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Beratungshilfe – Vergleichsgebühr bei modifizierter Unterlassungserklärung

AG Regensburg – Az.: 1 UR II 1019/13 – Beschluss vom 14.03.2014

1. Der Beschluss des Rechtspflegers vom 27.02.2014 wird aufgehoben.

2. Die vom Antragstellervertreter geleistete Beratungshilfe ist seinem Antrag vom 18.10.2013 entsprechend zu vergüten.

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1.

Mit Datum vom 10.10.2013 erteilte das Amtsgerichts Regensburg der Antragstellerin einen Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe in Gestalt von rechtlicher Beratung und, soweit erforderlich, Vertretung in der die Antragstellerin betreffenden Angelegenheit „Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung des Rechtsanwalts … vom 04.10.2013″.

2.

Mit dem genannten Schreiben war die Antragstellerin wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen durch sogenanntes „Filesharing“ auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und auf Schadenersatz in Höhe von 1.800,00 Euro sowie Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung der angeblichen Rechteinhaber in Anspruch genommen worden. In der Folgezeit erteilte die Antragstellerin dem Antragstellervertreter ein dem Berechtigungsschein entsprechendes Mandat und beauftragte ihn, wegen der Unterlassungserklärung eine Einigung herbeizuführen und im Übrigen die geltend gemachten Zahlungsforderungen zurückzuweisen. Diesen Auftrag erledigte der Antragstellervertreter mit dem an Rechtsanwalt … gerichteten Schriftsatz vom 18.10.2013. In diesem Schriftsatz gab er namens der Antragstellerin eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und wies im Übrigen die an die Antragstellerin gerichteten Zahlungsaufforderungen vollständig zurück. Die durch Rechtsanwalt … vertretenen Rechteinhaber nahmen mit Schriftsatz vom 04.11.2013 die modifizierte Unterlassungserklärung im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches an und beharrten im Übrigen auf der Berechtigung der Zahlungsforderungen, die sie allerdings gleichzeitig auf den Betrag von 1.650,00 Euro reduzierten. Wegen der Schadensersatzforderungen ist eine Einigung nicht erzielt worden. Die Angelegenheit ist nach wie vor offen. Allerdings haben die Rechteinhaber auch keine Klage erhoben.

3.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger den Vergütungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Honorarforderung des Antragstellervertreters sei noch nicht fällig, da die Angelegenheit bezüglich der Schadensersatzansprüche der Rechteinhaber noch in der Schwebe sei.

4.

Dieser Ansicht hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Soweit es um die strafbewehrte Unterlassungserklärung geht, hat der Antragsteller mit der Gegenseite eine Einigung im Sinne des RVG herbeigeführt. Die von der Antragstellerin abgegebene Erklärung ist nicht wortidentisch mit der im Anspruchstellerschreiben vom 04.10.2013 insoweit erhobenen Forderung. Die tatsächlich abgegebene Erklärung enthält gegenüber der verlangten Vorbehalte und Einschränkungen. Da sich die Anspruchsstellerseite mit diesen Modifikationen einverstanden erklärt hat, liegt eine Einigung im Sinne eines Vergleiches mit gegenseitigem Nachgeben vor.

b) Dem Antragsteller steht auch die verlangte Geschäftsgebühr zu. Es unterliegt keinem Zweifel (auch der Rechtspfleger hat solche nicht geltend gemacht), dass im vorliegenden Fall angesichts der komplexen Rechtsmaterie zum Urheberrecht eine anwaltliche Vertretung der Antragstellerin gegenüber den angeblichen Rechteinhaberin erforderlich war. Ein juristischer Laie ist zwar jederzeit im Stande mit Hilfe eines internetgestützten Computers allerhand Unsinn anzurichten; die juristischen Implikationen eines solchen Verhaltens muss er trotzdem nicht zwangsläufig begreifen.

c) Der Vergütungsanspruch des Antragstellervertreters ist selbstverständlich auch fällig.

Fällig wird der Vergütungsanspruch, wenn der entsprechend mandatierte Anwalt diejenige Arbeit getan hat, mit deren Erledigung er beauftragt war. Im vorliegenden Fall lautete der Auftrag unzweifelhaft dahin, bezüglich der Unterlassungserklärung eine für die Antragstellerin kommode Regelung zu finden und im Übrigen Zahlungsansprüche komplett abzuwehren. Diesen Auftrag hat der Antragstellervertreter unübersehbar mit seinem Schreiben vom 18.10.2013 vollständig erfüllt.

Mit dem Schreiben vom 18.10.2013 ist der dem Antragstellervertreter erteilte Auftrag zur vorgerichtlichen Bearbeitung der Angelegenheit erledigt. Selbst wenn die angeblichen Rechteinhaber in ungezählten weiteren Briefen die immer selbe Forderung mit der immer selben Begründung wiederholen, ist und bleibt der dem Antragstellervertreter in der vorgerichtlichen Stufe erteilte Auftrag durch dessen im Namen der Antragstellerin erfolgtes Handeln erledigt. Vorprozessual stehen den behaupteten Rechteinhabern weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der erhobenen Forderung nicht zur Verfügung. Das einzige, was ihnen bleibt, ist Klage gegen die Antragstellerin zu erheben. Dass sie dies bislang noch nicht getan haben, spielt für die Frage, ob der Antragstellervertreter den ihm für das vorgerichtliche Streitstadium erteilten Auftrag vollständig erledigt hat, keine Rolle.

In diesem Zusammenhang davon zu sprechen, der Antragstellervertreter mache einen Vorschuss fällig und verhalte sich wie der Kellner eines Restaurants, der bereits nach der Vorspeise die Rechnung für das komplette Menü präsentiert, ist weder in der Sache gerechtfertigt, noch entspricht es dem argumentativen Vortrag des Antragstellervertreters.

Juristisch nicht vertretbar ist das an den Antragstellervertreter seitens des Rechtspflegers herangetragene Ansinnen, er möge mit dem Einreichen seines Vergütungsantrages abwarten „bis die Anschreiben der Gegenseite abebben“.

Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs für geleistete Arbeit eines Rechtsanwalts kann doch ernsthaft nicht von der Frage abhängig gemacht werden, wie sich die Gegenseite des Anwalts verhält, d.h. ob sie sich mit der ihr erteilten Antwort zufrieden gibt oder noch eine Weile herumqueruliert. Der Anwalt schuldet keinen werkvertraglichen Erfolg, sondern dienstvertragliches Bemühen.

Der ihm vorgelegten Akte kann der Richter auch nicht entnehmen, dass der Antragstellervertreter „der Gestalt vor(geht), dass er der Gegenseite stets ein immer gleiches serienbriefartiges Schreiben zusendet.“ Der Antragsteller hat in keinem seiner Schriftsätze behauptet, sich auf diese Weise zu verhalten. In seinem Erinnerungsschriftsatz vom 06.03.2014 stellt er vielmehr (2. Absatz auf Seite 2 unter Ziffer 4.) klar, er habe sich nur in einem „ersten und einzigen Verteidigungsschreiben“ an die angeblichen Rechteinhaber gewandt.

Um es ganz deutlich zu sagen:

Der Antragstellervertreter hatte den Auftrag, mit den angeblichen Rechteinhabern eine Einigung bezüglich der Unterlassungserklärung herbeizuführen und die darüber hinaus gehenden Forderungen zurückzuweisen. Dieses Auftrags hat er sich in einem einzigen Schreiben, datierend vom 18.10.2013 entledigt. Die Einigung bezüglich der Unterlassungserklärung hat die Gegenseite der Antragstellerin mit Schreiben vom 04.11.2013 erklärt.

Spätestens seit diesem Zeitpunkt sind sämtliche in der Vergütungsrechnung vom 18.10.2013 aufgelisteten Forderungen des Antragstellervertreters begründet und fällig. Er ist entsprechend zu vergüten.

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