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Aufhebungsvertrag – Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Az: 12 Sa 962/09

Urteil vom 20.01.2010


Die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 21.08.2009 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen der Beklagte zu 1) zu 37,5 % und die Beklagte zu 2) zu 62,5 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A. Der Kläger streitet mit dem Beklagten zu 1) darüber, ob das Arbeitsverhältnis, das zwischen ihm und der Schuldnerin bestanden hat, aufgrund einer am 01.10.2007 geschlossenen Aufhebungsvereinbarung zum 31.12.2008 geendet oder ob er, der Kläger, unter dem 19.01.2009 den wirksamen Rücktritt von der Aufhebungsvereinbarung erklärt hat, weil die Schuldnerin wegen des zwischenzeitlich eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahrens nicht die nach der Aufhebungsvereinbarung geschuldete Abfindung gezahlt hatte. Der Kläger nimmt weiterhin die Beklagte zu 2) als Betriebserwerberin auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und tatsächliche Weiterbeschäftigung in Anspruch; diese hält – wie der Beklagte zu 1) – entgegen, dass der Kläger von der Aufhebungsvereinbarung nicht habe zurücktreten können und daher das Arbeitsverhältnis zum 31.12. 2008 beendet worden sei.

Der am 01.08.1950 geborene Kläger war seit dem 23.10.1973 bei der Schuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.

Im Jahre 2007 führte die Schuldnerin eine – von einem Interessenausgleich und Sozialplan vom 31.08.2007 begleitete – Restrukturierungsmaßnahme durch. Der Sozialplan ermöglichte gewerblichen Arbeitnehmern in einem Lebensalter ab 50 Jahren das freiwillige Ausscheiden gegen Abfindungszahlung. Daraufhin verständigten sich der Kläger und die Schuldnerin über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 gegen Abfindungszahlung. Nach § 5 des Aufhebungsvertrages vom 01.10.2007 sollte der Kläger zum Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung eine Abfindung in Höhe vom EUR 110.500,00 erhalten.

Am 08.12.2008 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2008 erinnerte der Kläger die Schuldnerin an die pünktliche Abrechnung der vereinbarten Abfindung. Die Schuldnerin zahlte nicht den Abfindungsbetrag aus, weil der Beklagte zu 1) als vorläufiger Insolvenzverwalter unter Hinweis auf die insolvenzrechtliche Massesicherungspflicht die Zustimmung zur Auszahlung verweigerte.

Mit Schreiben vom 09.01.2009 forderte der Kläger die Schuldnerin unter Fristsetzung bis zum 16.01.2009 zur Abrechnung und Auszahlung der Abfindung auf und kündigte gleichzeitig für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs den Rücktritt von der Aufhebungsvereinbarung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2009 erklärte er den Rücktritt. Am 01.03.2009 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger hat mit der am 05.02.2009 beim Arbeitsgericht Solingen gegen die Schuldnerin eingereichten Klage die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Aufhebungsvereinbarung vom 01.10.2007 zum 31.12.2008 beendet worden sei, sondern fortbestehe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2009 meldete der Kläger unter Hinweis auf die Rücktrittserklärung und das beim Arbeitsgericht rechtshängige Verfahren „höchst vorsorglich und zur Wahrung der insoweit geltenden Frist“ den Abfindungsanspruch zur Insolvenztabelle an. Am 16.06.2009 erkannte der Beklagte zu 1) die Forderung zur Insolvenztabelle an.

Die Beklagte zu 2) übernahm als Betriebserwerberin nach § 613 a Abs. 1 BGB am 22.04.2009 den Betrieb der Schuldnerin und informierte mit Schreiben vom 23.04.2009 hierüber alle Mitarbeiter. Der Kläger, der dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen hatte, hat mit Klageerweiterung vom 22.05.2009 von der Beklagten zu 2) die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und seine tatsächliche Weiterbeschäftigung verlangt.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 21.08.2009 der Klage stattgegeben. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greifen die Beklagten im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an. Sie beantragen die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klageanträge. Der Kläger verteidigt das Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.

B. Die Berufung beider Beklagten hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die Kammer macht sich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen. Die sorgfältige Begründung des Arbeitsgerichts hält den Angriffen der Berufung, mit der dem Urteil im Wesentlichen die bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsmeinungen entgegensetzt werden, in jeder Hinsicht stand. Die Kammer hat lediglich das Folgende anzufügen.

I. Das Rücktrittsrecht nach § 323 BGB gilt auch für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge. Es wird durch keine gesetzlichen Sonderregelungen verdrängt. Der Aufhebungsvertrag vom 01.10.2007 ist ein „gegenseitiger Vertrag“ i.S.v. § 323 Abs. 1 Satz 1 BGB. Über das Vorliegen der Gegenseitigkeit entscheidet der Parteiwille (Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., BGB, Einf v § 320 Rn. 10). Wird – wie hier – ein langjähriges ungekündigtes Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung auf der Grundlage eines Sozialplans gegen Zahlung eines hohen Abfindungsbetrages aufgelöst, liegt auf der Hand, dass die Abfindungszahlung die „Gegenleistung“ des Arbeitgebers für den Verzicht des Arbeitnehmers auf den gesetzlich, kollektiv- und/oder individualvertraglich geschützten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist (vgl. LAG Düsseldorf 16.11.2001 – 14 Sa 1192/01 – NZA-RR 2002, 374 ff. = LAGE § 326 BGB Nr. 1 = Juris Rn. 27). Anders mögen die Dinge liegen, wenn die Abfindung eine allenfalls marginale Bedeutung hat und die „Gegenleistung“ des Arbeitgebers in Anderem besteht, z.B. einer langen bezahlten Freistellung oder dem Verzicht auf ein Wettbewerbsverbot. All dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger blieb nach dem Aufhebungsvertrag bis zuletzt verpflichtet, seine Arbeitsleistung der Schuldnerin zur Verfügung zu stellen. Er handelte sich – abgesehen von der Abfindung – keine entgeltlichen Vorteile ein, hatte vielmehr nach dem 31.12.2008 Arbeitslosigkeit bis zur Verrentung und damit verbundene Einkommenseinbußen sowie rentenrechtliche Nachteile zu erwarten.

II. Die Aufhebungsvereinbarung vom 01.10.2007 schließt das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausdrücklich noch konkludent aus. Daher kann dahinstehen, ob der erkennbar von der Schuldnerin vorformulierte Vertrag hinsichtlich des etwaigen Ausschlusses des Rücktrittsrechts der Kontrolle nach § 307 BGB stand hielte.

Die nach § 133, § 157 gebotene Auslegung des Vertrages mit dem allgemein anerkannten Erfordernis einer beiderseits interessengerechten Auslegung (BGH 16.10.2009 – V ZR 203/08 – Juris Rn. 10, Kammer 07.11.2007 – 12 Sa 1294/07 – NZA-RR 2008, 311 ff. = LAGE § 4 TVG Nr. 7 = Juris Rn. 31) führt zu dem Befund, dass das gesetzliche Rücktrittsrecht nicht ausgeschlossen sein sollte. Der Arbeitnehmer, der mit der Zustimmung zu der vom Arbeitgeber gewünschten Auflösung des Arbeitsverhältnisses seine durch den im Aufhebungsvertrag bezweckte „Hauptleistung“ bereits erbracht hat, ist dem Risiko ausgesetzt, dass der Arbeitgeber die zum Beendigungszeitpunkt zugesagte Abfindungszahlung erbringt. Im Besonderen trägt der Arbeitnehmer nach dem Vertragsschluss die Gefahr, dass der Arbeitgeber insolvent wird und die Abfindungsklausel ihren wirtschaftlichen Wert verliert. Da die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages das Risiko der nachfolgenden Insolvenz des Arbeitgebers einzubeziehen haben, spricht schon wenig dafür, dass der Arbeitnehmer auf das gesetzliche Rücktrittsrecht gegenüber einem später zahlungsunfähigen oder -unwilligen Arbeitgeber verzichten will. Ein solches Verständnis liefe auf eine von Parteien ersichtlich nicht gewollte und sachlich nicht zu rechtfertigende einseitige Begünstigung des Arbeitgebers hinaus. Der Arbeitnehmer, auf eine Insolvenzforderung angewiesen, hätte praktisch keine Möglichkeit, den versprochenen Abfindungsbetrag zu erhalten. Andererseits müsste er, wenn er nicht gemäß § 323 BGB von dem Aufhebungsvertrag zurücktreten könnte, den Verlust des Arbeitsverhältnisses, das regelmäßig Existenzgrundlage für sich und seine Familie bildet, hinnehmen.

Im Einzelfall mögen die Dinge anders liegen, wenn der Arbeitnehmer im Kontrahierungszeitpunkt den Aufhebungsvertrag mit der Abfindungsvereinbarung in Ansehung eines erkennbaren Insolvenzrisikos des Arbeitgebers eingeht und aus der Vertragsurkunde bzw. den Begleitumständen sich der Wille der Parteien ergibt, dass der Vertrag auch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers Bestand haben und das Rücktrittsrecht nach § 323 BGB ausgeschlossen sein solle.

Im vorliegenden Fall verhält es sich nicht so. Es bestehen nicht einmal Anhaltspunkte für eine derartige Risikoübernahme. Die von der Schuldnerin im Jahre 2007 durchgeführte Restrukturierungsmaßnahme indiziert zwar eine betriebswirtschaftliche Bedrängnis. Dies wuchs sich, wie das im Dezember 2008 eröffnete vorläufige Insolvenzverfahren belegt, jedoch erst im Nachhinein zur finanziellen Notlage aus. Vor diesem Hintergrund ist nicht feststellbar, dass der Kläger am 01.10.2007 „sehenden Auges“ in den Aufhebungsvertrag mit einer insolventen bzw. hoch insolvenzgefährdeten Schulderin einwilligen und hinsichtlich seines Abfindungsanspruchs das Insolvenzisiko unter Verzicht auf gesetzliche Notbehelfe wie das Rücktrittsrecht nach § 323 BGB übernehmen wollte. Vielmehr ging, indem die Abfindungssumme der Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes sein sollte (§ 5 Satz 1 des Vertrages vom 01.10.2007), der beiderseitige Vertragswille dahin, den Kläger für die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2008 mit der Erbringung der Abfindungszahlung zu entschädigen. Wenn die Parteien am 01.10.2007 einerseits im Licht des um 15 Monate hinausgeschobenen Beendigungstermins eine mögliche Insolvenz der Schuldnerin nicht ausschließen konnten und andererseits die Abfindungszahlung die Hauptpflicht der Schuldnerin aus dem Aufhebungsvertrag war, stellte der Umstand, dass die geschuldete Abfindung nicht erbracht wurde, keine „unerhebliche Pflichtverletzung“ dar (vgl. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Nach allem spricht nichts dafür, dass der Vertrag vom 01.10.2007 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Ausschluss des gesetzlichen Rücktrittsrechts im Falle der Nichtzahlung der Abfindung vorsah. Dieses ungerechte Ergebnis haben die Parteien mit dem Aufhebungsvertrag ersichtlich nicht angestrebt.

III. Das Arbeitsgericht hat des Weiteren zu Recht erkannt, dass die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens keinen Ausschluss des gesetzlichen Rücktrittsrechts der Gläubiger bewirkt. Der Kläger hat in der Berufungsbeantwortung (Seite 6 ff.) die erstinstanzliche Argumentation weiter vertieft. Die im Berufungsverfahren erhobenen Einwände der Beklagten mit dem Hinweis, dass im vorläufigen Insolvenzverfahren alles zu sichern sei, was möglicherweise zur späteren Insolvenzmasse gehöre, sind nicht zielführend. Wie aus den §§ 21 ff., 55, 103, 104 Abs. 1, 112 InsO hervorgeht, schränkt das vorläufige Insolvenzverfahren das gesetzliche Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers (Gläubigers) jedenfalls dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber (Schuldner) vor Insolvenzeröffnung die aus einem begründeten Fixschuldverhältnis herrührende Verbindlichkeit nicht erfüllt hat. Nach der klaren Gesetzesregelung ist die Massesicherungspflicht des Schuldners bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht mit jenen Rechten verbunden, die dem Insolvenzverwalter mit der Insolvenzeröffnung zustehen. Überlegungen, dem Gläubiger nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Rücktrittssperre aufzuerlegen, mögen insolvenzrechtlichen Charme haben. Sie sind aber contra legem.

Ansonsten geht es hier weder darum, inwieweit die Geschäftsführung der Schuldnerin oder der vorläufige Insolvenzverwalter der persönlichen deliktischen Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB entgehen, wenn sie der Massesicherungspflicht genügen wollen, noch um Haftungsfragen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 60 Abs. 1 InsO. Ebenso wenig ist hier zu bewerten, dass durch Nichtauszahlung der Abfindung die Insolvenzmasse geschont wurde, der Kläger nach dem möglichen und erwarteten Rücktritt von der Aufhebungsvereinbarung auf den Bezug von Insolvenzgeld verwiesen wurde und damit die Folgen aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum 22.04.2009 im Wesentlichen auf die Beklagte zu 2) als Betriebserwerberin überbürdet wurden.

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IV. Dem Kläger ist nicht dadurch, dass er unter dem 18.03.2009 die Abfindung „höchst vorsorglich“ zur Insolvenztabelle anmeldete, verwehrt, die Beklagten an den Rechtsfolgen des bereits ausgeübten Rücktrittsrechts festzuhalten. Die Rechtslage ist geklärt (BGH 20.01.2006 – V ZR 124/05 – Juris Rn. 16). Der Kammer erschließt sich auch in diesem Punkt nur zögernd der Argumentationsduktus der Berufungen.

V. Der Kläger war nach allem gemäß § 323 Abs. 1 BGB zum Rücktritt berechtigt, denn die Schuldnerin hatte die fällige Abfindungszahlung nicht geleistet, wollte dies wegen des eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahrens definitiv auch nicht tun, und der Kläger hatte ihr erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.

C. Die Kosten der Berufung haben nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu 1) zu 37,5 % und die Beklagte zu 2) zu 62,5 % zu tragen.

Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht besteht keine Veranlassung, da Zulassungsgründe i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht ersichtlich sind.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde werden die Beklagten auf § 72 a ArbGG hingewiesen.

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