlungseinwende gebracht noch mitgeteilt, warum sie die Zahlung nicht vornimmt. Bei unbestrittenen Forderungen und fehlender Rückäußerung der Schuldnerseite ist die Gläubigerseite berechtigt, die Dienstleistung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen, um die Forderung außergerichtlich beizutreiben. Die Kosten die zutreffend berechnet sind mit 70,20 €, in Anlehnung einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. der Postpauschale entsteht bereits dann, wenn das Inkassobüro wirksam von der Klägerin beauftragt wird. Dies ist nach dem Inhalt der Verfahrensakte bereits mit Schreiben vom 21.04.2015 geschehen. Dass dieses Schreiben beim Inkassobüro angekommen ist und den Auftrag auslöste, ergibt sich aus dem Eingangsstempel des Inkassobüros vom 22.04.2015. Insofern ist das Inkassobüro mit seinem Schreiben vom 22.04.2015 auch gegenüber der Beklagten berechtigt für die Klägerin aufgetreten.

Die Einwände der Beklagten sind auch nicht streitentscheidend. Auf ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Hauptforderung und der Rücklastschriftgebühren kann sich die Beklagte schon deshalb nicht zurückziehen, weil sie selbst am 23.04.2015, möglicherweise noch vor Erhalt des Schreibens des Inkassobüros, selbst die Zahlung veranlasst hat. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte im Verzug, sodass die von der Klägerin ausgelösten Rechtsverfolgungskosten von ihr zu tragen sind. Auf eine schriftliche Originalvollmacht kommt es insoweit nicht an. Selbstverständlich kann die Klägerin das Inkassobüro mündlich oder schriftlich beauftragen. Dies muss nicht in Form einer entsprechenden Vollmacht sein. Vielmehr reicht auch dafür schon das Auftragsschreiben vom 21.04.2015.

Soweit die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht für die außergerichtlich entstandenen Kosten Rechtsverfolgung geltend macht, bis zur Vorlage einer Originalvollmacht, geht auch dieser Einwand ins Leere. Die Beauftragung hat die Klägerin mit dem Schreiben vom 21.04.2015 ausreichend und wirksam nachgewiesen. Die eingereichte Vollmachtkopie, datiert vom 13.06.2015, liegt nach dem Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassobüros und nach der Zahlung der Hauptforderung und der Rücklastschriftgebühren. Auch wenn es sich hier nur um eine Kopie und nicht um das Original der Vollmacht handelt, ist sie ein Indiz dafür, dass die Klägerin das Inkassobüro auch mit der Beitreibung im Mahnverfahren beauftragt hat, das zeitlich nach der Erstellung der Vollmachtkopie gelegen war.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass bereits das Schreiben vom 21.04.,2015 wirksam des Inkassobüro beauftragte, was die entsprechend geltend gemachten Inkassogebühren nach sich zieht. Die Ersatzfähigkeit ist insoweit gegeben, nachdem auch die außergerichtlichen Mahnungen der Klägerin nicht zur Zahlung führten. Die Höhe entspricht den gesetzlichen Gebühren aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz im Umfang einer 1,3 Gebühr zzgl. Postpauschale.

III.

Soweit das Inkassobüro eine Wirtschaftsauskunft beigezogen hat, sind die Kosten in Höhe von 13,00 € dafür nicht ersatzfähig. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beiziehung einer solchen Auskunft zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen wäre. Die Klägerin hat für die Beklagte Leistungen erbracht. Änderungen am Status der Beklagten sind nicht vorgetragen. Zudem hat die Beklagte darauf verwiesen, dass Außendienstler der Klägerin auch regelmäßig die Beklagte aufsuchen, sodass eine Wirtschaftsauskunft des Inkassobüros nicht notwendig war. Die entsprechend entstandenen 13,00 € muss die Klägerin selbst tragen.

IV.

Die Verzugszinsen in Höhe von 2,65 € hat die Beklagte anerkannt, sodass das Urteil zumindest in diesem Umfang ein Teilanerkenntnisurteil ist, im Übrigen Endurteil.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

VI.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 708 Ziffern, 711 und 713 ZPO.

VII.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da hierfür die Voraussetzungen nicht vorliegen. (§ 511 Abs. 4ZPO).

 

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