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Pkw-Verkauf mit Rückanmietung – Nichtigkeit

OLG Frankfurt – Az.: 2 U 115/20 – Urteil vom 11.08.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. – 26. Zivilkammer – vom 24.9.2020 (Az.: 2-26 O 44/20) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils hinsichtlich der beiden genannten Daten des 12.1.2020 wegen offenbarer Unrichtigkeit jeweils berichtigt wird in 7.1.2020 und dass als Datum der Rechtshängigkeit, von dem an Zinsen zu zahlen sind, der 13.3.2020 festgesetzt wird.

Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.000,- € zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der Zweitschlüssel und der Zulassungsbescheinigung Teil II für das im Tenor des Urteils des Landgerichts genannte Fahrzeug. Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 13% und die Beklagte 87% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.693,- € festgesetzt.

Gründe

I. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO:

Die Beklage betreibt bundesweit mit 20 Filialen ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus mit online-Anbindung. Sie verfolgt das Geschäftsmodell, dass sie Eigentümern von Kraftfahrzeugen dieses Kraftfahrzeug abkauft und es ihnen für einen Folgezeitraum gegen ein monatliches Entgelt unmittelbar zur Miete überlässt. Nach Ende der Mietzeit soll sie das Fahrzeug öffentlich versteigern. Für die Fälle, in denen der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf des Mietvertrages nicht zurückgibt, unterhält sie in Stadt1 eine Abteilung, das sogenannte Rückführungsmanagement. Diese Abteilung bearbeitet die zu `Protest` gegangenen Mietverträge, bereitet die Rückführung der Fahrzeuge vor, führt diese durch und überwacht sie, lässt die Fahrzeuge begutachten, lagert sie ein und meldet sie zur Versteigerung an. Die Versteigerungen erfolgen immer in Stadt1.

Die Klägerin war Eigentümerin des Pkw Marke2 Typ2, Erstzulassung 29.9.2017, amtliches Kennzeichen …, (Blatt 155, 247 der Akte). Unter dem 7.1.2020 schlossen die Parteien in einer Filiale der Beklagten in Stadt1 zwei Verträge. Mit dem Kaufvertrag veräußerte die Klägerin ihren Pkw bei einem Kilometerstand von 57 771 zum Preis von 3.000,- € an die Beklagte. Das Eigentum an dem Fahrzeug sollte mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages auf die Beklagte übergehen. Gemäß § 6 a des Vertrages beabsichtigte die Klägerin, das Fahrzeug von der Beklagten zur Nutzung zurückzumieten. Ferner ist in dem Vertrag auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei der Akte befindliche Kopie (Anlage K1, Blatt 41 ff. der Akte) Bezug genommen.

Mit Mietvertrag vom selben Tage mietete die Klägerin das Fahrzeug von der Beklagten „im Rahmen des Vertragsmodells `sale-and-rent-back´“ für die Zeit vom Vertragsschluss am 7.1.2020 an bis zum 7.7.2020. Der monatliche Mietzins, der ein reines Entgelt für die Gebrauchsüberlassung ohne Kapitalrückzahlung darstellen sollte, betrug gemäß § 5 des Mietvertrages 415,80 €, gemäß § 7 d) des Mietvertrages durch die Übernahme der Kosten für Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen durch die Klägerin rabattiert um 118,80 € auf monatlich 297,- €. Gemäß § 5 e), g) des Mietvertrages waren die erste Miete eingehend bei der Beklagten 14 Tage nach Abschluss des Mietvertrages und die weiteren Mieten jeweils am Kalendertag des Vertragsabschlusses unbar zu zahlen. Gemäß § 6 b) des Vertrages ist die Beklagte zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn der Mieter mit einer Mietzahlung mehr als fünf Tage in Verzug kommt oder wenn er gegen vertragliche Pflichten verstößt und trotz Aufforderung seitens der Beklagten unter Fristsetzung von einer Woche seinen Pflichten weiterhin nicht nachkommt. Ferner werden „Kardinalfälle“ aufgeführt, die zur sofortigen Beendigung des Mietvertrages führen. Gemäß § 6 c) ist der Mieter in allen Fällen der Vertragsbeendigung verpflichtet, das Fahrzeug nebst Zulassungsbescheinigung Teil I und Fahrzeugschlüssel binnen einer Frist von 24 Stunden an die Beklagte zurückzugeben. Anderenfalls sei die Beklagte berechtigt, ihm den Besitz ohne seinen Willen und ohne Beschränkung in der Tageszeit zu entziehen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Hierzu sei sie auch berechtigt, befriedetes Besitztum des Mieters zu öffnen und zu betreten. Im Fahrzeug befindliche Sachen könne der Mieter innerhalb von 14 Tagen von der Rückgabe oder Abholung an bei der Beklagten abholen. Danach sei diese ohne Vorankündigung zur Entsorgung oder Vernichtung der Sachen berechtigt. Auf etwaige Schadenersatzansprüche verzichte der Mieter schon bei Vertragsschluss. Die Kosten einer Wegnahme, der Ersatzbeschaffung von Fahrzeugpapieren und -schlüssel sowie die Kosten des Transports des Fahrzeugs bis zum Verwahrungsort der Beklagten habe der Mieter zu tragen. Diese Kosten betrügen im Regelfall ca. 800,- € bis 1.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer. Gemäß § 10 des Mietvertrages war die Laufleistung des Fahrzeugs während der Laufzeit des Vertrages auf monatlich 19 100 km beschränkt. In beiden Verträgen ist vermerkt, dass der Mieter auf § 34 Abs. 4 Gewerbeordnung hingewiesen wurde, welcher besagt, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten ist, und dass ihm während der Vertragsverhandlungen nicht der Eindruck vermittelt worden sei, dass er das von ihm veräußerte Fahrzeug durch einseitige Erklärung der Beklagten gegenüber zurückkaufen könne. In § 13 des Mietvertrages vereinbarten die Mietparteien, dass das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages durch öffentliche Versteigerung eines gemäß § 34b GewO staatlich zugelassenen und vereidigten Auktionators verwertet werden solle. Die Vertragsparteien seien sich darüber einig, dass die Androhung der Verwertung, eine Fristbestimmung hierfür und die Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Verwertung „- ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung -“ sowie die Mitteilung über das Verwertungsergebnis untunlich seien und daher unterblieben. Die Auszahlung des aus der Verwertung erzielten Überschusses erfolge nur auf Anforderung. Die Versteigerung werde in „einer Tageszeitung“ angekündigt und veröffentlicht und finde frühestens sieben Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses statt. In § 13 e) wurde unter Nennen des § 1239 BGB darauf hingewiesen, dass der Mieter bei der Versteigerung mitbieten könne. Der weitere Ablauf der Versteigerung, insbesondere die Zusammensetzung des Aufrufpreises, bei Scheitern der Versteigerung der Verkauf des Fahrzeugs durch die Beklagte selbst sowie die Modalitäten der Abrechnung mit dem Mieter sind nachfolgend in § 13 f) bis i) geregelt. Nehme der Mieter an der Auktion nicht teil, erhalte er im Falle einer erfolgreichen Versteigerung den Überschuss, der sich nach Abzug der Kosten ergebe. Im Falle des Scheiterns einer Versteigerung werde die Beklagte das Fahrzeug zum handelsüblichen Marktpreis verkaufen. Der Mieter erhalte nach Abzug der Werbungskosten für den Verkauf gleichfalls einen erzielten Mehrerlös. Ferner ist auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die bei der Akte befindliche Kopie (Anlage K2, Blatt 45 ff. der Akte) Bezug genommen.

Nach Unterzeichnung der Verträge überwies die Beklagte an die Klägerin 2.758,77 €. Den weiteren Teilbetrag von 241,23 € zahlte sie an den Kfz-Versicherer der Klägerin auf einen bereits fälligen Beitrag. In der Folgezeit zahlte die Klägerin jedenfalls zwei Raten, die 396,- € inklusive einer Bearbeitungsgebühr von 99,- € sowie 297,- € betrugen. Mit Schreiben vom 19.4.2020 (Blatt 164 der Akte) kündigte die Beklagte den Mietvertrag aufgrund ausstehender Zahlungen, forderte die Klägerin auf, ihr das Fahrzeug bis spätestens am 26.4.2020, 12:00 Uhr, auszuhändigen, anderenfalls schulde sie eine Nutzungsentschädigung von 297,- € brutto monatlich, und kündigte ferner die Abholung des Fahrzeugs an. Im Rechtsstreit ließ sie mit Anwaltsschriftsatz vom 7.5.2020 (Blatt 152 ff., 154 der Akte) erneut die fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs erklären.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten zur Rückübereignung des Fahrzeugs an sie, hilfsweise Feststellung ihres Eigentums an dem Fahrzeug, sowie Rückzahlung der geleisteten Zahlungen. Vorsorglich hat sie die Anfechtung der Verträge wegen arglistiger Täuschung erklärt.

Sie hat behauptet, das Fahrzeug habe bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages einen Verkehrswert von 19.000,- € aufgewiesen. Der Mitarbeiter der Beklagten habe erklärt, dass sie ihr Fahrzeug gegen Zahlung des Betrages von 3.000,- € als Pfand abgeben und diesen Betrag in monatlichen Raten zurückzahlen könne. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie mit der Beklagten einen Kaufvertrag und einen Mietvertrag über das Fahrzeug schließe. Der Filialleiter habe sie über den Inhalt der Verträge nicht aufgeklärt. Bei dem Gespräch sei lediglich erfragt worden, welchen Geldbedarf sie habe und welches Fahrzeug sie zur Absicherung des Darlehens anbieten könne. Anschließend seien die Verträge ausgedruckt und deren letzte Seite zur Unterschrift vorgelegt worden. Sie sei davon ausgegangen, ihr Fahrzeug zu verpfänden, den Betrag in Raten zurückzuzahlen und das Fahrzeug nach Rückzahlung der Raten zurückzuerlangen. Von dem Abschluss eines Kauf- und eines Mietvertrages habe sie nichts gewusst.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es handele sich um einen unerlaubten Rückkaufhandel nach § 34 Abs. 4 GewO; die Beklagte eröffne ihren Kunden von vornherein stets die Möglichkeit, das Fahrzeug zurück zu erwerben, nämlich durch die Teilnahme an der Versteigerung oder durch Vereinbarung des Rückkaufs. Es handele sich zudem um ein unerlaubtes Bankgeschäft, da das Geschäft der Beklagten eine entgeltliche Finanzierungshilfe darstelle, welches nur mit einer Genehmigung durch die BaFin nach § 32 KWG durchgeführt werden dürfe. Schließlich sei das Geschäft wucherisch, weil der vereinbarte Kaufpreis im Hinblick auf den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs in sittenwidriger Weise zu niedrig und der zu leistende Mietzins in sittenwidriger Weise zu hoch bemessen sei.

Die Beklagte hat behauptet, ihr vor Ort tätiger Filialleiter habe der Klägerin erklärt, dass sie das Fahrzeug im Falle einer Verpfändung abgeben müsse. Da sie ihr Fahrzeug jedoch weiter habe nutzen wollen, sei ihr das Vertragsmodell „sale-and-rent-back“ mit dem Verkauf und einer anschließenden Anmietung des Fahrzeugs erläutert worden, weil ihr nur so eine Weiternutzung des Fahrzeugs möglich gewesen sei. Daher habe die Klägerin durchaus gewusst, dass sie ihr Fahrzeug verkaufe. Das Fahrzeug habe angesichts seiner Laufleistung und des Baujahrs einen Verkehrswert von allenfalls 4.500,- € aufgewiesen. Auch die Höhe der Miete für das Fahrzeug sei üblich. Sie hat die Ansicht vertreten, das Vertragsmodell sei wirksam. Der Mietzins übersteige einen üblichen Nutzungsersatz für das Fahrzeug nicht. Ausgehend von der Berechnung Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ./. erwartbare Restlaufleistung ergebe dies einen Betrag von 402,87 € monatlich, wobei eine Laufleistung von 19.100 km pro Monat und bei einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 200 000 km eine Restlaufzeit von 142 229 km anzusetzen seien. Der genannte Betrag unterschreite die von der Klägerin geschuldete Miete von monatlich 297,- €. Ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals sei in der Miete nicht enthalten gewesen. Das Recht des Schuldners nach § 1239 BGB, bei der Versteigerung mitzubieten, stelle kein Rückkaufsrecht im Sinne von § 34 Abs. 4 GewO dar. Die Koppelung der Verträge verstoße auch nicht gegen den Schutzzweck der Pfandleihverordnung. Angesichts der Erstzulassung des Fahrzeugs am 29.9.2017 und der Veräußerung an sie am 7.1.2020 ergebe sich bei einer Nutzungsdauer von 830 Tagen eine durchschnittliche monatliche Laufleistung von 2 088,11 km. Auf der Grundlage des behaupteten Fahrzeugwerts von 19.000,- € multipliziert mit den gefahrenen durchschnittlichen Monatskilometern dividiert durch die erwartete Restlaufleistung von 142 229 km ergebe sich ein Nutzungswert von 278,95 € (19.000 € × 2 088,11 km/mtl. ./. 142 229 km). Zu der monatlichen Nutzungsentschädigung kämen 1 % gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 PfandlV und somit 30,- €, ein weiterer Betrag von 45,- € gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 22 PfandlV sowie eine Standgebühr für das Fahrzeug gemäß Anlage 2 zur PfandlV von monatlich 90,- € hinzu, so dass sich eine monatliche Nutzungsentschädigung von 443,95 € ergebe. Diesen Betrag unterschreite die von ihr geforderte monatliche Miete von 297,- € brutto deutlich, sie liege damit im zulässigen Bereich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen

Das Landgericht hat durch Urteil vom 24.9.2020, der Beklagten zugestellt am 29.9.2020, festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten am 12.1.2020 (richtig: 7.1.2020) geschlossene Kaufvertrag sowie der am selben Tage abgeschlossene Mietvertrag unwirksam seien und dass die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug nicht infolge des Abschlusses des Kauf- und Mietvertrages vom 7.1.2020 an die Beklagte verloren habe. Ferner hat es die Beklagte zur Zahlung von 693,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit – ein Datum wird nicht genannt – verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe nicht zur Rückübereignung des Fahrzeugs verurteilt werden können, da sie das Eigentum an dem Fahrzeug aufgrund der Nichtigkeit der Verträge nicht erworben habe. Sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag seien wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Vereinbarung eines Rückkaufsrechts gemäß § 34 Abs. 4 GewO nichtig. Die Beklagte habe das Fahrzeug gewerbsmäßig angekauft. Nach der vertraglichen Ausgestaltung liege ein Rückkaufsrecht in diesem Sinne vor. Die Klägerin habe nach den Vorstellungen der Parteien faktisch die Möglichkeit, sich das Eigentum an dem Fahrzeug wieder zu verschaffen, entweder durch Teilnahme an der Versteigerung oder im Wege des freihändigen Verkaufs seitens der Beklagten. Die von ihr zu erbringenden Leistungen als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und den Verwaltungsaufwand der Beklagten gingen über einen Nutzungsersatz hinaus. Der monatlich zu leistende Mietzins von 297,- € überschreite den Nutzungsersatz, der sich aus dem Bruttokaufpreis, den monatlich im Durchschnitt gefahrenen Kilometern von 2 088,11 und der voraussichtlichen Restlaufleistung von 142229 km ergebe und daher 44,- € monatlich betrage. Bei Ansatz des von der Beklagten zunächst genannten Verkehrswerts des Fahrzeugs von 4.500,- € ergebe sich ein monatlicher Nutzungsersatz von 66,07 €. Bei einem Fahrzeugwert von 19.000,- €, wie von der Klägerin behauptet, läge der Nutzungsersatz zwar höher, zu berücksichtigen sei aber in diesem Fall, dass der Rückkaufpreis den Verkaufspreis erheblich übersteige und daher faktisch eine erhebliche zusätzliche Leistung für das Darlehen zu erbringen sei. Für den Fall, dass die Klägerin das Fahrzeug selbst ersteigere, stehe ihr nach den Vertragsbedingungen der Mehrerlös nach Abzug der im einzelnen genannten Kosten nicht zu. Bei einem Verkauf an Dritte bestehe für die Klägerin das Risiko, dass der hierbei erzielte Erlös hinter dem Verkehrswert des Pkw zurückbleibe. Sofern die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs und seinem Verkaufspreis derart erheblich sei, dass der Verkehrswert des Fahrzeugs von 19.000,- € 633 % des Kaufpreises von 3.000,- € betrage, sei der Vertrag sittenwidrig und daher nichtig. Hierbei werde ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung vermutet. Sofern man bei wirtschaftlicher Betrachtung in der Übereignung des Fahrzeugs eine Art Sicherungsübereignung sehe, liege bei einem entsprechenden Fahrzeugwert eine anfängliche Übersicherung vor. Die Verkäufer ihrer Fahrzeuge befänden sich regelmäßig in finanziellen Schwierigkeiten, ihnen sei regelmäßig nicht bewusst, dass sie ihr Fahrzeug verkauften. Auch entfalle die Warnfunktion der Besitzübergabe, die im Falle einer Verpfändung gegeben sei. Ein Recht, die Verwertung des Fahrzeugs abzuwenden, habe der Verkäufer nach den Vertragsbedingungen nicht. Die Nichtigkeit der schuldrechtlichen Verträge umfasse nach Sinn und Zweck der Verbotsnorm des § 34 GewO auch das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung.

Der Antrag der Klägerin auf Rückübereignung des Fahrzeugs umfasse als „weniger“ auch den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Kauf- und des Mietvertrages, da hierauf das Rechtsschutzziel der Klägerin in erster Linie gerichtet sei. Der Antrag könne daher entsprechend umgedeutet werden. Zusätzlich sei über den Hilfsantrag zu entscheiden, der die Nichtigkeit des dinglichen Übertragungsvertrages betreffe. Dieser Antrag sei zulässig und aus den genannten Gründen auch begründet. Demzufolge sei auch der Antrag auf Rückzahlung der auf die unwirksamen Verträge geleisteten Zahlungen von insgesamt 693,- € begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.

Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 29.9.2020 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29.12.2020 an diesem Tage begründeten Berufung. Sie rügt den Urteilsausspruch zur Nichtigkeit der beiden Verträge, den die Klägerin nicht beantragt habe. In der Sache wiederholt sie ihre Auffassung, die Verträge seien wirksam. Die geschuldete Miete von monatlich 297,- € brutto liege nicht über einem angemessenen Nutzungsersatz, der mit insgesamt 488,95 € zu bemessen sei, nämlich einer Nutzungsentschädigung für das Fahrzeug in Höhe von 278,95 € zuzüglich der Gebühren nach § 10 sowie der Anlage 2 der PfandlV von insgesamt 210,- €. Zusätzlich könnten auch die Kosten der Versteigerung gemäß § 10d Abs. 1 Nr. 3 PfandlV auf die Klägerin umgelegt werden. Sie ist der Ansicht, im Falle einer Veräußerung sei nach dem Vertrag ein Mehrerlös stets an den Mieter auszukehren. Dies ergebe sich aus einer sachlichen Auslegung des Vertrages. Im Übrigen habe ein Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO nicht die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, sondern lediglich eine Preisanpassung, da der Handel in ihrem Geschäftsbetrieb als Pfandleiherin erfolgt sei. Hierzu verweist sie auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts im Urteil vom 15.5.1912, Az. Rep. IV. 473/11. Ein Verstoß gegen eine preisrechtliche Norm habe lediglich eine Reduzierung des Preises um den über das zulässige Maß hinausgehenden Teil zur Folge.

Die Verträge seien auch nicht sittenwidrig. Es fehle schon an der Ausbeutung einer Zwangslage der Klägerin. Sie hätte das Fahrzeug auch an jeden Gebrauchtwagenhändler, der ihr mehr geboten hätte, verkaufen können. Dies habe die Klägerin jedoch nicht gewollt, weil sie das Fahrzeug habe weiternutzen wollen. Zudem gehe § 34 GesO der Regelung des § 138 BGB vor. Sie sei als staatlich zugelassenes Pfandleihhaus nach der PfandlV zu beurteilen.

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Die Beklagte beanstandet die Auslegung des Antrags auf Rückübereignung des Fahrzeugs auch als Feststellungsantrag und die Nichtbeachtung der von ihr beantragten Zug-um-Zug-Verurteilung hierdurch. Ebenso sei die Entscheidung über den Hilfsantrag unlogisch, da das Landgericht über den Hauptantrag zugunsten der Klägerin entschieden habe und daher für eine Entscheidung über den Hilfsantrag kein Raum mehr gewesen sei.

Hilfsweise erklärt die Beklagte, mit ihrem Anspruch gegen die Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.000,- € gegen den Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der Mieten aufzurechnen. Den verbleibenden Betrag von 2.307,- €, hilfsweise den Gesamtbetrag, verlangt sie im Wege der Hilfswiderklage. Ergänzend beruft sich die Beklagte auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.12.2020 (Blatt 324 ff. der Akte) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, das am 24.09.2020 verkündete Urteil des Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2 – 26 O 44/20 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Frankfurt am Main zurück zu verweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht ihre Berufung für nicht begründet hält beantragt die Beklagte im Wege der Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.307,- € nebst Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.1.2020 zu bezahlen, hilfsweise für den Fall, dass der Senat der Auffassung ist, dass sie mit der Hilfsaufrechnung präkludiert sei, die Klägerin zu verurteilen, an sie 3.000,- € nebst Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.1.2020 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Hilfswiderklage abzuweisen

Sie beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie wiederholt ihre Ansicht, die von der Beklagten gewählte Vertragskonstruktion sei wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO nichtig, so dass beide Verträge insgesamt nichtig seien, wobei sich das Geschäft auch als wucherisch nach § 138 BGB darstelle. Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des Reichsgerichts sei zu einer anderen Rechtslage ergangen, da der Rückkaufhandel erst in den 50er Jahren verboten worden sei. Der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO habe nicht nur eine Reduzierung der Miete zur Folge, vielmehr erfordere der Schutz des Vertragspartners vor unzulässigen Rückkaufgeschäften die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Maßgebend für die Vergleichsberechnung sei nicht der tatsächliche Fahrzeugwert von 19.000,- €, sondern der Kaufpreis von lediglich 3.000,- €, da die Beklagte mit der Verwertung des Fahrzeugs gerade diesen Betrag aus Kaufpreisrückzahlung betreibe. Es müsse auf den nicht reduzierten Betrag der Miete von 415,80 € abgestellt werden, da ein Pfandleiher bei der Pfandleihe selbst das Risiko eines Untergangs des Fahrzeugs trage und dieses zu versichern habe. Bei dem Vergleich sei die Berechnung der Nutzungsvergütung auch nicht unter Einbeziehung der Kosten eines Pfandleihers vorzunehmen. Die Anwendbarkeit des § 138 BGB sei im Übrigen nicht durch die Regelungen über das Rückkaufgeschäft ausgeschlossen. Auf die Beklagte seien nicht lediglich die Vorschriften der PfandlV anzuwenden, da sie gerade kein Pfandleihgeschäft habe abschließen wollen. Die rechtliche Argumentation der Beklagten sei daher insgesamt widersprüchlich. Die Klägerin wiederholt ihre Ansicht, die Rechtsgeschäfte seien sittenwidrig, weil zwischen Leistung und Gegenleistung ein ganz erhebliches Missverhältnis bestehe. Ihre Zwangslage bei Abschluss des Geschäfts werde daher unterstellt.

Die Klägerin erklärt, im Falle eines rechtlichen Hinweises durch das Landgericht hätte sie ihren Leistungsantrag auf den ausgeurteilten Feststellungsantrag umgestellt. Eine etwaige Rechtsverletzung durch das Landgericht sei daher für das Urteil nicht kausal. Sie wendet sich gegen die Erklärung der Hilfsaufrechnung und die Erhebung der Hilfswiderklage erst in der Berufungsinstanz; diese seien verspätet erfolgt. Im Übrigen ist sie der Ansicht, ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten bestehe unter Berücksichtigung von § 817 BGB nicht. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge sei der Beklagten bekannt gewesen, dass sie ein verbotenes Geschäftsmodell betreibe, jedenfalls sei ihre etwaige Unkenntnis leichtfertig gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte in ihren Verträgen ausdrücklich darauf hinweise, dass angeblich kein Rückkaufsrecht zugesichert worden sei, und dass sie ihre Mitarbeiter für die Vertragsverhandlungen insoweit ausdrücklich schule. Sofern ein Anspruch der Beklagten bestehe, beruft sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Fahrzeugschlüssels und des Fahrzeugbriefs, deren Herausgabe die Beklagte verweigere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 22.2.2021 (Blatt 341 ff. der Akte) verwiesen.

II. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). In der Sache hat sie nur hinsichtlich ihrer hilfsweise erhobenen Widerklage teilweise Erfolg.

Die Klage ist hinsichtlich der erstinstanzlich ausgeurteilten Feststellung zulässig und begründet, hinsichtlich des Zahlungsantrags – aufgrund des neuen Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz – nicht begründet; die Hilfswiderklage ist begründet.

Der Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien jeweils am 7.1.2020 geschlossene Kaufvertrag sowie der Mietvertrag unwirksam sind und dass die Klägerin das Eigentum an dem oben genannten Fahrzeug nicht in Erfüllung dieser abgeschlossenen Verträge verloren hat, ist zulässig. Unabhängig davon, ob diese Anträge in dem erstinstanzlich gestellten Hauptantrag auf Rückübereignung des Fahrzeugs als minus enthalten waren, wie das Landgericht angenommen hat, verfolgt die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung nunmehr diese Anträge ausdrücklich weiter. Die Anträge sind jeweils auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet (§ 256 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256, Rdnrn. 4 ff., m.w.N.). Das erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung hat die Klägerin, da die Beklagte von der Wirksamkeit der Verträge ausgeht und aus ihnen der Klägerin gegenüber Rechte herleitet, insbesondere Rechte an dem Fahrzeug sowie Zahlungsansprüche.

Die Feststellungsanträge sind auch begründet. Dabei war allerdings der Tenor des Urteils des Landgerichts hinsichtlich der Daten des Kauf- und des Mietvertrages wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen (§ 319 ZPO).

Der Kaufvertrag sowie der Mietvertrag, jeweils vom 7.1.2020, zwischen den Parteien sind unwirksam. Der Kaufvertrag, in dessen Vollzug die Klägerin das Eigentum an ihrem Fahrzeug auf die Beklagte übertragen sollte, und der Mietvertrag der Parteien vom 7.1.2020 sind wegen Gesetzesverstoßes nichtig, da der Abschluss der Verträge gegen die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO verstößt, nach welcher der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rückkaufsrechts verboten ist (§ 134 BGB; siehe bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20, juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19, juris; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 28.8.2020, Az. 16 W 19/20, juris; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris; vgl. allgemein Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 134, Rdnr. 28., m.w.N.). Dabei kommt es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an unabhängig davon, wie die Parteien, insbesondere die Beklagte, den Vertrag nachfolgend gehandhabt haben.

Die Beklagte, die ein gemäß Erlaubnis des Bezirksamtes … von Stadt1 vom 7.2.2011 (Blatt 331 der Akte) staatlich zugelassenes Pfandleihinstitut betreibt, kauft gewerblich Fahrzeuge an und hat auch das Fahrzeug der Klägerin im Zuge dieser gewerblichen Tätigkeit angekauft. Zwar ist sie bei Abschluss der Verträge mit der Klägerin nicht als Pfandleihinstitut tätig geworden, da sie kein Pfandgeschäft getätigt hat. Die Regelung des § 34 Abs. 4 GewO richtet sich trotz ihrer systematischen Stellung in der Vorschrift über das Pfandleihgewerbe aber nicht ausschließlich an Pfandleiher. Denn Wortlaut und Schutzzweck der Vorschrift schließen es aus, die Bestimmung des § 34 Abs. 4 GewO nur im Verhältnis zwischen immerhin der staatlichen Aufsicht unterliegenden Pfandleihern und potentiellen Verkäufern anzuwenden, nicht dagegen im Verhältnis zwischen diesen und – grundsätzlich keiner solchen Aufsicht unterliegenden – sonstigen Gewerbetreibenden. Zudem bestünde sonst eine einfache Möglichkeit, die Vorschrift zu umgehen (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff.). Der Anwendung des § 34 Abs. 4 GewO steht auch nicht entgegen, dass in dem Kaufvertrag vom 7.1.2020 kein Rückkaufsrecht vereinbart ist, sondern lediglich in § 13 e) des Mietvertrages vom selben Tage unter Nennen des § 1239 BGB darauf hingewiesen ist, dass der Mieter bei der nach Beendigung des Mietvertrages durchzuführenden Versteigerung mitbieten kann, und dass die Klägerin ferner sowohl in § 6 b. des Kaufvertrages als auch in § 11 b) des Mietvertrages darauf hingewiesen wurde, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten ist. Nach der allein maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts der Parteien handelt es sich der Sache nach um die gewerbsmäßige Hingabe eines durch ein Pfandrecht an beweglichen Sachen gesicherten Darlehens (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.) und damit um ein verschleiertes Pfandleihgeschäft.

Bei dem Kaufvertrag vom 7.1.2020 und dem zugleich abgeschlossenen Mietvertrag handelt es sich um eine Vertragsgestaltung, bei welcher die Klägerin als Verkäuferin der Beklagten als gewerblich handelnder Käuferin das Eigentum an ihrem Pkw übertragen sollte und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringen einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und den Verwaltungsaufwand der Beklagten wieder verschaffen konnte, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1 BGB) hinausgeht (vgl. hierzu BGH, a.a.O.). Unerheblich ist dabei, dass das der Klägerin in diesem Zusammenhang eingeräumte Gestaltungsrecht nicht als Rückkaufsrecht ausgestaltet ist, sondern dass die Klägerin nach den Vorstellungen beider Vertragsparteien faktisch die Möglichkeit haben sollte, sich das Eigentum an dem Fahrzeug wieder zu verschaffen, indem sie entweder bei der öffentlichen Versteigerung selbst mitbietet oder sie das Fahrzeug direkt von der Beklagten zurückerwirbt, um die Kosten der Versteigerung zu sparen. Im Schriftsatz vom 7.5.2020, Seite 11 (Blatt 152 ff., 162 der Akte) hat die Beklagte diese beiden Möglichkeiten ausdrücklich als übliche tatsächliche Handhabung vorgetragen. Diese Konstellation entspricht bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff., Rdnr. 25) einem Rückkaufsrecht. Der Sache nach gibt die Beklagte gewerbsmäßig durch Pfandrechte an beweglichen Sachen gesicherte Darlehen; es liegt ein verschleiertes Pfandleihgeschäft vor.

Ziel der von den Parteien abgeschlossenen Rechtsverhältnisse war es, der Klägerin einen von ihr benötigten Geldbetrag zu verschaffen und zugleich für die Beklagte sicherzustellen, dass sie nicht mangels Zahlungsmöglichkeit oder -bereitschaft der Klägerin mit einem Anspruch auf Rückerlangung dieses Betrages oder weiterer ihr entstehender Kosten ausfällt und sie zugleich einen Erlös aus diesem Geschäft erzielt. Diese Ziele verfolgen die Parteien insgesamt grundsätzlich berechtigt. Die Parteien konnten diese Ziele nicht mittel der Gewährung eines Darlehens und der Sicherung des Rückzahlungsanspruchs durch eine Sicherungsübereignung des Fahrzeugs erreichen, da ein solches gewerbsmäßiges Handeln der Beklagten, bei der es sich nicht um ein zugelassenes Kreditinstitut handelt und die in dieser Konstellation nicht ein Darlehen gegen Faustpfand gewährt, nicht gestattet ist (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 32 Abs. 1 KWG). Die Sicherung der Beklagten durch ein Pfandrecht, die zulässig wäre (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG), entsprach nicht dem von den Parteien Gewollten, da die Klägerin in diesem Fall der Beklagten das Fahrzeug für die Vertragsdauer hätte übergeben müssen. Das Geschäftsmodell der Beklagten richtet sich gerade an Verbraucher, die als Sicherheit ihr Kraftfahrzeug zur Verfügung stellen können und wollen, dieses aber zugleich weiternutzen möchten. Sie kauft in ihrem Geschäftsbetrieb ausschließlich Kraftfahrzeuge an, nicht auch andere Wertgegenstände ihrer Kunden. Die zulässige Verpfändung des Kraftfahrzeugs ist von beiden Parteien allerdings wie dargelegt nicht gewollt, da die Bestellung eines Pfandrechts die Übergabe der Pfandsache an den Gläubiger voraussetzt (§ 1205 Abs. 1 BGB), die Kunden der Beklagten aber trotz des mit dieser geschlossenen Geschäfts ihr Fahrzeug weiter nutzen wollen. Gerade hiermit wirbt die Beklagte, dies wird durch ihre Firma „X1“ sowie durch die von ihr für das Vertragsmodell verwendete Bezeichnung „sale-and-rent-back“ bestätigt. Hierdurch wird gerade der – zutreffende – Eindruck vermittelt, dass die Kunden mit der gewählten Vertragskonstruktion sowohl den gewünschten Geldbetrag erhalten als auch ihr Fahrzeug weiter nutzen können.

Aus diesen Gründen hat die Beklagte das Geschäftsmodell vorgegeben, dass sie das Fahrzeug des Kunden gegen einen Geldbetrag ankauft, den der Kunde sofort erhält, das Fahrzeug an ihn gegen ein Entgelt zurückvermietet und nach Ablauf des Mietvertrages das Fahrzeug durch Versteigerung verwertet, so dass sie über den Erlös für das Fahrzeug voraussichtlich sowohl den an den Kunden gezahlten Betrag des Kaufpreises als auch etwa ausstehende Mieten, Schadenersatzbeträge, Behördengebühren und sonstige Kosten einschließlich der Kosten der Versteigerung erstattet erhält. Diese Verwertung des Fahrzeugs als Mietgegenstand ist in § 13 des Mietvertrages ausdrücklich vorgesehen und im einzelnen geregelt. Mit dieser Vertragsgestaltung erreicht die Beklagte wirtschaftlich das gleiche Ergebnis wie mit einer Darlehensgewährung gegen Stellen von Sicherungseigentum oder eines Pfandrechts an dem Fahrzeug durch den Darlehensnehmer, das wie dargelegt nicht zulässig wäre oder nicht gewollt ist. Anders als im Falle einer Darlehensgewährung an den Kunden gegen Stellen eines Pfandrechts an dem Kraftfahrzeug – ebenso wie gegen Stellen von Sicherungseigentum – hat der Kunde jedoch nicht entsprechend § 1223 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, die Verwertung der Sicherheit durch Rückzahlung des Darlehens zu verhindern, da die Verwertung der „Sicherheit“ nach Beendigung des Mietvertrages in § 13 a) des Mietvertrages bereits endgültig vereinbart ist.

Die von den Parteien getroffene vertragliche Regelung der Kombination eines Kaufvertrages mit einem Mietvertrag unter den weiteren Vertragsbedingungen weicht von den gesetzlichen Regelungen eines Kaufvertrages (§§ 433 ff. BGB) und eines Mietvertrages (§§ 535 ff. BGB) in erheblicher Weise ab. Dabei konnten in den Verträgen jeweils in Bezug genommene Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht berücksichtig werden, da diese nicht bekannt und den vorgelegten Verträgen nicht beigefügt sind. Eine Verwertung des Mietgegenstandes ist einem Mietvertrag nicht immanent. Die Verwertung des dem Vermieter gehörenden Gegenstandes kann aus diesem Grunde nicht dessen eigene Forderungen gegen den Mieter sichern. Auch ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass der Mieter über die Gebrauchsgewährung an dem Mietgegenstand hinaus als Gegenleistung für den von ihm zu leistenden Mietzins weitere Zahlungen erhält, insbesondere solche, die nach erfolgter Versteigerung aus dem Sachwert des Mietgegenstandes geleistet werden. Daraus wird vielmehr deutlich, dass trotz Abschluss und Erfüllung des Kaufvertrages durch Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises dem Kunden weiterhin ein gewisses Recht an dem Sachwert der Kaufsache, welche zugleich die Mietsache ist, zustehen sollte.

Die genannten Regelungen und die in § 13 des Mietvertrages vereinbarten Einzelheiten über die Verwertung des Fahrzeugs nach Beendigung des Mietvertrages entsprechen demgegenüber grundsätzlich den Regelungen im Falle der Vereinbarung eines Mobiliarpfandrechts bei Eintritt der Pfandreife der gesicherten Forderung (§§ 1204 ff., 1228 ff. BGB). Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Regelungen des Mobiliarpfandrechts insgesamt – mit Ausnahme des § 1239 BGB in § 13 e) des Mietvertrages – sowie auf die Pfandleiherverordnung ist allerdings in den Verträgen nicht erfolgt. Jedoch könnten der Eigentümer und der Pfandgläubiger eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 BGB abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren (§ 1245 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB). Im Einklang mit § 1235 Abs. 1 BGB erfolgt die Verwertung gemäß § 13 b) des Mietvertrages durch öffentliche Versteigerung. Zeit und Ort der Versteigerung sollen gemäß § 13 d) des Mietvertrages entsprechend § 1237 S. 1 BGB durch Veröffentlichung in einer Tageszeitung öffentlich bekanntgemacht werden. Diese Anforderungen entsprechen allerdings nicht der Bekanntmachungspflicht für gewerbliche Pfandleiher in § 9 Abs. 4 der Pfandleiherverordnung. Hiernach soll die Veröffentlichung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in der üblicherweise amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erfolgen und weitere Angaben das Pfandobjekt betreffend enthalten. Nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in § 13 c) des Mietvertrages unterbleibt entgegen § 1237 S. 2 BGB die Mitteilung an den Eigentümer und Mieter. Die dort geregelte Vereinbarung, die Mitteilung über die Androhung der Verwertung, über eine Fristbestimmung hierfür sowie über den Zeitpunkt der Verwertung sei untunlich, ist unwirksam, da sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, welche die Beklagte der Klägerin gestellt hat (§ 305 BGB) und durch sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden (§ 307 Abs. 1, 2 BGB). Die Beklagte nennt ausdrücklich auch die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung, die von der Regelung der Untunlichkeit der Mitteilung ausgenommen sein soll. Die von der Beklagten genannten Mitteilungen sind für die Vertragspartner der Beklagten zur Wahrung ihrer Rechte von wesentlicher Bedeutung. Vor Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Eigentümer einer Pfandsache nach der gesetzlichen Regelung auf die Mitteilung von Zeit und Ort der Versteigerung nicht verzichten (§ 1245 Abs. 2, § 1237 Satz 1 BGB). Die Ausnahme der „gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachung“ ist dabei zu ungenau, da den Vertragspartnern der Beklagten mit dieser Formulierung gerade nicht deutlich wird, worum es sich hierbei handeln soll. Von einer solchen allgemein vereinbarten Untunlichkeit kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden, für deren Annahme bestehen – erst recht schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – keinerlei Anhaltspunkte. Ob die Beklagte dies letztlich anders handhabt, ist wie oben dargelegt unerheblich. Keinen Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des Verfallverbots (§ 1229 BGB) begründet hingegen die Vereinbarung der Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte gemäß § 5 a. des Kaufvertrages bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses und vor Beendigung des Mietvertrages. Denn die Übereignung wurde nicht lediglich für den Fall vereinbart, dass der Kunde seine gesicherten Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, sondern stets. Zudem haben die Vertragsparteien in § 13 des Mietvertrages nicht allein den Verfall, sondern gerade die Verwertung des sodann im Eigentum der Beklagten stehenden Fahrzeugs durch öffentliche Versteigerung vereinbart (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1995, 2395 ff.; RGZ 130, 227 ff.).

Auch die Intentionen der Beklagten entsprachen weder denjenigen eines Käufers noch denjenigen eines Vermieters. Das Interesse der Beklagten an dem Erwerb des Fahrzeugs beschränkte sich von vorneherein auf dessen Verwertung mit dem Ziel, den Ankaufpreis sowie weitere Forderungen erfüllt und Kosten erstattet zu bekommen. Auch hatte die Beklagte kein Interesse am Halten eines Fahrzeugs zum Zwecke von dessen Vermietung an Dritte. Der Abschluss des Mietvertrages diente allein dazu, dem Kunden die Weiternutzung des als Sicherheit einzusetzenden Kraftfahrzeugs zu ermöglichen.

Allerdings sind die Vorschriften über die Schuldverhältnisse eines Kaufvertrages und eines Mietvertrages grundsätzlich nicht zwingend. Aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, a.a.O., Einf. v. § 145, Rdnrn. 7 ff., m.w.N.) als Ausdruck der Privatautonomie (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., Überbl. V. § 104, Rdnr. 1) können die Vertragspartner im Rahmen des zwingenden Rechts (§ 134 BGB), einer Inhaltskontrolle gemäß den §§ 305 ff. BGB und der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen vereinbaren. Insbesondere kann sich ein Eigentümer nach Belieben zu einer Verfügung über sein Eigentum bis hin zu dessen unentgeltlicher Übertragung verpflichten.

Die Klägerin wollte aber für die Beklagte erkennbar nicht lediglich einen Erlös aus der Veräußerung ihres Fahrzeugs erzielen und sich wiederum ein Fahrzeug anmieten. In diesem Fall hätte sie einen üblichen Gebrauchtwagenkauf vereinbaren können, durch welchen sie unstreitig einen deutlich höheren Kaufpreis für das Fahrzeug als 3.000,- € hätte erzielen können, das bereits nach dem Vorbringen der Beklagten zum Zeitpunkt des Ankaufs einen Händlereinkaufswert von 4.500,- € hatte. Vielmehr wollte die Klägerin sich ersichtlich für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung einer Vergütung einen Geldbetrag verschaffen. Das Mittel hierfür und für die Sicherung der entsprechenden Rückleistungsforderung der Beklagten sollte die oben dargestellte von der Beklagten vorgegebene Vertragskonstruktion sein. Der Sachwert des Fahrzeugs, das nach Vertragsende verwertet werden sollte, sicherte auch nicht lediglich den Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Mietzinsforderungen, sondern den Anspruch der Beklagten auf Erstattung des als Kaufpreis für das Fahrzeug an die Klägerin geleisteten Betrages von 3.000,- €. Denn die Verwertung des Fahrzeugs sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen in § 13 des Mietvertrages unabhängig davon erfolgen, ob die Klägerin die Mietzahlungen ordnungsgemäß erbrachte. Sie sollte vielmehr auch bei ordnungsgemäßen Zahlungen in jedem Fall nach Beendigung des Mietvertrages durchgeführt werden. Der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des als Kaufpreis geleisteten Betrages von 3.000,- € folgte dabei nicht aus dem Kaufvertrag, sondern aus § 13 f) 1. des Mietvertrages. Dieser begründete in der Sache den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Ankaufspreises, welcher 3.000,- € betrug und der jedenfalls der Beklagten zustehen sollte, da nach der vereinbarten Verwertung des Fahrzeugs – nach Abzug weiterer Forderungsbeträge – an die Klägerin lediglich ein etwaiger Mehrerlös auszukehren war. Dass bei der Verwertung ein Erlös in Höhe der Summe aller Erfüllungs- und Schadenersatzforderungen erzielt und damit der Anspruch auf Rückzahlung des Ankaufspreises tatsächlich realisiert werden kann, konnte durch entsprechend niedrige Bemessung des von der Beklagten aufzuwendenden und den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs nicht ausschöpfenden Ankaufspreises für das Fahrzeug sichergestellt werden, was der Handhabung bei der Vereinbarung von Sicherheiten entspricht.

In der Sache gewährte die Beklagte der Klägerin damit ein Darlehen in Gestalt des Kaufpreises für das Fahrzeug, ohne dass es sich bei der Beklagten wie oben dargelegt um ein hierfür zugelassenes Kreditinstitut handelte und ohne dass die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag gemäß den §§ 491 ff. BGB beachtet wurden. Allerdings führt eine Kreditgewährung ohne Zulassung nach § 32 Abs. 1 KWG nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages. Auch ist ein solcher Verbraucherdarlehensvertrag ungeachtet etwaiger Formmängel gemäß § 494 Abs. 1 BGB infolge der Auszahlung des Betrages von 3.000,- € an die Klägerin wirksam (§ 494 Abs. 2 BGB). Entsprechendes gilt für gewährte Sicherheiten. Nach wirtschaftlicher Betrachtung verpfändete die Klägerin ihr Fahrzeug zur Sicherheit unter Abbedingung des Einlösungsrechts gemäß § 1223 Abs. 2 BGB durch Vereinbarung einer Übereignungsverpflichtung unabhängig von der Pfandreife der Forderung. Dass auch die Beklagte wirtschaftlich von einer Verpfändung des Fahrzeugs der Klägerin ausging, wird durch den Hinweis auf die Vorschrift des § 1239 BGB in § 13 e) des Mietvertrages deutlich, nach welcher nicht nur der Pfandgläubiger, sondern auch der Eigentümer bei der Versteigerung des Pfandgutes gemäß § 1235 BGB mitbieten kann. Tatsächlich war die Klägerin nach den Vorstellungen der Vertragspartner des Mietvertrages weder Pfandgläubigerin noch Eigentümerin des Fahrzeugs, welches sie gemäß § 5 a. des Kaufvertrages der Beklagten übereignet hatte. Der Verweis auf § 1239 BGB im Mietvertrag zeigt hingegen, dass auch die Beklagte – wie oben dargelegt – von einer teilweise weiterbestehenden wirtschaftlichen Berechtigung der Klägerin an dem Fahrzeug ausging, was bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Vereinbarung lediglich eines Pfandrechts, nicht des vollständigen Eigentumsübergangs spricht. Die gesetzlichen Vorschriften über die Begründung eines Mobiliarpfandrechts wurden aber bereits aus dem Grunde nicht eingehalten, weil die Klägerin der Beklagten nicht den Besitz an dem Fahrzeug verschaffte (§ 1205 Abs. 1 BGB). Damit fehlt es zugleich an der Warnfunktion, die von der Pflicht zu einer Besitzübergabe an den Pfandgläubiger für den Eigentümer ausgeht. Eine gewerbliche Begründung von Sicherungsübereignungen ist der Beklagten nach eigenen Angaben nicht erlaubt.

Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 345 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1 BGB) hinausgeht (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff.). Dabei ist es wie oben dargelegt nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise unerheblich, dass der Klägerin in den Verträgen kein ausdrückliches Recht eingeräumt ist, das Fahrzeug zurückzukaufen, sondern sie nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragsparteien nur die faktische Möglichkeit hat, das Fahrzeug zurückzuerwerben.

Bei der Beurteilung sind der Kaufvertrag und der Mietvertrag nach den obigen Ausführungen einheitlich zu betrachten, so dass die im Mietvertrag vereinbarten Leistungen der Klägerin bei der Frage, ob für die Rückerlangung des Eigentums über einen Nutzungsersatz hinausgehende Leistungen erbracht werden müssen, gleichfalls zu berücksichtigen sind. Denn aus den Erklärungen der Parteien und unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Verkehrssitte ergibt sich der Wille, dass die äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte nur einheitlich geschlossen werden und miteinander stehen und fallen sollten. Nach dem Geschäftsmodell der Beklagten, das von ihr selbst als „sale-and-lease-back“ bezeichnet wird, stehen die beiden Verträge in unmittelbarem Zusammenhang. Der eine ist ohne den anderen nicht denkbar, insbesondere ist für den Abschluss des Mietvertrages der Kaufvertrag erforderlich, da nur so das Ziel der Parteien erreicht werden konnte, nämlich die durch Übereignung des Fahrzeugs gesicherte Geldhingabe an die Klägerin bei gleichzeitiger Weiternutzung des Fahrzeugs durch sie.

Sofern die Klägerin das Fahrzeug in der Versteigerung ersteigert hätte, hätte sie nach dem Vortrag der Beklagten von dem erzielten Erlös lediglich den Mehrerlös nach Abzug diverser Beträge erhalten, welche gemäß § 13 f) des Mietvertrages in ihrer Summe insgesamt den Aufrufpreis bildeten. Hierbei handelt es sich um den Ankaufspreis durch die Beklagte, etwa ausstehende Mieten von monatlich 297,- € gemäß den §§ 5, 7 des Mietvertrages, etwaige Schadenersatzbeträge und Behördengebühren, Rückführungskosten, etwa nicht bezahlte Steuer- und Versicherungsbeträge, Kosten für nicht durchgeführte Reparaturen und/oder Wartungen, gegebenenfalls TÜV oder AU, welche grundsätzlich Sache des Eigentümer eines Fahrzeugs sind (vgl. BGH, NJW 2008, 989 ff.), Kosten für Ersatzpapiere und -schlüssel sowie die Kosten des Auktionators und der Auktion einschließlich Werbungskosten. Darüber hinaus trägt die Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen im Hinblick darauf, dass Verkaufs- und Rückkaufpreis identisch sind, auch den Wertverlust des Fahrzeugs durch die Vertragslaufzeit, so dass die hierdurch eintretende Vermögenseinbuße ebenfalls in die Berechnung einzustellen ist. Auch aus dieser Regelung wird ersichtlich, dass der Kaufvertrag und der Mietvertrag als einheitliches Vertragsverhältnis anzusehen sind. Allerdings ist ein Anspruch auf den Mehrerlös nach Abzug der genannten Beträge in § 13 des Mietvertrages ausdrücklich allein für die Fälle geregelt, dass der Mieter an der Auktion nicht teilnimmt oder er seine Teilnahme vor Erteilung des Zuschlags beendet, nicht auch für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug selbst ersteigert. Nach dem Vertragswortlaut steht dem Mieter für den Fall, dass er das Fahrzeug selbst ersteigert, mithin nicht einmal der Mehrerlös nach Abzug der genannten Kosten zu. Dass die Beklagte dies möglicherweise anders handhaben wollte und auch in anderen Fällen anders gehandhabt hat, steht dem wie oben begründet nicht entgegen, da sich die Wirksamkeit eines Vertrages nach den getroffenen Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses richtet. Auch im Falle des unmittelbaren Rückkaufs des Fahrzeugs von der Beklagten ohne Durchführung einer Versteigerung muss der Mieter einen Kaufpreis in Höhe sämtlicher genannter Kosten zahlen.

Die genannten vertraglich vereinbarten Leistungen der Klägerin, welche wirtschaftlich als Entgelt für die Überlassung des Fahrzeugs und des Kapitals anzusehen sind, gehen über einen Nutzungsersatz hinaus. Als Nutzungsersatz in diesem Sinne ist zunächst der Wert anzusehen, welcher der Klägerin durch die Nutzung des Fahrzeugs zugeflossen und damit der Beklagten entgangen ist (§ 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1, § 100 BGB). Er bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil berücksichtigt und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20, juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19, juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15, juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; andere Meinung LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2014, Az. 3-13 O 45/13; LG Berlin, Urteil vom 23.8.2016, Az. 103 O 57/16).

Die Gebrauchsvorteile der Eigennutzung eines Fahrzeugs werden grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Kaufpreises (vgl. OLG Frankfurt a.M., a.a.O.; zu anderen Fallgestaltungen vgl. auch BGH NJW 1991, 2484 ff.; 2006, 53 f.; 1582 ff.). Der Gebrauchsvorteil errechnet sich grundsätzlich nach der Formel: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ./. voraussichtliche Restlaufleistung (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage 2020, Teil 2, Rdnrn. 3561 ff., 3563 ff., m.w.N.).

Maßgebend ist hierbei allerdings nicht der im Kaufvertrag der Parteien angesetzte Preis von 3.000,00 €, da dieser nicht den marktgerechten Substanz- und Nutzungswert des Fahrzeugs widerspiegelt, sondern sich an dem von der Klägerin gewünschten „Kreditbetrag“ orientierte. Vielmehr ist von dem tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Ankaufs durch die Beklagte auszugehen (vgl. OLG Frankfurt a.M., a.a.O.). Dieser Marktwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Ankaufs am 7.1.2020 wird – insoweit zugunsten der Beklagten – auf 19.000,- €, wie von der Klägerin vorgetragen, geschätzt (entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO).

Als gefahrene Kilometer sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer von monatlich durchschnittlich 2 088,11 km anzusetzen, nicht die zwischen den Parteien in § 10 des Mietvertrages vereinbarte monatliche Laufleistung von 19 100 km (vgl. OLG Frankfurt a.M., a.a.O.). Die Klägerin würde diese vertraglich vereinbarte ohne Aufpreis zulässige Laufleistung ersichtlich bei weitem nicht erreichen. Bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergab sich ausgehend von einer Erstzulassung des Fahrzeugs am 29.9.2017 und einem Kilometerstand von 57 771 km bei Vertragsschluss am 7.1.2020 eine durchschnittliche monatliche Laufleistung von lediglich 2 088,11 km. Die Beklagte hat nicht erläutert, wie es zu der Vereinbarung einer monatlichen Laufleistung von 19 100 km kam. Die in § 10 b) des Mietvertrages formulierte Bestätigung des Mieters, die gewählte Laufleistung sei mit ihm abgesprochen und von ihm gewünscht, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 309 Nr. 12 b) BGB). Eine solche Erläuterung wäre erforderlich gewesen, da die hohe Bemessung der zulässigen monatlichen Laufleistung die Festsetzung einer höheren Miete zu begründen vermag, was aber für den Kunden nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Vielmehr hat er hierdurch vermeintlich den Vorteil, mögliche zusätzliche Kosten bei Überschreiten der vereinbarten Laufleistung gemäß § 10 c) des Mietvertrages zu vermeiden.

Die Restlaufleistung kann unter Zugrundelegung einer Mindestgesamtlaufleistung von 200 000 km für das Fahrzeug, welche die Klägerin nicht beanstandet hat, von der die ausweislich des Kaufvertrages vom 7.1.2020 zu diesem Zeitpunkt bereits gefahrenen 57 771 km abzuziehen sind, auf 142 229 km geschätzt werden. Die Mindestgesamtlaufzeit entspricht der Fahrleistung, die das Fahrzeug nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erreichen wird (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 3568 ff.). Daraus ergibt sich ein monatlicher Gebrauchsvorteil der Klägerin für die Fahrzeugnutzung in Höhe von maximal 278,95 € (19.000,- € x 2 088,11 km ./. 142 229 km), mithin bereits ohne Berücksichtigung der oben genannten weiteren nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen der Klägerin weniger als der nach dem Mietvertrag geschuldete Mietzins von 297,- €. Dem Umstand, dass in § 5 a) des Mietvertrages bestimmt ist, dass sich die Vertragsparteien darüber einig seien, dass in dem Mietzins keine Kapitalrückzahlung enthalten sei, sondern dass es sich um ein reines Entgelt für die Gebrauchsüberlassung handele, ergibt sich mithin nichts anderes. Bei dem Vergleich von Nutzungswert und Nutzungsvergütung ist auf die vertraglich vereinbarte Bruttomiete und nicht lediglich auf den Nettobetrag abzustellen, da für die Gegenüberstellung der Werte maßgeblich ist, welchen Betrag die Klägerin als Mieterin für die monatliche Nutzung des Fahrzeugs aufwenden muss. Dass die Mietzahlung der Umsatzsteuer unterliegt, wirkt sich für sie dabei nicht aus.

Weitere Leistungen, die dem Nutzungsersatz für das Fahrzeug in relevanter Höhe hinzuzurechnen wären, sind nicht anzusetzen. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 5.6.2020 (Az. 2 U 90/19) bei der Bemessung des Nutzungsvorteils ersparte Schuldzinsen nach § 10 PfandlV und die ersparte Vergütung für die Kosten des Geschäftsbetriebes gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PfandlV berücksichtigt hat (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.6.2020, Az. 2 U 90/19, juris), hält er daran nicht mehr fest (vgl. bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20, juris). Der Wert, welcher der Klägerin durch die Nutzung des Fahrzeugs zugeflossen und damit der Beklagten entgangen ist, bemisst sich wie oben dargelegt allein nach dem Wertverlust des Fahrzeugs während der Nutzungszeit. Aufwendungen, die bei einer anderen Vertragsgestaltung, etwa bei einer Pfandleihe, angefallen wären, sind hingegen ohne Bedeutung, da die Parteien eine solche Vertragsgestaltung gerade nicht gewählt haben. Aus diesem Grunde kommt auch die Anrechnung fiktiver Standkosten nicht in Betracht. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung von Kauf- und Mietvertrag sind zusätzlich allein die Nutzungsvorteile zu berücksichtigen, die der Klägerin durch die Überlassung des Kaufpreises erwachsen sind oder üblicherweise erwachsen konnten (vgl. bereits OLG Frankfurt, Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20, juris; Urteil vom 1.2.2018, Az. 6 U 49/17, juris). Dass der Klägerin durch Erhalt des Kaufpreises relevante Nutzungsvorteile entstanden wären oder entstanden sein konnten, ist aber nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Angesichts eines bereits im Januar 2020 herrschenden Anlagezinses von nur knapp über 0 % für Privatkunden ist eine relevante Verzinsung des Kaufpreises fernliegend.

Der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO führt zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Kaufvertrages sowie des Mietvertrages wegen Gesetzeswidrigkeit (§ 134 BGB). Denn die Vorschrift ist ihrem Wortlaut entsprechend als Verbotsgesetz ausgestaltet, ein Verstoß gegen diese Norm wird mit der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts sanktioniert. Zudem richtet sich § 34 GewO zwar einseitig an den Händler, die Auslegung dieser Vorschrift ergibt aber nach ihrem Sinn und Zweck, dass zum Schutz des nichtgewerblichen Verkäufers bei Verstoß gegen diese Norm das Rechtsgeschäft selbst nichtig sein muss. Denn die Norm regelt nicht lediglich die Art und Weise der Gewerbeausübung, die regelmäßig für den Vertragspartner keine direkten Auswirkungen hat, sondern bewertet das Geschäft inhaltlich und zielt darauf ab, die betreffende Vertragsgestaltung zu untersagen, um den Verkäufer vor den negativen Folgen und drohenden Gefahren aus derartigen Rechtsgeschäften zu schützen. Dieser Zweck kann nur dann erfüllt werden, wenn das entgegen diesen Regeln gestaltete Rechtsgeschäft auch gemäß § 134 BGB nichtig ist und dementsprechend keine nachteiligen Rechtsfolgen für den Verkäufer entfalten kann.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte als Pfandleiherin tätig ist und sie nach ihrem Vortrag die Verträge in ihrem Geschäftsbetrieb als Pfandleiherin geschlossen hat. Die von der Beklagten zur Begründung herangezogene Rechtsprechung des Reichsgerichts (Urteil vom 15.5.1912, Az. Rep. IV. 473/11), nach welcher ein Verstoß gegen eine preisrechtliche Norm nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, sondern lediglich eine Reduzierung des Preises um den über das zulässige Maß hinausgehenden Teil zur Folge hat, ist zu einer anderen Rechtslage ergangen; seinerzeit war der Rückkaufhandel noch nicht unter den nunmehr bestimmten Voraussetzungen untersagt. Im Übrigen hat das Reichsgericht seinerzeit über die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften über das Pfandleihgeschäft auf das Rückkaufgeschäft entschieden, die sich hier nicht stellt.

Der Kaufvertrag ist auch nicht infolge der salvatorischen Klausel in § 12 des Vertrages dennoch wirksam. Eine „Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen“ trotz der unzureichenden Regelungen einer Berechtigung des Verkäufers an dem Fahrzeug oder des Erlöses für das Fahrzeug ist nicht denkbar. Eine Fiktion der an sich erforderlichen dahingehenden Regelungen zu Gunsten des Verkäufers etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht.

Auch der Verzicht auf Anfechtungsrechte nach den §§ 119 und 120 BGB in § 9 des Kaufvertrages hindert – unabhängig von einer etwaigen Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel – die Annahme der Unwirksamkeit des Vertrages wegen Gesetzesverstoßes nicht.

Demzufolge kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kaufvertrag über das Fahrzeug der Klägerin auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, da der Wert des von der Klägerin an die Beklagte zu übereignenden Fahrzeugs in einem auffälligen Missverhältnis zu den von der Beklagten im Gegenzug zu erbringenden Leistungen steht, was sich aus dessen von der Klägerin behaupteten Wert von 19.000,- € ergeben könnte, und die Beklagte den Abschluss des Vertrages unter Ausnutzung der Unerfahrenheit der Klägerin erreicht hat (§ 138 Abs. 1, 2 BGB). Ferner kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die Verträge, an denen sie nicht festhalten will, wirksam angefochten hat, weil der Vertreter der Beklagten sie vor Abschluss der Verträge über deren Inhalt arglistig getäuscht hat, was sich aus dem von der Beklagten bestrittenen Vorbringen der Klägerin ergeben könnte (§§ 123, 142 BGB).

Aus den zuvor genannten Gründen folgt ferner, dass die Nichtigkeit der Verträge vom 7.1.2020 wegen Gesetzwidrigkeit (§ 134 BGB) auch das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung auf die Beklagte erfasst, so dass die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs geblieben ist. Aus Sinn und Zweck der Verbotsnorm des § 34 GewO folgt die Nichtigkeit auch des Erfüllungsgeschäftes aus dem Kaufvertrag. Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn von der Nichtigkeit das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung umfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20, juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19, juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15, juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris).

Der Zahlungsantrag der Klägerin ist in dem erstinstanzlich zuerkannten Umfang gleichfalls begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Mietzinsen für das Fahrzeug sowie der Bearbeitungsgebühr in Höhe von insgesamt unstreitig 693,- € zu (§ 812 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB). Die Klägerin schuldete die Zahlung des Mietzinses und der Bearbeitungsgebühr nicht, da der zugrundeliegende Vertrag wie oben dargelegt nichtig war. Einem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte ihrerseits eine Nutzungsvergütung wegen der Überlassung des Fahrzeugs verlangen könnte, da die Beklagte infolge des Verbleibs des Eigentums an dem Fahrzeug bei der Klägerin an diese keine Leistungen zum Erfüllung ihrer – vermeintlichen – mietvertraglichen Pflichten erbracht und die Klägerin dementsprechend das Fahrzeug nicht unberechtigt genutzt hat.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht infolge der durch die Beklagte in der Berufungsinstanz hilfsweise erklärten Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des an die Klägerin geleisteten Kaufpreises von insgesamt 3.000,- € erloschen (§§ 387, 389 BGB).

Die Erklärung der Hilfsaufrechnung erst in der Berufungsinstanz war – ebenso wie die hilfsweise Erhebung der Widerklage – als sachdienlich zuzulassen, da die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien mit der Entscheidung auch über die Hilfsaufrechnung sowie die Hilfswiderklage insgesamt geregelt werden können. Die Entscheidung kann zudem auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht über seine Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zulegen hat (§§ 533, 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).

Der Beklagten steht allerdings gegen die Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 3.000,- € zu, da der Kaufvertrag wie oben dargelegt unwirksam ist (§ 812 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch ist nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, weil der Zweck der Leistung in der Art bestimmt wäre, dass die Klägerin durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hätte (§ 817 S. 1 BGB). Hierfür reicht es nicht aus, dass der der Zahlung zugrundeliegende Kaufvertrag wegen Gesetzesverstoßes unwirksam ist. Der Zweck der Zahlung war die Erfüllung der vermeintlichen Kaufpreisforderung der Klägerin. Selbst wenn die Beklagte von der Unwirksamkeit des Kaufvertrages gewusst haben sollte, so verstieß doch die Annahme der Zahlung selbst nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und war auch nicht sittenwidrig (§ 817 BGB).

Die Beklagte ist auch nicht an der Rückforderung gehindert, weil sie bei der Zahlung gewusst hätte, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war, weil der der Zahlung zugrundeliegende Kaufvertrag unwirksam ist (§ 814 BGB). Auch wenn die Vertragsgestaltung der Beklagten bereits in der Vergangenheit durch Gerichtentscheidungen beanstandet und für unwirksam erklärt worden war, begründete allein dies nicht ihre positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Verträge aufgrund eines verbotenen Geschäftsmodells. Sie selbst hielt und hält die von ihr gewählten Vertragsgestaltungen vielmehr für wirksam. Mit ihrem Hinweis in den Verträgen, dass dem Kunden kein Rückkaufsrecht gemäß § 34 GewO zugesichert worden sei, so dass ein Gesetzesverstoß gerade nicht vorliege, strebt sie gerade die Wirksamkeit ihrer Verträge an. Gleiches gilt für die behauptete ausdrückliche entsprechende Schulung ihrer Mitarbeiter für die Vertragsverhandlungen.

Die Aufrechnung mit dieser Forderung gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin ist aber nicht möglich, da der Forderung der Beklagten eine Einrede entgegensteht (§§ 390, 273 Abs. 1 BGB). Denn die Klägerin hat sich im Schriftsatz vom 22.2.2021, Seite 5, (Blatt 341 ff., 145 der Akte) auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, ein etwaiger Zahlungsanspruch der Beklagten sei nur Zug um Zug gegen Rückgabe von Zweitschlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil II durch die Beklagte an sie zu erfüllen.

Der Zinsanspruch steht der Klägerin auf den Betrag von 693,- € aus dem Gesichtspunkt des Verzuges vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage durch Zustellung an die Beklagte am 12.3.2020 an zu (§ 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 S. 2, § 288 Abs. 1 BGB, § 253 Abs. 1 ZPO).

Die hilfsweise seitens der Beklagten erhobene Widerklage ist aus den oben genannten Gründen noch in der Berufungsinstanz zulässig (§§ 533, 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 33 Abs. 1 ZPO).

Die Widerklage hat in der Sache weitgehend Erfolg. Sie ist in der Hauptsache überwiegend begründet. Wie oben dargelegt steht der Beklagten gegen die Klägerin infolge der Unwirksamkeit des Kaufvertrages ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die vermeintliche Kaufpreisforderung erbrachten Leistung von 3.000,- € zu (§ 812 Abs. 1 BGB). Der Anspruch besteht jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Zweitschlüssels für das Fahrzeug der Klägerin sowie der ihr gleichfalls überlassenen Zulassungsbescheinigung Teil II, deren Herausgabe die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.2.2021 im Gegenzug verlangt hat (§ 273 Abs. 1 BGB).

Der geltend gemachte Zinsanspruch steht der Beklagten hingegen mangels Verzugseintritts nicht zu, da ihr Zahlungsanspruch infolge des seitens der Klägerin geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts gegenwärtig noch nicht durchsetzbar ist (§ 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 286, Rdnrn. 9 ff., 11, m.w.N.). Aus diesem Grunde besteht auch kein Anspruch auf Verzinsung mit Eintritt der Rechtshängigkeit trotz Nichteintritt des Verzuges der Klägerin (§ 291 BGB). Denn auch dieser Anspruch setzt voraus, dass der Anspruch fällig und durchsetzbar ist (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 825 ff.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 291, Rdnr. 5).

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens entsprechend den Streitwerten der jeweiligen Instanz (§ 92 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).

Der Streitwert war auf insgesamt 22.693,- € festzusetzen. Dabei entfallen auf die Klage 20.386,- €, nämlich der von der Klägerin angegebene Wert des Fahrzeugs von 19.000,- € zuzüglich des Werts des Zahlungsantrags von 693,- € sowie aufgrund der Hilfsaufrechnung nochmals dieses Betrages, da insoweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Gegenforderung ergangen ist (§ 3 ZPO, § 45 Abs. 3 GKG). Der Streitwert der Hilfswiderklage beträgt 2.307,- €.

 

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