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Anfechtung einer Bodenabbaugenehmigung durch Nachbarn

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 M 154/18 – Beschluss vom 08.03.2019

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte und für sofort vollziehbar erklärte naturschutzrechtliche Genehmigung zum Abbau von Kies und Sand.

Die Beigeladene betreibt auf der Grundlage einer zunächst bis zum 30.04.2014 befristeten Genehmigung nach § 27 NatSchG LSA a.F. vom 17.08.2009, die zuletzt mit Änderungsbescheid vom 26.03.2013 bis zum 31.12.2027 verlängert wurde, auf dem Grundstück der Gemarkung T., Flur A, Flurstück 225/5 (südlicher Teil) Kies- und Sandabbau sowie einen nach § 4 BImSchG genehmigten Recyclingplatz.

Zur planmäßigen Fortführung des bestehenden Abbaubetriebes auf dem angrenzenden Gelände (Flurstücke 222/5 [nördlicher Teil], 231, 235, 236/5, 239/1, 242/1, 243/3 und 244/3) und für die dafür notwendige Anpassung der Betriebsplanung (räumliche Verlegung der Werkszufahrt) beantragte die Beigeladene am 27.08.2014 beim Antragsgegner die Erteilung einer Genehmigung nach §§ 11 ff. NatSchG LSA (n.F.). Die Antragsfläche umfasst nach Angaben der Beigeladenen etwa 14 ha (einschließlich Verwallung und Zufahrt). Im Mai 2015 reichte die Beigeladene eine überarbeitete Fassung ein. Danach soll die An- und Abfuhr zum und im Tagebau über eine Zufahrtsstraße erfolgen, die von der zur Ortschaft K. führenden Straße (Neue Parkstraße) in Richtung Westen abzweigt, nördlich der Ortslage K. verläuft und zum östlichen Rand des Abbaufeldes führt. Innerhalb des Abbaufeldes soll die An- und Abfuhr u.a. entlang der östlichen und südöstlichen Kante des Abbaufeldes erfolgen. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers liegt etwa 150 m südöstlich der auf den Flurstücken 231, 239/1, 241/1, 242/2, 242/3 verlaufenden südöstlichen Grenze des geplanten Erweiterungsabbaufeldes.

Mit Bescheid vom 23.02.2016 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine „Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. §§ 11 ff. NatSchG LSA“ zum Abbau von Kiesen und Kiessanden im Tagebau K., Abbaufeld K. Mitte (Ziffer I). Soweit die Eingriffsgenehmigung Auswirkungen auf die mit Bescheid vom 17.08.2009 erteilte Abbaugenehmigung habe, werde diese Genehmigung antragsgemäß geändert (Ziffer II). Die Genehmigung wurde unter anderem unter der Bedingung erteilt, dass sie erst in Kraft tritt, wenn für den geplanten Lärmschutzwall eine bauordnungsrechtliche Genehmigung vorliegt. Der Genehmigung wurden ferner folgende immissionsschutzrechtliche Auflagen beigefügt: Die zulässige Geschwindigkeit auf der Grubenzufahrt ist auf 20 km/h und auf Fahrwegen innerhalb des Betriebsgeländes auf 10 km/h zu beschränken, was durch entsprechende Schilder gemäß StVO kenntlich gemacht werden muss (Nr. 4.1). Die Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und zum Transport sind bei Nichtbenutzung umgehend auszuschalten (Nr. 4.2). Bei Umschlag und Behandlung staubender Güter ist an den Abwurfstellen die Abwurfhöhe der Höhe der Schüttung anzupassen und möglichst gering zu halten (Nr. 4.3). Offene Übergabestellen, Halden, Abwurfstellen und innerbetriebliche Transportwege sind bei ungünstigen, die Staubentwicklung und -ausbreitung fördernden Wetterlagen (langanhaltende Trockenheit, Frostperioden, hohe Windgeschwindigkeiten) ausreichend zu befeuchten (Nr. 4.4). Wenn eine ausreichende Befeuchtung der in 4.4 genannten Anlagen und Einrichtungen zu den die Staubentwicklung und -ausbreitung fördernden Wetterlagen nicht möglich oder nicht ausreichend ist, um eine Staubentwicklung wirksam zu verhindern, sind die Transport- und Aufbereitungsarbeiten vorübergehend einzustellen (Nr. 4.5). Die Siebanlagen sind möglichst nahe am aktuellen Abbaubereich, auf bereits ausgekiesten Flächen aufzustellen (Nr. 4.6). Halden sind nur auf bereits ausgekiesten Flächen und nur längs zur Hauptwindrichtung zu errichten (Nr. 4.7). Die Grubenausfahrten sind regelmäßig zu reinigen (Nr. 4.8). Es ist ein Lärmschutzwall in einer Höhe von mindestens 3 m zu errichten (Nr. 4.9).

Nachdem der Antragsteller am 25.05.2016 Widerspruch gegen die Genehmigung erhoben hatte, ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 01.03.2017 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die sofortige Vollziehung der Eingriffsgenehmigung liege im öffentlichen Interesse. Das Abbaufeld K. Mitte sei von besonderer Bedeutung für die regionale Versorgung mit Baurohstoffen, weil es nach der Schließung der Tagebaue in S. und E. das einzige Abbaufeld für Kies und Kiessand im Umkreis von mehr als 10 km sei. Die Beschaffung von Baurohstoffen im westlichen Teil des Saalekreises sowie im Landkreis Mansfeld-Südharz aus anderen Tagebauen sei mit wesentlich längeren Transportwegen und vermehrten Durchfahrten durch Ortschaften verbunden. Die Umweltbelastungen würden sich stark erhöhen. Nach Angaben der Beigeladenen stünden im bestehenden Abbaufeld nur noch ca. 4.000 t zum Abbau zur Verfügung; zusätzlich lägen noch ca. 1.000 t Materialien zum Verkauf bereit. Die bereits eingegangenen Lieferverpflichtungen für das Jahr 2017 betrügen jedoch bereits mehr als 60.000 t. Die fortlaufend gesicherte Rohstoffgewinnung überwiege als öffentlicher Belang, der für die Anordnung der sofortigen Vollziehung spreche, in diesem Einzelfall das Interesse der Anwohner und sonstiger Betroffener daran, von den Auswirkungen des Abbaus aufgrund der erteilten Genehmigung verschont zu bleiben. Zudem sei durch den Rahmenplan zum Antrag auf Erteilung der Eingriffsgenehmigung festgelegt, dass in den ersten Jahren der Kiesabbau nur auf dem Grundstück 222/5 erfolge. Da diese Flächen nicht näher an den betreffenden Wohngebäuden lägen als das bisherige Abbaufeld K. (Seitenentnahme), sei davon auszugehen, dass sich die Staub- und Lärmbelastungen der örtlichen Bevölkerung in engen Grenzen hielten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2018 änderte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung vom 23.02.2016 im immissionsschutzrechtlichen Teil dahingehend ab, dass der Genehmigung weitere Auflagen beigefügt wurden. Danach hat der Betreiber vor Aufnahme des weiteren Bodenabbaus einen geschotterten Feldweg südlich der Bundesstraße B 80 und nördlich des allgemeinen Wohngebietes auf den Flurstücken 264/1 und 265/1 anzulegen (Nr. 4.10). Des Weiteren hat er eine immissionsschutzrechtliche Prognose nach TA Luft vorzulegen, aus der sich eine gemeinsame Betrachtung des Staubaufkommens des Abbaubetriebes und des Staubaufkommens des Befahrens der neu angelegten Zuwegung ergibt. Dabei ist der Nachweis der Schadlosigkeit des Staubaufkommens für das Grundstück des Antragstellers zu erbringen. Bei Feststellung von schädlichen Staubvorkommen sind vom Betreiber geeignete Maßnahmen vorzusehen, um diese Ereignisse abzustellen (Nr. 4.11). Erst bei Erfüllung dieser Auflagen ist die Aufnahme des erweiterten Bodenabbaus erlaubt (Nr. 4.12). Im Übrigen wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Ferner lehnte es die Anträge, den Bodenabbau bis zur Herstellung der nördlichen Werkszufahrt zu untersagen und die sofortige Vollziehung der Genehmigung auszusetzen, ab.

Anfechtung einer Bodenabbaugenehmigung durch Nachbarn
(Symbolfoto: Von pkajak201/Shutterstock.com)

Am 25.05.2018 hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, die Frage, ob er durch die beim Abbau und beim Transportverkehr entstehenden Staubemissionen in subjektiven Rechten verletzt werde, sei nicht aufgeklärt. Die Einhaltung der Werte der TA Luft sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Die von der Widerspruchsbehörde verfügte Auflage sei zu unbestimmt. Es sei nicht zulässig, die Feststellung von schädlichen Staubemissionen auf den Genehmigungsinhaber zu delegieren. Die Beigeladene mache derzeit von der Genehmigung Gebrauch, ohne eine neue Grubenzufahrt errichtet zu haben. Der Ausgangsbescheid oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätten ohne die Anordnung einer dahingehenden konkreten Bedingung nicht ergehen dürfen, denn von dem Transportverkehr gingen schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Feinstaub und Lärm aus. Der Beigeladenen sei auch nicht verboten worden, weiter durch die Ortschaft zu fahren.

Am 06.07.2018 hat die Beigeladene dem Verwaltungsgericht eine Immissionsprognose der (I.) GmbH vom 02.07.2018 vorgelegt, die zu dem Ergebnis kommt, dass mit dem Kiessandabbau auf dem Abbaufeld K.-Mitte keine Immissionen durch Schwebstaub und Staubniederschlage hervorgerufen werden, die das Schutzgut Mensch schädigen bzw. erheblich belästigen. Auch bei Einhaltung aller Grenz- und Richtwerte habe der Betreiber der Anlage die Pflicht, die von ihr ausgehenden Emissionen nach Möglichkeit zu minimieren. Durch einen sauberen und hygienischen Produktionsrahmen sollten die Emissionen so gering wie möglich gehalten werden.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage wiederhergestellt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Zwar sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Das Interesse des Antragstellers, die sofortige Ausnutzung der Eingriffsgenehmigung zum Abbau von Kiesen und Kiessanden zu verhindern, überwiege jedoch das Interesse der Beigeladenen, die Genehmigung sofort ausnutzen zu dürfen; denn mit der angegriffenen Genehmigung würden voraussichtlich Rechtsvorschriften verletzt, die die Interessen des Antragstellers schützen.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Genehmigung sei § 13 Abs. 1 NatSchG LSA. Das Vorhaben sei nach § 11 NatSchG LSA genehmigungsbedürftig, da es die Erweiterung der Gewinnungsfläche für den Abbau von Sand und Kies auf einer Fläche von insgesamt etwa 14 ha zum Gegenstand habe, was die nach § 11 NatSchG LSA maßgebliche Mindestfläche von 100 m² deutlich übersteige. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 NatSchG LSA seien nicht erfüllt. Zu sonstigem öffentlichen Recht im Sinne dieser Vorschrift gehörten auch die Regelungen des BImSchG. Daran ändere der Umstand nichts, dass auch schädliche Umwelteinwirkungen von nach dem BImSchG nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geprüft werden, da die Genehmigung nach § 13 NatSchG LSA Einwendungen eines Dritten hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben angesichts des dynamischen Charakters der Betreiberpflichten aus § 22 BImSchG nicht ausschließen könne. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen handele es sich nicht um eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage, sodass die Einhaltung der Anforderungen des § 22 BImSchG zu prüfen sei.

Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung habe eine behördliche Prüfung und Entscheidung über die Einhaltung dieser Anforderungen in Bezug auf Staubemissionen nicht vorgelegen. Im Genehmigungsbescheid habe der Antragsgegner zwar darauf rekurriert, dass § 22 BImSchG zu beachten sei und die Nebenbestimmungen 4.1 bis 4.8, die der Reduzierung von Staubemissionen dienten, diese Vorgabe umsetzen sollten. Ob die durch den Abbaubetrieb verursachten Staubimmissionen aber tatsächlich mit den Betreiberpflichten vereinbar seien, sei nicht nachgewiesen und nachgeprüft worden, wie auch die Widerspruchsbehörde festgestellt habe. Diese ausgebliebene Prüfung sei auch nicht mit den zusätzlich im Widerspruchsbescheid verfügten Änderungen nachgeholt worden. Sei nämlich maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, dann hätten auch die Genehmigungsvoraussetzungen spätestens im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorliegen müssen. Eine nachträgliche Anforderung von Unterlagen über die Erfüllung von Genehmigungsvoraussetzungen und die nachträgliche Vorlage eben jener Unterlagen könne nicht dazu führen, dass ein wegen des Fehlens der Prüfung dieser Voraussetzungen rechtswidriger Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt als rechtmäßig beurteilt werden könne. Auch die Widerspruchsbehörde habe die Einhaltung der Voraussetzungen des § 22 BImSchG nicht geprüft und bejaht, sondern Anforderungen für die Zukunft gestellt, die eine Einhaltung der Voraussetzungen des § 22 BImSchG sicherstellen solle. Selbst bei Vorlage der angeforderten Unterlagen erweise sich der Genehmigungsbescheid weiter als (voraussichtlich) rechtswidrig, weil damit noch keine Prüfung und Entscheidung hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der entscheidungserheblichen Immissionsprognose durch die Behörde stattgefunden habe.

II.

A. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich die angefochtene Genehmigung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig mit der Folge, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für die Erteilung der angefochtenen Genehmigung § 13 Abs. 1 NatSchG LSA heranzuziehen ist. Zwar heißt es im Tenor des angefochtenen Genehmigungsbescheides unter Ziffer I (Eingriffsgenehmigung), es werde eine „Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG…“ erteilt. Die Erteilung einer solchen Genehmigung setzt gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG (lediglich) voraus, dass die Voraussetzungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind, während eine Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen nach § 13 Abs. 1 NatSchG LSA (nur dann) zu erteilen ist, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Der Bescheid des Antragsgegners ist jedoch dahingehend auszulegen, dass eine Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen nach den §§ 11 ff. NatSchG LSA erteilt werden sollte, wie es auch im Genehmigungsantrag der Beigeladenen zum Ausdruck kommt. Bei der Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2011 – BVerwG 3 B 87.10 –, juris, RdNr. 3, m.w.N.). In der Begründung des Bescheides (S. 6) wird ausgeführt, dass der Abbau von Kies und Sand gemäß § 11 NatSchG LSA einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung bedürfe, weil die abzubauende Fläche größer als 100 m² sei, und dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 NatSchG LSA erfüllt seien.

2. Als Grundstücksnachbar kann der Antragsteller die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nur verlangen, wenn sie Rechtsvorschriften verletzt, die auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Dies ist voraussichtlich nicht der Fall.

Gemäß § 13 Abs. 1 NatSchG LSA ist die Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Soweit es um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Naturschutzrecht geht, hat die Vorschrift keine nachbarschützende Wirkung (vgl. OVG SH, Beschl. v. 14.03.2016 – 1 MB 36/12 –, juris). Ein Nachbar kann jedoch geltend machen, das Vorhaben verstoße gegen in diesem Verfahren zu prüfende baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch seinem Schutz dienen.

Durch den Bezug auf das öffentliche Baurecht und das sonstige öffentliche Recht und damit auch auf das BImSchG kommt für ein Außenbereichsvorhaben wie das vorliegende der aus dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot abgeleitete Drittschutz im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG in Betracht (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 30.04.2003 – 1 B 1146/03 –, juris, RdNr. 2). Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB darf ein Außenbereichsvorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen. Das in dieser Vorschrift enthaltene Gebot der Rücksichtnahme, das allerdings gegenüber anderen (ausdrücklich und von vornherein) nachbarschützenden Vorschrift subsidiär ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2017 – BVerwG 4 C 3.16 –, juris, RdNr. 10), hat drittschützend Wirkung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.2000 – 4 B 56.00 –, juris, RdNr. 5). Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG; der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist dabei kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem BImSchG (BVerwG, Urt. v. 27.06.2017, a.a.O., RdNr. 12, m.w.N.). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind (nach Immissionsschutzrecht) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen – wie der hier geplante Kies- und Sandabbau der Beigeladenen – so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der drittschützende Charakter des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG wird bejaht, soweit sie der Verhinderung oder Beschränkung konkreter schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der Anlage dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.1986 – BVerwG 4 C 31.84 –, juris, RdNr. 29; Urt. v. 07.05.1986 – BVerwG 1 C 10.95 –, juris; Urt. d. Senats v. 21.09.2016 – 2 L 98/13 –, juris, RdNr. 76; Beschl. d. Senats v. 18.10.2016 – 2 L 69/15 –, juris, RdNr. 11, m.w.N.). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Nach summarischer Prüfung verstößt die angefochtene Abbaugenehmigung zu Lasten des Antragstellers weder gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme noch gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Das Grundstück des Antragstellers ist bei Erfüllung der der Genehmigung beigefügten Auflagen voraussichtlich keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt.

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a) Es ist insbesondere nicht mit für den Antragsteller unzumutbaren Stauimmissionen durch den Kies- und Sandabbau der Beigeladenen zu rechnen.

In Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen werden durch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene TA Luft sowohl die Grundpflichten des Anlagenbetreibers als auch die aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgenden Abwehrrechte Dritter konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.1996 – BVerwG 7 B 164.95 –, juris, RdNr. 16). Auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen hat die TA Luft im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG Bedeutung (vgl. Urt. d. Senats v. 21.09.2016, a.a.O., RdNr. 98). Nach Nr. 1 Abs. 5 der TA Luft sollen, soweit im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vorliegen, die in Nummer 4 festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen werden. Nach Nr. 4.2.1 der TA Luft ist der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch die in Tabelle 1 bezeichneten luftverunreinigenden Stoffe sichergestellt, wenn die nach Nummer 4.7 ermittelte Gesamtbelastung die in dieser Tabelle aufgeführten Immissionswerte an keinem Beurteilungspunkt überschreitet. Danach beträgt der Immissionswert für Schwebstaub (PM -10) 40 µg/m³ im Jahr und 50 µg/m³ in 24 Stunden. Nach Nr. 4.3.1 der TA Luft ist der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nummer 4.7 ermittelte Gesamtbelastung den in Tabelle 2 bezeichneten Immissionswert an keinem Beurteilungspunkt überschreitet. Nach der Tabelle 2 beträgt der Immissionswert für Staubniederschlag (nicht gefährdender Staub) 0,35 g/(m²·d). Nach der von der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Immissionsprognose der (I.) GmbH vom 02.07.2018 (Beiakte C) liegt die Gesamtbelastung an dem am meisten belasteten Immissionsort (Schulstraße 7B) mit Schwebstaub bei 2,6 µg/m³ im Jahresmittel und bei 8,3 µg/m³ im Tagesmittel; die Staubdeposition beträgt 0,029 g/(m²·d) (vgl. S. 36 der Prognose). Dabei wurde das zur Ortschaft K. am nächsten gelegene Abbaufeld (3. bis 5. Jahr) für das Prognoseszenario ausgewählt, um den Zustand der höchsten Belastung im 15jährigen Abbauzeitraum abzubilden (vgl. Abschnitt 3.3.7 der Prognose). Es wurden die Emissionen berücksichtigt, die bei den Abbau- und Umschlagvorgängen, durch den Fahrverkehr auf dem Abbaufeld und den Zufahrtswegen zum Abbaufeld, durch die (temporäre) Aufbereitung von Bauschutt und durch Haldenabwehungen entstehen (vgl. S. 19 ff. der Prognose). Die errechneten Werte liegen hiernach deutlich unter den Immissionswerten der TA Luft.

Substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit der nachgereichten Immissionsprognose hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Er hat lediglich geltend gemacht (Bl. 127 GA), das Ergebnis des Gutachtens scheine mit der Wirklichkeit nicht in Einklang zu stehen. Während des Abbaus aufgrund der früheren Genehmigung sei es nicht selten zu verstärkten Staubentwicklungen gekommen, die teilweise deutlich sichtbar auf Fahrzeugen und Gartenmöbeln sowie an der Hausfassade und den Rollläden sichtbar gewesen seien. Es sei insoweit immer wieder zu Beschwerden von ihm und weiterer Anwohner gekommen. Die Beigeladene habe zur Kompensation der verstärkten Verschmutzung von Fahrzeugen in der Vergangenheit bereits Gutscheine für Autowaschanlagen verteilt. Die in der Vergangenheit liegenden Vorkommnisse zeigten, dass eine tatsächlich spürbare Belästigung vom Abbaugebiet ausgehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Antragsgegner und das Landesverwaltungsamt der angefochtenen Genehmigung mehrere Auflagen beigefügt haben, die zu einer Minderung der Staubemissionen führen sollen und die in der früheren Genehmigung vom 17.08.2009 nicht enthalten waren. Letztere Genehmigung enthielt zum Immissionsschutz bezüglich der Staubemissionen lediglich die Auflagen, dass aufgrund der geringen Entfernung zur Ortslage K. mit Beginn der Maßnahme mit der Errichtung der Schutzwälle gegen Lärm und Staub zu beginnen ist (Nr. 7), die Arbeitszeit auf werktags von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr, bedarfsabhängig samstags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr festgelegt wird (Nr. 8), die Staubemissionen an den Übergabestellen von Fördereinrichtungen durch geeignete technische Maßnahmen zu minimieren sind (Nr. 9), in der Anlage frei lagernde, staubförmige Güter bei bestimmten Wetterlagen (lang anhaltende Trockenheit, hohe Windgeschwindigkeit) entsprechend zu befeuchten sind (Nr. 10) und die Abfahrt der Rohstoffe in Richtung T. Bahnhof zur B 80 zu erfolgen hat (Nr. 11). Die nunmehr in der Genehmigung verfügten Auflagen gehen deutlich darüber hinaus. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, welchen konkreten Zeitraum er in seinem Hinweis auf die „in der Vergangenheit“ liegenden Vorkommnisse im Auge hat. Unabhängig davon kann eine stärkere Belästigung der Nachbarschaft durch Staubemissionen auch darauf zurückzuführen sein, dass die Beigeladene die Auflagen zur Minimierung der Staubentwicklung nicht beachtet hat. Solche Verstöße würden jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Bodenabbaugenehmigung, sondern nur dazu führen, dass der Antragsteller ggf. einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen hätte.

Der Antragsteller vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, eine erhebliche Staubentwicklung finde dadurch statt, dass der Abtransport des abgebauten Materials in großem Umfang nach wie vor über die Ortsdurchfahrt K. erfolge und die neu angelegte, zur Neuen Parkstraße und weiter zur Bundesstraße B 80 führende Werkszufahrt im Nordosten des Abbaugeländes nur zum Teil genutzt werde. Zu Recht hat der Gutachter die durch den Fahrverkehr auf öffentlichen Straßen entstehenden Staub-emissionen unberücksichtigt gelassen. Fahrzeugverkehr, der auf dem Betriebsgelände stattfindet, ausschließlich betriebsbezogen ist und daher einen integralen Teil der betrieblichen Betätigung darstellt, gehört zur Betriebsstätte und damit zum Anlagenbegriff im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Dieser Fahrzeugverkehr ist der „Betriebsstätte“ selbst zuzurechnen, unabhängig davon, ob eigene oder fremde Fahrzeuge eingesetzt werden (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14.10.2015 – 10 S 1469/15 –, juris, RdNr. 16, m.w.N.). Gehen die Emissionen von Fahrzeugen aus, die nicht als Beförderungs- und Transportfahrzeuge im Verkehr, sondern als Arbeitsgeräte dienen, handelt es sich um Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG (vgl. VGH BW, Urt. v. 08.11.2000 – 10 S 2317/99 –, juris, RdNr. 30, m.w.N.). Die von solchem Fahrverkehr ausgehenden (Staub-)Emissionen sind daher bei der Frage, ob von einer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG ausgehen, zu berücksichtigen. Dies hat auch der von der Beigeladenen beauftragte Gutachter beachtet. Dagegen sind Emissionen, die im Rahmen der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr beim Transportvorgang entstehen, grundsätzlich nicht der Betriebsstätte zuzurechnen. Die Einschränkung in § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG „soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen“ führt dazu, dass die Fahrzeuge insoweit vom Anlagenbegriff ausgenommen sind, als sie am allgemeinen Verkehr teilnehmen (vgl. Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, § 3 BImSchG RdNr. 89). Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG müssen u.a. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten; sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Die Vorschrift zielt speziell auf die durch Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen, also auf die Emissionen, die mit der Funktion als Beförderungs- oder Transportmittel zusammenhängen (Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 38 RdNr. 8, m.w.N.). Für die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen enthält die TA Lärm in Nr. 7.4 spezielle Regelungen; so sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Eine Regelung, die sich mit Staubemissionen auf öffentlichen Verkehrsflächen befasst, enthält die TA Luft hingegen nicht.

Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Antragstellers und der Vorinstanz, die Genehmigung sei voraussichtlich deshalb rechtswidrig, weil noch keine behördliche Prüfung und Entscheidung hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der entscheidungserheblichen Immissionsprognose stattgefunden habe. Insoweit ist unerheblich, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Bodenabbaugenehmigung auch bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Vorhabenträgers auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, schließt dies nicht aus, nachträglich gewonnene Erkenntnisse im Rahmen der Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich – wie die Beigeladene zu Recht einwendet – nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. Messungen oder prognostische Begutachtungen zur Immissionssituation sind daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die rechtliche Bewertung auch dann anwendbar, wenn sie erst im Anschluss an das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden (vgl. OVG NW, Beschl. v. 09.12.2013 – 8 A 1451/12 –, juris, RdNr. 18 ff., m.w.N.). Zeigt sich also nach Erhebung der Anfechtungsklage – wie hier – aufgrund einer nachgereichten Immissionsprognose, dass das mit der angefochtene Genehmigung zugelassene Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen für den Nachbarn zur Folge hat, kommt es nicht darauf an, ob die behördliche Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wegen unzureichender Kenntnisse über die auf Nachbargrundstücke einwirkenden (Staub-)Immissionen unvollständig war. Die Behörde hat insoweit weder einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum noch ist ihr eine Prognoseentscheidung vorbehalten. Vielmehr unterliegt die Frage, ob im einzelnen Fall die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind und ob insbesondere die in Rede stehenden Immissionen geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, grundsätzlich uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1978 – BVerwG I C 102.76 –, juris, RdNr. 32, m.w.N.).

b) Das Grundstück des Antragstellers ist voraussichtlich auch keinen unzumutbaren Lärmimmissionen durch den Kies- und Sandabbau der Beigeladenen ausgesetzt.

Als Maßstab für die Erheblichkeit von Geräuschimmissionen ist auf die TA Lärm abzustellen. Der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu; die Konkretisierung der gesetzlichen Maßstäbe ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Beschl. v. 08.01.2013 – BVerwG 4 B 23.12 – juris, RdNr. 5, m.w.N.).

Nach dem von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros (…) GmbH (…) vom 27.04.2015 (Beiakte A, Anhang 3) wird mit dem Errichten einer Lärmschutzverwallung die Einhaltung des Tages-Immissionsrichtwerts erreicht. Der Gutachter ist davon ausgegangen, dass sich die am nächsten gelegenen Wohngrundstücke, insbesondere auch das Grundstück des Antragstellers, in einem allgemeinen Wohngebiet befinden, für das die TA Lärm in Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) vorsieht. Da der Betrieb nach den Antragsunterlagen werktags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und bedarfsabhängig samstags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr (maximal fünfmal jährlich) stattfindet, ist der Immissionsrichtwert für die Nacht von 40 dB(A) hier ohne Belang. Für das Grundstück des Antragstellers hat der Gutachter für den Anfangszustand (Abbauabschnitt 1. bis 3. Jahr) ohne Lärmschutzmaßnahmen einen Beurteilungspegel für den Tag von maximal 52,3 dB(A) errechnet. Für den Endzustand (Abbauabschnitt 3. bis 15. Jahr) hat er einen maximalen Beurteilungspegel für den Tag von 54,0 dB(A) ohne Lärmschutzmaßnahmen und von 53,2 dB(A) mit Lärmschutzmaßnahmen ermittelt. Gegen die Richtigkeit dieser Ergebnisse hat der Antragsteller keine Einwände erhoben.

c) Dass die angefochtene Bodenabbaugenehmigung andere öffentlich-rechtliche, auch dem Schutz des Antragstellers dienende Vorschriften verletzt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Genehmigung genügt – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie Sachanträge gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Senat schließt sich der Streitwertbemessung der Vorinstanz an.

D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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