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Fälligkeit bei Kaufpreiszahlung aus laufenden Erträgen

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 1/18 – Urteil vom 07.03.2019

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.11.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 207/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt die Zahlung des restlichen Kaufpreises aus einem Unternehmenskaufvertrag, mit dem er seine von ihm betriebene Firma … an den Beklagten veräußert hat.

Mit schriftlichem Vertrag vom …2014, der von dem damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers ausgearbeitet wurde, veräußerte der Kläger mit Wirkung zum …2014 das von ihm betriebene Einzelunternehmen einschließlich des gesamten Anlagevermögens, sämtlicher Warenvorräte, Geschäftsunterlagen und Bücher an den Beklagten. Der Kaufpreis für den gesamten Betrieb sollte 30.000 € betragen. Hinsichtlich der Fälligkeit der Kaufpreiszahlung vereinbarten die Parteien unter Ziffer VII.2. des Kaufvertrages Folgendes:

„Ein Teilbetrag in Höhe von 4.000,00 € ist mit der Vertragsunterzeichnung fällig.

Der restliche Kaufpreis in Höhe von 26.000,00 € soll aus den laufenden Erträgen des fortgeführten Betriebes erwirtschaftet werden. Hierzu erklärt der Verkäufer, dass er sich bereit erkläre, weiter in dem übergebenen Betrieb tätig zu sein. Für den Zeitraum dieser Mitarbeit wird vereinbart, dass dem Verkäufer von dem monatlichen Gewinn aus dem übergebenen Betrieb 70 % zustehen sollen.

Die jeweilige monatliche Abrechnung wird dabei durch den Käufer auf dessen Kosten, gegebenenfalls durch ein Steuerbüro, erstellt. Der sich hieraus ergebende Anteil des Verkäufers wird unverzüglich an den Verkäufer ausgezahlt. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis der Unrichtigkeit der Abrechnung vorbehalten.

Erreichen die Zahlungen aus der Gewinnbeteiligung den Betrag von 26.000,00 €, ist der vorstehende Kaufvertrag erfüllt.

Für den Fall, dass der Verkäufer aus von ihm zu vertretenden Gründen seiner Verpflichtung zur Mitarbeit im Betrieb nicht nachkommt, steht ihm für den jeweiligen Monat ganz bzw. anteilsweise die dargestellte Gewinnbeteiligung nicht zu. Kann der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Mitarbeit aus nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere nachgewiesener Erkrankung, länger als 14 Tage nicht nachkommen, reduziert sich der ihm zustehende Gewinnanteil auf 35 %. Für den Fall, dass der Käufer das mit diesem Kaufvertrag übernommene Unternehmen innerhalb von zwei Jahren, d. h. bis zum …2016, an einen Dritten veräußert, wird der dann noch offene Restbetrag aus dem vereinbarten Kaufvertrag sofort zur Zahlung fällig. Der Kaufpreis wird fällig mit Wirksamwerden der Übertragung des Vertrages an einen Dritten.“

Auf die als Anlage K 1 zu den Akten gereichte Kopie des Kaufvertrages (Bl. 51 ff. GA) wird ergänzend Bezug genommen.

Zusätzlich zu den bei der Vertragsunterzeichnung fälligen 4.000 € zahlte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 900 € auf den Kaufpreis.

Die Parteien waren sich darüber einig, dass der Kläger weiter in dem Betrieb arbeiten sollte, da er den Abschluss des Kfz-Instandhaltungsmechanikers besaß. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch den Beklagten zum …2015 fristlos gekündigt. Die dagegen gerichtete Klage des Klägers wurde mit rechtskräftigem Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 02.12.2005, Az.: 5 Ca 526/15, abgewiesen. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger nunmehr den noch offenen Kaufpreis gerichtlich geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.11.2014 hat der Kläger Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom …2014 an seine Ehefrau A… R… abgetreten. Mit Schreiben vom 09.02.2017 hat die Ehefrau des Klägers den „Rücktritt von der Abtretung vom 10.11.2014“ erklärt.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe den Kaufvertrag vom …2014 mit schriftlicher Erklärung seiner damaligen mandatierten Rechtsanwältin T… wirksam nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die angeführten Gründe seien generell geeignet, die Voraussetzungen einer „arglistigen Anfechtung“ nach § 123 BGB zu begründen. Der Beklagte habe sich dagegen auch nicht zur Wehr gesetzt. Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, weshalb die Anfechtung unwirksam sein solle. Die Anfechtungserklärung habe auch nicht zurückgenommen werden können. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln.

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.12.2017 zugestellt worden. Mit einem am 04.01.2018 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung beantragt. Mit Beschluss des Senats vom 05.07.2018 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 13.07.2018 hat der Kläger mit einem am 17.07.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit einem am 09.08.2018 eingegangenen Schriftsatz hat er sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger rügt die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes als fehlerhaft. Die von seiner damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten Rechtsanwältin T… dargelegten Täuschungshandlungen beinhalteten nicht den Kaufvertrag, sondern die betriebswirtschaftliche Auswertung, was keine Grundlage für die Anfechtung des Kaufvertrages sein könne. Ohne die Zustimmung seiner Ehefrau hätte er eine Anfechtung des Vertrages nicht vornehmen können. Dies sei dem Beklagten auch bekannt gewesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Cottbus zum Aktenzeichen 4 O 207/15 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 25.100 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, der Kläger verhalte sich widersprüchlich, indem er einerseits behaupte, der Vertrag sei aufgrund der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam, andererseits jedoch die Bezahlung des Kaufpreises geltend mache. Mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages sei er, der Beklagte, einverstanden gewesen. Der Kläger versuche, seine Aktivlegitimation willkürlich zu schaffen, indem seine Ehefrau die Forderung an ihn zurückabtrete, gleichwohl nahezu zeitgleich ein vorläufiges Zahlungsverbot beantrage, um Zahlung an sich zu verlangen. Ein solches Verhalten sei sittenwidrig.

II.

Die Berufung des Klägers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1.

Zwar hat der Kläger sowohl die Frist zur Einlegung der Berufung als auch zur Begründung der Berufung versäumt. Ihm ist jedoch gemäß den §§ 234, 236 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er aufgrund seiner Bedürftigkeit unverschuldet an der Einhaltung sowohl der Berufungsfrist als auch der Berufungsbegründungsfrist gehindert war. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist mit dem ausgefüllten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eingegangen. Nach der Entscheidung über den Antrag mit Beschluss vom 05.07.2018 hat der Kläger rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat der Kläger die Berufung begründet, so dass es eines ausdrücklichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht bedurfte (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

2.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht ein fälliger Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 25.100 € aus § 433 Abs. 2 BGB derzeit nicht zu.

a)

Der Kläger ist allerdings zur Geltendmachung der Forderung aktivlegitimiert. Soweit der Kläger mit der erstinstanzlich zu den Akten gereichten Vereinbarung vom 10.11.2014 die Forderung auf Geldzahlungen aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag an seine Ehefrau abgetreten hat, hat diese mit dem auf den 09.02.2017 datierten Schreiben die Klageforderung an den Kläger zurückabgetreten. Bedenken gegen diese Vorgehensweise bestehen nicht. Insbesondere vermag der Senat eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nicht als erfüllt anzusehen. Dass eine Forderung zunächst sicherheitshalber abgetreten wird und die Abtretung im Rechtsstreit über die Forderung durch den Zedenten zunächst nicht offengelegt wird, ist nichts Ungewöhnliches. Auch eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Aufgrund der zwischenzeitlichen Abtretung der Klageforderung an die Ehefrau des Klägers sind auch die zwischenzeitlich ausgebrachten vorläufigen Zahlungsverbote vom 12.05.2015 (Bl. 91 GA), vom 01.02.2017 (Bl. 144 ff. GA) und vom 02.02.2017 (Bl. 148 ff. GA) ebenso gegenstandslos wie die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes … vom 17.04.2015 (Bl. 92 GA). Unabhängig davon hat der Beklagte auch nicht vorgetragen, dass den jeweiligen vorläufigen Zahlungsverboten entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse innerhalb der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO nachgefolgt sind.

b)

Der Kaufvertrag vom …2014 ist nicht aufgrund der von Rechtsanwältin T… mit Schreiben vom 04.05.2015 erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß den §§ 123 Abs. 1, 142 BGB nichtig. Für die rechtsvernichtende Einwendung einer Nichtigkeit des Kaufvertrages aufgrund einer wirksamen Anfechtung trägt grundsätzlich der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Damit der Einwand der Nichtigkeit des Kaufvertrags Erfolg hat, müsste man den Vortrag des Beklagten daher dahingehend verstehen, dass er behaupten will, den Kläger bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrages arglistig getäuscht zu haben, weshalb ein Anfechtungsgrund gegeben gewesen sei. Dies lässt sich dem Beklagtenvortrag jedoch nicht entnehmen. Auch gibt das Schreiben der Rechtsanwältin T… vom 04.05.2015 keine Gründe für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung her, so dass es unerheblich ist, dass eine Anfechtungserklärung als solche grundsätzlich unwiderruflich ist. Wenn dort behauptet wird, der Beklagte habe die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für den Zeitraum Januar bis März 2015 gefälscht, rechtfertigt dies nicht die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung, die der Kläger bereits im Oktober 2014 getätigt hat. Auch die Behauptung, der Beklagte habe bereits bei Kaufvertragsabschluss geplant, sich der Arbeitskraft des Klägers zu bedienen, ohne ihn entsprechend zu entlohnen, rechtfertigt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht. Worüber genau der Beklagte den Kläger getäuscht haben soll, bleibt danach unklar. Zudem müsste, da es sich um eine arglistige Täuschung durch Verschweigen handeln würde, eine entsprechende Offenbarungspflicht des Beklagten bestanden haben. Eine solche bestand jedoch hinsichtlich einer etwaigen Zahlungsunwilligkeit oder einer Absicht, den Kläger betrügerisch zu schädigen, bei Abschluss des Kaufvertrages nicht.

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Es stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Kläger die Zahlung des restlichen Kaufpreises fordert, obwohl er in dem Schreiben der Rechtsanwältin T… vom 04.05.2015 hat erklären lassen, sich an den Kaufvertrag vom …2014 nicht mehr gebunden zu fühlen. Grundsätzlich bleibt es jedem unbenommen, eine als nicht zutreffend erkannte Rechtsauffassung im Nachhinein zu revidieren. Dass der Beklagte im Vertrauen darauf, dass der Kläger die Forderung auf Zahlung des restlichen Kaufpreises nicht mehr geltend machen werde, besondere Vermögensdispositionen getroffen hat, die eine Zahlung nunmehr als unbillige Härte darstellen lassen würden, hat er nicht geltend gemacht.

Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung lässt sich ebenfalls nicht mit der hinreichenden Gewissheit feststellen. Dadurch, dass sich der Kläger nach dem Vortrag des Beklagten im Mai 2015 zum Betrieb des Beklagten begeben hat und gefragt hat, wann ihm der Beklagte das Geschäft übergebe, und der Beklagte damit einverstanden war, ist noch kein Aufhebungsvertrag zustande gekommen, da sich der Kläger geweigert hat, für diesen Fall die erhaltene Anzahlung von 4.000 € an den Beklagten zurückzuzahlen. Dabei ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch von einer Wirksamkeit der zuvor abgegebenen Anfechtungserklärung ausging, er also keine Veranlassung hatte, ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages abzugeben, und demgemäß auch nicht davon ausgehen konnte, dass sein Verhalten als ein solches Angebot aufgefasst werden könnte.

c)

Der Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 25.100 € aus § 433 Abs. 2 BGB ist jedoch noch nicht fällig.

Die Fälligkeit des Kaufpreises ist in Ziffer VII. des Kaufvertrages vom …2014 geregelt. Danach war ein Teilbetrag in Höhe von 4.000 € mit Vertragsunterzeichnung fällig. Der restliche Kaufpreis in Höhe von 26.000 € sollte aus den laufenden Erträgen des fortgeführten Betriebes erwirtschaftet werden. Dafür erklärte sich der Kläger bereit, weiterhin in dem Betrieb tätig zu sein. Dabei sollten ihm von dem monatlichen Gewinn 70 % zustehen. Wenn die Zahlungen aus der Gewinnbeteiligung den Betrag von 26.000 € erreichen, sollte die Kaufpreisforderung damit erfüllt sein. Für den Fall, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Mitarbeit im Betrieb nicht nachkommt, sollte ihm, je nachdem, ob er die fehlende Mitarbeit zu vertreten hatte oder nicht, keine oder nur eine reduzierte Gewinnbeteiligung zustehen. Die Fälligkeit des restlichen Gesamtkaufpreises ist somit daran geknüpft, dass der Kläger in dem Betrieb weiter mitarbeiten und damit zu dem zu erwirtschaftenden Gewinn aus dem Unternehmen beitragen sollte. Tatsächlich ist der Kläger jedoch aufgrund der von dem Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung aus dem Betrieb ausgeschieden. Diesen Fall haben die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages nicht ausdrücklich geregelt. Es liegt somit eine Regelungslücke vor, die gemäß der salvatorischen Klausel in Ziffer IX. des Kaufvertrages durch eine Regelung zu ergänzen ist, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck erreicht. Es ist somit gemäß den §§ 133, 157 BGB eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen dahingehend, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers infolge Kündigung bei Abschluss des Kaufvertrages bedacht hätten.

Im Streitfall führt die ergänzende Vertragsauslegung nicht dazu, dass der restliche Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig geworden ist. Eine sofortige Fälligstellung des restlichen Kaufpreises ist im Kaufvertrag ausdrücklich nur für den Fall geregelt, dass das Unternehmen innerhalb von zwei Jahren seit Kaufvertragsabschluss weiterveräußert wird. Nur für diesen Fall haben die Parteien eine sofortige Zahlung vereinbart. Im Übrigen sollte es grundsätzlich bei dem gewählten Modell der Gewinnbeteiligung verbleiben, und zwar auch dann, wenn der Kläger aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zur Gewinnerwirtschaftung beitragen würde können. Die Parteien haben somit den Fall der fehlenden Mitarbeit des Klägers durchaus in Ansätzen bereits bedacht. Auch haben die Parteien bewusst davon abgesehen, den Kaufpreis sofort oder in konkret bezifferten Raten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig zu stellen, sondern haben sowohl die Höhe etwaiger monatlicher Zahlungen als auch die Leistungszeit von der Abrechnung etwaiger monatlicher Gewinne, mithin von der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes abhängig gemacht. Würde hingegen die fristlose Kündigung des Klägers zur sofortigen Fälligkeit des vollständigen restlichen Kaufpreises führen, hätte dies zur Folge, dass der Kläger letztlich für seine arbeitsrechtlichen Verfehlungen, die durch das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus rechtskräftig festgestellt sind, dadurch belohnt werden würde, dass er einen Anspruch auf Zahlung des gesamten restlichen Kaufpreises geltend machen könnte, obwohl er ohne die Kündigung einen solchen Anspruch möglicherweise nicht in dieser Höhe verlangen könnte. Dies ist mit dem von den Parteien gewählten Modell der Bezahlung des restlichen Kaufpreises durch Auskehr monatlich abzurechnender Gewinne, so sie denn überhaupt eintreten, nicht zu vereinbaren.

Andererseits kann das kündigungsbedingte Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb nicht dazu führen, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung des restlichen Kaufpreises vollständig in Wegfall gerät. Vielmehr ist bei interessengerechter Auslegung davon auszugehen, dass auch für den vorliegenden Fall grundsätzlich es dabei zu verbleiben hat, dass der restliche Kaufpreis aus den laufenden Erträgen des fortgeführten Betriebes zu zahlen ist, bis die restliche Kaufpreissumme erreicht ist. Der Kläger wird dadurch nicht rechtlos gestellt. Ihm bleibt es unbenommen, einen entsprechenden Gewinnanteil geltend zu machen, sofern die aus dem Betrieb erwirtschafteten Erträge eine solche Auszahlung zulassen. Kann der Kläger einen solchen Anspruch nicht beziffern, weil ihm hierfür die Grundlagen fehlen, stünde ihm die Möglichkeit einer Auskunfts- bzw. Stufenklage, verbunden mit einem Antrag auf Versicherung an Eides statt und gegebenenfalls Zahlung, zur Verfügung, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat.

Auf die weiteren Einwendungen des Beklagten kommt es nach alledem nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 25.100 € festgesetzt.

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