Nach § 35 Satz 1 OWiG ist die Verwaltungsbehörde in der Regel für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Dies umfasst auch die Befugnis Kontrollgeräte (z.B. Geschwindigkeitsmessanlagen) zur Feststellung von Ordnungswidrigkeiten einzusetzen, wobei es allerdings zweckmäßig ist, dies mit den örtlich zuständigen Polizeidienststellen abzustimmen.
Demgegenüber haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach § 53 Abs.1 S.1 OWiG nach pflichtgemäßen Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs einer Straftat an die Staatsanwaltschaft.