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Verkehrssicherungspflicht – Baum stürzt auf Auto – haftet die Stadt?

AG Gießen

Az.: 49 C 1563/01

Urteil vom 09.04.2002


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Gießen im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten … Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw. Am Abend des 21.05.01 besuchte die Ehefrau des Klägers das Lokal … . Neben dem befindet sich ein ca. 19 m breiter Parkplatz. Dieser grenzt unmittelbar an einen baumbepflanzten Abhang an. Die dort befindlichen Bäume stehen auf städtischem Gelände. Die Ehefrau des Klägers stellte an diesem Abend dort das Fahrzeug in Längsrichtung in direkter Nähe zu dem besagten Hang ab. Unmittelbar neben diesem PKW stand ein weiteres Fahrzeug. Zu der Zeit, als sich die Ehefrau des Klägers im Lokal aufhielt, stürzte eine sich etwa 8m oberhalb des Abhangs befindliche ca. 20m hohe Eiche hang abwärts um. Hierbei riss diese eine weitere Eiche mit sich. Beide Stämme stürzten auf die abgestellten Fahrzeuge u.a. auf das des Klägers. An dem Klägerfahrzeug entstanden erhebliche Sachschäden. Es stellte sich heraus, dass der zuerst umgefallene Baum am Stammfuß innen mit Fäulnis befallen war. Nach dem Vorfall wurden im Bereich des Abhangs fünf Bäume ähnlicher Größe abgesägt.

Vor dem Unfall im Jahre 2000 wandten sich die Pächter der Gaststätte … an die Stadt und monierten, dass von einem sich in der Nähe der Terrasse ihrer Gaststätte befindlichen Baum Beeinträchtigungen ausgingen, dergestalt, dass Äste des Baumes auf die Terrasse des Restaurants ragen würden. Anfang des Jahres 2001 wurden dann zwei in der Nähe der Terrasse befindliche Bäume gefällt.

Der Kläger behauptet, es habe keine Sichtprüfung der Bäume durch Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden. Im Übrigen seien die beiden umgestürzten Bäume äußerlich erkennbar morsch gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, als Indiz für eine mangelhafte Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte könne man deren Vorgehensweise im Zusammenhang mit den oben genannten Beschwerden der Pächter ins Felde führen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 4.143,72 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.7.01 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der dortige Baumbestand würde in angemessenen Abständen einer Sichtprüfung unterzogen. Diese Überprüfung werde im Zuständigkeitsbereich der …. durch fachkundige Mitarbeiter zweimal jährlich entlang von Verkehrswegen, Besiedlungen, einzelnen Bauwerken etc. durchgeführt. Hierbei seien keine optisch wahrnehmbaren Anzeichen aufgefallen, welche auf mangelnde Standsicherheit der Bäume in diesem Bereich hingedeutet hätten. Die durch die Beklagte veranlasste Fällung der zwei Bäume Anfang des Jahres 2001 sei lediglich erfolgt, um mögliche Konflikte zwischen den Pächtern der Gaststätte … und den Eigentümern zu vermeiden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme des Unfallortes am 07.11.01, ferner durch uneidliche Vernehmung des Zeugen … . Bezüglich des Ergebnisses des Ortstermins und der Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.11.01 Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.12.2001 durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.01.02 Bezug genommen. Die Akte des Amtsgerichts Gießen Az. 48- MC 188/01 ist zur Information beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von € 4.143,72 gegen die Beklagte aus § 8231 BGB. Der entstandene Schaden am Klägerfahrzeug beruht nicht auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.

Die beklagte … ist für die Straße …, an der sich der Vorfall ereignete, verkehrssicherungspflichtig. Das ergibt sich aus § 41III HStrG.

Der Verkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwehr von Gefahren für die Verkehrsteilnehmer objektiv erforderlich und andererseits zumutbar sind. Hierzu gehört die Entfernung von nicht mehr standsicheren Bäumen und von Baumgeäst, bei denen/dem damit zu rechnen ist, dass es auf die Straße fallen kann. Zu den insoweit zumutbaren Maßnahmen gehört eine regelmäßige in angemessenen Zeitabständen durchzuführende Beobachtung der Straßenbäume, die sich im allgemeinen auf eine Sichtprüfung beschränken kann. Eine eingehende Untersuchung ist erst dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefährdung durch den Straßenbaum hindeuten. Solche verdächtigen Umstände können sich etwa aus trocknen Laub oder dürren Ästen, aus äußeren Verletzungen, dem hohen Alter des Baums, seinem Erhaltungszustand oder der Eigenart seiner Stellung ergeben (BGH, VersR 65, 475).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben Mitarbeiter der … diesen Anforderungen genügt, da sie zweimal jährlich den Baumbestand im dortigen Bereich, einmal in belaubten und einmal in unbelaubten Zustand einer Sichtprüfung unterzogen haben. Insoweit ist es nicht notwendig geworden, gründlichere Untersuchungsmaßnahmen zu veranlassen. Der Zeuge … hat in glaubhafter Weise bekundet, dass die umgestürzten Bäume keinerlei Anzeichen erkennen ließen, die auf eine von ihnen ausgehende .besondere Gefährdung hätte schließen lassen. Es seien weder Fehler oder .Verfärbungen der Rinde zu erkennen gewesen, noch habe teilweise die Belaubung gefehlt oder habe die Sichtprüfung in erhöhtem Maße Totholz erkennen lassen.

Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass im Jahre 1996 oder 1997 (genaue Angaben konnten nicht gemacht werden) in dieser Gegend (Standort konnte ebenfalls nicht genau angegeben werden) bereits 1 Baum umgefallen ist. Gründe hierfür sind nicht vorgetragen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte auf Krankheitsbefall oder sonstige Schäden.

Diese Faktoren können somit nicht notwendigerweise eine intensive Untersuchung aller im Umkreis befindlichen Bäume implizieren. Der … ist es grundsätzlich nicht zumutbar, gerade im Hinblick auf die große Anzahl straßennaher Bäume im Stadtgebiet jeden einzelnen Baum ohne konkrete Anhaltspunkte einer Gefährdung genauestens zu untersuchen (etwa durch Zuwachsbohrungen). Umfang und Intensität der Untersuchungspflicht dürfen nicht überspannt werden, sondern müssen sich im Rahmen des für den Sicherungspflichtigen auch unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit Zumutbaren halten (BGH, VersR 93, 989). Gesunde Bäume sollten generell nicht ohne bestimmten Grund bspw. mit Zuwachsbohrungen untersucht werden. Dadurch entstehen „Wunden“, die allesamt Eintrittspforten für Infektionen sein können.

Wenn jedoch, wie in diesem Fall, kein äußeres Symptom auf einen Defekt hinweist, und der Baum plötzlich versagt, so ist dies höhere Gewalt. Kein Mensch und keine Technik können diesen Fall ausschließen, denn beim Baum gibt es keine Sicherheitsversprechen. Es kann nicht verlangt werden, dass eine Straße völlig frei von Mängeln ist. Ein solcher Zustand lässt sich einfach nicht erreichen (so auch BGH, VersR 65,475).

Die Beklagte ist der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße dadurch nachgekommen, dass sie Maßnahmen einleitete, um vorsorglich eine weitere Gefahr durch umstürzende Bäume auszuschließen (Fällen weiterer Bäume), Dies steht auf Grund der Zeugenaussage des Herrn … fest. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden zehn weitere Bäume angebohrt, um diese auf möglichen Pilzbefall hin zu überprüfen. Bei drei weitem Eichen wurde ein Braunfäulepilzbefall festgestellt. Dieser tritt nach den allgemeinen Erfahrungen nur plätzeweise auf. Es wurde dann die Abholzung weiterer angebohrter Bäume, rein vorsorglich, veranlasst.

Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass die Anfang des Jahres gefällten Bäume neben der Terrasse der Gaststätte nur deshalb gefällt wurden, um vorbeugend Nachbarstreitigkeiten zwischen der Eigentümerin des Grundstücks (Verpächterin) und den Pächtern, den Betreibern der Gaststätte … zu vermeiden. Dies steht nach der Zeugenaussage des Herrn … fest. Dieser bekundete, dass das Fällen der zwei Bäume als ein reines Entgegenkommen gegenüber der Verpächterin des Grundstücks zu sehen war. Gegen die Richtigkeit dieser Einlassung bestehen keine Bedenken. Der Sachverhalt ergibt sich im übrigen auch aus der beigezogenen Akte 48-M C 188/01.

Die Haftung der … entfällt auch deshalb, weil sich mit Erfolg exkulpiert hat.

Sie hat die Verkehrssicherungspflicht mit einem sog. Servicepaket an das … vertraglich übertragen und zahlt dafür ein Entgelt.

Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem sich eine mangelhafte Kontrolle oder Aufsicht seitens der Beklagten ergeben könnte. Die allgemeine Aufsichtspflicht als Verkehrssicherungspflichtiger trifft denjenigen, der die zur Erfüllung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht notwendigen Maßnahmen einem Dritten überlässt (BGH, DB 87, 1838). Der Umfang der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es kann davon ausgegangen werden, dass langjährige fachkundige und zuverlässige Mitarbeiter der ihnen übertragenen Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße nachkommen.

Die Sichtprüfung wurde im Gemeindegebiet der Beklagten durch fachkundige Mitarbeiter des … durchgeführt. Diese führen besagte Kontrollen seit Jahren durch und sind angewiesen, bei Bäumen, bei denen eine Sichtprüfung Anlass gibt. Schäden zu befürchten, weitere Untersuchungen durchzuführen und / oder gegebenenfalls durch Dritte zu veranlassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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