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Verkehrssicherungspflicht in einem Festzelt/bei einer Kirmes:

Landgericht Bonn

Az: 1 O 78/03

Urteil vom 17.11.2003


Das Landgericht Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom X für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Sturzes am 5.9.2001 gegen 3 Uhr morgens während eines Besuchs der von der Beklagten organisierten Kirmes in J. Die Klägerin stürzte in einem Festzelt im Bereich eines Stehtischs. Dabei zog sie sich einen linksseitigen Oberschenkel-Mehrfragmentbruch zu. Dieser erforderte eine langwierige stationäre und ambulante Behandlung mit anschließender Rehabilitation.

Die Beklagte ist ein Zusammenschluss von Dorfbewohnern zu dem Zweck, die jährlich stattfindende Kirmes zu organisieren. Hierzu hat sie unter ihrem Namen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, das Festzelt angemietet sowie Getränke bestellt.

Die Klägerin behauptet, sie habe vor dem Unfall an einem Stehtisch gestanden. Von dort aus habe sie sich zur Theke begeben. Auf dem Weg dorthin sei sie an einem weiteren Stehtisches vorbeigekommen, auf dem sich einige u.a. bereits umgefallene Gläser befunden hätten. In unmittelbarer Nähe dieses Stehtisches sei sie auf dem durch eine Bierlache durchfeuchteten und glitschigen Holzboden ausgerutscht. Die Feuchtigkeit sei für sie nicht erkennbar gewesen. Sie sei auch nach dem Genuss von lediglich 2-3 Kölsch Cola nicht angetrunken gewesen. Während ihres Aufenthalts im Festzelt zwischen 22.00 Uhr und 3.00 Uhr habe kein Wischen des Bodens stattgefunden, auch die Tische seien in dieser Zeit nicht abgeräumt worden. Durch den Unfall habe sie eine messbare Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks sowie eine Beinverkürzung von ca. 2,5 cm erlitten, weshalb sie auf Dauer zu 30 % in ihrer Tätigkeit als Hausfrau eingeschränkt sei. Zudem seien sportliche Aktivitäten wie etwa Tanzen aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr möglich.

Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem ein zu glatter Holzfußboden vorhanden gewesen sei und die Mitarbeiter der Beklagten den Fußboden in nicht ausreichend regelmäßigem Abstand aufgewischt hätten.

 

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 674,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2002 zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2002 zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückwirkend ab dem 20.02.02 bis zum Erreichen des 75. Lebensjahres am 31.12.2042 eine Haushaltsführungsentschädigung von wöchentlich 167,70 EUR/ monatlich 718,71 EUR jeweils drei Monate im Voraus zu zahlen. Ferner, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab diesem Zeitpunkt bis zu deren Tode eine Haushaltsführungsentschädigung von wöchentlich 83,85 EUR zu zahlen.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Unfall vom 5.09.2001 noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin sei an ihrem eigenen Stehtisch, an dem sie und ihre Bekannten Gläser umgeworfen hätten, im Bereich einer dadurch entstandenen Bierlache aufgrund ihres Alkoholkonsums gestürzt. Der Holzfußboden sei nicht glatt gewesen, zudem seien zwischen den einzelnen Brettern Ritzen zum Ablaufen von Flüssigkeit vorhanden gewesen. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter der Beklagten seien dazu angehalten worden, darauf zu achten, dass der Fußboden frei von Verunreinigungen wie Glasscherben oder Bierlachen war und ggf. den Boden zu reinigen. Dies sei im Rahmen einer regelmäßigen Kontrolle durch die Mitarbeiter geschehen und auch überwacht worden. Auch leere Gläser seien regelmäßig abgeräumt worden.

Die Bewegungseinschränkung der Klägerin im Bereich des linken Knies sei nicht auf den Unfall, sondern auf eine im Jahre 1987 vorgenommene Kniescheibenfesselung zurückzuführen. Zudem sei der Unfall nicht kausal für die Beinverkürzung. Sonstige Einschränkungen der Klägerin seien zurückzuführen auf eine linksseitige Sprunggelenksfraktur im Jahre 1996 sowie eine bereits vor dem Unfall vorhandene linksseitige Arthrose.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht parteifähig; der Zusammenschluss von Dorfbewohnern als Nachbarschaftsinitiative, die alljährlich mit wechselnden Ansprechpartnern das Fest veranstaltet, sei allenfalls als Innen-GbR anzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X, T2, G, Renate C und Heinrich C. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.10.2003 (Bl. 88 f.d.A.) verwiesen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist unbegründet.

I.

Die Beklagte ist zwar parteifähig im Sinne des § 50 ZPO, denn sie ist im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach einer Außengesellschaft die Rechts- und damit Parteifähigkeit zuerkannt wird (vgl. BGH NJW 2001, S. 1056), als Außen-GbR gem. § 705 BGB anzusehen, da sie einen auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, nämlich der Veranstaltung der jährlich stattfindenden Kirmes, ausgerichteten Zusammenschluss darstellt. Hierfür spricht auch der Abschluss der Haftpflichtversicherung sowie die Anmietung des Festzelts und die Bestellung der Getränke unter der Bezeichnung der Beklagten. Damit hat die Beklagte durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet und ist sowohl rechts- als auch parteifähig.

II.

Der Klägerin stehen indes bereits dem Grunde nach keine Ansprüche gem. § 823 Abs. 1 BGB, § 847 Abs. 1 BGB a.F. (§ 847 a.F. anwendbar gem. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) sowie gem. § 843 Abs. 1 BGB iVm § 31 BGB analog gegen die Beklagte zu, denn die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht bereits objektiv nicht verletzt.

Die Verkehrssicherungspflicht gebietet es zwar, Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (Palandt/Thomas, 61. Auflage, § 823 Rn. 58). Die Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Kirmesbesuchers gehen aber nicht dahin, dass der Betreiber eines Festzeltes den Fußboden zu jeder Zeit auf Verunreinigungen kontrolliert (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1988, S. 1128). Vielmehr erfüllt eine Kontrolle des Fußbodens anlässlich von regelmäßigen Rundgängen durch das Festzelt in ausreichendem Maße die Sicherheitserwartungen der Besucher. Soweit dennoch eine nicht vom Verkehrssicherungspflichtigen selbst verursachte Gefahrenquelle entsteht, kann nur erwartet werden, dass dieser die Gefahr in einer den Umständen nach angemessenen Zeitspanne beseitigt (vgl. LG Schweinfurt, VersR 1984, S. 143).

Die Behauptung der Klägerin, sie habe während ihres Aufenthaltes kein Wischen des Bodens beobachtet, begründet für sich allein noch kein vorwerfbares Versäumnis der Beklagten. Wie die Klägerin selbst einräumt, ist ein Wischen auch nur erforderlich, soweit nasse Stellen auf dem Fußboden vorhanden sind. Abgesehen von der Unfallstelle wurden aber keine weiteren Lachen vorgetragen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zwar in Bezug auf die konkrete Unfallstelle nach den Bekundungen der Zeugen X und T2 zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin nicht schon in dem Bereich des Stehtisches, an welchem sie sich zuvor selbst aufgehalten hat, gestürzt ist.

Es ist jedoch nicht bewiesen, dass die Mitarbeiter der Beklagten den Fußboden nicht auf Verunreinigungen kontrolliert und keine Gläser abgeräumt haben. Dem steht zum einen schon die Bekundung der Zeugin T2 entgegen, wonach Gläser abgeräumt worden sind. Desweiteren hat auch die Zeugin C bekundet, sie habe anlässlich ihrer Rundgänge zum Einsammeln der Gläser den Boden auf potentiell gefährliche Verunreinigungen kontrolliert und auch gereinigt.

Im vorliegenden Fall ist auch nicht bewiesen, dass zwischen der Entstehung der Gefahr und dem Unfall eine angemessene Zeitspanne lag, in der eine Gefahrenbeseitigung durch die Mitarbeiter der Beklagten nach den Umständen bereits zumutbar gewesen wäre. Denn nach den Bekundungen der Zeugin T2 tropfte noch zu dem Zeitpunkt, als sie die Unfallstelle betrat, also noch nach dem Sturz der Klägerin, Flüssigkeit von dem Stehtisch herunter. Dies spricht dafür, dass die Gefahr erst unmittelbar vor dem Unfall entstanden ist. Der Nachweis einer angemessenen Zeitspanne zur Beseitigung der Gefahr ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung der Lache als schmierig bzw. verschmutzt durch die Zeugen T2 und X. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die entstandene Lache deshalb verschmutzt war, weil der Fußboden bereits vor dem Sturz der Klägerin schon im Laufe des Abends verunreinigt war. Des weiteren kann die Verschmutzung auch auf das Betreten der Pfütze durch die Klägerin selbst sowie die herbeigeeilten Helfer zurückzuführen sein. Angesichts dieser Umstände kann nicht auf eine im Hinblick auf die Gefahrenbeseitigung durch die Beklagte angemessene Zeitspanne zwischen dem Entstehen der Lache und dem Unfall geschlossen werden.

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ergibt sich auch nicht allein aus dem Umstand, dass das Festzelt mit einem Holzfußboden versehen war. Der Bodenbelag solcher Festzelte besteht in aller Regel aus Holzdielen. Für den Besucher eines Festzeltes ist damit die infolge Feuchtigkeit auftretende Glätte auf Holzbelägen ohne weiteres erkennbar, so dass sich nicht nur der Benutzer auf eine evtl. vorhandene Glättegefahr durch vorsichtiges Bewegen im eigenen Interesse entsprechend einrichten, sondern auch der Verkehrssicherungspflichtige sich auf das vorsichtige Verhalten des Benutzers einstellen kann (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1998, S. 224).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

IV.

Der Gegenstandswert wird wie folgt festgesetzt:

Antrag zu 1): 674,86 EUR

Antrag zu 2): 20.000,00 EUR

Antrag zu 3): 51.914,82 EUR

Antrag zu 4): 5.000,00 EUR

Gesamt: 77.589,68 EUR

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