Häufig fällt der Nachlass an mehrere Erben und wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft.
Die Miterben können dann nur gemeinsam über einzelne Gegenstände des Nachlasses verfügen (z.B. über das Auto, Computer, Fernseher etc.) Sie können nicht einfach einzelne Gegenstände des Erblassers verkaufen, ohne die Zustimmung der anderen Erben. Die Erben müssen die Erbschaft auch gemeinsam verwalten. Das macht oft erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere wenn sich die Erben nicht einigen können. Um aus dieser meist lästigen „Zwangsgemeinschaft“ herauszukommen, kann grundsätzlich jeder Erbe die Aufhebung dieser Gemeinschaft, die sog. Erb-Auseinandersetzung, verlangen.
Wichtigste Ausnahme: Der Erblasser hat im Testament die Teilung des Nachlasses für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen, z.B. um einen Familienbetrieb zu erhalten.