Skip to content

Prozess: Unstreitige Punkte – Keine Pflicht des Rechtsanwalts zum Rechtshängigmachung

AG Bad Schwartau, Az.: 3 C 335/04

Urteil vom 20.10.2004

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 512,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 16 %, der Beklagte 84 %, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, diese trägt der Kläger alleine.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Vergütungsansprüche aus anwaltlicher Tätigkeit geltend.

Prozess: Unstreitige Punkte - Keine Pflicht des Rechtsanwalts zum Rechtshängigmachung
Symbolfoto: zolnierek/Bigstock

Der Beklagte beauftragte den Kläger am 04.01.2002 mit der Wahrnehmung seiner arbeitsrechtlichen Interessen. Der Kläger erhob Namens und in Vollmacht des Beklagten vor dem Arbeitsgericht Lübeck am 06.02.2002 eine Kündigungsschutzklage. Wegen der in der Klageschrift angekündigten Anträge wird Bezug genommen auf die Anlage B1 (Bl. 46 d.A.) Am 04.03.2002 fand ein Gütetermin statt, bei dem die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Eine gütliche Einigung zwischen den dort streitenden Parteien war nicht möglich.

Bis zum Kammertermin am 28.05.2002 hatte der Kläger mit dem gegnerischen Anwalt in der streitigen Arbeitsrechtssache korrespondiert und telefoniert. Es wurden wechselseitig Vergleichsvorschläge unterbreitet, die der Kläger auch mit seinem Mandanten erörterte. Im Kammertermin konnte schließlich – ohne weitere Erörterung der Sach- und Rechtslage – ein Vergleich protokolliert werden, dies in Anwesenheit des Klägers und des Beklagten sowie des gegnerischen Prozessbevollmächtigten. Wegen des Inhalts des Vergleichs wird vollumfänglich Bezug genommen auf Anlage K1 (Bl. 9 d.A.). Das Arbeitsgericht setzte in dem Protokoll vom 28.05.2002 den Wert des Streitgegenstandes – unter Berücksichtigung einer Klageerweiterung (Weiterbeschäftigungsantrag) – auf 81.813,68 Euro und den den Streitwert des Rechtsstreits übersteigenden Wert des Vergleichs mit 18.558,40 Euro fest.

In dem „Mehrvergleich“ hatten die Parteien des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits nicht strittige Positionen mitgeregelt.

Vor der Protokollierung des Vergleiches hatten die Parteien des hiesigen Rechtsstreits mit Datum vom 27.05.2002 eine Honorarvereinbarung getroffen. Der Kläger hatte diese Honorarvereinbarung vorbereitet, weil nicht klar war, ob der den Vergleich protokollierende Richter den im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag bei der Streitwertfestsetzung mit einem Bruttomonatsgehalt oder mit Null bewertet.

In Ziffer I der Vereinbarung ist formuliert: „Die Parteien vereinbaren neben dem gesetzlichen Honorar, das die Rechtsschutzversicherung trägt, ein Honorar in Höhe von 350,00 Euro (…) für die Interessenwahrnehmung in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit …“ Am 28.05.2002 reduzierten sie die Höhe einvernehmlich auf 300,00 Euro netto.

Unter dem 14.06.2002 stellte der Kläger dem Beklagten die Gebühren für seine anwaltliche Tätigkeit in Höhe von insgesamt 5.534,94 Euro in Rechnung. Die Rechnung endete unter Berücksichtigung eines Vorschusses der Rechtsschutzversicherung des Beklagten in Höhe von 2.764,19 Euro und eines Selbstbehaltes in Höhe von 51,13 Euro mit 2.719,62 Euro. Der Kläger setzte dem Beklagten eine Frist zur Zahlung des Rechnungsbetrages bis zum 25.06.2002. Wegen des Inhalt der abgerechneten Gebühren wird vollumfänglich Bezug genommen auf Anlage K2 (Bl. 12 d.A.) Hierauf zahlte die Rechtsschutzversicherung des Beklagten einen weiteren Betrag in Höhe von 1.666,34 Euro; 1.053,28 Euro beglich die Versicherung nicht. Die Zahlung der Versicherung ebenso wie die Zahlung des Beklagten vom 05.06.2002 in Höhe von 348,00 Euro verrechnete der Kläger auf den Rechnungsbetrag.

Der Kläger behauptet, dass die Reduzierung der Honorarvereinbarung auf 300,00 Euro vor der Protokollierung des Vergleichs vereinbart worden sei.

Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, den Beklagten zu verurteilten, an ihn 705,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2002 zu zahlen, beantragt er nunmehr – nach Klagerücknahme im übrigen –, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 556,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass der Kläger mit der Honorarvereinbarung vom 27.05.2002 auf seine Vergütungsansprüche verzichtet habe und die Reduzierung auf 300,00 Euro nach der Protokollierung des Vergleichs erfolgt sei. Er ist ferner der Rechtsansicht, dass der Kläger für den Mehrvergleich eine Vergleichsgebühr nicht abrechnen könne.

Der Beklagte ist zudem der Rechtsansicht, dass den Kläger eine schuldhafte Pflichtverletzung treffe, weil er als Anwalt die unstreitigen Gegenstände des Mehrvergleichs nicht im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht habe. Hätte der Kläger die Klage entsprechend erweitert, so hätte die Rechtsschutzversicherung sämtliche Rechtsanwaltskosten des Beklagten übernommen. Der Schaden des Beklagte liege in der Gebührenforderung des Klägers für den Mehrvergleich, die die Versicherung nicht – insoweit unstreitig – übernommen hat. Mit diesem Betrag erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung.

Mit Beschluss vom 26.04.2004 hat das AG Lübeck den Rechtsstreit an das AG Bad Schwartau verwiesen.

Im übrigen wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Vergütungsanspruch in dem tenorierten Umfang für die erbrachte anwaltliche Tätigkeit.

Der Kläger hat für das Betreiben des Geschäftes einen Anspruch auf eine Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Höhe von 10/10 zu dem zuletzt rechtshängigen Streitwert in Höhe von 81.813,68 Euro, mithin in Höhe von 1.277,00 Euro. Daneben hat der Kläger gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO einen Anspruch auf eine halbe Prozessgebühr für den Antrag, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen über nicht rechtshängige Ansprüche. Der Streitwert der im Vergleich mitgeregelten Gegenstände, die nicht rechtshängig waren, beträgt unstreitig 18.558,40 Euro. Die Gebühr betrüge mithin 303,00 Euro. Die Gesamtgebühren dürfen jedoch gemäß § 13 Abs. 3 BRAGO nicht mehr als 15/10 aus dem Gesamtstreitwert betragen, das sind hier 1.354 Euro.

Ferner hat der Kläger einen Anspruch auf eine Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO in Höhe von 10/10 für die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Gütetermin zu dem im Zeitpunkt der Erörterung anhängigen Streitwert, d.h. zu 76.052,32 Euro. Der Streitwert im Zeitpunkt der Erörterung setzt sich zusammen aus dem Antrag Ziffer 1) 17.284,08 Euro (3 Bruttomonatsgehälter), Antrag Ziffer 2) 5.761,36 Euro (1 Bruttomonatsgehalt) und dem bezifferten Antrag 3) mit 53.006,88 Euro. Die Gebühr beträgt mithin 1.200,00 Euro.

Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf Vergütung einer Vergleichsgebühr in Höhe von 10/10 zu dem Streitwert des Rechtsstreits in Höhe von 81.813,68 Euro, mithin in Höhe von 1.277 Euro. Der Kläger hat unzweifelhaft an dem Abschluss des Vergleichs mitgewirkt.

Darüber hinaus hat der Kläger auch gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO einen Anspruch in Höhe von 15/10 zu dem Streitwert des Mehrvergleichs in Höhe von 18.558,40 Euro. Werden in einen gerichtlichen Vergleich nicht rechtshängige Ansprüche miteinbezogen, dann ist der Wert dieser Gegenstände für die Bemessung der Vergleichsgebühr miteinzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in dem Vergleich nichtstreitige Ansprüche mitgeregelt werden, jedenfalls dann, wenn es sich nicht um bloße deklaratorische Feststellungen handelt, sondern ein Titulierungsinteresse besteht, auch die nicht streitigen Punkte im Sinne einer Gesamtlösung in den Vergleich mit einzubeziehen (vgl. dazu Gerold u.a., BRAGO, 14. Aufl., Rn. 56 zu § 23; Hartmann, BRAGO, 33. Aufl., Rn. 91 zu § 23). So liegt der Fall hier. Die Parteien des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits haben die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den damit im Zusammenhang stehenden Nebenansprüche vollumfänglich regeln und diese vor allem titulieren wollen, um das Rechtsverhältnis einschließlich der weiteren, nicht rechtshängigen Gegenstände dem Streit zu entziehen. Dabei ging es den Parteien erkennbar darum, auch die Gegenstände aus dem Mehrvergleich einer für beide Parteien verbindlichen Regelung zuzuführen.

Die Gebühr für den Mehrvergleich betrüge 909,00 Euro. Gemäß § 13 Abs. 3 BRAGO beträgt die Vergleichsgebühr insgesamt jedoch nicht mehr als 2031,00 Euro.

Ferner kann der Kläger gemäß § 26 BRAGO 20,00 Euro geltend machen. Auf den Gesamtbetrag in Höhe von 4.605,00 Euro fallen 736,80 Euro Mehrwertsteuer an. Der berechtigte Gesamtrechnungsbetrag beläuft sich auf 5.341,80 Euro. Hiervon sind der Selbstbehalt mit 51,13 Euro, die Zahlungen der Versicherung mit 2.764,19 Euro (nicht 2.719,62 Euro) und 1.666,34 Euro sowie die Zahlung des Beklagten mit 348,00 Euro in Abzug zu bringen.

Es verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 512,14 Euro.

Dass der Kläger auf diesen gesetzlichen Gebührenanspruch verzichtet haben soll, wie der Beklagte behauptet, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 27.05.2002 nicht. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt sich lediglich, dass die Parteien davon ausgegangen sind, dass das gesetzliche Honorar von der Rechtsschutzversicherung übernommen wird. Geschäftsgrundlage für die Zahlung eines zusätzlichen Honorars war sicherlich, dass die Rechtschutzversicherung die gesetzliche Gebühren übernimmt. Für einen Verzicht auf den gesetzlichen Gebührenanspruch – für den Fall, dass die Versicherung die gesetzlichen Gebühren nicht übernimmt – ergibt sich aus der Regelung nichts. Ein solcher Verzicht des Klägers hätte ausdrücklich formuliert werden müssen. Es sind auch keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die einen Verzicht des Klägers nahe legen. Zunächst einmal gibt es keinen vernünftigen oder nachvollziehbaren Grund, warum der Kläger auf die ihm nach dem Gesetz zustehenden Ansprüche verzichten und ein etwaiges Risiko der Übernahme der Gebühren durch die Rechtsschutzversicherung übernehmen sollte. Durch die Vereinbarung des geringen Honorars von 300,00 Euro netto wäre dieses Risiko jedenfalls nicht angemessen abgedeckt. Zum anderen ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung auch nicht, dass die Parteien mit der Nichtübernahme der gesetzlichen Gebühren gerechnet haben und deswegen diesen Fall haben regeln wollen. Aus dem Wortlaut ergibt sich eine Honorarvereinbarung neben dem gesetzlichen Gebührenanspruch. Da die Versicherung den gesetzlichen Gebührenanspruch nicht trägt – wovon beide Parteien bei der Honorarvereinbarung ausgegangen sind –, ist die Vereinbarung hinfällig. Der Kläger hat dementsprechend auch die von dem Beklagten gezahlten 348,00 Euro auf den gesetzlichen Gebührenanspruch verrechnet und macht eine Forderungen aus der Vereinbarung vom 27.05.2002 nicht mehr geltend.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Soweit der Beklagte behauptet, die Reduzierung der Honorarhöhe auf 300,00 Euro sei nach der Protokollierung des Vergleichs erfolgt, hat er für diese Behauptung keinen Beweis angeboten. Aber selbst wenn die Reduzierung nach der Protokollierung erfolgt sein sollte, ergäbe sich kein hinreichendes Indiz für einen Gebührenverzicht des Klägers. Auch hier kämen die obigen Erwägungen zum Tragen.

Der Gebührenanspruch ist auch nicht durch die erklärte Hilfsaufrechnung untergegangen.

Dem Beklagten steht kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag zu, weil der Kläger die Gegenstände aus dem Mehrvergleich nicht im Wege der Klageerweiterung rechtshängig gemacht hat. Hierin ist eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag nicht begründet. Zum einen beinhalten die Gegenstände aus dem Mehrvergleich teilweise Verpflichtungen des Beklagten, die naturgemäß nicht durch den Beklagten hätten eingeklagt werden können. Für die übrigen, den ehemaligen Arbeitgeber des Beklagten betreffenden Gegenstände hat der Kläger in ordnungsgemäßer Ausübung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag zu Recht keine Klage erhoben. Es gehört zu den Pflichten und Aufgaben eines Rechtsanwaltes die Gegenstände rechtshängig zu machen, die streitig sind. Er ist nicht verpflichtet und grundsätzlich auch nicht beauftragt, nicht streitige Gegenstände rechtshängig zu machen. Zumal die nach dem Vorbringen des Beklagten unstreitigen Gegenstände u.a. auch die Prozessgebühr erhöht hätten. Eine Deckungszusage für nichtstreitige Gegenstände hätte die Versicherung voraussichtlich nicht erteilt. Der Beklagte wäre mit diesen Mehrkosten belastet gewesen, was nicht in seinem Interesse gewesen wäre. Darüber hinaus wäre eine Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresse unzulässig gewesen, bei einer Leistungsklage – ohne Deckungszusage – wäre der Beklagte im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses mit einem Kostenrisiko belastet gewesen.

Darüber hinaus lägen auch für ein Verschulden des Klägers keinerlei Anhaltspunkte vor. Denn dem Kläger hätte dann vor Abschluss des Vergleichs bekannt sein müssen, dass für die Gebühren aus dem Mehrvergleich ein Übernahmerisiko besteht, wozu der Beklagte nichts vorgebracht hat.

Die Nebenforderung ist begründet gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92, 269 Abs. 3, 281 ZPO. Die Verlustbeträge der Parteien in Bezug auf die Klage und die Hilfsaufrechnung waren ins Verhältnis zum Gebührenstreitwert des § 19 Abs. 3 GKG zu setzen. Die Kosten der Verweisung waren dem Kläger gesondert aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos