Skip to content

Rückabwicklung Motorradkaufvertrag wegen SIS-Meldung

Rückabwicklung eines Motorradkaufs: SIS-Meldung und Wertersatz im Fokus

Der Fall dreht sich um die Rückabwicklung eines Motorradkaufvertrags, bei dem das erworbene Motorrad in der Schengener Informationssystem (SIS) Eintragung aufgeführt war. Der Kläger forderte die Rückzahlung des Kaufpreises und zusätzlich Ersatz für Fahrtkosten und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Das Kernproblem des Falles liegt in der Frage, ob der Kläger Wertersatz leisten muss, da das Motorrad nach dem Kauf durch Strafverfolgungsbehörden veräußert wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 120/22 >>>

Wertersatz und Strafverfolgungsbehörden

Rückabwicklung Motorradkaufvertrag wegen SIS-Meldung
Rückabwicklung eines Motorradkaufs: Komplexität von SIS-Eintragungen und Wertersatz – Prüfung der Rechte und Pflichten ist entscheidend. (Symbolfoto: mashurov /Shutterstock.com)

Der Kläger argumentierte, dass er keinen Wertersatz leisten müsse, da keine Bereicherung bei ihm verblieben sei. Das Landgericht Potsdam hatte in erster Instanz dem Kläger im Wesentlichen Recht gegeben, aber die Tenorierung der Entscheidung unvollständig gelassen. Die Berufung des Beklagten war weitgehend erfolglos, während die Anschlussberufung des Klägers teilweise Erfolg hatte. Insbesondere wurde diskutiert, ob der Kläger Wertersatz leisten muss, wenn das Motorrad durch die Strafverfolgungsbehörden verkauft wurde.

SIS-Eintragung als Rechtsmangel

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Falles war die SIS-Eintragung des Motorrads. Das Gericht ließ offen, ob ein Rechtsmangel nur dann vorliegt, wenn die Beseitigung der SIS-Eintragung für den Käufer mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall wäre die Beseitigung der SIS-Eintragung nur mit großem Aufwand und nach langer Zeit möglich gewesen.

Wertersatz und Sphäre des Rückgewährgläubigers

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Pflicht zum Wertersatz ausgeschlossen ist, wenn die Ursache für die Verschlechterung oder den Untergang des Motorrads aus der Sphäre des Rückgewährgläubigers stammt. In diesem Fall beruhte der Verkauf des Motorrads durch die Strafverfolgungsbehörden auf dessen SIS-Eintragung und damit dem Mangel des Motorrads.

Keine Aussetzung des Rechtsstreits

Das Gericht entschied, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht notwendig war. Obwohl die Generalstaatsanwaltschaft das Betragsverfahren im Hinblick auf das hiesige Verfahren ausgesetzt hatte, stand dies der Entscheidung nicht entgegen.

Der Fall zeigt die Komplexität der Rechtsfragen, die bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen, insbesondere im Kontext von SIS-Eintragungen und Wertersatzpflichten, auftreten können. Es verdeutlicht auch, wie wichtig es ist, die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien genau zu prüfen, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.


Was ist eine SIS-Meldung?

Eine SIS-Meldung bezieht sich auf eine Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS). Das SIS ist ein Informationssystem, in dem gestohlene Gegenstände und Personen ausgeschrieben werden, die polizeilich zwecks Auslieferung gesucht werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine Meldung im SIS zu machen, wenn solche Fälle auftreten. Das System dient dem nationalen und internationalen Nachrichtenaustausch der Fahndungen und trägt zur Sicherheit innerhalb des Schengen-Raums bei.

Probleme bei der Rückabwicklung eines Motorradkaufvertrags wegen SIS-Meldung? Wir können helfen.

Sie haben ein Motorrad gekauft und später erfahren, dass es im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen ist? Dies kann zu erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten führen und die Frage aufwerfen, ob der Kaufvertrag rückabgewickelt werden kann. Wir bieten Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer Situation und beraten Sie anschließend umfassend zu Ihren rechtlichen Optionen. Ob es um die Rückforderung des Kaufpreises, Ersatzansprüche oder andere rechtliche Aspekte geht – wir stehen Ihnen zur Seite. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen.

 ➨ jetzt anfragen!


Das vorliegende Urteil

OLG Brandenburg – Az.: 10 U 120/22 – Urteil vom 16.03.2023

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2020 zu zahlen Zug um Zug gegen die Abgabe einer Willenserklärung, mit der sich der Kläger dazu verpflichtet, die mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 8. Juli 2021 – 77 Gs 566/21 – dem Grunde nach festgestellten Ansprüche des Klägers gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG gegen das Land Brandenburg nach rechtskräftigem Abschluss des derzeit bei der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg unter dem Aktenzeichen 53 StrEs 44/21 anhängigen Betragsverfahrens an den Beklagten auszukehren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Berufung und Anschlussberufung werden im Übrigen zurückgewiesen

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger ebenfalls zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 11.442 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Motorrad.

Der Kläger erwarb am 8. September 2019 vom Beklagten ein Motorrad der Marke KTM für 9.000 €. Beim Versuch des Klägers, das Motorrad am 19. September 2019 bei der Zulassungsstelle in W… zuzulassen, wurde das Motorrad von der Polizei wegen einer bereits am 8. September 2019 bestehenden Eintragung des Motorrads im Schengener Informationssystem (SIS), einem System für die automatisierte Personen- und Sachfahndung, sichergestellt. Die SIS Meldung stammt vom 20. November 2017 aus dem Vereinigten Königreich (Bl. 27 d.A.). Ausweislich der hierzu vorgelegten Ermittlungsergebnisse ist das Motorrad seitdem mehrfach im Vereinigten Königreich und in Polen weiter veräußert worden (Bl. 66 d.A.). Die Polizei brachte das Motorrad auf dem Gelände der … GmbH unter.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Beseitigung der Eintragung im SIS unter Fristsetzung bis zum 5. Februar 2020 auf. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Land Brandenburg veräußerte das Motorrad am 25. September 2020 freihändig an die … GmbH für 2.150 €. Daraufhin entschied das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 8. Juli 2021, dass der Kläger dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt wird (Bl. 43 d.A. 53 StrEs 44/21). In dem daraufhin nach Anmeldung des Klägers eingeleiteten Betragsverfahren erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg mit Verfügung vom 20. April 2022, dass sie nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit und zwar über die Eigentumsverhältnisse an dem Motorrad tätig werden könne.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass dem Fahrzeug durch die Eintragung im SIS ein Rechtsmangel angehaftet habe. Da der Beklagte diesen nicht beseitigt habe, sei der Rücktritt berechtigt erfolgt.

Er hat vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung von Ersatzansprüchen gegen das Land Brandenburg und Dritte wegen des Verlustes des Motorrads durch dessen Veräußerung, sowie den Ersatz von Fahrtkosten von 192 € für die Besichtigung und die Abholung des Motorrads und von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € verlangt. Auch sollte festgestellt werden, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung in Verzug befinde.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass jedenfalls die vorliegende Eintragung im SIS keinen Mangel darstelle, da sie fehlerhaft erfolgt und daher ohne weiteres auch durch den Kläger behebbar gewesen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb das viel höherwertigere Motorrad durch das Land Brandenburg zu einem derart niedrigen Preis verkauft worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage im Hilfsantrag stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 9.000 € Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Ersatzansprüche wegen des Verlustes des Motorrads verurteilt und festgestellt, dass sich der Beklagte im Verzug mit der Annahme der Ersatzansprüche befinde. Das Landgericht hat zudem ausweislich der Entscheidungsgründe über die beantragte Zahlung von 192 € Fahrkosten und 887,03 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zusprechend entschieden, aber die entsprechende Tenorierung unterlassen. Über den deshalb gestellten Berichtigungsantrag vom 1. Juli 2022 hat das Landgericht nicht entschieden (Bl. 171 d.A.).

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass die SIS Eintragung einen Rechtsmangel begründe, der Anspruch gemäß § 346 Abs. 2 BGB aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ersatzansprüche bestehe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Ersatzanspruch des Klägers nach StrEG dürfe gemäß § 13 Abs. 2 StrEG nicht abtgetreten werden, so dass die entsprechende Zug um Zug Einschränkung durch das Landgericht fehlerhaft sei. Da das Motorrad veräußert worden sei, müsse zwar nicht das Motorrad herausgegeben werden. Allerdings müsse der Kläger den Wert des Motorrades Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises ersetzen. Dieser Wert müsse durch ein Gutachten ermittelt werden und habe mindestens 11.500 € betragen, da es sich um ein sehr begehrtes Motorrad gehandelt habe. Auch habe der Kläger gegen Sicherstellung und Veräußerung vorgehen müssen, so dass der Verkauf des Motorrads durch die Staatsanwaltschaft letztlich vom Kläger verursacht worden sei. Schließlich habe das Landgericht die gebotene Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nach StrEG gemäß § 148 ZPO unterlassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 28. Juni 2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 12 O 50/2, abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen unter Fortfall des Zurückbehaltungsrechtes 9.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2020 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten in der Hauptsache. Hinsichtlich der Anschlussberufung teilt der Kläger im Grundsatz die Auffassung des Beklagten, wonach die Tenorierung „Zug um Zug gegen Abtretung der Ersatzansprüche nach StrEG“ angesichts des Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 StrEG entfallen müsse.

Allerdings müsse der Kläger weder Wertersatz leisten, noch sonst etwas herausgegeben, da es an einer verbleibenden Bereicherung bei ihm fehle. Er habe nämlich keine Entschädigungszahlung erhalten und eine solche sei allenfalls nach Durchführung eines Klageverfahrens gegen die Generalstaatsanwaltschaft denkbar. § 346 Abs. 3 BGB fordere dagegen nur die Herausgabe einer bereits herausgabefähigen Bereicherung. Auch hätte es dem Beklagten offengestanden, selbst die Freigabe des Motorrads von der Staatsanwaltschaft zu fordern.

Der Beklagte meint zur Anschlussberufung, dass sich die Fehler der Strafverfolgungsbehörden nicht zu seinen Lasten auswirken dürften und die Anschlussberufung daher keinen Erfolg habe.

II.

Die zulässigen Berufungen haben in geringem Umfang Erfolg. Die Berufung des Beklagten ist dabei überwiegend erfolglos (1.) Die Anschlussberufung des Klägers hat im Hinblick auf die nunmehr nicht mehr uneingeschränkte Abtretung der Ansprüche nach dem StrEG teilweise Erfolg (2.) Für den vom Landgericht nicht beschiedenen Berichtigungsantrag besteht kein Rechtsschutzinteresse (3.). Eine Aussetzung des Rechtsstreits war nicht anzuordnen (4.).

1. Die Berufung des Beklagten bleibt überwiegend erfolglos. Denn der Kläger kann von dem Beklagten Zahlung von 9.000 € Zug um Zug gegen Verpflichtung zur Abtretung der Ansprüche aus dem Verfahren nach StrEG nach dessen rechtskräftigen Abschluss verlangen (a). Erfolg hat die Berufung dagegen insoweit, als dem Kläger kein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs (b), auf Zahlung von 192 € Fahrtkosten (c) und auf Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (d) zusteht.

a) Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 9.000 € Zug um Zug gegen Verpflichtung zur Abtretung der künftigen Ansprüche aus dem Verfahren nach StrEG gemäß §§ 437 Nr. 2, 435, 440, 323, 326 Abs. 5, 346 ff. BGB zu. Die Rücktrittsvoraussetzungen sind erfüllt (aa). Die danach erforderliche Rückabwicklung führt zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Abtretung der künftigen Ansprüche nach dem StrEG (bb).

aa) Mit der Berufungsbegründung ist die landgerichtliche Entscheidung nicht angegriffen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen für den Rücktritt bejaht worden sind. Erst nach Ablauf der Begründungsfrist hat der Beklagte vorgetragen, dass nur eine berechtigte SIS Eintragung einen Mangel darstelle. Es kann offenbleiben, ob dieses Vorbringen des Beklagten noch zu berücksichtigen ist. Denn die Rücktrittsvoraussetzungen sind erfüllt. Dem Kläger steht nach wirksamem Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß §§ 437 Nr. 2, 435, 440, 323, 326 Abs. 5, 346 ff. BGB der geltend gemachte Rückgewähranspruch nach § 346 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zu.

Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagte seiner Eigentumsverschaffungspflicht im Hinblick auf § 935 BGB genüge getan hat. Soweit das Landgericht dies bejaht hat, ist schon offengeblieben, ob die Frage des Abhandenkommens nicht nach deutschem Sachenrecht, sondern gemäß Art. 43 EGBGB zu beurteilen ist, da sich das Abhandenkommen nach dem Vortrag der Parteien vollständig im Vereinigten Königreich abgespielt haben soll. Jedenfalls liegt ein Rechtsmangel gemäß § 435 BGB auch dann vor, wenn ein verkauftes Kfz im SIS zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung eingetragen und damit europaweit zur Fahndung ausgeschrieben ist. Die SIS-Ausschreibung erschöpft sich nicht in einem vorübergehenden Zulassungshindernis. Denn die durch die Eintragung begründeten Zugriffsmöglichkeiten der staatlichen Strafverfolgungsbehörden des Schengen-Raums bestehen fort, solange die Eintragung nicht beseitigt ist. Damit kann der Kläger, selbst wenn er – was angesichts der ungeklärten Historie des Fahrzeugs offen ist – Eigentümer des Fahrzeugs geworden sein sollte, gerade nicht, wie in § 903 Satz 1 BGB vorgesehen, unbelastet von (Zugriffs-)Rechten Dritter nach Belieben mit der Kaufsache verfahren (BGH, Urteil vom 18. Januar 2017 – VIII ZR 234/15 Rn 22, NJW 2017, 1666, 1667; BGH, Urteil vom 26. April 2017 – VIII ZR 233/15 Rn 10, NJW 2017, 3292, 3293; Staudinger, Eckpfeiler/Beckmann N 2 (2020), Rn. N 78).

Dabei liegt ein Rechtsmangel auch bei einer unberechtigten Eintragung im SIS vor, da auch die unberechtigte Eintragung Zugriffsrechte der Behörden eröffnet. Ob ein Rechtsmangel erst dann zu bejahen ist, wenn es dem Käufer nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist, die Eintragung im SIS zu beseitigen (so OLG Köln, Urteil vom 25. März 2014 – I-3 U 185/13 –, juris), kann offenbleiben. Denn eine solche Beseitigung wäre vorliegend allenfalls mit großem Aufwand und erst nach langer Zeit möglich gewesen.

Schließlich ist auch eine erfolglose Fristsetzung erfolgt, so dass offenbleiben kann, ob sie nicht ohnehin entbehrlich war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Januar 2017 – VIII ZR 234/15 –, Rn. 35, juris). Angesichts der erfolgten Rücktrittserklärung des Klägers sind die Rücktrittsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt.

bb) Aufgrund des wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag hat sich das Vertragsverhältnis der Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelt, mit der Folge, dass die Parteien die bereits erbrachten Leistungen gemäß §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln haben, wobei die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien gemäß § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen sind. Der Beklagte hat insoweit den vom Kläger bezahlten Kaufpreis in Höhe von 9.000 € zurückzugeben.

Zudem folgt aus § 346 Abs. 1 BGB, dass der den Rücktritt Erklärende – also der Kläger – die erhaltenen Leistungen zurückzugeben hat. Da das Motorrad zwischenzeitlich veräußert worden ist, hat der Kläger grundsätzlich Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB zu leisten (1). Die Pflicht zum Wertersatz ist hier ausgeschlossen (2). Er muss sich allerdings gem. § 346 Abs. 3 S. 2 BGB dazu verpflichten, zukünftige Ersatzansprüche nach dem StrEG an den Beklagten abzutreten (3).

(1) Der Kläger, dem die Rückgabe des Fahrzeugs durch den am 25. September 2020 erfolgten Weiterverkauf nicht mehr möglich ist, hat insoweit gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich Wertersatz in Geld zu leisten.

§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sieht eine Pflicht des Rückgewährschuldners zum Wertersatz vor, wenn der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; dies erfasst auch Verfügungen über die Sache im Wege der Zwangsvollstreckung (Faust in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 346 BGB (Stand: 16. November 2021), Rn. 63). Nichts anderes ist bei dem vorliegenden freihändigen Verkauf durch die Strafverfolgungsbehörden der Fall. Denn ebenso wie in der Zwangsvollstreckung fehlt es an einer zur Veräußerung der Sache führenden Entscheidung des Rücktrittsberechtigten – also des Klägers. Dafür spricht auch, dass die Wertersatzpflicht in analoger Anwendung des § 346 Abs 2 S 1 Nr. 3 BGB auf alle Fälle zu erstrecken ist, in denen dem Rückgewährschuldner die Rückgewähr unmöglich ist (Staudinger/Kaiser (2012) BGB § 346, Rn. 149 mwN vgl. auch eine Beschlagnahme als zur Anwendbarkeit des Wertersatzes führend annehmend BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 – VIII ZR 253/96 –, Rn. 18, juris). Daher ist § 346 Abs. 2 BGB vorliegend anwendbar.

Der Rückgewährschuldner ist auch dann zum Wertersatz verpflichtet, wenn die Verschlechterung oder der Untergang erst nach Entstehen der Rückgewährpflicht (also z.B. nach Erklärung des Rücktritts) eintritt (Faust in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 346 BGB (Stand: 16. November 2021), Rn. 62). Daher steht der Pflicht zum Wertersatz nicht entgegen, dass die Veräußerung des Motorrads durch die Strafverfolgungsbehörden erst nach der Erklärung des Rücktritts erfolgt ist.

Für die Verpflichtung des Klägers, Wertersatz zu leisten, ist schließlich unerheblich, ob der Kläger überhaupt Eigentümer des Motorrades war. Denn die zum Wertersatz führende Unmöglichkeit der Herausgabe ist schon durch die Veräußerung des Motorrads durch die Strafverfolgungsbehörden eingetreten.

(2) Die Pflicht zum Wertersatz ist allerdings ausgeschlossen.

(a) Soweit § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB ein Entfallen der Pflicht zum Wertersatz insbesondere dann vorsieht, soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift allerdings nicht erfüllt. Zwar wäre die Sicherstellung des Motorrads samt Verwertung wohl auch beim Beklagten eingetreten. wenn er ebenfalls die Zulassung versucht hätte. Allerdings greift § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB nicht ein, wenn der Kaufgegenstand aufgrund einer nachträglichen hypothetischen Reserveursache Schaden genommen hätte (Röthel/Metzger in: Erman BGB, Kommentar, § 346 Wirkungen des Rücktritts, Rn. 24). Das ist auch vorliegend der Fall, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehen dürfte, dass der Beklagte, der das Motorrad verkaufen wollte, es ebenso wie der Kläger zugelassen hätte. Auch hat der Beklagte den Verlust des Motorrads nicht zu vertreten. Das ihm die Fahndung im SIS hätte bekannt sein müssen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

(b) Allerdings ist die Pflicht des Rückgewährschuldners zum Wertersatz immer dann ausgeschlossen, wenn die Ursache für die Verschlechterung oder den Untergang aus der Sphäre des Rückgewährgläubigers stammt. Ein Vertretenmüssen gemäß § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB liegt damit namentlich vor, wenn die Verschlechterung oder der Untergang auf einem Mangel beruht, und zwar unabhängig davon, ob der Rückgewährgläubiger den Mangel zu vertreten hat oder ob er ihn kennen musste (Staudinger/Kaiser (2012) BGB § 346, Rn. 193; Faust in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 346 BGB; (Stand: 16.11.2021), Rn. 71; HK-BGB/Martin Fries/Reiner Schulze, 11. Aufl. 2021, BGB § 346 Rn. 16; Schwabe JuS 2002, 630, beck-online; ausdrücklich auch in Bezug auf Rechtsmängel Staudinger/Kaiser (2012) BGB § 346, Rn. 195; BeckOGK/Schall, 1.12.2022, BGB § 346 Rn. 593). Siehe auch mit dem Argument, der dingliche Anspruch sei stärker als das Recht des Verkäufers gegen den Käufer auf Rückgabe der Sache: BGH, Urteil vom 28. März 1952 – I ZR 111/51 –, BGHZ 5, 337-342). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil der Verkauf des Motorrads durch die Strafverfolgungsbehörden auf dessen SIS Eintragung und damit dem Mangel des Motorrads beruhte. Danach ist die Pflicht zum Wertersatz ausgeschlossen, zumal der Kläger sonst gleichsam zweimal den Kaufpreis – den ehemalig an den Beklagten gezahlten Kaufpreis sowie Wertersatz in Höhe des Kaufpreises – zahlen müsste, diesen aber von dem Beklagten nur einmal zurückerhalten würde.

(3) Nach dem Vorstehenden besteht keine Pflicht des Klägers, an den Beklagten Wertersatz zu leisten. Allerdings muss sich der Kläger dazu verpflichten, zukünftige Ersatzansprüche nach dem StrEG gemäß § 346 Abs. 3 S. 2 BGB an den Beklagten abzutreten. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Kläger trotz Ausschlusses der Wertersatzpflicht eine dennoch verbleibende Bereicherung herauszugeben hat. Sie ist als Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht zu verstehen (BT-Drs. 14/6040, S. 196) und ist gemäß § 348 BGB Zug um Zug mit der Rückerstattung des Kaufpreises zu erfüllen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt (a). Allerdings ist die vom Landgericht ausgeurteilte Abtretung von Ansprüchen gegen sonstige Dritte zu unbestimmt (b) und im Übrigen gemäß § 13 Abs. 2 StrEG nichtig (c). Daher kann der Vorteilsausgleich nur dadurch erfolgen, dass sich der Kläger zur Abtretung zukünftiger Ansprüche verpflichtet (d).

(a) Die Voraussetzungen des § 346 Abs. 3 S. 2 BGB sind erfüllt. Dabei sind vorliegend die Ersatzansprüche nach StrEG schon derart konkret, dass sie als „verbleibende Bereicherung“ im Sinne von § 346 Abs. 3 BGB aufgefasst werden können. Unzweifelhaft dabei ist, dass nicht erst die ausgezahlte Ersatzleistung, sondern auch schon der darauf gerichtete Anspruch nach § 346 Abs. 3 S. 2 BGB herauszugeben ist (so für Haftpflichtansprüche BGH, Urteil vom 25. März 2015 – VIII ZR 38/14 –, Rn. 17, juris). Erlangt im Sinne von § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB ist etwas aber erst dann, wenn es sich aufgrund des Bereicherungsvorgangs im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung seiner Vermögenslage eintritt (BGH, Urteil vom 7. Januar 1971, VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128, 131). Das hat der Bundesgerichtshof in einer Konstellation verneint, in der die Haftpflichtversicherung nicht auf den Versicherungsfall gezahlt und ihre Einstandspflicht für den Haftpflichtfall verneint hat. Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass ein etwaiger, noch im Prüfungsstadium befindlicher und wegen der verweigerten Genehmigung derzeit nicht abtretbarer Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Versicherungsleistung keine herausgabefähige Bereicherung im Sinn des § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 25. März 2015 – VIII ZR 38/14 –, Rn. 19, juris).

Allerdings sind die vorstehend angeführten Maßstäbe nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Denn das Amtsgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 8. Juli 2021 entschieden, dass der Kläger dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt wird (Bl. 43 d.A. 53 StrEs 44/21). Diese Entscheidung ist rechtskräftig und vermittelt dem Kläger bereits eine hinreichend gesicherte Rechtsposition, die zur Anwendbarkeit von § 346 Abs. 3 S. 2 BGB berechtigt. Das Verfahren nach dem StrEG gliedert sich in zwei Abschnitte, nämlich die Entscheidung des Strafrichters nach §§ 8, 9 StrEG, in der die Entschädigungspflicht der Staatskasse dem Grunde nach festgestellt wird, und das anschließende Betragsverfahren vor der Landesjustizverwaltung und gegebenenfalls den Zivilgerichten nach den §§ 10, 13 StrEG, in dem die Höhe der Entschädigung festgesetzt wird. Durch die Entscheidung des Strafgerichts wird über den Anspruchsgrund abschließend entschieden. Die Fragen, die im ersten Verfahrensabschnitt vor den Strafgerichten zu klären sind, werden in diesem Verfahren endgültig erledigt und können im anschließenden Betragsverfahren nicht nochmals aufgerollt werden (BGH, Urteil vom 15. Februar 1979 – III ZR 164/77 –, Rn. 23, juris). Diese Bindungswirkung besteht auch in Bezug auf den vorliegenden Beschluss des Amtsgerichts Potsdam, der eine Entschädigungspflicht dem Grund nach bejaht (vgl. OLG München, Urteil vom 28. April 2011 – 1 U 2652/10 –, Rn. 40, juris). Damit steht vorliegend bereits rechtskräftig fest, dass ein Ersatzanspruch zu Gunsten des Klägers besteht.

(b) Soweit das Landgericht allerdings die Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte wegen des Verlustes des Motorrads angeordnet hat, ist diese Entscheidung zu unbestimmt. Angesichts der Vielzahl von vorherigen Besitzern des Motorrads ist weder für den Kläger noch für den Beklagten hinreichend ermittelbar, wer diese Dritten sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 – IX ZR 238/15 –, Rn. 28, juris), so dass die Abtretung insoweit unwirksam ist.

(c) Darüber hinaus ist die Entscheidung des Landgerichts insoweit gemäß § 13 Abs. 2 StrEG iVm § 134 BGB unzutreffend, als es die Abtretung der Ansprüche nach dem StrEG angeordnet hat. Der Entschädigungsanspruch gemäß § 13 Abs. 2 StrEG ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Anspruch nicht übertragbar. Zwar hat das Amtsgericht bereits rechtskräftig über den Grund des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs entschieden. Allerdings findet § 13 Abs. 2 StrEG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auch der Höhe nach Anwendung (OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Februar 2008 – 1 W 855/07 –, Rn. 9, juris; BeckOK StPO/Cornelius, 45. Ed. 1.10.2022, StrEG § 13 Rn. 2; MüKoStPO/Kunz, 1. Aufl. 2018, StrEG § 13 Rn. 16). Da dieses Verfahren der Höhe nach noch nicht abgeschlossen ist, ist die durch das Landgericht dennoch angeordnete Abtretung der Ansprüche nach StrEG gemäß § 134 BGB nichtig.

(d) Dass der Entschädigungsanspruch vor rechtskräftiger Entscheidung darüber nicht wirksam an den Beklagten abgetreten werden kann, führt aber nicht dazu, dass er beim Kläger verbleibt. Wenn im Rahmen einer Zug-um-Zug Verurteilung ein erlangter Vorteil herausgeben bzw. vorhandene Ansprüche abgetreten werden müssten, dies aber wegen einer gesetzlich angeordneten Unübertragbarkeit nicht möglich ist, so muss sich der Kläger als „weniger“ dazu Zug um Zug verpflichten, mögliche spätere Zahlungen an den Beklagten auszukehren (vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 04. Mai 2011 – 5 U 502/10 – VersR 2011, 1441). Dies hat der Senat daher auch vorliegend angeordnet.

(e) Der damit ebenfalls zugesprochene Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288 BGB.

b) Die landgerichtlich erfolgte Feststellung des Annahmeverzugs scheitert schon daran, dass die vom Landgericht angeordnete Abtretung der Ansprüche nach dem StrEG infolge des Abtretungsverbots nach § 13 StrEG nichtig war. Das landgerichtliche Urteil war auch insoweit abzuändern.

c) Der Kläger kann von dem Beklagten als Folge der pflichtwidrigen Veräußerung des mangelhaften Fahrzeugs gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB außerdem grundsätzlich den Ersatz der Fahrtkosten verlangen, die er durch die zweimaligen Fahrten zum Beklagten aufwenden musste, mithin 192 €. Allerdings hat der Beklagte die Verursachung dieser Kosten nicht zu vertreten. Zwar wird das Vertretenmüssen nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Diese Vermutung wird aber schon durch den unstreitigen Sachverhalt widerlegt, wonach das Motorrad einige Verkäufe zuvor im Vereinigten Königreich unter dubiosen Umständen veräußert worden sein könnte und deshalb eine SIS Eintragung aufwies.

d) Der Ersatz von Rechtsanwaltskosten unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 280, 286 BGB kommt nicht in Betracht, da die Rechtsanwälte des Klägers verzugsbegründend tätig waren. Ein Ersatz unter dem Gesichtspunkt allgemeinen Schadensersatzes scheidet nach den vorstehenden Ausführungen unter (c) aus.

2. Nach den vorstehenden Maßstäben hat die Anschlussberufung teilweise Erfolg, weil die Zug um Zug Verurteilung im Hinblick auf die einschränkungslose Abtretung der Ansprüche nach dem StrEG unzutreffend ist. Hinsichtlich der darüber hinaus verfolgten einschränkungslosen Verurteilung des Beklagten hat die Anschlussberufung dagegen keinen Erfolg (vgl. oben unter 1.).

3. Die vom Kläger beantragte Berichtigung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der fehlenden Erwähnung der Klagestattgabe in Höhe von Fahrtkosten über 192 € und Rechtsanwaltskosten über 887,03 € im Tenor ist nicht gesondert zu bescheiden. Es handelt sich bei den vorliegenden Tenorierungsfehlern des Landgerichts zwar um offenkundige Fehler, die auch durch das Berufungsgericht während des schwebenden Berufungsverfahrens berichtigt werden können (BGH, Urteil vom 20. August 2009 – VII ZR 205/07 –, BGHZ 182, 158-187, Rn. 67; BGH, Beschluss vom 9. Februar 1989 – V ZB 25/88 –, BGHZ 106, 370-374, Rn. 13). Da die zu berichtigenden Ansprüche aber entgegen der landgerichtlichen Auffassung nicht bestehen (vgl. ober unter 1. c) und d), besteht für eine entsprechende Berichtigung kein Rechtschutzbedürfnis.

4. Schließlich war eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht angezeigt, weil der Rechtsstreit auch ohne die ausstehende Entscheidung im Betragsverfahren nach dem StrEG entscheidungsreif ist.

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft das Betragsverfahren im Hinblick das hiesige Verfahren deshalb ausgesetzt hat, weil hier eine Klärung der Eigentumsverhältnisse erfolgen werde, steht das der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Zwar hatte der Senat die Eigentumsverhältnisse mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Allerdings war dennoch keine Aussetzung des hiesigen Verfahrens im Hinblick auf das StrEG-Verfahren anzuordnen. Denn gemäß § 7 Abs. 1 StrEG wird der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden entschädigt. Vermögensschaden ist jede durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, die sich in Geldwert ausdrücken lässt, eingeschlossen die Nachteile im Fortkommen und Erwerb, vor allem der Verdienstausfall und der entgangene Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles hätte erwartet werden können (BT-Druckss. VI/460, S. 8; MüKoStPO/Kunz, 1. Aufl. 2018, StrEG § 7 Rn. 8). Sofern also der Kläger gemäß § 935 BGB oder den nach Art. 43 EGBGB anwendbaren Vorschriften kein Eigentum am Motorrad erworben haben sollte, könnte ihm möglicherweise durch die Veräußerung ein Vermögensschaden in Höhe des als Kaufpreis für das Kraftfahrzeug hingegebenen Geldbetrags von 9.000 € entstanden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 4 StR 574/18 –, juris). Die Gefahr, dass der Kläger dabei doppelt entschädigt werden könnte, kann durch die Regelung des § 255 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1989 – III ZR 192/87 –, BGHZ 106, 313-323) verhindert werden. Daher besteht im Hinblick auf den mit der vorliegenden Entscheidung rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Rechtsstreits kein Anlass für die Annahme, dass das Betragsverfahren dennoch nicht alsbald zum Abschluss gelangen wird, so dass eine Aussetzung des hiesigen Rechtsstreits im Hinblick auf das Betragsverfahren nach StrEG zu unterbleiben hatte.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

6. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung bereits höchstrichterlich geklärter Rechtsfragen im Einzelfall.

7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos