Skip to content

Brand eines Fahrzeugs auf einem Abschleppwagen – Gefährdungshaftung

LG Freiburg (Breisgau), Az.: 4 O 69/13

Urteil vom 20.12.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.196 €.

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt im Wege der Teilklage Ansprüche gegen die Beklagten wegen Beschädigung ihres Abschleppfahrzeuges durch das abgeschleppte Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1.

Brand eines Fahrzeugs auf einem Abschleppwagen – Gefährdungshaftung
Symbolfoto: jam-design.cz/Bigstock

Die Klägerin betreibt ein Abschleppunternehmen. Der Beklagte Ziffer 1 blieb mit seinem Fahrzeug Pkw Mercedes, dessen Halter er ist, am 14.04.2013 auf der Autobahn Höhe der Ausfahrt Freiburg-Mitte fahruntüchtig stehen. Über die Autobahnpolizei und über Kooperationsunternehmen wurde die Klägerin beauftragt, das Fahrzeug zur nächsten Fachwerkstätte abzuschleppen. Der angestellte Fahrer der Klägerin lud das nicht mehr fahrfähige Fahrzeug per Seilwinde auf. Nach Verlassen der Autobahn geriet das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 auf dem Abschleppwagen in Brand. Dieser Brand musste durch die Feuerwehr gelöscht werden. Am Fahrzeug der Klägerin entstand ein Schaden in Höhe von 10.196,97 € netto. Dieser Betrag nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten wird vorliegend im Wege der Teilklage geltend gemacht. Im Raum steht weiterer Schaden wegen Beschädigung mitgeführter Abschleppeinrichtungen, Standgeld, Nutzungsausfall, welcher vorliegend nicht streitgegenständlich ist. Die Beklagte Ziffer 2, die deutsche Co-Versicherung für den ausländischen Haftpflichtversicherer, hat die Regulierung abgelehnt.

Die Klägerin behauptet, dass ihr Fahrer den Brand nach ca. 3 km Fahrt in Höhe der Ausfahrt Lehen festgestellt habe. Der Brand habe sich innerhalb kürzester Zeit ausgebreitet. Die im Fahrerhaus mitfahrenden Insassen des PKw hätten gerade noch in aller Eile das Gepäck aus dem Kofferraum des brennenden Fahrzeugs holen können. Dann habe es lichterloh in Flammen gestanden. Der Fahrer der Klägerin habe unverzüglich die Feuerwehr und die Polizei gerufen. Der Brand sei offensichtlich vom Motorraum ausgegangen. Das Löschen des Brandes durch den Fahrer der Klägerin sei wegen Eigengefährdung nicht möglich gewesen. Der Brand sei auf einen Defekt im Motorraum zurückzuführen, wegen diesem sei das Fahrzeug offenbar auch auf der Autobahn stehen geblieben. Es bestehe also ein innerer Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs. Der Schaden sei deshalb „bei dem Betrieb“ im Sinne des § 7 StVG entstanden. Die Klägerin habe die vorgerichtlichen Anwaltskosten im Wege der Verrechnung bezahlt.

Die Klägerin beantragt deshalb,

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.196,97 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 703,80 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2013 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Details der Brandentstehung. Insbesondere sei der Brand nicht aus dem Motorraums heraus entstanden. Deshalb bestehe kein Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Fahrzeugbetrieb. Das Liegenbleiben des Fahrzeugs auf der Autobahn sei nicht kausal für den Brand. Ein nur möglicher Ursachenzusammenhang sei nicht ausreichend. Eine Haftung nach § 7 StVG bestehe deshalb nicht. Selbst bei Haftung sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht unbegründet, weil der Fahrer der Klägerin verpflichtet gewesen sei, den zunächst geringfügigen Brand zu löschen.

Auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und den Inhalt der Akte wird Bezug genommen. Die Akte XXX der Staatsanwaltschaft Freiburg war beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Es besteht keine Haftung der Beklagten nach §§ 7 StVG, 6 AuslPflVG, 3 PflG.

a. Eine (schuldunabhängige) Haftung nach § 7 StVG setzt voraus, dass der Schaden „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden ist. Dieser Begriff ist grundsätzlich weit auszulegen. Erforderlich ist jedoch die Realisierung einer Gefahr, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist. Ein naher zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs oder Anhängers kann dabei ausreichen (vgl. BGH NJW- RR 08, 764).

b. Deshalb kann ein zeitlicher Zusammenhang in diesem Sinne durchaus bestehen, wenn ein Fahrzeug nach vorausgegangener Fahrt in Brand gerät und dadurch einen Schaden verursacht (BGH a.a.O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn das Fahrzeug mittlerweile bereits abgestellt bzw. geparkt wurde.

c. Eine derartige Fallkonstellation lag hier jedoch nicht vor. Das Fahrzeug der Beklagten war nicht mehr „im Betrieb“, es bestand auch kein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mehr mit einem Betrieb. Vielmehr war das Fahrzeug im Gegenteil aus dem Betrieb genommen, es war kein eigenständiges Verkehrsmittel mehr, welche die Begründung der typischen Gefährdungshaftung des § 7 StVG rechtfertigen könnte.

Deshalb besteht zwar bei einem mit Seil oder Stange abgeschleppten Fahrzeug, welches noch gelenkt werden muss, noch eine eigene Betriebsgefahr (OLG Celle, NZV 2013, 292; OLG Koblenz, VersR 87, 707; OLG Hamm, NJW-RR 09, 1031). Wird das abgeschleppte Fahrzeug dagegen nicht mehr selbständig gelenkt, sondern nur noch gezogen, besteht keine eigenständige Betriebsgefahr mehr (OLG Hamm a.a.O.). Das – wie hier- ganz oder mit einer Achse auf der Ladefläche des Abschleppfahrzeugs transportierte Fahrzeug weist keine eigenständige Betriebsgefahr auf. Vielmehr gehört diese zu Betriebseinheit des Abschleppfahrzeugs (BGH NJW 78, 2502; NJW 71, 940; VersR 63, 47;Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, 2013, § 7 StVG, Rdn. 8 m.w.N.; Xanke-Schaefer, Praxiskommentar Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2009, § 7 StVG, Rdn. 7 m.w.N).

Ein „Betrieb“ des Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 lag damit nicht vor. Es ist im Übrigen auch kein Grund ersichtlich, der Klägerin für Fahrzeuge, die sie im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit selbst „aus dem Betrieb“ genommen hat, den besonderen Schutz vor typischen Gefahren des Straßenverkehrs zukommen zu lassen und ihr gegenüber das abgeschleppte Fahrzeug als „anderen Verkehrsteilnehmer“ zu behandeln.

2. Vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten Ziffer 1 sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos