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Unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder § 24 Abs. 1 SGB II – Corona-Pandemie

SG Konstanz  – Az.: S 1 AS 560/20 ER –  Beschluss vom 02.04.2020

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt höheres Arbeitslosengeld II als Zuschuss oder Darlehen für erhöhte Aufwendungen wegen der Carona-Pandemie (Covid-19-Pandemie).

Der 1955 geborene Antragsteller bezieht zusammen mit seiner Ehefrau seit Jahren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 wandte er sich an den Antragsgegner und beantragte unter Hinweis auf die Corona-Pandemie zusätzliche Leistungen für eine Notbevorratung von Lebensmitteln für etwa zehn Tage, für eine Mundschutzmaske und für Desinfektionsmittel. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 2. März 2020 mit der Begründung abgelehnt, es handle sich um keine Leistung des SGB II. Widerspruch ist bisher nicht erhoben worden.

Mit Schreiben vom 15. März 2020 beantragte der Antragsteller einen Vorschuss seines Arbeitslosengeldes II für die gewünschte Notbevorratung. Er habe am letzten Samstag in den Supermärkten einen regelrechten Ansturm erlebt. Vor allem Toilettenpapier, Nudeln oder Mehl seien nach kurzer Zeit nicht mehr zu bekommen gewesen. Mit Bescheid vom 17. März 2020 lehnte der Antragsgegner die Gewährung eines Darlehens für eine Lebensmittelbevorratung mit der Begründung ab, die beantragte Leistung sei durch den Regelbedarf abgedeckt, auch gebe es für ein Darlehen keine gesetzliche Grundlage. Widerspruch ist bisher nicht erhoben worden.

Unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder § 24 Abs. 1 SGB II - Corona-Pandemie
Symbolfoto: Von Nick Fedirko /Shutterstock.com

Am 26. März 2020 hat der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht gestellt. Zur Begründung führt er aus, durch den Corona-Virus sei es zu einer bundes-, ja weltweiten Krise gekommen. Durch „Hamsterkäufe“ seien in den Supermärkten nicht selten billige Produkte an Grundnahrungsmitteln wie Reis, Nudeln, Feuchttücher, Fleisch, Konserven, Seife und Toilettenpapier ausverkauft. Viele seien gezwungen, teurere Produkte zu kaufen. Statt einer 500 g-Packung Nudeln für 0,45 € habe er zuletzt eine Packung für 2,70 € kaufen müssen. Preise wie 2,40 € für eine Salatgurke oder 1,00 € für eine einzelne Orange seien vor kurzem undenkbar gewesen. Hygieneartikel und spezielle Schutzmasken bzw. -kleidung seien auf dem freien Markt zu gewöhnlichen Preisen nicht zu beschaffen. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe rate zu einer Notbevorratung von Lebensmittel und Wasser für mindestens zehn Tage, was mehrere hundert Euro koste. Komme es tatsächlich zu einer „häuslichen Quarantäne“, dürften infizierten Verdachtsfälle ihre Wohnung mindestens 14 Tage lang nicht verlassen und keinen direkten Kontakt zur Außenwelt haben. Infizierten Verdachtsfällen werde seitens der Regierung geraten, ggf. Freunde und Verwandte zu bitten, ihnen Lebensmittel vor die Türe zu stellen. Im besten Fall ernährten sich Betroffene von ihren Notvorräten. Als Aussiedler hätten er und seine Frau keine Verwandten und enge Freunde in der Nähe und könnten sich nur auf sich selbst verlassen.

Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst), den Antragsgegner zu verpflichten, ihm 500,00 € für Desinfektionsmittel/Hygieneartikel und Grundnahrungsmittel als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er ist der Ansicht, Leistungen für eine Notbevorratung könnten weder als Zuschuss noch als Darlehen gewährt werden, da der Antragsteller die Kosten aus den für den Regelbedarf gewährten Leistungen aufbringen müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Begehren des Antragstellers, zusätzliche Leistungen für eine Notbevorratung und wegen eines durch die Corona-Pandemie erhöhten Bedarfs zu erhalten, ist auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht ausgerichtet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen, gemessenen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsziel, in einer Wechselbeziehung zueinander, so dass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolges in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils verringern können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007, L 7 AS 640/07 ER-B). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können. Die Gerichte müssen in derartigen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage regelmäßig nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2018, 1 BvR 733/18, NVwZ 2018, 1467). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 42).

Schon das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs erschließt sich dem Gericht nicht mit der im Eilverfahren notwendigen Sicherheit.

Der Antragsteller hat noch die Möglichkeit, innerhalb der Monatsfrist des § 84 Abs. 1 SGG Widerspruch gegen die beiden ablehnenden Bescheide des Antragsgegners zu erheben. Ohne einen solchen Widerspruch würden die Bescheide nach § 77 SGG bestandskräftig werden und für eine gegenteilige einstweilige Anordnung des Gerichts bestünde von vornherein kein Raum. Das Gericht unterstellt zugunsten des Antragstellers, dass er hiervon noch Gebrauch macht.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die hier allein in Frage kommenden Mehrbedarfe betreffen nach § 21 Abs. 1 SGB II Bedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 7 SGB II, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Näher zu prüfen ist dabei nur ein Leistungsbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Handelt es sich hingegen nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf, kann nach § 24 Abs. 1 SGB II ein Darlehen für einen vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf gewährt werden.

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe rät in der Tat zu einem Notvorrat an Lebensmitteln und Getränken für 14 Tage (vgl. Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen, https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Publikationen/Broschueren_Flyer/Buergerinformationen_A4/Ratgeber_Brosch.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 2. April 2020). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Aufwendungen hierfür als einmaligen zusätzlichen Bedarf (§ 24 Abs. 1 SGB II) oder laufenden Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II) darstellen. Es handelt sich jedenfalls um keinen unabweisbaren Bedarf, für den das Jobcenter gesondert Leistungen als Zuschuss bzw. Darlehen zu erbringen hätte. Vielmehr liegt eine solche Bevorratung im Bereich der eigenverantwortlichen Entscheidung des Leistungsberechtigten, wie er die Mittel des Regelbedarfs für Nahrungsmittel und Getränke einsetzt. Dem Leistungsberechtigten ist es, wenn er sich für einen solchen Notvorrat entscheidet, zumutbar, diesen zeitlich gestaffelt aufzubauen und nach und nach aus den ihm gewährten Regelleistungen zu bezahlen. Auf der anderen Seite ist es ihm möglich, Lebensmittel und sonstige Produkte aus dem Notvorrat, deren Haltbarkeit abläuft, nach und nach zu verbrauchen und dadurch Aufwendungen für ihren Ersatz auszugleichen (ausführlich SG Konstanz, Urteil vom 31 Mai 2017, S 11 AS 808/17; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2018, L 7 AS 3032/17; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. September 2018, L 11 AS 30/18 NZB).

Etwas Anderes folgt auch nicht aufgrund der Einschränkungen, welche die Corona-Pandemie aktuell für die Bevölkerung mit sich bringt.

Die genannten Ratschläge des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe beziehen sich nicht speziell auf die Corona-Pandemie, sondern betreffen Notfälle und Katastrophen verschiedener Art, beispielsweise Hochwasser, größere Explosionen in Industrieanlagen und Erdbeben. Während in solchen Fällen eine vorübergehende Störung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Trinkwasser leicht denkbar ist, gilt dies für die Corona-Pandemie nicht.

Nach der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 28. März 2020) bestehen zwar Einschränkungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum (§ 3 der Verordnung). Eine allgemeine Ausgangssperre ist jedoch nicht angeordnet worden. Zu den weiterhin geöffneten Einrichtungen gehören der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzgereien, Hofläden, weiterhin Wochenmärkte sowie Apotheken und Drogerien (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 6 der Verordnung). Damit ist es möglich, regelmäßig einkaufen zu gehen und den Bedarf an Lebensmitteln und weiteren wichtigen Gegenständen des täglichen Bedarfs zu decken. Niemand ist gezwungen, allein aufgrund der Corona-Pandemie Vorräte anzulegen, die über dasjenige hinausgehen, was in einem Haushalt auch sonst üblich ist.

Auch bei einer Verschärfung dieser Maßnahmen, welche gegenwärtig konkret nicht zu erkennen ist, spricht nichts dafür, dass Menschen das Haus nicht mehr verlassen dürfen, um Lebensmittel einzukaufen. So ist es in Ländern, deren Beschränkungen derzeit weitergehen als in Baden-Württemberg (z.B. Italien, Österreich), möglich, Einkäufe für den persönlichen Bedarf vorzunehmen und dafür aus dem Haus zu gehen.

Auch eine drohende „häusliche Quarantäne“ begründet nicht die Notwendigkeit einer Notbevorratung.

Der Antragsteller muss sich aktuell nicht abgesondert in seiner Wohnung aufhalten („häusliche Quarantäne“) und mangels Hilfe von Verwandten und Freunden von eigenen Vorräten an Lebensmitteln leben. Eine entsprechende Anordnung obliegt den hierfür zuständigen Behörden, also den Ortspolizeibehörden bzw. Gesundheitsämtern (§ 30 Infektionsschutzgesetz; Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2014, GBl. S. 177). Sie setzt eine Infektion oder zumindest den konkreten Verdacht einer solchen bei der Person voraus, gegenüber der sie verfügt wird. Im Fall des Antragstellers ist hierzu nichts vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass er demnächst konkret mit einer solchen, auf ihn oder seine Ehefrau gerichteten Anordnung zu rechnen hat und er deswegen schon heute Vorsorge durch den Einkauf zusätzlicher Lebensmittel treffen muss. Schließlich würde eine solche Anordnung durch die Behörden auf der anderen Seite deren Verpflichtung begründen, die so von den Einkaufsmöglichkeiten abgesonderten Personen nicht ohne die notwendigen Lebensmittel zu lassen. Entsprechende Vorräte in den Haushalten oder die Versorgung durch Verwandte und Freunde sind zwar wünschenswert, können aber von den entsprechenden Behörden nicht in jedem Einzelfall sicher erwartet werden. Diese, jedenfalls die allgemeinen Ordnungsbehörden, stehen dann in der Pflicht, die abgesonderten Personen mit den notwendigen Lebensmitteln zu versorgen.

Ein unabweisbarer Mehrbedarf besteht auch nicht, weil Lebensmittel infolge der Corona-Pandemie allgemein teurer geworden sind.

Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Antragsteller Grundnahrungsmittel nur zu höheren Preisen beschaffen kann, weil günstigere Produkte im Lebensmittelhandel aufgrund großer Nachfrage („Hamsterkäufe“) nicht mehr zu bekommen sind. Dazu bedürfte es konkreten Hinweisen auf schwerwiegende Störungen der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, die nicht bestehen. Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat vielmehr erklärt (https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/; abgerufen am 2. April 2020): „Auch wenn in dem ein oder anderen Fall ein Produkt in den Lebensmittelgeschäften vergriffen ist: Die Handelsketten versichern, dass dies an noch nicht angepassten logistischen Abläufen liegt. Es liegen explizit keine Versorgungsprobleme vor, die Versorgung mit Lebensmitteln ist weiterhin gesichert. Der Handel hat zugesichert, auf die verstärkte Nachfrage zu reagieren und das Sortiment aufzustocken.“ Auch nach den Angaben der Bundesregierung ist die Versorgung mit Lebensmitteln in Deutschland gesichert (Bundeslandwirtschaftsministerin Klöckner auf der Bundespressekonferenz vom 17. März 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Reden/2020/200317-eingangsstatement-pk-corona.html; abgerufen am 2. April 2020).

Das schließt nicht aus, dass in einzelnen Geschäften, an einzelnen Tagen bestimmte besonders nachgefragte Lebensmittel ausverkauft sind. Dem Antragsteller ist es aber in einem solchen Fall zuzumuten, für eine kurze Zeit auf andere Lebensmittel, etwa auf Kartoffeln statt Nudeln, auszuweichen oder auf andere Geschäfte bzw. Einkaufsmöglichkeiten als die gewohnten zurückzugreifen. Zwar kann dies mit einem zusätzlichen Zeitaufwand verbunden sein. Doch dürften die Aktivitäten des Antragstellers zur Arbeitssuche im Rahmen der Verpflichtung, seine Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern (§ 2 Abs. 1 SGB II), dies zulassen. Wenn es trotzdem im Einzelfall zu unvermeidbaren Mehrkosten kommen sollte, liegen diese in einem Bereich von wenigen Euro. Dies ist vom Leistungsberechtigten im Rahmen der pauschalen Betrachtung des Regelbedarfs hinzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass viele im Regelbedarf enthalten Kosten aktuell nicht oder nur eingeschränkt anfallen können (41,43 € für Freizeit, Unterhaltung, Kultur, 35,99 € für Verkehr, 10,76 € für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen; vgl. § 5 Abs. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz i.V.m. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020).

Soweit der Antragsteller auf zusätzliche Aufwendungen für Hygiene (Seife, Reinigungs-, Desinfektionsmittel) sowie auf Schutzmasken und Schutzkleidung verweist, ergibt sich auch hieraus kein unabweisbarer Bedarf.

Zwar wird angesichts der Corona-Pandemie allgemein empfohlen, Abstand von anderen Personen zu halten, Berührungen zu vermeiden, bestimmte Regeln beim Husten und Nießen einzuhalten und sich regelmäßig die Hände zu waschen. Die Aufwendungen für Seife und vergleichbare Reinigungsmittel sind jedoch im Regelbedarf enthalten (34,26 € für andere Waren und Dienstleistungen, 16,42 € für Gesundheitspflege im Einpersonenhaushalt; vgl. § 5 Abs. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz i.V.m. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020).

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Schutzmasken, die ihren Träger wirksam vor Corona-Viren schützen (sog. FFP3-Masken), oder gar spezielle Schutzkleidung sind derzeit im allgemeinen Handel kaum erhältlich. Ihr Einsatz durch Personen, die nicht in Arztpraxen oder Krankenhäusern tätig sind, findet sich derzeit in keiner der zahlreichen Empfehlungen, die von Seiten der maßgeblichen öffentlichen Stellen an die Bürger gegeben werden (vgl. Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html; Leitlinien der Bundesregierung zur Beschränkung sozialer Kontakte, https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/besprechung-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-1733248; Merkblatt des Bundesministeriums für Gesundheit und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, https://www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektionsschutz.de/Downloads/200326_BZgA_Atemwegsinfektion-Hygiene_schuetzt_A4_DE_RZ_L_Ansicht.pdf; Hinweise der Landesregierung Baden-Württemberg, https://www.baden-wuerttemberg.de/de/bibliothek/corona-faq-sammlung/sich-vor-corona-schuetzen/; alle abgerufen am 2. April 2020). Schutzmasken, die dem FFP3-Standard nicht entsprechen und teilweise selbst aus Stoff hergestellt werden können, dienen dem Schutz anderer vor einer möglichen Infektion durch den Verwender der Maske. Die Verpflichtung, diese zu tragen, wird derzeit öffentlich diskutiert, ist aber im räumlichen Umkreis des Antragstellers bisher nicht umgesetzt worden. Unabhängig hiervon ist angesichts der Verpflichtung großer Teile der Bevölkerung zum Tragen solcher Masken in der Öffentlichkeit nicht zu erkennen, dass Anforderungen gestellt werden, die den Bürgern übermäßige Kosten auferlegen und dem Antragsteller nicht durch Umschichtungen seiner Ausgaben möglich sind. So begnügt sich etwa die Stadt Jena, die für bestimmte Gruppen das Tragen von Masken in der Öffentlichkeit vorgeschrieben hat, mit einem „Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten schützt (ausreichend sind daher Baumwolle selbst geschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs etc).“ (Allgemeinverfügung zu weitergehenden Anordnungen zur ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 31. März 2020, II Nr. 13; https://gesundheit.jena.de/sites/default/files/2020-03/2020_04_01_%20Allgemeinverfügung%20%28Stand%2031.03.2020%29.pdf, abgerufen am 2. April 2020).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Diese ist gemäß § 73a SGG i.V.m. §.

Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 b SGG ausgeschlossen, da in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG der Fall, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt und auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.

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