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Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit

Berücksichtigung des Kindeswohls

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 12 UF 11/19 – Beschluss vom 07.03.2019

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg St. Georg vom 5. Dezember 2018 wird ohne erneute Durchführung eines Termins im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen.

II. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

I.

Die gemäß § 58 FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

Von der Durchführung eines Termins und einer erneuten Anhörung der Kinder wird abgesehen. Diese ist bereits in erster Instanz durchgeführt worden und von einer erneuten Vornahmen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. In dem Verfahren haben am 28. Juni 2018 und am 29. November 2018 zwei mündliche Verhandlungen mit den Beteiligten stattgefunden. Die Beteiligten haben zur Erledigung des einstweiligen Anordnungsverfahrens in der Gewaltschutzsache 983 F 179/18 eine Vereinbarung getroffen, nach der sich der Antragsgegner regelmäßig nur in der Zeit von 7.45 Uhr bis 15.00 Uhr in der Wohnung aufhalten darf, wenn die Antragstellerin zur Arbeit geht. Das Amtsgericht hat die Kinder am 11. Juli 2018 angehört. Die zuständige Mitarbeiterin der Hamburger Kinder- und Jugendhilfe e.V. hat die drei Kinder der Beteiligten …, geb. … August 2001, …, geb. … November 2006 und …, geb. … Juli 2008 am 5. Juli 2018 angehört und ist zu der Einschätzung gelangt, dass aus pädagogischer Sicht die Kinder nicht verunsichert werden sollten, indem der Antragsgegner wieder einziehe. Sie hat am 28. Oktober 2018 ein weiteres Gespräch mit den Eltern geführt und berichtet, dass das Konfliktpotential der Eltern größer geworden sei. In der mündlichen Verhandlung am 29. November 2018 hat sie dahingehend Stellung genommen, dass aus ihrer Sicht keinerlei Gesprächsgrundlage bestehe.

II.

Die Voraussetzungen für eine Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin liegen vor.

Gemäß § 1361b Abs. 1 S. 1, 2 BGB kann ein Ehegatte, der getrennt lebt, verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.

Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit
(Symbolfoto: Von Prilutskiy/Shutterstock.com)

Der Begriff der unbilligen Härte ist einzelfallbezogen auszufüllen. In die Gesamtabwägung einzubeziehen sind neben dem Verhältnis der Ehegatten zueinander die Belange des anderen Ehegatten, dingliche Rechtspositionen und alle wesentlichen sonstigen Umstände, die die Lebensbedingungen der Ehegatten, aber auch ihre Beziehung zu der Ehewohnung bestimmen. In jedem Fall ist angesichts der Schwere des Eingriffs der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs Rechnung zu tragen. Die Entscheidung soll einerseits dem Persönlichkeitsschutz des in der Wohnung Verbleibenden dienen, andererseits dem anderen die räumliche und soziale Lebensbasis möglichst erhalten (Weber-Monecke in: MükoBGB, 7. Auflage 2017, § 1361b Rn. 6). Je geringer etwa aufgrund der Trennungsdauer die Chance auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird, umso weniger streng können tendenziell die Voraussetzungen für die Wohnungszuweisung anzusetzen sein (Klein in: Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 11. Auflage 2018, 8. Kapitel Rn. 255f). Zur Bejahung einer unbilligen Härte ist keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des die Überlassung der Ehewohnung begehrenden Ehegatten erforderlich. Andererseits reichen bloße Unbequemlichkeiten, Unannehmlichkeiten und Belästigungen wie sie häufig mit der Trennung von Ehegatten einhergehen, nicht aus, um eine unbillige Härte begründen zu können (Brudermüller in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 1361b Rn. 10). Besonders zu beachten ist das Wohl von Kindern (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 1983, juris Rn.10; Brudermüller in: Palandt, aaO, § 1361b Rn. 11). Nicht nur bei Gewalt, sondern auch wenn schwere Spannungen zwischen den Erwachsenen bestehen und die häusliche Atmosphäre durch Streitigkeiten und rücksichtslosen Umgang miteinander nachhaltig gestört ist, kann dies zu erheblichen Belastungen der Kinder führen. Ihren Bedürfnissen an einer geordneten und spannungsfreien Familiensituation kommt auch in solchen Fällen Vorrang zu. Die Wohnung ist vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der das Kind in erster Linie betreut (Brudermüller in: Palandt, aaO, § 1361b Rn. 11; Weber-Monecke in: MükoBGB, 7. Auflage 2017, § 1361b Rn. 9).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das Amtsgericht zutreffend der Antragstellerin die eheliche Wohnung zugewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen.

Es ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die 2 ½ Zimmer Wohnung der Eltern von ihrer Größe von gut 67 qm her kaum geeignet ist, ein getrenntes Zusammenleben der Beteiligten innerhalb der Wohnung konfliktfrei zu ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn der Hinweis des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung auf den in der Wohnung vorhandenen Abstellraum, der derzeit als Kleiderschrank genutzt wird, in die Gesamtabwägung einbezogen wird. Dieser ändert an den beengten Verhältnissen der Wohnung nichts, denn die Kleidung muss in der Wohnung untergebracht werden. Der Antragsgegner hat weiter vorgeschlagen, dass eine Regelung dahingehend getroffen wird, dass er regelmäßig abends gegen 22.00 Uhr zurückkehrt, anschließend die Toilette benutzt und sich dann im Wohnzimmer niederlegt. Eine solche Regelung erscheint im Hinblick auf die beengten Verhältnisse nicht realistisch, ein konfliktfreies Zusammenleben zu ermöglichen. Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Kinder auch ein inniges Verhältnis zu ihm haben und dass die Kinder es vor allem als entspannend empfunden haben, wenn die Eltern nicht aufeinanderträfen. Die vom Antragsgegner vorgeschlagene Regelung würde voraussichtlich jedoch dazu führen, dass sich die Spannungen zwischen den Eltern weiter steigern. Weitere Abstimmungen der Eheleute über das getrennte Wohnen in der beengten Wohnung wären unausweichlich. Der Antragsgegner hat selbst in der Begründung seines Abweisungsantrags ausgeführt, dass die Unzufriedenheit der Antragstellerin nicht ihre Aggressivität rechtfertige, die sie gegenüber ihm auch vor den Kindern auslebe und dass es nur deswegen nicht zu größeren Auseinandersetzungen gekommen sei, weil er sich bei den tätlichen Angriffen der Antragstellerin zurückziehe.

Es ist weiter besonders zu berücksichtigen, dass inzwischen seit der Trennung, die die Antragstellerin mit dem 1. Januar 2018 angibt und die jedenfalls am 9. Februar 2018 erfolgte, ein längerer Zeitraum vergangen ist. Das Trennungsjahr ist inzwischen abgelaufen. Trotzdem haben die Spannungen zwischen den Eltern zuletzt nicht ab-, sondern zugenommen. Der Antragsgegner mag aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation nicht leicht Wohnraum finden. Dieses Interesse steht jedoch hinter dem Interesse der gemeinsamen Kinder zurück. Das Wohl der gemeinsamen Kinder wäre hier gegebenenfalls auch dadurch beeinträchtigt, dass die Antragstellerin gezwungen wäre, mit den Kindern aus der Wohnung auszuziehen, um eine räumliche Trennung herbeizuführen und die Spannungen der Eltern zu verringern. Die Bedürfnisse der Kinder an einer geordneten, ruhigen und möglichst entspannten Familiensituation ohne eine örtliche Veränderung haben hier nach Ablauf des Trennungsjahres Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners am Verbleib in der Ehewohnung.

Daran ändert auch der Hinweis des Antragsgegners darauf nichts, dass er mit dieser Entscheidung schlechter gestellt wird als mit der Zwischenvereinbarung vom 28. Juni 2018. Diese Zwischenentscheidung hat sich für die Kindesmutter als nicht tragfähig erwiesen, so dass es ihr unbenommen blieb, ihren Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung weiter zu verfolgen.

Damit der Antragsgegner auch weiterhin umfangreich am sozialen Leben der Kinder teilhaben kann, werden die Eltern gegebenenfalls mit Unterstützung des Jugendamtes eine Regelung zum Umgang der Eltern mit den drei Kindern finden müssen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Vorliegend wurde von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen und einer Erstattung von außergerichtlichen Kosten nicht angeordnet.

 

 

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