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Bussgeld wegen Zusammenkunft während Corona-Pandemie

Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 1 OLG 121 SsRs 30/21 – Beschluss vom 10.08.2021

1. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung    zugelassen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

2. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des    Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

3. Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.

4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen     Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Wegen des Vorwurfs, er habe sich am 24.04.2020 gegen 22:30 Uhr im Hof des Anwesens … in W. mit mindestens 6 weiteren Personen aufgehalten, von denen mehr als eine haushaltsfremd gewesen sei und dadurch gegen § 3 Abs. 1 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden: 3.ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO), bußgeldbewehrt in § 14 Abs. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung, verstoßen, verhängte die Stadt W. gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 28.10.2020 eine Geldbuße in Höhe von 200,- €.

Gegen diesen ihm am 30.10.2020 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene mit bei der Stadt am 06.11.2020 eingegangenen Schreiben vom 05.11.2020 „Widerspruch“ ein.

Aufgrund der auf den Einspruch des Betroffenen anberaumten Hauptverhandlung vom 11.01.2021 stellte das Amtsgericht Weimar fest, dass sich der Betroffene in den Abendstunden des 24.04.2020 zusammen mit mindestens sieben weiteren Personen im Hinterhof des Hauses … in W. aufgehalten hat, um den Geburtstag eines der Beteiligten zu feiern, wobei sich die insgesamt acht Beteiligten auf sieben verschiedene Haushalte verteilten, erkannte, dass dieses Verhalten des Betroffenen gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 18.04.2020 in der Fassung vom 23.04.2020 – bußgeldbewehrt in § 14 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 der genannten Verordnung – verstieß und sprach ihn von dem so konkretisierten Tatvorwurf des Bußgeldbescheids durch Urteil vom 11.01.2021 aus Rechtsgründen mit der Begründung frei, die vorgenannten Vorschriften seien bereits aus formellen Gründen verfassungswidrig, weil diese von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt seien. Das allgemeine Kontakt- bzw. Ansammlungsverbot sei überdies auch aus materiellen Gründen verfassungswidrig, weil es die in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar garantierte Menschenwürde verletze oder jedenfalls nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot genüge.

Gegen das ihr am 20.01.2021 gemäß § 41 StPO zugestellte Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Erfurt mit ihrem beim Amtsgericht am 21.01.2021 eingegangen, auf die Zulassungsgründe des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gestützten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und begründete die so gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde sogleich mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

In ihrer Zuschrift an den Senat vom 29.03.2021 ist die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag beigetreten, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen und auf die Rechtsbeschwerde das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11.01.2021 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Weimar zurückzuverweisen.

Hierzu hat der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.05.2021 erhalten, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat.

II.

Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) zuzulassen, weil bislang keine obergerichtliche Entscheidung über die Verfassungsgemäßheit der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 14 Abs, 3 Nrn. 2 und 3 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 18.04.2020 i.d.F. vom 23.04.2020 (GVBl. S. 135 ff., S. 145 f.) vorliegt und deshalb eine Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts geboten ist.

Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG war die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu übertragen.

III.

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der rechtlichen Beurteilung ist die zur Tatzeit geltende 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 18.04.2020 i.d.F. vom 23.04.2020 (GVBl. S. 135 ff., S. 145 f.) zugrunde zu legen.

Auch wenn diese Rechtsverordnung befristet war – nach Art. 3 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 18.04.2020 sollte diese Verordnung vollständig spätestens am 31.05.2020 außer Kraft treten – und somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts am 11.01.2021 nicht mehr in Kraft gewesen ist, steht dies ihrer Anwendung nicht entgegen. Gemäß § 4 Abs. 4 OWiG ist ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Gesetzesbegriff ist weit aufzufassen und umfasst nicht nur Gesetze im formellen, sondern auch im materiellen Sinne wie Rechtsverordnungen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021, Az.: 3 OWi 6 SsRs 395/20, bei juris, m.w.N.).

2.

Mangels Verordnungskompetenz des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie verstößt die 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 18.04.2020 i.d.F. vom 23.04.2020 (GVBl. S.135 ff., S.145 f.) in formeller Hinsicht gegen das Rechtsstaatsprinzip und damit gegen die Thüringer Verfassung. Sie ist deshalb nichtig.

a)

Bussgeld wegen Zusammenkunft während Corona-Pandemie
(Symbolfoto: Animaflora PicsStock/Shutterstock.com)

Über die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung hat der Senat selbst zu entscheiden. Eine Rechtsverordnung ist für den erkennenden Richter in einem Bußgeld- oder Strafverfahren auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar. Eine Vorlage an das Bundes- bzw. Landesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht möglich, weil es sich nicht um ein formelles Gesetz handelt. Der Sinn des Art. 100 Abs. 1 GG ist es, die Überprüfung des parlamentarischen Gesetzgebers bei den Verfassungsgerichten zu konzentrieren, während die Kontrolle von Rechtsetzungsakten der Exekutive der allgemeinen richterlichen Zuständigkeit überlassen bleiben kann (vgl. BVerfGE 1, 184, 189; ThürVerfGH, Urteil v. 01.03.2021 Az.: VerfGH 18/20, bei juris, Rdnr. 373 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2021, Az.: 2 Rb 34 Ss 198/21, bei juris, Rdnr. 35, m.w.N.).

b)

In seinem Urteil vom 01.03.2021 (Az.: VerfGH 18/20, a.a.O.) hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof die Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Mai 2020 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 4. Juni 2020 (GVBl. S. 265), [im Folgenden: MaßnFortentwVO], mangels Verordnungskompetenz des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, wegen formellen Verstoßes gegen die Thüringer Verfassung für nichtig erklärt und hierzu folgendes ausgeführt (ThürVerfGH, a.a.O., bei juris, Rdnrn. 403 ff., 609):

„(…)

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

a. Die MaßnFortentwVO verstößt in formeller Hinsicht gegen das Rechtsstaatsprinzip und ist mit der Thüringer Verfassung unvereinbar (Art. 44 Abs. 1 Satz 2 und Art. 84 Abs. 1 ThürVerf).

aa. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Verordnung nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren ergangen ist. Insbesondere wurde sie zunächst im Wege der Notveröffentlichung nach § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes (ThürVerkG) noch am 12. Mai 2020 im Internet veröffentlicht und danach unverzüglich nachträglich unter dem 19. Mai 2020 im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht (GVBl. S. 153 ff.). Gleiches gilt bezüglich der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 20. Mai 2020 und der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 4. Juni 2020, die ebenfalls im Wege der Notveröffentlichung publiziert und im Anschluss unter dem 29. Mai 2020 (GVBl. S. 259) und 10. Juni 2020 (GVBl. S. 265) im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht wurden.

bb. Die MaßnFortentwVO wahrt zudem die Anforderungen des Zitiergebots nach Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf i. V. m. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. So sind in der Präambel der Verordnung sowohl § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG als auch § 7 ThürlfSGZustVO genannt. In seiner Entscheidung vom 18. Juni 2019 hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass die subdelegierte Verordnung ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage anzugeben hat, die sie in der subdelegierenden Verordnung findet (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 [180, 182] = juris Rn. 18, 23). Zwar ist es nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts daneben nicht zusätzlich geboten, dass die subdelegierte Verordnung auch die gesetzlichen Grundlagen der subdelegierenden Verordnung angibt. Eine solche Angabe ist jedoch nicht schädlich, da sie im Gegenteil der Nachvollziehbarkeit, ob eine hinreichende Ermächtigung gegeben ist, gerade zuträglich ist.

cc. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass zumindest die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 4. Juni 2020 aufgrund der zeitlichen Verlängerung der Maßnahmen einer Begründung bedurft hätte, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Thüringer Verfassung in Bezug auf Verordnungen keine Begründung fordert. Zudem wurde zumindest dem Verordnungsentwurf der MaßnFortentwVO eine Begründung beigefügt; im Übrigen enthielten die beiden Änderungsverordnungen vom 20. Mai 2020 und 4. Juni 2020 lediglich minimale Änderungen.

dd. Die MaßnFortentwVO ist jedoch dahin gehend mit der Thüringer Verfassung förmlich unvereinbar, als sie nicht von einem formell ordnungsgemäß ermächtigten Verordnungsgeber erlassen wurde.

(1) Die Adressaten der bundesgesetzlichen Verordnungsermächtigung sind nach § 32 Satz 1 IfSG die Landesregierungen, die wiederum nach § 32 Satz 2 IfSG diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen können. Hiervon hat die Thüringer Landesregierung mit § 7 ThürlfSGZustVO vom 2. März 2016 Gebrauch gemacht. Jedoch entspricht die ThürIfSGZustVO nicht den Anforderungen des Zitiergebots aus Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf i. V. m. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG.

(2) Wie bereits dargelegt, bedarf die Rechtsetzung durch die Exekutive aufgrund des Rechtsstaatsprinzips, des Demokratieprinzips und des Grundsatzes der Gewaltenteilung einer besonderen Ermächtigung durch die Legislative. Mit Blick auf diese sowohl im Grundgesetz als auch in Art. 84 ThürVerf verankerten Grundsätze dient das Zitiergebot dem Zweck, die Delegation von Rechtssetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen (vgl. hinsichtlich Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfGE 151, 173 [179] = juris Rn. 17). Der Verordnungsgeber wird zudem durch die Pflicht zur Angabe der Ermächtigungsgrundlage angehalten, sich der Reichweite seiner Rechtsetzungsbefugnis zu vergewissern; Normadressaten und Gerichten wird ermöglicht zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei Erlass der Norm von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage Gebrauch machen wollte und ob die getroffene Regelung sich im Rahmen der Ermächtigung gehalten hat (vgl. hinsichtlich Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1968 – 2 BvE 2/66 -, BVerfGE 24, 184 [196] = juris Rn. 25; BVerfGE 101, 1 [34]; hinsichtlich Art. 84 Abs. 1 Satz 3 ThürVerf: Bathe, in: Linck/u.a. (Hrsg.), Die Verfassung des Freistaats Thüringen, 2013, Art. 84 Rn. 36 ff.). Das Zitiergebot erfordert aus diesem Grund, dass die „Rechtsgrundlage“, d.h. die einzelne Vorschrift des Gesetzes, in welcher die Ermächtigung enthalten ist, und nicht lediglich das ganze Gesetzeswerk, dessen Bestandteil sie ist (vgl. BVerfGE 151, 173 [179 f.] = juris Rn. 17), angegeben werden muss (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG enthält nämlich – anders als die vorhergehenden Sätze des Absatzes 1 – das Wort ‚Rechtsgrundlage‘ und nicht das Wort ‚Gesetz‘). Hierbei wird zudem vertreten, dass neben dem konkreten Paragrafen ggf. auch Absatz, Satz und Nummer der Norm zu zitieren sind (Brenner, in: v. Mangoldt/Klein/Starck Grundgesetz, Band 2, 7. Auflage 2018, Art. 80 Rn. 47; Bauer, in: Dreier, Grundgesetz, Band II, 3. Auflage 2015, Art. 80 Rn. 45).

Mit Beschluss vom 18. Juni 2019 hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG gilt (BVerfGE 151, 173 [179] = juris Rn. 16). Hiernach muss die subdelegierende Verordnung zusätzlich zur gesetzlichen Verordnungsermächtigung die Ermächtigung zur Subdelegation angeben (BVerfGE 151, 173 [183] = juris Rn. 24). Diese Anforderungen, die im vorliegenden Fall zum Tragen kommen, da die Möglichkeit zur Subdelegation auf der bundesrechtlichen Ermächtigung nach § 32 Satz 2 IfSG beruht, können vom Verfassungsgerichtshof über das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf überprüft werden. Sie entsprechen zudem den Vorgaben des Art. 84 Abs. 1 Satz 3 ThürVerf, der auf die Ermächtigung zur Subdelegation in Landesgesetzen Anwendung findet.

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(3) Mit diesen Vorgaben steht die ThürIfSGZustVO nicht in Einklang. Wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, ist weder in der Präambel der ThürlfSGZustVO vom 2. März 2016 noch in deren § 7 der § 32 Satz 2 IfSG als die einschlägige Ermächtigungsnorm zur Subdelegation genannt. So zitiert § 7 ThürlfSGZustVO lediglich § 32 Satz 1 IfSG, und in der Eingangsformel der ThürlfSGZustVO ist § 32 IfSG überhaupt nicht zitiert.

Eine Heilung dieses Verstoßes gegen das Zitiergebot ist nicht – wie von der Anhörungsberechtigten zu 2. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – dadurch erfolgt, dass zumindest § 17 Abs. 4 IfSG als Ermächtigungsgrundlage in der Präambel der ThürIfSGZustVO zitiert wurde. Die Erwägung (über deren Erfolg hier nicht zu entscheiden ist), dass hier ein (zulässiger) Austausch der Ermächtigungsgrundlagen erfolgt sein könne, scheidet vorliegend aus, da das Infektionsschutzgesetz systematisch zwischen verhütenden und bekämpfenden Maßnahmen trennt (BT-Drs. 3/1888, S. 21 f.). § 16 IfSG und damit die Verordnungsermächtigung nach § 17 Abs. 4 IfSG sind lediglich dann einschlägig, solange nur die Gefahr des Auftretens einer übertragbaren Krankheit besteht (Mers, in: Kießling (Hrsg.), Kommentar IfSG, 2020, § 16 Rn. 10). Sobald hingegen eine übertragbare Krankheit (Kießling, in: dies. (Hrsg.), Kommentar IfSG, 2020, § 28 Rn. 10) bzw. eine erste Infektion aufgetreten ist (Gärditz/Abdulsalam, GSZ 2020, S. 108 (113)), kann § 17 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht mehr zur Anwendung kommen. Die MaßnFortentwVO wurde nach dem Auftreten erster Infektionen und Erkrankungen in Thüringen erlassen, so dass das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie seine Zuständigkeit zum Verordnungserlass nicht mehr über § 7 IfSG ergänzend auf § 17 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG stützen konnte (was es mangels Zitierung der §§ 16, 17 IfSG in der Präambel der MaßnFortentwVO auch ersichtlich nicht beabsichtigte).

Eine Missachtung des Zitiergebots verletzt ein unerlässliches Element des demokratischen Rechtsstaates, weshalb ein solcher Mangel grundsätzlich zur (Teil-)Nichtigkeit einer Verordnung führt (vgl. BVerfGE 101, 1 [42 f.] = juris Rn. 159; so auch hinsichtlich Art. 84 ThürVerf: Bathe, in: Linck/u.a. (Hrsg.), Die Verfassung des Freistaats Thüringen, 2013, Art. 84 Rn. 45 f.; umfangreiche Nachw. aus der Fachgerichtsbarkeit bei Wienbracke NJW 2020, 3351). Die Nichtigkeit des § 7 ThürIfSGZustVO hat vorliegend zur Folge, dass die Zuständigkeit der Landesregierung zum Verordnungserlass nach dem Infektionsschutzgesetz zum Zeitpunkt des Erlasses der MaßnFortentwVO nicht wirksam auf das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie übertragen wurde und dieses somit nicht zum Erlass der MaßnFortentwVO ermächtigt und damit unzuständig war. Zwar muss allgemein hinsichtlich der Folgen eines Verfassungsverstoßes zwischen inhaltlichen und formellen Fehlern unterschieden werden. Jedoch führt eine nichtige (Weiter-)Übertragung der Verordnungskompetenz zu einer Überschreitung von Kompetenzbegrenzungen durch den insoweit ohne Ermächtigung handelnden Verordnungsgeber und damit im Ergebnis zu einer inhaltlichen Unvereinbarkeit mit der Thüringer Verfassung; es liegt hier nicht nur – wie vorgetragen – ein lediglich – ggf. mangels Evidenz – unbeachtlicher Verfahrensmangel vor.

(4) Mangels wirksamer Übertragung der Verordnungsermächtigung auf das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses widerspricht die MaßnFortentwVO nebst ihren Änderungen in formeller Hinsicht der Thüringer Verfassung.

(…)

Der Verstoß der subdelegierenden Verordnung gegen das Zitiergebot aus Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der betreffenden Rechtsverordnung (BVerfGE 101, 1 [42f] = juris Rn. 159). Mangels Verordnungskompetenz des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie verstößt daher die MaßnFortentwVO gegen die Thüringer Verfassung und ist nach § 44 Satz 1 Var. 1 ThürVerfGHG für nichtig zu erklären.

(…)“

c)

Diese vom Thüringer Verfassungsgerichtshof zur MaßnFortentwVO angestellten Erwägungen gelten auch für die 3.ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, die nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Entscheidung gewesen ist.

Denn die 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 18.04.2020 und die dazugehörige Änderungsverordnung vom 23.04.2020 wurde ebenfalls durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erlassen und hinsichtlich der Zuständigkeit für den Verordnungerlass – wie die MaßnFortentwVO auch – auf § 7 ThürlfSGZustVO gestützt, der zum Zeitpunkt des Erlasses der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO denselben Wortlaut hatte wie zum Zeitpunkt des – zeitlich nachfolgenden – Erlasses der MaßnFortentwVO.

Zudem wurde schon die 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO erlassen, nachdem bereits erste Infektionen und Erkrankungen in Thüringen aufgetreten waren, so dass das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie seine Zuständigkeit zum Verordnungserlass nicht mehr über § 7 IfSG ergänzend auf § 17 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG stützen konnte (was es mangels Zitierung der §§ 16, 17 IfSG in der Präambel der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch ersichtlich nicht beabsichtigte).

3.

Da die 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 18.04.2020 i.d.F. vom 23.04.2020 bereits mangels Verordnungskompetenz des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in formeller Hinsicht gegen das Rechtsstaatsprinzip und damit gegen die Thüringer Verfassung verstößt, bedarf es keiner Erörterung mehr, ob die hier in Rede stehenden Regelungen dieser Verordnung zur Aufenthaltsbeschränkung und insbesondere deren Bußgeldbewehrung dem aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten sog. Parlamentsvorbehalt genügen, wonach der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und sie nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf.

Nach – soweit ersichtlich – einhelliger Rechtsprechung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte ist durch die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz IfSG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung auch dem sog. Parlamentsvorbehalt bei der Sanktionierung von durch den Verordnungsgeber zur Infektionsbekämpfung angeordneten Aufenthaltsbeschränkungen genügt (vgl. mit eingehender Begründung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2021, Az.: 2 Rb 34 Ss 198/21; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021, Az.: 3 OWi 6 SsRs 395/20; OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.03.2021, Az.: 2 Ss OWi 68/21; OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021, Az.: III-4 Rbs 3/21; jeweils bei juris).

Unter diesem Gesichtspunkt hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 01.03.2021 für Aufenthaltsbeschränkungen – wie sie hier in Rede stehen –  keine ausdrückliche Entscheidung getroffen, sondern (lediglich) hinsichtlich des von der Antragstellerin des dortigen Verfahrens in den jeweiligen Verordnungen angegriffenen Abstandsgebots, der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, der Fortgeltung der Schließungen von Betrieben und Einrichtungen und der Erhebungs- und Speicherpflichten von Kontaktdaten sowie des Verbots ohne Angabe der Kontaktdaten Gäste oder Besucher zu bedienen oder teilnehmen zu lassen erkannt, dass die Bußgeldbewehrung dieser Pflichten gegen das aus Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf i. V. m. Art. 103 Abs. 2 GG folgende besondere Bestimmtheitsgebot verstößt und diese Bußgeldregelungen deshalb nicht mit der Thüringer Verfassung in Einklang stehen.

Ob die zur Begründung dieses Ergebnisses angestellten Erwägungen des ThürVerfGH auch auf die Bußgeldregelungen für Verstöße gegen Aufenthaltbeschränkungen anzuwenden sind, bedarf angesichts der unter 2. festgestellten formellen Verfassungswidrigkeit der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 18.04.2020 i.d.F. vom 23.04.2020 (GVBl. S.135 ff., S.145 f.) wegen fehlender Verordnungskompetenz des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für deren Erlass keiner Entscheidung.

4.

Soweit  das angefochtene Urteil ausführt, das allgemeine Kontakt- bzw. Ansammlungsverbot sei überdies auch aus materiellen Gründen verfassungswidrig, weil es die in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar garantierte Menschenwürde verletze oder jedenfalls nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot genüge, sieht der Senat folgende Anmerkung veranlasst:

Die für seine rechtliche Würdigung insgesamt maßgebliche Einschätzung des Tatrichters, „dass am 18.04.2020, dem Tag des Erlasses der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, weder in Deutschland im Ganzen betrachtet, noch in Thüringen eine epidemische Lage bestand, angesichts derer es ohne die Ergreifung von einschneidenden Maßnahmen durch die Exekutive unter Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel bzw. die (den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre ebenfalls nicht genügenden) Spezialermächtigungen des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG zu nicht mehr vertretbaren Schutzlücken gekommen wäre“, wird vom Thüringer Verfassungsgerichtshof zu Recht nicht geteilt.

In seiner Entscheidung vom 01.03.2021 (a.a.O., Rdnr. 417 ff.) stellt der Thüringer Verfassungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass die Regelungen zum Mindestabstand und zur Kontaktbeschränkung in § 1 der MaßnFortentwVO weder gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen noch durch sie Grundrechte der Thüringer Verfassung in unzulässiger Weise eingeschränkt werden. Insbesondere hat es keine Anhaltspunkte gesehen, dass der Verordnungsgeber zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der MaßnFortentwVO am 12.05.2020 bei seiner Gefahreneinschätzung von offensichtlich fehlsamen Erwägungen ausging oder die von ihm zugrunde gelegte Gefahrenprognose nicht sachgerecht oder gar unvertretbar war (a.a.O., Rdnrn. 433 ff.) und zu dem – den vom Tatrichter angestellten Erwägungen vergleichbaren – Einwand der dortigen Antragstellerin, dass bereits ab Mitte März sowohl die Zahl der Infizierten als auch die Zahl der Neuerkrankten sowie die Reproduktionszahl sanken, eine Überlastung des Gesundheitswesens niemals vorgelegen habe und es nie zu einer Übersterblichkeit gekommen sei, ausgeführt (a.a.O., Rdnrn. 437 ff):

„(…)

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass bereits ab Mitte März sowohl die Zahl der Infizierten als auch die Zahl der Neuerkrankten sowie die Reproduktionszahl sanken, eine Überlastung des Gesundheitswesens niemals vorgelegen habe und es nie zu einer Übersterblichkeit gekommen sei, so belegen diese Zahlen für sich betrachtet nicht, dass am 12. Mai 2020 keine gesundheitlichen und infektionsschutzrechtlichen Gefährdungen (mehr) von dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgingen und damit das RKI zu Unrecht prognostizierte, dass weiterhin eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bestand. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht zuletzt aufgrund beschränkter Testungen, häufig symptomlos verlaufender Erkrankungen und ggf. fehlender Nachweisbarkeit von Antikörpern trotz durchlaufener Infektion die Datengrundlage für die Prognosen der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens lückenbehaftet ist und zudem fundierte Aussagen zur tatsächlichen Infektionsgeschwindigkeit und -ausbreitung lediglich mit zeitlicher Verzögerung erfolgen können. Darüber hinaus lässt sich nicht ausschließen, sondern ist im Gegenteil sogar naheliegend, dass der im Mai feststellbare Rückgang der Infektionszahlen auch auf die bereits im Vorfeld getroffenen beschränkenden Maßnahmen zurückzuführen war. Letztlich stellt die grundlegende Annahme der Antragstellerin, dass die Infektionsgefahr zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Rechtsverordnung weitgehend überwunden und im Begriff sei abzuklingen, lediglich eine Momentaufnahme dar. Schließlich traten und treten weltweit und auch unmittelbar in Deutschland und Thüringen immer wieder neue Infektionsherde auf. Das Infektionsgeschehen ist – wie es sich aktuell und im Rückblick bestätigt – gerade nicht statischer Natur, sondern unterliegt Schwankungen, nicht zuletzt jahreszeitbedingt und abhängig von den Bewegungsströmen der Menschen. Zwar stand für den Verordnungsgeber im Mai aufgrund zwischenzeitlich ausgebauter intensivmedizinischer Versorgung und dem – anders als zunächst prognostiziert – eingetretenen milderen Verlauf der Pandemie eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht mehr im Vordergrund. Die Ressourcenbelastung hängt jedoch – wie bereits dargelegt – maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion ab, die lokal sehr schnell zunehmen und dann die Einrichtungen für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung stark belasten kann.

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Gefährdungsbeurteilung durch das RKI fehlsam oder unvertretbar war. Die im Hinblick auf das Coronavirus SARS-CoV-2 bestehende pandemische Lage und der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse waren und sind bis heute von fehlender Eindeutigkeit geprägt. Die wissenschaftliche Erforschung des Coronavirus SARS-CoV-2 ist ein laufender und dynamischer Prozess, der empirisch gesicherte Gewissheiten bislang nur bedingt zulässt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 03. Juli 2020 – 3 EN 391/20 -, juris Rn. 61). Angesichts dieser Ungewissheiten und dynamischen Entwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung sind die Bewertungen stets kritisch zu hinterfragen und fortdauernd zu überprüfen, was wiederum essentieller Bestandteil eines lebendigen wissenschaftlichen Diskurses ist, welcher bedingt, dass abweichende Meinungen gebildet und formuliert werden (ThürOVG, Beschluss vom 26. August 2020 – 3 EN 531/20 -, juris Rn. 38). Allein der Umstand, dass die vorhandene Datengrundlage in der Wissenschaft bisweilen abweichend vom RKI beurteilt wird, berechtigt nicht zu dem Schluss, dass die Einschätzung des RKI fehlerhaft wäre. Vielmehr werden – und wurden auch im Mai 2020 – den angeführten und im Ergebnis von der Einschätzung des Robert Koch Instituts abweichenden Publikationen aus den einschlägigen Fachkreisen teilweise schwerwiegende methodische Mängel attestiert. Soweit jedoch die in der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannten Maßstäbe und Methoden für die fachliche Beurteilung des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht verletzt werden, wird die für den Verordnungsgeber zentrale Frage der Gefährdung der Bevölkerung durch in der Wissenschaft außerhalb des RKI vertretene Auffassungen jedenfalls nicht eindeutig beantwortet.

In der Zusammenschau ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber – gestützt auf die Einschätzungen des RKI – mit seinen Grundannahmen zur Risikoeinschätzung den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlassen und Landesrecht ohne Rechtsetzungsbefugnis geschaffen hätte.

ccc) Da der Verordnungsgeber vorliegend zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses in nicht angreifbarer Weise von einer (weiterhin bestehenden) Gefahr ausgehen konnte, war er auch nach § 28 Abs. 1 IfSG zum Handeln verpflichtet, wobei ihm – wie bereits dargelegt – hinsichtlich der zu treffenden notwendigen Schutzmaßnahmen ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zukam. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Verordnungsgeber mit seinen Grundannahmen zur Schutzwirkung und Erforderlichkeit einer Kontaktminimierung und eines Mindestabstands diesen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum bei Erlass der Regelungen des § 1 MaßnFortentwVO überschritten hat.

(…)“

Diese für den 12.05.2020 angestellten Erwägungen gelten zweifellos auch für den 18.04.2020, dem Tag des Inkrafttretens der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 473 Abs. 2 StPO.

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