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Fluggastrechte Ausgleichsanspruch wegen großer Ankunftsverspätung – Beweislast

AG Frankfurt, Az.: 30 C 2528/16 (75), Urteil vom 09.12.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.09.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt ergibt sich aus § 17 ZPO.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch auf Zahlung von 300,– € aus Art. 5, 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Der streitgegenständliche Flug der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen hatte eine Ankunftsverspätung von 3 Stunden, 25 Minuten, so dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs diese Passagiere den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.

Fluggastrechte Ausgleichsanspruch wegen großer Ankunftsverspätung – Beweislast
Symbolfoto: monkeybusinessimages/Bigstock

Soweit die Beklagte die Ankunftsverspätung bestreitet, hat sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Zwar ist der Fluggast nach allgemeinen Regeln darlegungs- und beweispflichtig für die anspruchsbegründenden Tatsachen und somit auch für die tatsächliche Ankunftszeit des Flugzeuges. Doch kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH für die Ankunftszeit ausschließlich auf den Zeitpunkt an, an welchem die Flugzeugtür geöffnet und dem Fluggast die tatsächliche Möglichkeit eröffnet wurde, das Flugzeug zu verlassen (EuGH, Urt. v. 04.09.2014 – C-452/13). Von der Türöffnung kann der Passagier, insbesondere bei Großraumflugzeugen, in der Regel keine eigene Wahrnehmung machen, etwa weil die maßgeblichen Flugzeugtüren für ihn nicht einsehbar waren. Daher reicht es, wenn der Fluggast die Zeit angibt, zu der er das Flugzeug verlassen konnte. Das Luftfahrtunternehmen muss dann im Rahmen der sekundären Darlegungsast vortragen, wann die erst Tür zum Ausstieg geöffnet wurde (vgl. Fluggastrechtekommentar Schmidt/Degott/Hopperdiezel, Art. 6, Rdnr. 28 a). Dieser sekundären Darlegungslast hat die Beklagte trotz entsprechenden Hinweises des Klägervertreters nicht genügt.

Die Höhe der Ausgleichszahlung folgt aus Art 7 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, da die Entfernung zwischen den Flughäfen mehr als 3500 km beträgt, Art 7 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sieht grundsätzlich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,– € vor, doch ist der Anspruch entsprechend Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) 261/2004 um 50 % zu kürzen, wenn die Verspätung drei Stunden übersteigt, jedoch unter 4 Stunden bleibt (vgl. EuGH Urt. v. 19.11.2009, C-432/07- Sturgeon). So liegen die Voraussetzungen hier.

Der Anspruch ist auch nicht aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes ausgeschlossen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 ZPO. Die Klage wurde der Beklagten am 05.09.2016 zugestellt, so dass die Zinsforderung entsprechend der §§ 186, 187 BGB ab 06.09.2016 besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 N. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

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