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Verkehrsunfall – Mitverschulden Motorradfahrer wegen Nichttragens von Protektorenschutzkleidung

LG Heidelberg – Az.: 2 O 203/13 – Urteil vom 13.03.2014

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 7.672,79 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2 wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.928,15 EUR vom 29.06.2012 bis 19.11.2012, aus 6.232,04 EUR vom 20.11.2012 bis 26.02.2013, aus 1.909,80 EUR vom 27.02.2013 bis 18.03.2013 sowie aus 7.672,79 EUR seit dem 19.03.2013 zu zahlen.

3. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.672,79 EUR seit dem 12.07.2013 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch gegenüber der Klägerin verpflichtet sind, sämtliche zukünftigen Schadensersatzansprüche, die infolge des Verkehrsunfalls vom 26.05.2011 gegen 06:43 Uhr auf der Kreuzung H-Straße/K.-Straße in … M. zunächst in der Person des Geschädigten H. auf die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin nach Leistung in Form von Heilbehandlungskosten gemäß § 116 SBG X übergehen oder bereits übergegangen sind, über eine bereits eingestandene Haftungsquote in Höhe von 75 % hinaus in vollem Umfang zu tragen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Mitverschulden Motorradfahrer wegen Nichttragens von Protektorenschutzkleidung
Symbolfoto: Von Dmitry Surov /Shutterstock.com

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus übergegangenem Recht nach einem Rollerunfall.

Der geschädigte Zeuge H. ist bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. Bei dem Motorroller handelt es sich um ein Leichtkraftrad. Sein Hubraum beträgt etwa 125 cm³. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt 90 km/h.

Der Beklagte zu 1 ist Halter eines VW Polo. Das Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich im November 2011 gegen 6:43 Uhr. Er fand innerorts statt. Wegen der Unfallörtlichkeit wird auf die Skizze der Polizei verwiesen (Seite 21 der Strafakte). Der Beklagte zu 1 hielt an einem Stoppschild an. Dann bog er nach links ab. Er übersah den Geschädigten, der gerade mit dem Motorroller die Vorfahrtsstraße befuhr. Der Geschädigte versuchte vergeblich, zu bremsen. Er hatte jedoch keine Möglichkeit, den Unfall zu vermeiden. Er kollidierte mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. Der Geschädigte erlitt eine Oberschenkelschaft- und Schienbeinfrakturen. Zudem erlitt er ein Polytrauma. Inwieweit der Geschädigte Motorradschutzkleidung trug, ist streitig. Es besteht zwar keine Verkehrssitte dahin, dass Motorrollerfahrer Schutzkleidung tragen. Der ADAC empfiehlt jedoch, auf motorisierten Zweirädern stets Motorradschutzkleidung zu tragen. Unstreitig trug der Geschädigte keine mit Protektoren ausgestattete Hose.

Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen Aufwendungen zu tragen. Wegen des Inhalts dieser Aufwendungen wird auf die Seite 6 der Klageschrift (Aktenseite 15) sowie auf die Anlage K2 verwiesen. Die Klägerin rechnete gegenüber der Beklagten zu 2 ab. Sie setzte ihr Zahlungsfristen (Anlagen K3 und K4 = AS 39 und 43).

Die Klägerin behauptet, der Geschädigte habe einen Helm, eine Motorradjacke, knöchelhohe Schuhe und Handschuhe getragen. Selbst wenn der Geschädigte vollständige Schutzkleidung tragen hätte, hätte er die gleichen Verletzungen erlitten.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.672,79 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.928,15 EUR vom 29.06.2012 bis 19.11.2012, aus 6.232,04 EUR vom 20.11.2012 bis 26.02.2013, aus 1.909,80 EUR vom 27.02.2013 bis 18.03.2013 sowie aus 7.672,79 EUR seit dem 19.03.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch gegenüber der Klägerin verpflichtet sind, sämtliche zukünftigen Schadenersatzansprüche, die infolge des Verkehrsunfalls vom 26.05.2011 gegen 06:43 Uhr auf der Kreuzung H-Straße/K.-Straße in M. zunächst in der Person des Geschädigten H. auf die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin nach Leistung in Form von Heilbehandlungskosten gemäß § 116 SBG X übergehen oder bereits übergegangen sind, über eine bereits eingestandene Haftungsquote in Höhe von 75 % hinaus in vollem Umfang zu tragen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie meinen, dem Geschädigten sei ein Mitverschulden anzulasten. Denn er habe keine Motorradschutzkleidung getragen.

Die Klage ist dem Beklagten zu 1 am 11.07.2013 zugestellt worden (AS 54).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.. Es hat sich sachverständig beraten lassen durch mündliches Sachverständigengutachten der Rechtsmedizinerin Dr. G.. Wegen der Angaben des Zeugen und der Sachverständigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2014 verwiesen (AS 115).

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.

I. Die Klage ist insbesondere hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein derartiges rechtliches Interesse liegt vor. Besteht nach einem Unfall die Möglichkeit, dass künftig noch weitere Verletzungsfolgen eintreten, kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Zukunftsschäden bestehen (BGH, Urteile vom 20. 3. 2001 – VI ZR 325/99 und vom 16. 1. 2001 – VI ZR 381/99). So ist es hier. Es ist möglich, dass in der Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten. Nach der Aussage des Geschädigten ist er nicht vollständig geheilt. Es besteht die Möglichkeit von Dauerschäden.

II. Die Klägerin verlangt zu Recht Schadensersatz aus übergegangenem Recht.

1. Ihr Anspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG. Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz, wenn durch den Betrieb seines Fahrzeugs eine Person verletzt wird. So ist es hier.

a) Die Aktivlegitimation ergibt sich aus § 116 Abs. 1 SGB X. Sie steht zwischen den Parteien außer Streit.

b) Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 ergibt sich aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Danach kann der Geschädigte im Falle einer Pflichtversicherung seinen Anspruch auch gegen den Versicherer geltend machen.

c) Ein Mitverschulden liegt nicht vor. Nach § 9 StVG findet § 254 BGB auf den Anspruch nach § 7 Abs. 1 StVG entsprechende Anwendung. § 254 BGB regelt das Mitverschulden. Das Mitverschulden betrifft sogenannte Obliegenheitsverletzungen. Dabei handelt es sich um ein Verschulden gegen sich selbst. Der Geschädigte muss alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um sich selbst vor Schäden zu schützen. Natürlich steht es ihm frei, auf derartige Schutzvorkehrungen zu verzichten. Er muss sich seinen Anspruch dann aber gegebenenfalls kürzen lassen (Lorenz, in: Beck-OK-BGB, Stand: 01.03.2011, § 254 Rn. 9).

Das Gericht neigt zu der Auffassung, dass einen Leichtkraftradfahrer generell keine Obliegenheit trifft, Protektorenschutzkleidung zu tragen.

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, Motorradschutzkleidung zu tragen. § 21a Abs. 2 StVO normiert lediglich eine Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen.

Das schließt natürlich nicht aus, eine Obliegenheit anzuerkennen, Schutzkleidung zu tragen. Denn Mitverschulden erfordert im Gegensatz zu einem Verschulden nicht, dass der Geschädigte gegen eine Rechtspflicht verstößt. Der Kraftfahrer, der sich in den Verkehr begibt, muss vielmehr alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Gefahr für sich möglichst gering zu halten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2007 – 1 U 182/06).

In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1979 ein Mitverschulden angenommen, wenn ein Autofahrer sich nicht anschnallt (BGHZ 74, S. 25 (S. 28)). Der damals zu entscheidende Fall weist gewisse Parallelen zum hiesigen Fall auf. Für den zur Entscheidung stehenden Zeitpunkt existierte nämlich noch keine gesetzliche Anschnallpflicht. Allerdings unterschied sich der damalige Fall in einem wesentlichen Punkt vom hier zu entscheidenden. Als der BGH den Fall entschied, war nämlich kurz zuvor eine Gurtpflicht in der StVO verankert worden. Wegen einer Übergangsfrist war sie lediglich auf den zur Entscheidung stehenden Fall noch nicht anwendbar. Gegenwärtig besteht hingegen für keinen Zweiradfahrer eine Pflicht, Schutzkleidung zu tragen.

In einem anderen, noch älteren Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob es ein Mitverschulden darstellt, wenn ein Motorradfahrer keinen Helm trägt. Damals gab es noch keine Helmpflicht. Der Bundesgerichtshof nahm gleichwohl ein Mitverschulden an. Dabei stellte er darauf ab, dass die Post und die Bundeswehr ihre Bediensteten verpflichtet hatten, einen Helm zu tragen. Zudem habe der Bundesminister für Verkehr Kraftradfahrern empfohlen, Helme zu benutzen. Hierbei habe der Minister für das Jahr 1958 festgestellt, dass bereits zahlreiche Fahrer einen Schutzhelm benutzen. Der BGH nahm ein allgemeines Bewusstsein an, dass es notwendig sei, einen Helm zu tragen, um schwere Verletzungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 09.02. 1965 – VI ZR 253/63 = NJW 1965, S. 1075). Eben in diesem Punkten unterscheidet sich der damalige Fall vom hier zu entscheidenden. Ein solches Bewusstsein besteht in der heutigen Zeit für Schutzkleidung bei Motorrollerfahrern nicht.

Sicherlich ist es im Hinblick auf den Verletzungsschutz vorteilhaft, auch auf einem Motorroller Schutzkleidung zu tragen. Das gilt auch für Innerortsfahrten.

So hat die Sachverständige ausgeführt, Motorradschutzkleidung schütze in erster Linie vor Weichteilverletzungen. Grundsätzlich schützten die Protektoren nur bei geringeren Aufprallgeschwindigkeiten. Während eines Schlittervorgangs schützten sie auch vor scharfkantigen Gegenständen. Inwieweit die Protektoren vor knöchernen Verletzungen schützen, hänge von der Richtung des Anpralls ab. Vor seitlichen Stößen gegen die mit Protektoren geschützte Stelle schützten sie nicht, vor frontalen hingegen schon.

Andererseits greift es zu kurz, das Mitverschulden allein daraus herzuleiten, dass die unterlassene Maßnahme geeignet gewesen wäre, den eingetretenen Schaden zu verringern oder gar zu vermeiden. Denn diese Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, maximale Sicherheitsforderungen einzufordern. Maßstab ist aber die vernünftige Verkehrsanschauung (Lorenz a.a.O.). Mithin begründet es noch keine Obliegenheit, Schutzkleidung zu tragen, nur weil sie das Verletzungsrisiko verringert (ebenso für Fahrradhelme: OLG Saarbrücken, Urteil vom 09. Oktober 2007 – 4 U 80/07, juris Rn. 34).

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Eine Verkehrsauffassung dahin, dass es geboten ist, bei Innerortsfahrten auf einem Leichtkraftrad Schutzkleidung zu tragen, kann das Gericht nicht feststellen.

Ein Indiz für eine Verkehrsauffassung sind jüngere gesetzliche Vorschriften. Sicherlich sieht die Anlage 2.1 zu § 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung im Rahmenplan der Ausbildung vor: „Anforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzkleidung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicherheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz“. § 17.3.3 der Ausbildungsordnung sieht vor: „Fahren mit Schutzkleidung“.

Die Ausbildungsordnung differenziert hinsichtlich der Schutzkleidung nicht zwischen Innerorts- und Überlandfahrten. Zu bedenken ist aber, dass die Ausbildung das Bewusstsein für die Gefahren im Straßenverkehr besonders schärfen soll (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Fahrschüler-Ausbildungsordnung). Dieser Lernzweck endet aber mit bestandener Fahrerlaubnisprüfung. Und selbst bei dieser Prüfung ist keine Ganzkörper-Protektorenschutzkleidung vorgeschrieben.

Anlage 7 zur Fahrerlaubnisverordnung (FEV) sieht nämlich nur vor, dass bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk, z. B. Stiefel) tragen muss.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, den mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren in einem detaillierten Regelungswerk zu begegnen. Mit der Helm- und Anschnallpflicht hat er sogar eine Pflicht vorgesehen, sich vor Eigenschäden zu schützen. Aufgrund dieser besonderen gesetzgeberischen Fürsorge kann sich der Verkehrsteilnehmer darauf verlassen, dass er sich nicht nur „rechtsneutral“, sondern in positivem Sinne verkehrsgerecht verhält, wenn er die Anforderungen der StVO einhält (OLG Saarbrücken a.a.O., juris Rn. 35). Der Gesetzgeber hat die schadensvermeidende Wirkung von Schutzhelmen gesehen. Er hat deren verbindliche Benutzung für Krafträder vorgeschrieben. Andererseits stellt er keine weitergehenden Schutzanforderungen an die Kleidung. Daraus darf ein Kraftfahrer zumindest für Innerortsfahrten schließen, dass er sich verkehrsgerecht verhält, selbst wenn er keine Motorradschutzkleidung trägt.

Man kann auch nicht darauf abstellen, dass Schutzkleidung primär bei geringeren Geschwindigkeiten schützt. Konsequenterweise müsste man dann nämlich auch für Fahrer von Kleinkrafträdern die Obliegenheit annehmen, vollständige Protektorenschutzkleidung zu tragen. Kleinkrafträder haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Man müsste sogar noch weitergehen: Geschwindigkeiten von 45 km/h werden durchaus auch von sportlich ambitionierten Fahrradfahrern erreicht. Für Rennradfahrer ist jedoch – soweit ersichtlich – noch niemand auf die Idee gekommen, eine Obliegenheit anzunehmen, Protektorenschutzkleidung zu tragen. Selbst eine allgemeine Obliegenheit, einen Fahrradhelm zu tragen, lehnen die Obergerichte überwiegend ab (jüngst OLG Celle, Urteil vom 12.02.2014 – 14 U 113/13 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2007 – 1 U 182/06, juris Rn. 58); und dies, obgleich Helme unter Fahrradfahrern mittlerweile weit verbreitet sind.

Eine Obliegenheit, bei Innerortsfahrten auf einem Leichtkraftrad vollständige Schutzkleidung zu tragen, könnte man nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen nur noch annehmen, wenn sich ein derartiges Verkehrsbewusstsein durchgesetzt hätte. Es ist durchaus möglich, dass sich künftig ein derartiges Bewusstsein bilden wird. Gegenwärtig hat sich ein derartiges Bewusstsein aber noch nicht durchgesetzt. Insbesondere besteht unstreitig keine dahingehende Verkehrssitte.

Insofern unterscheiden sich Leichtkrafträder von hochvolumigeren Motorrädern. Für hochvolumige Motorräder mag es eine Obliegenheit geben, Schutzkleidung zu tragen (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2009 – 12 U 29/09, juris Rn. 18, allerdings auch für Kleinkrafträder; LG Köln, Urteil vom 15.05.2013 – 18 O 148/08, juris Rn. 18 mit zustimmender Anmerkung von Wenker, jurisPR-VerkR 18/2013 Anm. 1; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2013 – 3 U 1897/12 -, juris Rn. 20).

Das Gericht hält es aber für unzumutbar, einem Leichtkraftradfahrer gegenwärtig die Obliegenheit aufzuerlegen, bei Innerortsfahrten einen Schutzkombi zu tragen. Er würde Gefahr laufen, spöttische Bemerkungen wegen seines ungewöhnlichen Kleidungsstils zu erhalten. Insofern unterscheiden sich Leichtkraftradfahrer von Motorradfahrern. Unter Motorradfahrern ist es durchaus üblich, vollständige Schutzkleidung zu tragen. Es besteht nicht die Gefahr, sich höhnische Bemerkungen anzuhören. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass hochvolumige Motorräder höhere Geschwindigkeiten erlauben als Leichtkrafträder.

Ob dieses Argument in den Hintergrund tritt, wenn ein Leichtkraftradfahrer bei Außerortsfahrten keine Schutzkleidung trägt, kann dahinstehen. Denn der Unfall ereignete sich innerorts bei maximal 50 km/h. Aus den genannten Gründen trifft den Fahrer eines Leichtkraftrades, jedenfalls wenn er innerorts fährt, keine Obliegenheit, Protektorenschutzkleidung zu tragen.

2. Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Aus obigen Gesichtspunkten sind die Beklagten aus § 7 StVG dem Grunde nach verpflichtet, sämtliche aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden vollumfänglich zu ersetzen.

III. Die Zinsentscheidung folgt hinsichtlich der Beklagten zu 2 aus §§ 286; 288 BGB, hinsichtlich des Beklagten zu 1 aus § 291 BGB. Bezüglich des weitergehenden Zinsantrags gegen den Beklagten zu 1 war die Klage abzuweisen. Es besteht nur ein Anspruch auf Prozesszinsen. Der Beklagte zu 1 war nicht in Verzug. Nach § 425 BGB wirkt der Verzug nur gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person er eintritt. Die Klägerin hat nur die Beklagte zu 2 – den Versicherer – vorgerichtlich aufgefordert, zu zahlen. Vom Beklagten zu 1 als Versicherungsnehmer hat sie vorgerichtlich keine Zahlung verlangt. Sie hat ihn weder gemahnt noch ihm gegenüber abgerechnet.

Dass die Beklagte zu 2 aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen Empfangsvollmacht für den Beklagten zu 1 hatte, ist nicht vorgetragen (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1974, S. 1950 (S. 1951)).

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das Teilunterliegen wirkt sich kostenmäßig nicht aus. Es betraf eine Nebenforderung. Diese erhöhte den Streitwert gemäß § 43 Abs. GKG nicht.

C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

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