KG Berlin – Az.: 14 U 105/14 – Beschluss vom 19.08.2014
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 23 O 346/13 – nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
A.
I.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es geht davon aus, dass der Beklagten die erhobenen Einwände gegen den Anspruch der Klägerin abgeschnitten sind. Der Senat teilt nach seiner eigenen Prüfung diese Auffassung. Wie bereits mit Beschluss vom 3. Juni 2014 ausgeführt, liegt ein – formlos gültiges – kausales (auch: deklaratorisches oder bestätigendes) Anerkenntnis vor. Die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für dieses “Rechtsinstitut” entwickelt hat, sind den Parteien bekannt und werden von der Beklagten selbst umfangreich zitiert. Anders als die Beklagte meint, liegen die Voraussetzungen vor.
Die Beklagte hatte für ein kausales Schuldanerkenntnis einen Anlass: Sie war von der Klägerin mit einer E-Mail vom 29. Mai 2013 unter anderem ausdrücklich aufgefordert worden, eine offene Forderung über 129.154.79 EUR zu bestätigen. Diese Bestätigung liegt mit der E-Mail vom 3. Juni 2013 vor (Anlage K 10). Die Beklagte wendet sich dort – ebenso wie zuvor mit ihrem Schreiben vom 5. Februar 2013 (Anlage K 8) – nicht gegen die Behauptungen der Klägerin oder die Höhe ihrer Forderungen, sondern weist nur auf Zahlungsschwierigkeiten hin. Sie führt dort aus, sie werde “wenn wir das auf dem Konto haben” … “sofort die Zahlung … anweisen”. Hierin liegt nach einer sachnahen Auslegung die Bekräftigung, dass es zwischen den Parteien am 29. April 2013 Gespräche gab und die Beklagte der Klägerin den mit der E-Mail angeführten Betrag schuldet: Aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin war die mit der E-Mail vom 3. Juni 2013 zugesagte Zahlung dahin zu verstehen, dass die Beklagte den Zahlungsanspruch anerkennt (siehe auch BGH, Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 293/05, Randnummer 9 zur Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten).
II.
Zu Recht weist das Landgericht ferner auf BGH, Urteil vom 11. November 2008 – VIII ZR 265/07, Randnummer 9 hin. Danach gibt es neben dem “abstrakten” (§ 781 BGB) und dem kausalen das “tatsächliche” Anerkenntnis. Dieses verkörpert keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners. Der Schuldner gibt es zu dem Zweck ab, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Solche “als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst” zu wertenden Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken und stellen dabei ein Indiz dar, das der Richter – mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung – bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann. Sollte man dem Landgericht nicht folgen, läge es sehr nahe, die E-Mail vom 3. Juni 2013 wenigstens als ein solches tatsächliches Anerkenntnis anzusehen. Diese würde hier zu einer Umkehr der Beweislast führen. An entsprechenden Beweisantritten der Beklagten fehlt es indessen.
III.
Der Senat weist schließlich darauf hin, dass sich im Wesentlichen nichts änderte, beurteilte man die Rechtslage grundsätzlich anders. Denn die Einwendungen der Beklagten sind – jeweils überwiegend – unerheblich. Wie bereits vom Landgericht ausgeführt, haben die Parteien keinen Pauschalpreis vereinbart. Ferner ist es nicht erwiesen, dass die Parteien bei Zusatzkosten jeweils einen Nachtrag vereinbaren mussten. Mit ihrer Klageerwiderung bemängelt die Beklagte weiter, ihr lägen keine Belege vor. Nachdem die Klägerin die Belege vorgelegt hatte, setzte sich die Beklagte mit diesen indessen nicht ausreichend auseinander oder erhob im Wesentlichen keine konkreten Einwände, sodass die meisten Belege als unstreitig zu behandeln sind (§ 138 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte setzt sich im Wesentlichen – neben den Flurschäden – eigentlich nur mit Belegen für die Fähre und die Sicherheitskräfte auseinander und erklärt sich zu den Kosten mit Nichtwissen. Belege für diese Positionen (die im Übrigen auch nur rund 30.000 EUR betreffen) liegen aber vor. Der Senat hält sie auch für noch ausreichend. Die Beklagte legt im Übrigen nicht dar, auf welchen anderen Weg die Fahrzeuge nach B.. gekommen sind noch behauptet sie, dass der Klägerin die Überfahrt über das … “geschenkt” wurde – was auch völlig unplausibel wäre. Schließlich rügt die Beklagte erfolglos, ein Teil der Kosten sei dadurch entstanden, dass die Klägerin statt über die … über …, die … und … nach B.. reiste. Denn die Klägerin hält diesem Einwand unwidersprochen und unter Beweisantritt entgegen, dass diese Reiseroute mit der Beklagten im Einzelnen so abgestimmt war.
B.
Den Parteien wird bis zum Ablauf des 15. September 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0 gem. Nr. 1222 KV).