Skip to content

Haftung für Wildschäden – Auswirkungen von Verfahrensfehlern im Vorverfahren

AG St. Goar – Az.: 32 C 200/13 – Urteil vom 22.05.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund Urteils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist Jagdpächter in der Gemarkung K. Der Beklagte ist Biolandwirt und bewirtschaftet im Jagdrevier des Klägers landwirtschaftliche Flächen.

Am 24.11.2012 stellte er Schwarzwildschäden an seinem Winterweizen und Dinkelflächen auf den Grundstücken in der Gemarkung K., Flur 8, Schlag 8, Flur 3, Schlag 32, Flur 3 und 4, Schlag 1, Flur 3, Schlag 2, Flur 3, Schlag 33, Flur 12, Schlag 41 fest und meldete diese gegenüber der Verbandsgemeinde an. Er schätzte den Schadensersatz auf ca. insgesamt 5.285,90 Euro.

Auf die Mitteilung des Beklagten vom 03.12.2012, dass eine gütliche Einigung mit dem Kläger nicht erzielt werden könne, wurde ein Ortstermin mit dem Wildschadensschätzer H. für den 18.12.2012 festgesetzt. Für den Kläger erschien als sein Vertreter ein ortsansässiger Landwirt und Sachverständiger für Wildschäden. Dieser beantragte mit einem von dem Kläger vorbereitetem Schreiben vom 17.12.2012, die Festsetzung des Schadens bis zur Ernte zurückzustellen.

Der Wildschadensschätzer nahm eine Schätzung vor und bezifferte den Schaden für den Winterweizen auf 1.049,92 Euro und für den Dinkel auf 248,16 Euro, wobei er jeweils von 0,16 Euro pro qm als Ertragsausfall ausging. Auf seine Berechnung vom 18.12.2012, Bl. 20 der Akten, wird verwiesen.

Am 26.04.2013 erließ die Verbandsgemeindeverwaltung L. einen Vorbescheid, wonach der Kläger verpflichtet wurde, an den Beklagten 1.298,08 Euro Wildschadensersatz zu zahlen. Gleichzeitig wurden die Kosten zu 24,56 % dem Kläger und zu 75,44 % dem Beklagten auferlegt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 30.04.2013 zugestellt.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 29.05.2013, eingegangen per Fax am selben Tag, Klage erhoben mit dem Begehren, den Vorbescheid aufzuheben. Die Klage ist dem Beklagten am 14.06.2013 zugestellt worden.

Der Kläger trägt vor: Der Schaden habe zum Zeitpunkt des Schätzungstermins nicht zuverlässig ermittelt werden können. Die Aussaat sei noch nicht aufgelaufen gewesen, so dass nicht festzustellen gewesen sei, in welchem Umfang die Saat von dem Wildschaden betroffen gewesen sei. Der Schätzer H. habe lediglich nur eine grobe, ungenaue und überschlägige Schätzung der betroffenen Flächen im Verhältnis zur Gesamtgröße von 20 bis 25 % abgegeben, ohne die beeinträchtigte Aussaat konkret zu untersuchen. Nachträglich habe festgestellt werden können, dass die Saat ohne Verlust aufgelaufen sei. Zu beanstanden sei ferner, dass der Wildschadensschätzer von der Richtwerttabelle, herausgegeben von der Landwirtschaftskammer für konventionelle landwirtschaftliche Betriebe ausgegangen sei, während hingegen für biologisch landwirtschaftliche Betriebe andere Werte gelten. Schließlich leide der Vorbescheid wegen Übergehens des Antrags auf Ermittlung des Schadens bei Ernte an einem formellen Mangel, der sich auf den materiell ermittelten Schadensersatz auswirke. Er beantragt,

1. den Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung L. zu Gunsten des Beklagten gegen den Kläger zum Aktenzeichen FB1F 765 33 vom 26.04.2013 über 1.298,08 Euro aufzuheben,

2. die Entscheidung zu den Verfahrenskosten des Vorbescheids der Verbandsgemeindeverwaltung L., soweit sie sich i.H.v. 24,56 % gegen den Kläger richtet, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Klage sei verfristet erhoben worden.

Darüber hinaus sei der dem Kläger entstandene Schaden eher zu niedrig als zu hoch geschätzt worden, der Schaden hätte sich bei Ernte gerade nicht ausgewachsen, sondern habe bei gutem Ernteergebnis eher höher als mit 0,16 Euro pro qm geschätzt werden müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe seiner Beweisbeschlüsse vom 05.07.2013 (Bl. 32 der Akten) und 17.10.2013 (Bl. 71 ff. der Akten) durch Vernehmung des Wildschadensschätzers H… als sachverständigen Zeugen und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Landwirtschaftsmeister, öffentlich bestellt bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, S..

Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, niedergelegt in den Sitzungsprotokollen vom 05.09.2013 (Bl. 58 ff. der Akten) und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S… vom 23.01.2014 (Bl. 81 ff. der Akten) sowie seine mündlichen Erörterungen im Termin vom 22.05.2014, niedergelegt im Sitzungsprotokoll (Bl. 142 ff. der Akten) wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Sie wurde innerhalb der gem. § 43 II LJG geltenden Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Vorbescheids erhoben.

Aus der beigezogenen Wildschadensakte der Verbandsgemeindeverwaltung L. ist ersichtlich, dass der Vorbescheid vom 26.04.2013 dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 30.04.2013 zugestellt wurde. Die Klage wurde per Fax, eingegangen beim Amtsgericht am 29.05.2013, erhoben. Die Zustellung an den Beklagten erfolgte sodann am 14.06.2013. Für die Einhaltung der Notfrist kommt es zwar grundsätzlich auf die Rechtshängigkeit an, also den Zeitpunkt der Zustellung der Klage an den Gegner. Gem. § 167 ZPO tritt die Fristwahrung jedoch bereits mit Eingang der Klage ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat seinem Originalschriftsatz vom 29.05.2013, der am 05.06.2013 per Post im Gericht einging, einen Verrechnungsscheck zwecks Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses beigefügt. Damit hatte der Kläger alles ihm Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung innerhalb der Notfrist zu gewährleisten. Dass die Zustellung an den Beklagten nicht früher, sondern ca. 15 Tage nach Ablauf der Frist erfolgte, steht einer demnächstigen Zustellung nicht entgegen. Die Verzögerung des Zustellungsverfahrens lag nicht in der Risikosphäre des Kläger begründet, sondern beruhte allein auf gerichtsinternen Vorgängen und sind dem Kläger nicht zuzurechnen.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Wildschadensersatz in der durch den Vorbescheid ausgewiesenen Höhe von 1.298,08 Euro. Dieser Anspruch folgt aus §§ 34 I BJG, 39 LJG, 249 BGB.

Der Kläger hat den Schaden, der von ihm am 24.11.2012 festgestellt wurde noch am selben Tag gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung rechtzeitig angemeldet.

Der Vorbescheid ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die Verbandsgemeindeverwaltung den Antrag des Klägers, den Schaden erst kurz vor der Ernte ermitteln zu lassen, übergangen hat. Der Antrag ist gem. § 61 II LJG DVO zulässig. Dem Antrag muss stattgegeben werden, wenn nicht nach dem Umfang des Schadens bereits feststeht, dass eine volle Entschädigung zu gewähren ist. Die Verwaltung ist auf den eingegangenen Antrag mit keinem Wort eingegangen, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund dem Antrag nicht stattgegeben wurde. Auch wenn hierin ein Verfahrensfehler zu sehen ist, führt dies nach der herrschenden Rechtsprechung und Literatur in Wildschadensfällen gerade nicht dazu, dass der Vorbescheid insgesamt nichtig ist und der materielle Ersatzanspruch hinfällig wäre. Dies wird auch von der seitens des Klägers selbst zitierten Rechtsprechung, welche das Gericht überprüft hat, nicht anders gesehen. Das Vorverfahren ist lediglich Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der Klage nach § 48 II LJG. Insofern ist ausreichend, wenn überhaupt ein Vorverfahren durchgeführt wurde. Ob ein materieller Ersatzanspruch vorliegt, ist sodann von dem Gericht selbständig zu prüfen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Richterin hinreichend sicher davon überzeugt, dass dem Kläger ein Schaden an seinem Winterweizen und Dinkel i.H.v. 1.298,08 Euro entstanden ist.

Die Höhe des Ersatzanspruches hat der Wildschadensschätzer Alfred Hammann im Wesentlichen zutreffend ermittelt. Zu diesem Ergebnis ist das Gericht nach Auswertung des Akteninhalts und nach Durchführung der Beweisaufnahme gelangt, so dass genügend objektive Anknüpfungstatsachen vorliegen, die eine eigene Freischätzung des Gerichts nach § 287 ZPO ermöglichen.

Der Wildschadensschätzer H. hat die beschädigten Flächen durch Inaugenscheinnahme und Abschreiten ermittelt und die von ihm überschlägig erfassten beschädigten Quadratmeter ins Verhältnis gesetzt zur unbeschädigten Fläche. Sofern auf den Schlägen nur einzelne Platten beschädigt waren, hat er diese in Quadratmetern nach Inaugenscheinnahme geschätzt und zusammengezählt. Diese Methode ist bei der Ermittlung von Wildschäden üblich. Eine Ausmessung wird von dem Wildschadensschätzer nicht verlangt. Erforderlich und ausreichend ist eine Schätzung durch Inaugenscheinnahme und Abschreiten als Grundlage für die nachfolgende Schätzung. Deshalb werden als Wildschadensschätzer nur besonders erfahrene Landwirte, bzw. Landwirtschaftstechniker bestellt. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine zügige Beweissicherung auf den Feldern, die auf Grund des Wachstums und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ständiger Veränderung unterworfen sind. Soweit der Kläger die von dem Wildschadensschätzer angewandte Methode als ungeeignet kritisiert, kann er aus den genannten Gründen nicht durchdringen. Der Gesetzgeber hat zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Vermeidung von hohen Beweissicherungskosten zwecks Herbeiführung einer zügigen Klärung eine Schätzung vorgesehen. Die Angaben des Wildschadensschätzers zum Umfang der ermittelten beschädigten Flächen waren überzeugend. Der Zeuge H. hat seine Angaben selbstkritisch überprüft und hat die Felder aus eigenem Antrieb kurz vor der Ernte nochmals aufgesucht und festgestellt, dass seine Schätzung zutreffend war, bzw. dass der von ihm ermittelte Schaden eher als zu gering als zu hoch ermittelt wurde. Nach seinen Angaben ist das Getreide auf den beschädigten Flächen nicht aufgegangen. Der Schaden hat sich somit nicht ausgewachsen. Vielmehr hat sich Unkraut gebildet, welches das benachbarte aufgegangene Getreide beim Ausbilden behindert hat. Das Gericht hat aufgrund der Ausführungen des Wildschadensschätzers keinen Zweifel an der Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Schätzung hinsichtlich des Umfangs der beschädigten Flächen. Der Kläger bezweifelt zwar, dass der Wildschadensschätzer die beschädigten Flächen zutreffend mit 20 bzw. 25 % im Vergleich zur unbeschädigten Fläche zutreffend ermittelt hat. Er trägt aber nichts Substantiiertes vor, was die Feststellungen des Wildschadensschätzers in Frage stellen könnte. Es hätte ihm freigestanden, auf eigene Kosten ein Privatgutachten anfertigen zu lassen und vorzulegen, damit eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten einerseits und den Feststellungen des Wildschadensschätzers andererseits hätte erfolgen können. Eine eigene Aufstellung des Klägers zu den beschädigten Flächen ist nicht zu den Akten gelangt. Das Gericht ist nicht gehalten, den weiteren Beweisanträgen des Klägers, nämlich die Zeugen S. und K. zu hören, nachzugehen, die offenbar bei der Ermittlung der beschädigten Flächen und des Ertragsausfalls zu anderen Ergebnissen gekommen sein sollen. Dann hätte dieses Ergebnis aber konkret dargestellt werden müssen, um es einer konkreten Überprüfung unterziehen zu können. Der Kläger hat auch selbst nicht behauptet, dass die von ihm benannten Zeugen alle hier betroffenen Flächen einer eigenen Schadensermittlung unterzogen haben. Lediglich punktuelle Beobachtungen der Zeugen reichen aber nicht aus, um den Sachverhalt näher aufzuklären. Die Beweisangebote sind zur weiteren Sachaufklärung daher nicht geeignet.

Im Ergebnis ist das Gericht hinreichend sicher davon überzeugt, dass die von Herrn H. erfolgte Schätzung der beschädigten Fläche wie in seiner Aufstellung vom 18.12.2012 dargestellt (Bl. 20 der Akten) nach der für Wildschadensschätzer üblichen Praxis erfolgt ist.

Dies gilt auch für das von ihm ermittelte Ergebnis für den Ertragsausfall insgesamt i.H.v. 1.298,08 Euro. Soweit der Gerichtssachverständige, der Landwirtschaftsmeister S… in seinem schriftlichen Gutachten vom 23.11.2014 zu einem geringfügig abweichenden Betrag von 1.270,64 Euro gekommen ist, ist dies im Rahmen des Schätzungsermessens als unerhebliche Unsicherheit hinzunehmen.

Das Gutachten des Sachverständigen S. ist im vollen Umfang verwertbar. Soweit der Kläger moniert, der Sachverständige sei unzulässigerweise vom Beweisthema abgewichen, weil er sich bei der Überprüfung des Ernteausfalls nicht auf die bei dem Beklagten durchgeführte Betriebsprüfung bezogen hat, ist diese Kritik unberechtigt. Die Vorgabe im Beweisbeschluss betraf nicht das eigentliche Beweisthema, sondern sollte dem Sachverständigen lediglich als Arbeitserleichterung dienen. Da aus der Betriebsprüfung keine Unterlagen resultierten, die auf die Erntemengen schließen ließen, war die Vorgabe ungeeignet zur Beantwortung des Beweisthemas, so dass der Sachverständige gehalten war, anhand anderer Anknüpfungstatsachen die Beweisfrage im Hinblick auf den durch Wildschaden entstandenen Ertragsausfall zu schließen. Zu diesem Zweck wurden von ihm die Bestände des beim Kläger noch vorhandenen Getreides und die von ihm bereits verkauften Mengen durch Ortstermin und durch Sichtung der Verkaufsbelege ermittelt. Die insoweit nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen in seinem schriftlichen Gutachten sowie die überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme macht sich die Richterin in vollem Umfang zu eigen. Insbesondere ist auszuschließen, dass bei der Ermittlung der Getreidemengen die Ernten aus Vorjahren mit erfasst wurden. Bei dem Betrieb des Beklagten handelt es sich um einen zertifizierten Biolandbetrieb, der strengen Kontrollen ausgesetzt ist. Eine Vermischung von Ernten aus verschiedenen Jahren kommt allein wegen der Gefahr des Schädlingsbefalls nicht in Betracht. Der Sachverständige hat bei seinen Ortsterminen keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Altmengen festgestellt, die sonst durch Staubbildungen in den Getreidesilos augenscheinlich geworden wären. Außerdem war kurz zuvor eine Betriebskontrolle ohne Beanstandungen gerade erst erfolgt. Die Zertifizierungsunterlagen hatte der Sachverständige bei der Ortsbesichtigung eingesehen. Zudem hat er die streitgegenständlichen Flächen mit dem Verzeichnis der Anbauflächen, welches von der zuständigen Kreisverwaltung bestätigt werden muss, abgeglichen. Vermischungen und Fehllagerungen durch nicht wildschadensbetroffene Flächen konnte von ihm daher zuverlässig ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte für Zukäufe durch den Kläger sind nicht gegeben. Weitergehende Ermittlungen mussten von dem Sachverständigen diesbezüglich nicht vorgenommen werden. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Feststellungen des Sachverständigen seien lediglich auf ungesicherte Anknüpfungstatsachen zurückzuführen, kann dies nicht nachvollzogen werden.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Die Ermittlung der Ertragswerte für den Winterweizen und den Dinkel hat der Sachverständige auf Seite 7 seines Gutachtens (Bl. 87 der Akten) ausführlich dargestellt und im Termin am 22.05.2014 überzeugend erläutert. Der Sachverständige hat schließlich auch erklärt, aus welchen Gründen die Ertragswerte zwischen Dinkel und Weizen bei gleicher Bodengüte erheblich divergieren. Dabei ist nicht die Bodengüte von erheblicher Bedeutung, sondern die Bewirtschaftung durch den Landwirt, der durch die Fruchtfolge die Ertragsbedingungen maßgeblich beeinflusst. Diesbezüglich wird auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, niedergelegt im Sitzungsprotokoll vom 22.05.2014 (Bl. 142 ff. der Akte) verwiesen. Zur Überprüfung der Ertragswerte hat sich der Sachverständige zusätzlich nach Rücksprache mit dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum in M… rückversichert.

Im Ergebnis bestehen daher keine Zweifel an dem von dem Sachverständigen gewonnenem Ergebnis, dass nämlich insgesamt ein Ernteausfall für Weizen und Dinkel i.H.v. 1.270,64 Euro entstanden ist, welches im Ergebnis kaum von dem durch den Wildschadensschätzer H. berechneten Schaden abweicht.

Gem. §§ 249, 252 BGB versteht sich der Ertragsausfall inklusive Mehrwertsteuer von 10,7 %, als entgangener Gewinn. Kosten für die Wiederherstellung der Wildschäden wurden nicht geltend gemacht, so dass zu entscheiden war, ob sich der Beklagte einen Steuervorteil anrechnen lassen muss. Gem. § 24 UStG sind die Erträge aus landwirtschaftlichen Betrieben pauschal mit 10,7 % besteuert. Nach dem Zweck der Steuervergünstigung findet eine Anrechnung von Steuervorteilen aus Sonderregelung bei der Umsatzsteuer für Landwirte nicht statt (vgl. Grüneberg in Palandt, Kommentar zum BGB, 72. Auflage, 2013, Vorbemerkung zu § 249, Rdz. 96).

Im Ergebnis verbleibt es daher bei dem Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung L… vom 26.04.2013 einschließlich der Kostenentscheidung. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, Satz 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.363,43 Euro.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos