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Darlegungslast für Wildschaden und Ernteschaden

LG Karlsruhe – Az.: 19 S 203/17 – Urteil vom 27.07.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 17.10.2017, Az. 5 C 42/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Ettlingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.408,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, ein Landwirt, nimmt die beklagten Jagdpächter aus § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG auf Schadensersatz in Höhe von EUR 2.408,00 zzgl. Nebenforderungen wegen dreier behaupteter Wildschadensereignisse in Anspruch. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen, soweit nachstehend keine entgegenstehenden oder weitergehenden Feststellungen getroffen werden.

Der Kläger bewirtschaftet als Landwirt in der Gemeinde Ettlingen mehrere – was im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit ist – teilweise in seinem Eigentum stehende, teilweise gepachtete Grundstücke. Die Beklagten sind Mitglieder der Jagdpachtgemeinschaft V … und gemeinschaftliche Jagdpächter desjenigen Jagdreviers, zu dem die landwirtschaftlichen Grundstücke gehören. Die Stadt Ettlingen und die Jagdpachtgemeinschaft der Beklagten haben für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 31.03.2022 einen Jagdpachtvertrag geschlossen. § 7 des Jagdpachtvertrages sieht vor, dass die Jagdpächter zum Ersatz von Wildschäden verpflichtet sind.

Unstreitig fand am 08.12.2015 eine Besichtigung vor Ort mit dem Kläger, dem Beklagten Ziffer 1 und dem Zeugen … statt. Die Beklagten haben den Vortrag des Klägers, dass hierbei viele deutliche Rehspuren zu erkennen waren, nicht bestritten (AS I, 3, 81; vgl. AS I, 49, wo nur ein Wildschaden bestritten wird). Darüber hinaus hat das Amtsgericht im unstreitigen Tatbestand aufgenommen, dass am 10.12.2015 eine Besichtigung mit einem amtlich bestellten Wildschadensschadensschätzer, dem Zeugen xxx, stattgefunden hat (Vortrag des Klägers AS I, 5).

Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, er habe am 03.12.2015 festgestellt, dass auf den landwirtschaftlichen Flächen erhebliche Schäden durch Rehwild entstanden seien, die er am 07.12.2015 der Liegenschaftsabteilung der Stadt Ettlingen gemeldet habe (AS I, 3). Bei der – unstreitig durchgeführten (s.o.) – Besichtigung vom 08.12.2015 seien abgefressene Pflanzen festgestellt worden (AS I, 3). Es sei ein deutliches Schadensbild mit Abfraßspuren von nicht geringem Umfang vorhanden gewesen (AS I, 81).

Der Kläger hat weiter zunächst behauptet, dass auf den Flurstücken mit der Flurstücknummer …, …, …, … sowie … auf einer Schadensfläche von 55 ar der Aufwuchs zu 30 % geschädigt gewesen sei. Auf den Flurstücknummern …, … und … sei auf einer Schadensfläche von 46 ar der Aufwuchs zu 25 % geschädigt gewesen (AS I, 5; Bestreiten AS I, 49). Der Kläger hat in erster Instanz zunächst auf der Grundlage von Schadenstabellen des Landesbauernverbandes Baden-Württemberg e.V. einen Schaden in Höhe von 1.059,52 EURO geltend gemacht (AS I, 5). Die Berechnung des Schadens durch den sachverständigen Faden entspreche den Grundsätzen einer allgemeinen Berechnung des Ertragsausfalls (AS I, 81). Der unterschiedliche Ertrag der Felder verglichen mit den anderen Feldern des Klägers beruhe ausschließlich auf dem festgestellten Rehwildverbiss (AS I, 83). Im Verlauf des Prozesses erster Instanz hat der Kläger behauptet, er habe am 13.04.2016 einen weiteren Wildschaden auf den Flurstücknummern … bis … festgestellt, wodurch der Fraßschaden von Rehwild auf 40 % der Pflanzen angewachsen sei (AS I, 81) und sich der Schaden um 200 EURO vergrößert habe (AS I, 83). Dieser – bestrittene – Schaden wurde – insoweit unstreitig – am 15.04.2016 bei der Stadt Ettlingen angemeldet (vgl. die Anmeldung AS I, 89; auf AS I, 95 wurde lediglich die Unvollständigkeit der Meldung gerügt). Bei einem Feldrundgang am 16.06.2016 habe der Kläger einen weiteren Ährenabfraß durch Rehe festgestellt (AS I, 105), sodass auf dem Schlag 73 ein Ernteausfall von 60 % und auf dem Schlag 75 ein Ernteausfall von 50 % entstanden sei.

Der Kläger hat – nach einer Klageerweiterung – in erster Instanz 2.408 EURO zzgl. Zinsen geltend gemacht. Auf dem – von anderen Jagdpächtern ordnungsgemäß bejagten – Schlag 5 sei ein am 27.07.2016 gedroschener Ertrag von 3.239 kg Dinkel-Rohware pro Hektar geerntet worden, während am Schlag 73 und am Schlag 75 ein am 06.08.2016 gedroschener Ertrag von 843 kg Dinkel-Rohware bzw. 1.143 kg Dinkel-Rohware pro Hektar geerntet worden sei. Hieraus ergebe sich ein Minderertrag von 74,77 % bei Schlag 73 und 69,71 % bei Schlag 75 (AS I, 359, 375 zur Herleitung der konkreten Zahlen; Bestreiten AS 379). Unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen ergebe sich hieraus ein Schaden von 2.408 EURO. Lage und Bewirtschaftung des Schlags 5 und der Schläge 73 und 75 seien vergleichbar (AS I, 361; Bestreiten AS I, 379).

Die Beklagten haben in erster Instanz behauptet: Bei dem Gespräch am 08.12.2015 sei ein Wildschaden nicht ersichtlich gewesen (AS I, 49). Aus dem Vorhandensein einer Rehwildfährte auf einer relativ großen Ackerfläche könne nicht automatisch auf eine Verursachung eines Wildschadens durch Rehwild geschlossen werden (AS I, 227). Die vom Kläger behauptete Ertragsminderung beruhe auf Saatfehlern und Erosionsschäden (AS I, 51; Bestreiten I, 81). Auch der Umstand, dass der Dinkel Ende April 2016 auf den Feldern des Klägers nur halb so hoch wie auf anderen Feldern gestanden sei, deute auf Nachlässigkeiten des Klägers bei der Bebauung der Ackerflächen hin (AS I, 51; Bestreiten I, 83). So habe der Kläger den Dinkel nicht gedüngt (AS I, 187). Auch der Aussaattermin vom 04.11.2015 sei verspätet gewesen und führe zu einem Minderertrag. Darüber hinaus sei Rehwild als Konzentratselektierer nicht in der Lage, in dem vom Kläger behaupteten Ausmaß Dinkel zu schädigen (AS I, 95) und es entstehe durch Rehwild kein Totalverlust aller oder besonders vieler Pflanzen (AS I, 447).

Im Übrigen habe der Kläger keinen Beweis einer ordnungsgemäßen Anmeldung des Wildschadens geführt, sodass ein Anspruch gem. § 57 Abs. 1 JWMG ausgeschlossen und das in § 7 Abs. 3 des Pachtvertrages vorgeschriebene Vorverfahren nicht beachtet worden sei (AS I, 51 f. zum Schadensereignis vom 3.12.2015). Darüber hinaus sei nicht jedes Schadensereignis separat angemeldet und begutachtet worden (AS I, 381). Schließlich habe der Kläger eine Beweisvereitelung begangen, da er ein Betretungsverbot ausgesprochen und damit die Untersuchung des Schadens durch die Beklagten verhindert habe (AS I, 99).

Das Amtsgericht Ettlingen hat die Klage nach Einholung eines – nach der Ernte nach Aktenlage erstellten – schriftlichen Sachverständigengutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen … vom 21.03.2017 (AS I, 385 ff.) nebst mündlicher Anhörung im Termin vom 17.10.2017 (AS 505 ff.) sowie der zeugenschaftlichen Vernehmung des Wildschadensschätzers … (AS 503 ff.) abgewiesen. Es sei dem beweisbelasteten Kläger der Vollbeweis der Tatsache, dass ausschließlich Rehwildverbiss die behauptete Ertragsminderung verursacht hat, nicht gelungen. Es sei zwar möglich bzw. auch wahrscheinlich, dass auch Rehwildverbiss zur Ertragseinbuße des Klägers beigetragen habe. Es sei jedoch auch unter extensiver Anwendung des § 287 ZPO verwehrt, auch nur einen Teilbetrag der geltend gemachten Ansprüche zuzusprechen.

Gegen das am 27.10.2017 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 22.11.2017 eingegangenen und – nach Verlängerung der Begründungsfrist auf Antrag vom 20.12.2017 – am Montag, 29.01.2018 begründeten Berufung (AS I, 563; II, 1, 13, 29). In dieser rügt er, dass das Amtsgericht fehlerhaft nicht festgestellt habe, welcher Anteil des geltend gemachten Schadens auf den Rehwildverbiss zurückzuführen ist. Es habe jedenfalls nicht die gesamte Klageforderung abgelehnt werden dürfen, da sowohl das Gericht, als auch der Sachverständige von einem Rehwildverbiss ausgegangen seien. Ohnehin sei der geltend gemachte Schaden in voller Höhe durch Rehwildverbiss entstanden. Zwar seien die Beweise zu spät erhoben worden, wodurch die Beweislage des Klägers erheblich verschlechtert worden sei. Allerdings lägen mit der Aussage des Zeugen … und den Lichtbildern hinreichende Beweise für den geltend gemachten Schaden vor. Die faserigen Schäden deuteten eindeutig auf einen Verbiss „in großem Stil“ hin. Andere Schadensursachen habe der Zeuge … nachvollziehbar ausgeschlossen. Auch sei der Schaden dem Ernteertrag von Referenzflächen gegenübergestellt worden, sodass zumindest ein angemessener Teilschaden ermittelt werden könne. Schließlich seien die Fraßschäden nicht durch Nachwuchs ausgeglichen worden, da eventuell nachwachsende Pflanzenteile immer wieder beäst würden. Die durch den Zeugen … festgestellten und durch Bilder dokumentierten Schäden seien nur durch Rehwildverbiss zu erklären. Der Gutachter … habe nur wenig Erfahrung mit Fraßschäden von Rehwild auf Ackerflächen und seine Begutachtung sei nur schwer nachvollziehbar gewesen. Auch habe er sich nicht dazu geäußert, welcher Teil des Schadens dem Rehwildverbiss zuzurechnen sei, sondern er habe versucht an seiner ursprünglichen Aussage festzuhalten. Es sei ein erneutes Gutachten durch einen anderen Gutachter in Auftrag zu geben. Auch sei beim ökologischen Anbau auch bei einem Blattverlust von 30 bis 40 % mit einem deutlichen Ertragsverlust zu rechnen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die AS II, 29 ff. verwiesen. Die Beklagten würden keinerlei Schadensverhütungsmaßnahmen vornehmen und eine Ertragsauswertung der letzten 4 Jahre habe ergeben, dass der Kläger im Durchschnitt über alle von den Beklagten bejagten Flächen und Jahre nicht mehr als 25 Prozent des Durchschnittsertrages geerntet habe (AS II, 119). Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Wildschadensmeldung vom 20.06.2016 vorgelegt und Zeugenbeweis dafür angeboten, dass im März 2015 auch tagsüber 5 – 6 Rehe auf einer Ackerfläche des Klägers regelmäßig ästen (AS I, 189).

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 17.10.2017 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Ettlingen werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger EUR 2.408,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers und Berufungsklägers zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Nach Ansicht der Beklagten sei es dem Kläger nicht gelungen, zu beweisen, dass der geltend gemachte Schaden durch Rehwildverbiss entstanden ist. Aussagen über die Verursachung und das Ausmaß eines Wildschadens seien nur vor Ort mit hinreichender Zuverlässigkeit zu machen. Eine Feststellung der Schadenshöhe durch Fotos im Nachhinein sei nicht möglich. Der geltend gemachte Schaden beruhe zu großen Teilen auf anderen Ursachen und nicht auf Rehwildverbiss. Daher scheide auch eine (Teil)-Schadensermittlung durch den Sachverständigen oder das Gericht mangels hinreichender konkreter Anknüpfungstatsachen aus (AS 107 ff. zu den Einzelheiten).

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Einzelrichter gem. § 526 ZPO zur Entscheidung übertragen. Dieser hat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2018 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …. Zudem erläuterte der Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … mündlich seine bereits in erster Instanz erstatteten Gutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.05.2018 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zwar ist nach dem Ergebnis der Beweiserhebung davon auszugehen, dass es am Feld des Klägers zu einem Verbiss durch Rehe kam, sodass grundsätzlich ein Anspruch gegen die Beklagten aus § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG in Betracht kommt. Allerdings war bereits der Umfang dieses Verbisses nicht festzustellen (hierzu 1). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte der Kläger jedoch vor allem keinen aus dem Verbiss folgenden Schaden beweisen. Dies gilt auch unter Beachtung des – auf die Feststellung eines sog. Sekundärschadens anzuwendenden – § 287 ZPO. Auch war es in der vor der Kammer nochmals vertieften Beweisaufnahme nicht möglich, jedenfalls einen Mindestschaden festzustellen (hierzu 2.). Die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Mühling überzeugten. Ein neues Gutachten (§ 412 ZPO) war nicht einzuholen (hierzu 3.). Auf die Frage, ob der Kläger sämtliche Verbisse durch Rehe rechtzeitig gemeldet und ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt hat und welcher Verbiss welchem Ereignis zuzurechnen ist, kommt es ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob dem Kläger dadurch, dass er ein Nachpflanzen unterlassen hat, ein Mitverschulden an der Schadensentstehung vorzuwerfen ist (hierzu 4.).

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts zwar fest, dass es zu einem Verbiss klägerischer Dinkelpflanzen durch Rehe kam (hierzu a.). Es konnte jedoch bereits nicht festgestellt werden, welches Ausmaß dieser Verbiss hat (hierzu b.).

a. Nach den Angaben des Sachverständigen … sind auf einzelnen der vorgelegten Bilder Einzelpflanzen mit abgefressenen Blattspitzen zu sehen. Darüber hinaus können die auf den Bildern erkennbaren Rehspuren durch Niedertreten von Pflanzen zu seinem Schaden führen (S. 8 des schriftlichen Gutachtens, AS I, 399; S 5 des Protokolls erster Instanz, AS I, 507; S. 21 des Protokolls zweiter Instanz, AS II, 163). Auch der Zeuge … hat bestätigt, dass bei seinem Ortstermin vom 10.12.2015 ein Verbiss deutlich zu sehen war (AS I, 503).

Die Aussage des Zeugen …, ein oder zwei Tage nach der Schadensmeldung im Dezember 2015 die Äcker mehrfach umrundet zu haben und ein Wildschaden durch Rehe sei nicht zu erkennen gewesen (AS II, 129), stellt dieses Beweisergebnis nicht in Frage. Der Zeuge hat auf Nachfrage angegeben, nur um die Äcker herumgelaufen zu sein und diese nur von außen betrachtet zu haben, ohne sie zu betreten (AS II, 129) oder auf die Knie herunterzugehen (AS II, 131). Dies vermochte die Überzeugungskraft der im Termin vom Sachverständigen nachvollziehbar erläuterten Lichtbilder (AS I, 171 f; AS II, 163) nicht zu erschüttern.

b. Es konnte in der Beweisaufnahme jedoch bereits der (annähernde) Umfang des Verbisses nicht festgestellt werden. Dies gilt auch, wenn man – zugunsten des Klägers – annimmt, dass der Kläger jedenfalls hinsichtlich des Schadensereignisses vom 03.12.2015 nicht einen jeglichen Verbiss zur vollen Überzeugung (§ 286 ZPO) beweisen muss (in diese Richtung aber BGH, Urteil vom 04.11.2003 – VI ZR 28/03, NJW 2004, 777), sondern ihm – angesichts einiger nach den Feststellungen der Kammer verbissener Pflanzen (s.o. unter a.) – für weiteren Verbiss aus derselben Schädigungsursache die Beweiserleichterung gem. § 287 ZPO zugute kommt (in diese Richtung BGH, Beschluss vom 14.10.2008 – VI ZR 7/08, r + s 2009, 127).

(1.) Der Kläger hat schriftsätzlich nur unkonkret einen Verbiss in „nicht geringem Umfang“ (AS I, 81) bzw. einen „Verbiss in größerem Stil“ (AS II, 31) behauptet. Im Schadensanmeldebogen des Klägers vom 07.12.2015 ist zwar vermerkt, dass sich der Fraßschaden auf ca. 15 % der Gesamtfläche belaufe (AS I, 9). Es sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, worauf diese Annahme beruht. Der Sachverständige … konnte anhand der ihm zur Verfügung stehenden Lichtbilder keine Feststellung dazu treffen, wie viele Pflanzen im Dezember 2015 verbissen wurden (AS II, 167).

(2.) Auch Aufgrund der Angaben des Zeugen … konnte die Kammer den Umfang des Verbisses zum Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen Besichtigung am 10.12.2005 nicht feststellen.

Soweit in dem Wildschaden-Aufnahmebogen des Zeugen … vom 10.12.2015 (AS I, 17) eine Schädigung von 30 bzw. 25 % vermerkt ist, hat er in seiner Einvernahme durch die Kammer angegeben, dass diese Zahl – entgegen der Protokollierung seiner Aussage in der ersten Instanz (AS I, 503; s.a. die in zweiter Instanz zunächst getätigten Aussage, es handele sich um den von ihm aufgrund der Begehung geschätzten Anteil der Gesamtfläche (AS II, 147)) – nicht die von ihm vor Ort festgestellten Beschädigungen betraf, sondern eine von ihm vorgenommene Prognose des späteren Schadens aufgrund einer Schätzung (AS II, 159, 167). Auch die Aussage des Zeugen … in seiner Einvernahme durch die Kammer, er sei beide Felder abgelaufen und es seien „sehr viele Pflanzen enorm abgeäst“ gewesen (AS II, 141), stellt keine hinreichende Grundlage für die Feststellung des Umfangs des Verbisses dar. Zum einen sind die Feststellungen des Zeugen … auf methodisch unsicherer Grundlage getroffen worden und zum anderen kritisch zu hinterfragen, da hiermit ein für Rehverbiss untypisches Schadensbild behauptet wurde. Schließlich hinterließ der Zeuge … vor Gericht insgesamt keinen überzeugenden Eindruck.

Im Einzelnen:

– Der Sachverständige … hat die Annahmen des Zeugen … dadurch nachvollziehbar und überzeugend in Frage gestellt, dass der Zeuge … in seinem Schätzungsprotokoll nur spärliche Eintragungen vorgenommen hat und unter anderem weitere Schadensursachen nicht geprüft habe (AS I, 387, 399). Darüber hinaus seien seine Feststellungen ausschließlich durch Ablaufen methodisch nicht belastbar, da er es ihm nicht Zutrauen, durch Ablaufen des Feldes ohne Zählrad oder andere Methoden, den Schaden zu bemessen (AS II, 161). Darüber hinaus hat der Zeuge … auf Frage mitgeteilt, dass er den von ihm festgestellten Wildschaden (auch) daran festgemacht habe, dass dort sehr viele Rehfährten zu sehen gewesen seien (AS II, 141). Dieser Schluss ist – wie der Sachverständige Mühling überzeugend ausführte – nicht zutreffend.

– Eine kritische Überprüfung der Behauptung des Klägers und der Aussage des Zeugen … ist darüber hinaus notwendig, da der Sachverständige … überzeugend ausgeführt hat, dass ein Rehwildverbiss an Ähren zwar möglich sei. Allerdings sei er bei Dinkel bedingt durch die harten und spitzen Hüllspelzen eher unwahrscheinlich (AS I, 389). Soweit der Klägervertreter in erster Instanz auf ein Gutachten verwies, wonach ein Verbissschaden durch Rehe durchaus möglich sei (S. 4 des Protokolls; AS I, 505) stellt dies die Aussagekraft des Gutachtens des Sachverständigen … nicht in Frage. Bei dem nunmehr vorliegenden Dokument handelt es sich nämlich keinesfalls – wie behauptet – um ein Gutachten, sondern ebenfalls nur um eine knappe Wildschadensschätzung, ohne dass sich hieraus nähere Angaben entnehmen lassen, die die ausführlichen und mit zahlreichen Fundstellen untermauerten Aussagen des Sachverständigen in Frage stellen (AS II, 65, 75).

– Die Angaben des Zeugen … erschienen dem Gericht zudem deutlich übersteigert und waren von deutlicher Parteinahme zugunsten des Klägers geprägt. Auffallend waren etwa vom Zeugen zugunsten des Klägers gezogene Rückschlüsse, wie etwa die Aussage, dass man nur dann drei oder vier Hochsitze anbringe, wenn es einen Bedarf zur Jagd gebe, Wildschäden vorhanden seien und „etwas nicht in Ordnung ist“, obwohl er selbst keinen der Hochsitze gesehen hat und die Anzahl nur in erster Instanz zu Sprache kam (AS I, 141). Teilweise waren seine Angaben auch von Widersprüchen geprägt, die den Anschein erweckten, dass der Zeuge … seine Kenntnisse in ein besseres Licht rücken wollte. So hat er etwa angegeben, dass seine Schlussfolgerungen (neben besuchten Lehrgängen) teils auf eigener Erfahrung beruhen würde, da er in den letzten zwei Jahren Dinkel angebaut habe (AS II, 143). Demgegenüber hat er in erster Instanz in seiner Vernehmung vom 17.10.2017 angegeben, dass er selbst noch nie Dinkel angebaut habe (AS I, 505). Schließlich erscheint es dem Gericht auch kaum nachvollziehbar, dass der Zeuge – wie von ihm eindringlich behauptet – innerhalb von 2 bis 3 Stunden eine Fläche von 110 Ar so abgelaufen sein will, dass er – wie von ihm behauptet – bei einer jeden Pflanze auf den Boden ging, um sie zu untersuchen. Schließlich sind die Angaben des Zeugen Faden auch insoweit kritisch zu hinterfragen, dass er in dem Wildschadenaufnahmebogen in dem Feld „Art der Schädigung (Schadbild)“ eintrug, dass es sich um einen „Aufwuchs-Schaden“ handele. In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme hat der dies dahingehend erläutert, dass er hierunter diejenigen Fälle verstehe, in denen eine Saat nicht richtig zum Keimen komme, etwa im Fall von Trockenheit oder Erosionsschäden (AS II, 147). Er hat auf Vorhalt des Wildschadensaufnahmebogens keine Erklärung des seiner Aussage widersprechenden Eintrags gefunden (AS II, 149).

(3.) Die Rehspuren fast über das gesamte Feld bis zur Straße, die teilweise auf den Lichtbildern ersichtlich sind und die der Zeuge … berichtete (AS I, 503), begründen nicht, dass die Rehe an sämtlichen Stellten gefressen oder auf sonstige Weise einen Wildschaden verursacht haben. Wie der Sachverständige überzeugend ausführte, kann ein Reh nämlich das Feld auch nur auf dem Weg in ein anderes Gebiet gequert haben (AS I, 509; II, 165). Dies zeigt zugleich, dass der Zeuge … – der in seiner Aussage mehrfach auf die Rehspuren als Ausschlusskriterium für Alternativursachen abstellte – hier einem Fehlschluss unterlag.

(4.) Hinsichtlich des – angeblich – am 13.April und 16.Juni festgestellten Verbisses fehlt es an belastbarer Dokumentation. Die vom Kläger vorgelegten Schadensmeldungen beweisen den Wildschaden nicht, da sie einseitig durch den Kläger vorgenommen und nicht das Ergebnis einer neutralen Überprüfung sind. Der angebliche Folgeschaden vom 16.06.2016 hätte nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen zudem unbedingt auf mögliche andere Schadensursachen überprüft werden müssen, da da Ende Mai und Anfang Juni bundesweit schwere Unwetter dokumentiert sind und Dinkel aufgrund der speziellen Morphologie der Ähre besonders anfällig für Schäden durch extreme Witterungseinflüsse ist (AS I, 391).

(5.) Darüber hinaus hat der Sachverständige überzeugend unter unter Heranziehung zahlreicher Literaturstellen ausgeführt, dass das Rehwild als sogenannter „Konzentratselektierer“ ein breites Spektrum an Pflanzenteilen aufnimmt, jedoch Ackerflächen nicht regelrecht „beweidet“. Da es hauptsächlich selektiert und keine Flächenäsung vornimmt, besitze es kein großes Schadpotential auf Agrarflächen und verursache an bodenständigen Kulturflächen wie Getreideäckern nur kaum messbare Schäden. Ausgehend von einer Inaugenscheinnahme der Lichtbilder hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass er es für ausgeschlossen halte, dass das Rehwild den Dinkel so konzentriert abgefressen haben könnte, dass das auf dem Bild AS I, 113 gezeigte Schadensbild runder Flächen entstünde (AS II, 163). Hierfür könnten etwa Bodenverdichtungen oder Bodenunebenheiten die Ursache sei (AS I, 507 ff., AS II, 163). Auch würden nur äußere Blätter angeknabbert und die Pflanze nicht – wie beim Damwild typisch – aus dem Boden gerissen (S. 5 ff. des schriftlichen Gutachtens, AS I, 393 ff.). An der Getreidesaat mache Reh keinen Schaden, da es kein typischer Grasfresser sei (S. 7 des schriftlichen Gutachtens, AS I, 397). Zusammenfassend kam der Sachverständige zu dem überzeugenden Ergebnis, dass Verbissschäden durch Rehwild an dem dargestellten Ausmaß an Getreidekulturen nicht möglich seien (AS I, 399). Soweit der Kläger angegeben hat, dass die Rehwildpopulation stark angewachsen sei und im umfeldlichen Grünland nahezu keine Kräuter mehr zu finden seien (AS I, 423), hat dies der Sachverständige nachvollziehbar widerlegt (AS II, 165).

2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dem Kläger nicht gelungen, zu beweisen, dass aus dem – wie unter 1. dargestellt nicht konkret feststellbaren – Verbiss von Pflanzen zum – insoweit maßgeblichen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BJagdG (vgl. AS I, 229, 293); § 54 Abs. 2 S. 1 JWMG (vgl. AS I, 53, 191) – Zeitpunkt der Ernte ein Schaden entstanden ist. Grundlage der Schadensbemessung ist eine Ermittlung des Fehlbetrags durch eine exakte Ertragsermittlung zum Zeitpunkt der Ernte (Stamp in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Auflage, 2015, § 31 Rn. 3).

Neben den – wie unter 1. ausgeführt – erheblichen Schwierigkeiten, den Umfang der Primärverletzung an den Dinkelpflanzen festzustellen, konnte die Kammer – auch unter Anwendung des insoweit zweifelsohne geltenden § 287 ZPO – nicht feststellen, dass aus dem Umstand, dass jedenfalls im Dezember 2015 Dinkelpflanzen angefressen wurden, ein messbarer Schaden des Klägers entstanden ist. Auch eine Schätzung darf nämlich nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen. Sie darf nicht mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig „in der Luft hängen“ und bedarf konkreter, im Urteil mitzuteilender, tatsächlicher Grundlagen (Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, § 287 Rn. 4). Hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs bzgl. der haftungsausfüllenden Kausalität ist der Tatrichter zwar insofern freier gestellt, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang andere, weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten nicht mit der sonst erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen muss. Allerdings darf umgekehrt auch nicht die ernsthafte Möglichkeit anderer Kausalverläufe bestehen und die Ursächlichkeit muss mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2003 – VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778).

Gemessen an diesen Maßstäben ließ sich ein Schaden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Zum einen ist anzunehmen, dass sich die Dinkelpflanzen seit dem Verbiss im Dezember 2015 bis zur Ernte erholten (hierzu a.). Zum anderen ist die Prognose des Zeugen … zu einem Verlust von 25 – 30 % nicht belastbar (hierzu b.). Schließlich lässt sich kein belastbarer Rückschluss aus den – angeblichen – Erntemengen des Referenzfeldes Schlag 5 und anderer Referenzfelder ziehen (hierzu c.) oder jedenfalls ein Mindestschaden ermitteln (hierzu d.). Da der Kläger insoweit die Beweislast trägt, war die Klage abzuweisen.

Im Einzelnen:

a. Es ist eine Regeneration der angebissenen Pflanzen zu erwarten.

Soweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Dezember 2015 Pflanzen angefressen wurden, hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, das im Herbst/Winter erst ab einem Blattverlust von über 60 % bei Getreidepflanzen ein messbarer Schaden entsteht (S. 7 des schriftlichen Gutachtens; AS I, 397). Auf den auf den Fotos zu erkennenden Beäsungen der Getreidebestände seien jedoch nur Blattteile abgefressen worden, was nicht zu einem Totalausfall der Pflanze führe (AS I, 399). Durch das in der Literatur übereinstimmend beschriebene hohe Regenerationsvermögen der Getreidepflanze – und insbesondere des Dinkels als Urgetreide – sei diese in der Lage, diesen Blattverbiss zu kompensieren, sodass am Ende der Vegetationsperiode keine messbaren Ertragsausfälle entstünden (S. 8 des schriftlichen Gutachtens, AS I, 399; S. 23 f. des Protokolls zweiter Instanz; AS II, 167 f.). Dies wird wiederum durch die Angaben des Zeugen … bestätigt, der in seiner Vernehmung erster Instanz angab, dass er bei seiner Besichtigung am 10.12.2015 festgestellt habe, dass die Pflanzen nicht herausgerissen worden, sondern herausgezupft und faserig gewesen seien (S. 4 des Protokolls, AS I, 505). Der Sachverständige … hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass bei einer Anmeldung des Schadens in der vorliegend frühen Wachstumsperiode eine Zweit- oder Drittbesichtigung unumgänglich ist und ein monetär geltend zu machendes Schadensbild ansonsten nicht festzustellen ist (AS I, 399).

Soweit der Kläger vorgebracht hat, dass auch Nachtriebe wiederum für das Rehwild frisch und schmackhaft seien und bei einer sog. Dauerbeäsung durchaus zum Verlust der Pflanze führen können (AS I, 423; II, 33) führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen hat der Sachverständige in seiner Anhörung überzeugend angegeben, dass zwingend eine Nachuntersuchung zur späteren Kontrolle notwendig gewesen wäre (AS II, 165) und er keinerlei Anhaltspunkte dafür habe, dass Nachtriebe wiederum abgefressen worden seien (AS II, 167 f.). Zum anderen würde es sich – was unter 4. noch näher ausgeführt wird – bei der behaupteten Dauerbeäsung vermutlich wiederum um eigenständige Schadensereignisse handeln, die grundsätzlich wiederum selbständig angemeldet werden müssten, um nicht der Ausschlussfrist des § 34 Satz 1 BJagdG zu unterfallen.

Soweit der Kläger angegeben hat, dass beim ökologischen Anbau ohne Einsatz von schnellwirkendem Dünger und Chemie eine Erholung der Pflanze – wenn überhaupt – nur sehr langsam stattfinde (AS I, 423), hat der Sachverständige – der auch diesem Gebiet ebenfalls hinreichend kundig ist (siehe unten unter 3.) – dies nicht bestätigt.

b. Die Schätzung des Zeugen … ist nicht belastbar.

Die von dem Zeugen … im Wildschadensaufnahmebogen vom 10.12.2015 getroffenen Feststellungen, dass die Flächen zu 25 % bzw. 30 % geschädigt seien (AS I, 17) sind – wie der Sachverständige überzeugend ausführte – nicht aussagekräftig. Grundlage der Schadensbemessung ist eine Ermittlung des Fehlbetrags durch eine exakte Ertragsermittlung zum Zeitpunkt der Ernte (Stamp in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Auflage, 2015, § 31 Rn. 3). Eine solche wurde vom Zeugen … nicht vorgenommen. Vielmehr hat der Wildschadenschätzer … in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme angegeben, dass es nur einen einzigen Termin am 10.12.2015 gab, an dem er eine Sichtprüfung beim Abschreiten des Ackers vorgenommen habe. Eine Sichtprüfung genügt nach den Angaben des Sachverständigen … jedoch nicht, da weitere empirisch abgesicherte Methoden notwendig gewesen wären. Zum anderen wären – aufgrund des Regenerationsvermögens – zwingend weitere Ortstermine notwendig gewesen.

Darüber hinaus hat der Zeuge … auch angegeben, dass er davon ausgehen, dass die auf AS I, 171 abgebildeten und von ihm im Termin beschriebenen Pflanzen keinen Ertrag mehr liefern würden, obwohl dies durch die überzeugenden Angaben des Sachverständigen … zur Regenerationsfähigkeit des Dinkels widerlegt ist. Daher geht die Schätzung des Zeugen … von unzutreffenden tatsächlichen Zusammenhängen aus und kann auch aus diesem Grund keine hinreichende Grundlage einer Schadensschätzung sein.

c. Es lässt sich kein Rückschluss aus dem Ertrag der Referenzfelderziehen.

Schließlich lässt sich ein Schaden jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer auch nicht aus dem Umstand feststellen (§ 287 ZPO), dass der Ertrag der Schläge 73 und 75 dem Ertrag der Referenzfelder gegenübergestellt wird.

Der Kläger hat hierzu – von den Beklagten bestritten – vorgetragen, dass sich auf dem Schlag 73 durchschnittlich 110 Pflanzen pro qm, auf dem Schlag 75 ca. 140 Pflanzen pro qm und auf dem vom Wildschaden nicht betroffenen Schlag 5 ca. 240 Pflanzen pro qm festzustellen seien (AS I, 317). Auch sei auf dem Schlag 5 ein Ertrag von 3.239 kg Dinkel-Rohware pro Hektar geerntet worden, während am Schlag 73 und am Schlag 75 nur 843 kg Dinkel-Rohware bzw. 1.143 kg Dinkel-Rohware pro Hektar geerntet worden seien. Darüber hinaus würden die im Jagdgebiet der Beklagten liegenden Felder nur einen Ertrag von 25 % liefern. Diese Angaben können als wahr unterstellt werden, sodass eine weitere Beweiserhebung durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers entbehrlich war.

Die Kammer kann nämlich – jedenfalls nach dem Beweisergebnis des vorliegenden Falles – nicht den vom Kläger mit seiner Argumentation erstrebten „Umkehrschluss“ ziehen, dass die Erntedifferenz auf dem Rehverbiss beruht. Der Sachverständige hat auf ausdrückliche Frage überzeugend angegeben, dass aus dem Umstand, dass an dem Vergleichsfeld ein vierfacher Ertrag erzielt wurde, weder ein zwingender Rückschluss, noch auch nur eine Wahrscheinlichkeit für einen Fraß ableiten lässt (AS II, 169). Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, können nämlich auch andere äußere Wachstumsfaktoren als der Wildverbiss entscheidenden Einfluss auf den Ertrag nehmen. So sei ein offensichtlich extremes Starkregenereignis am 19.11 und 20.11.2015 Ursache der auf den Anfang Dezember gefertigten Fotos erkennbaren starken Verschlammung und späteren Verkrustung des Bodens ist (S. 3 des schriftlichen Gutachtens; AS I, 389). Derartige extreme Witterungseinflüsse führen zu einer ungünstigen Entwicklungsphase der Pflanzen und unweigerlich zu Pflanzenausfällen, da entweder der Keimling nicht durch den verkrusteten Oberboden durchdringen kann oder angekeimte Körner freigespült werden (was nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen auf den Bildern deutlich zu sehen ist, AS, 391). Soweit der Kläger eine Verschlammung oder Verkrustung des Bodens in Frage gestellt hat (AS I, 413), hat der Gutachter dies im Termin vor der Kammer anschaulich anhand der Lichtbilder AS I, 147 ff., 161 widerlegt.

Der Sachverständige … hat in seinem schriftlichen Gutachten darüber hinaus festgestellt, dass auf den Lichtbildern sehr stark lückenhafte Dinkelbestände erkennbar sind, für die sicher nicht das Rehwild verantwortlich sei (S. 9 des Gutachtens, AS I, 401). Der Vortrag des Klägers, es lägen keine Saatfehler vor (AS I, 13), konnte daher nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus lägen erkennbar nicht auf Wildverbiss zurückzuführende stark verunkrautete Dinkelbestände vor (S. 9 des schriftlichen Gutachtens, AS I, 401; AS II, 169 f; vgl. auch die Angaben des Zeugen xxx AS II, 133). Schließlich habe auch die Vorfrucht entscheidenden Einfluss auf die Ertragsfähigkeit des Feldes (AS II, 171).

Daher besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine hinreichende Gewissheit, dass auf dem entfernten Referenzfeld wirklich identische Bedingungen herrschen, die einen Rückschluss darauf zulassen, dass die geltend gemachten Ernteausfälle ausschließlich – oder jedenfalls zu einem abgrenzbaren Teil – auf den Rehverbiss zurückzuführen sind, selbst wenn sie – wie der Kläger behauptet (AS I, 83) – am gleichen Tag besät wurden. Die Felder liegen nach den informatorischen Angaben des Klägers 400 Meter Luftlinie auseinander, nach den Angaben des Zeugen … jedoch möglicherweise auch Kilometer bergauf und man legte die Distanz bei dem Ortstermin immerhin mit dem Auto zurück (AS II, 153).

d. Ein Mindestschaden ist nicht feststellbar.

Auch unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach, wenn eine Feststellung des Schadens nicht gelingt, es zumindest geboten ist, der Beweisnot des Geschädigten dadurch abzuhelfen, dass jedenfalls ein Mindestschaden zugesprochen wird (vgl. AS I, 295), war die Klage abzuweisen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist bereits keine belastbare Feststellung zum Umfang der Primärverletzungen möglich. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass sich die im Anfangsstadium geschädigten Pflanzen – wie ausgeführt – erholen. Auf ausdrückliche Frage gab der Sachverständige … an, dass sich keine Aussagen zu einem Mindestschaden treffen ließen (AS II, 175). Diese Unsicherheit geht zu Lasten des Geschädigten (vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013 – 13 S 173/12, BeckRS 2013, 06905 m.w.N.)

Dem Kläger wird durch das vorbeschriebene Beweismaß keine unzumutbare Beweisführung auferlegt, der er schlechterdings nicht nachkommen kann und die faktisch den Anspruch aus § 29 BJagdG aushöhlt. Der Kläger war nämlich jedenfalls durch das Schreiben der Beklagten vom 21.12.2015 – und damit weniger als drei Wochen nach der Feststellung des Schadens – informiert, dass diese eine Regulierung ablehnen (AS I, 25) und hätte ab diesem Zeitpunkt Veranlassung gehabt, für eine weitere Beweissicherung Sorge zu tragen. Noch im Schriftsatz vom 25.05.2016 – und damit noch vor der Ernte – hat er angekündigt, dass er eine „vorgezogene Beweissicherung“ werde beantragen müssen (AS I, 81). Nach der Ernte sei der Nachweis eines Wildschadens nahezu ausgeschlossen (Schriftsatz vom 14.07.2016; AS I, 139). Dass der Kläger in Kenntnis der (abzusehenden) gerichtlichen Auseinandersetzung und (ebenfalls abzusehenden) Beweisnot sein solches selbständiges Beweisverfahren nicht unternommen und die im Klageverfahren angeordnete Begutachtung durch Bedenken gegen den zunächst ausgewählten Sachverständigen und eine verzögerte Einzahlung des Vorschusses nochmals verzögert hat, ist seiner Risikosphäre zuzurechnen. Es ist jedenfalls nicht dargetan, dass im konkreten Fall ein selbständiges Beweisverfahren keinen Erfolg gehabt hätte, da diejenigen Entscheidungen, die ein rechtliches Interesse i.S.v. § 485 Abs. 2 ZPO in Wildschadensfällen verneinen – soweit ersichtlich – vereinzelt geblieben sind.

3. Die Ausführungen des Sachverständigen … waren nachvollziehbar und überzeugten, sodass das Gericht sie sich nach eigener Prüfung zu eigen macht. Auch ein neues Gutachten eines anderen Sachverständigen war nicht einzuholen. Gem. § 412 Abs. 1 Var. 2 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Dies ist nicht der Fall.

Der Sachverständige selbst hat eine hinreichende Kompetenz zur Beantwortung der gestellten gutachterlichen Fragen. Er ist Dipl. Ing. (FH) und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Aus seiner Ausbildung hat er zudem Erfahrung in der Beurteilung von Fraßschäden und war mehrfach in diesem Bereich vor Gericht tätig (AS II, 159). Auch hat er als Wildschadensschätzer seiner Gemeinde mehrfach untersucht, ob Fraßschäden von Rehen verursacht wurden (AS II, 161). Darüber hinaus lebt er in einem klassischen Dinkelanbauland und hat sehr große Erfahrung im Dinkelanbau.

Soweit der Kläger gerügt hat, der Sachverständige könne die vorliegende Besonderheit des ökologischen Landbaus nicht beurteilen, ist dies unzutreffend. Der der Sachverständige unterrichtet an der DHBW in Heilbronn im Bereich „Agrar und Produktion“ das Fach „ökologischer Landbau“ und ein Teil hiervon beschäftigt sich gerade mit dem Unterschied beim Aufwuchs zwischen klassischen Landbau und ökologischem Landbau.

Darüber hinaus hat er zur Erstattung seines Gutachtens umfangreiche Literaturrecherchen – etwa zur Nahrungsaufnahme von Rehwild – durchgeführt und darüber hinaus weitere Informationen von der Wildforschungsstelle Aulendorf eingeholt und diese in einem Gutachten verwertet (AS I, 393 ff.; II, 175).

Soweit der Kläger die Aussagen des Sachverständigen – nach Schluss der mündlichen Verhandlung – unter Berufung darauf angegriffen hat, dass ein Schäfer im März 2015 tagsüber 5 – 6 Rehe auf einer Ackerfläche des Klägers regelmäßig habe äsen sehen (AS II, 189), war dem nicht weiter nachzugehen. Zum einen war der Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und bot keinen Anlass, diese wiederzueröffnen. Zum anderen geht auch das vorliegende Urteil davon aus, dass – wenn auch der Umfang nicht festgestellt werden konnte – Rehe einen Teil des Dinkels verbissen haben.

Auch hatte der Sachverständige hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Erstattung seines Gutachtens und ein neuer Gutachter hätte jedenfalls keine besseren Anknüpfungstatsachen zur Verfügung. Soweit der Sachverständige seinem Gutachten keine Ortsbesichtigung zugrunde legen konnte, verkennt die Kammer nicht, dass der Sachverständige selbst angegeben hat, dass seriöse, realitätsnahe Wildschadensschätzungen ausschließlich vor Ort durch Begutachtung der betroffenen Flächen angefertigt werden können und Folgebetrachtungen bis zum Zeitpunkt der Ernte durchgeführt werden sollten (AS I, 387). Auch ein neuer Gutachter könnte jedoch sein Gutachten wiederum nur nach Aktenlage erstatten, sodass hieraus keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten wären.

4. Nach dem vorstehenden kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger ein Mitverschulden vorzuwerfen ist, da er keine Neuanpflanzung vorgenommen hat (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 BJagdG; § 54 Abs. 2 S. 2 JWMG; § 254 BGB). Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre ein Nachsäen bei Dinkel jedenfalls hinsichtlich des ersten Schadensereignisses vom Dezember 2015 möglich gewesen (AS II, 175).

Darüber hinaus kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger den geltend gemachten Schaden innerhalb der Ausschlussfrist gem. § 34 Satz 1 BJagdG geltend gemacht hat. Hiernach erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.05.2011 – III ZR 91/10; NJW-RR 2011, 1106, 1107, Rn. 16 ff.) muss ein jeder neuer an einem Grundstück entstehender Wildschaden auch bei einer bloßen Schadensausweitung innerhalb einer bereits vorgeschädigten Fläche grundsätzlich aufs Neue gemeldet werden, damit die jagdausübungsberechtigte Person sich unverzüglich über die Ursache des neuen Schadens ein Bild machen und (notwendig zeitnahe) Feststellungen dazu getroffen werden können, ob es sich überhaupt um einen Wildschaden handelt. Bedenken an einer rechtzeitigen Anmeldung bestehen insoweit, das der Kläger zwar schriftsätzlich drei Schadensereignisse behauptet hat, im Termin jedoch angab, es habe eine „Dauerbeweidung“ stattgefunden (AS II, 125). Nach dem vorstehenden kam es hierauf jedoch bereits nicht mehr an. Auch bot der Umstand, dass der Kläger einen Nachweis über die Meldung des im Juni 2016 festgestellten Wildschadens erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, keinen Anlass, diese gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen, da es hierauf nicht entscheidend ankam.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO, da lediglich höchstrichterlich geklärte Grundsätze auf den Einzelfall anzuwenden waren.

 

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