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Fortsetzung der Fahrt mit funktionsunfähigem Sicherheitsgurt zulässig?

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 1 Ob OWi 382/89, Beschluss vom 16.05.1990

I. Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gewährt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

III. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Viechtach vom 13.Juli 1989 aufgehoben.

IV. Der Betroffene wird freigesprochen.

V.Die Staatskasse hat – mit Ausnahme der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens – die Kosten des Verfahrens zu tragen und die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Betroffene zu tragen. Gerichtliche Auslagen sind jedoch nicht zu erheben.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Viechtach hat durch Urteil vom 13.7.1989 gegen den Betroffenen wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurts eine Geldbuße von 20 DM festgesetzt.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am Vormittag des 23.2.1989 bei einer Fahrt mit seinem Personenkraftwagen nach einem Halt bei einer Metzgerei feststellen müssen, daß sich der Sicherheitsgurt nicht mehr aus der Halterung herausziehen ließ. Er hat dann seine Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h fortgesetzt, um zur nächsten ca. 1 km entfernten Werkstätte zu gelangen und dort den Gurt reparieren zu lassen. Dabei ist bei einer Verkehrskontrolle das Nichtanlegen des Gurtes beanstandet worden.

Der Betroffene hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und die darin liegende vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde innerhalb der laufenden Frist zur Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Viechtach mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Dieses Protokoll ist nicht von einen Rechtspfleger aufgenommen worden. Auf Veranlassung des Vorsitzenden des Senats ist dann – nach Ablauf der Begründungsfrist – ein entsprechendes Protokoll durch den Rechtspfleger aufgenommen worden.

II.

Fortsetzung der Fahrt mit funktionsunfähigem Sicherheitsgurt zulässig?
Symbolfoto: nd3000/Bigstock

1. Die vor Fristablauf erfolgte Rechtsbeschwerdebegründung ist unwirksam, weil das Protokoll entgegen § 24 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a RPflG nicht von dem zuständigen Rechtspfleger aufgenommen worden war. Das beruht aber nicht auf einem Verschulden des Betroffenen. Diesem ist deshalb gemäß § 44 Satz 1, § 45 Abs.2 Satz 2, § 46 Abs.1 StPO, § 46 Abs.1 OWiG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zu gewähren.

2. Dem somit zulässigen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist stattzugeben, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten ist (§ 80 Abs.2 Nr.1, Abs.4 Satz 1 OWiG).

III.

Die Sachrüge des zulässigen Rechtsmittels greift durch.

Das Amtsgericht ist der Auffassung, der Betroffene habe vorsätzlich gegen § 21 a Abs.1 Satz 1, § 49 Abs.1 Nr.20 a StVO, § 24 StVG verstoßen, weil er die Fahrstrecke von ca. 1 km, um den nicht funktionsfähigen Sicherheitsgurt reparieren zu lassen, nach § 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO nur mit Schrittgeschwindigkeit hätte zurücklegen dürfen. Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer hätte er dabei durch Einschaltung der Warnblinkanlage vermeiden können und müssen.

Das hält – abgesehen davon, daß dieser kaum sinnvolle Ratschlag darauf hinausläuft, Gefahren erst herbeizuführen, um sie dann durch die Einschaltung des Warnblinklichts auszuschalten, und zum Inhalt hat, Verstöße gegen § 1 Abs.2 StVO durch Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer zu begehen – einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Einen Verstoß der vom Amtsgericht angenommenen Art begeht, wer während der Fahrt einen § 35 a Abs.7 StVZO entsprechenden Sicherheitsgurt nicht in der Weise anlegt, daß dieser die ihm (dem Gurt) durch die Beschaffenheitsvorschrift zugewiesene Schutzfunktion erfüllt (OLG Hamm VRS 69, 458 und 460; OLG Oldenburg VRS 70, 298). Im vorliegenden Fall war bei Antritt der Fahrt (zur Werkstätte) dem Angeklagten eine Anlegung des Sicherheitsgurts nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug einen funktionsfähigen Sicherheitsgurt für den Fahrersitz nicht aufwies. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit des Nichtanlegens des Sicherheitsgurts liegt deshalb nicht vor.

In derartigen Fällen kommt ein Verstoß gegen andere Vorschriften in Betracht. Nach § 23 Abs.1 Satz 2 StVO trifft den Fahrzeugführer die Verantwortung u.a. für den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs. Allerdings ist diese Vorschrift insoweit subsidiär, als sie durch die spezielleren Vorschriften über Verstöße gegen die Ausrüstungs- und Beschaffenheitsvorschriften der §§ 30, 32 ff. StVZO verdrängt wird (BayObLG 1971, 215/216; Mühlhaus/Janiszewski StVO 11.Aufl. § 23 Rn.52; Rüth/Berr/Berz Straßenverkehrsrecht 2.Aufl. § 23 StVO Rn.51; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 30.Aufl. § 23 StVO Rn.39). Nach § 35 a Abs.7 StVZO muß u.a. der Fahrersitz eines Personenkraftwagens mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sein, der die dort genannten Funktionen zu erfüllen vermag. Wer ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, das nicht über einen solchen funktionsfähigen Sicherheitsgurt verfügt, verwirklicht deshalb in der Regel den äußeren Bußgeldtatbestand nach § 35 a Abs.7, § 69 a Abs.3 Nr.7 StVZO, § 24 StVG.

Im vorliegenden Fall liegt aber ein solcher Verstoß nicht vor, weil der Betroffene in Ausübung eines Notrechts gehandelt hat.

Nach § 23 Abs.2 StVO ist der Fahrzeugführer bei unterwegs auftretenden Mängeln nur dann verpflichtet, das Fahrzeug auf kürzestem Weg aus dem Verkehr zu ziehen – wobei je nach Art des aufgetretenen Mangels auch noch eine Fahrt zur nächstgelegenen Reparaturwerkstätte gerechtfertigt sein kann (BayObLGSt 1984, 69 mit Rechtsprechungsnachweis; vgl. auch BayObLG VRS 75, 133) -, wenn der Mangel die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt. Andernfalls darf er sogar die Fahrt fortsetzen (vgl. u.a. BayObLG vom 25.6.1985 – 1 Ob OWi 143/85 S.4; Mühlhaus/Janiszewski aaO Rn.24). Entsprechendes muß auch gelten, wenn es um unterwegs auftretende Mängel in der Funktionsfähigkeit des Sicherheitsgurts geht, bei denen nicht die Verkehrssicherheit im engeren (Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer) sondern nur im weiteren Sinn (Schutz des Fahrers selbst) beeinträchtigt werden kann (vgl. BayObLGSt 1986, 29/31). Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob bei dem aufgetretenen Mangel der Betroffene seine Fahrt auch mit dem ursprünglichen Fahrtziel hätte fortsetzen dürfen. Eine Fahrt zur ca. einen Kilometer entfernten Werkstätte war auf jeden Fall gerechtfertigt.

Die Verurteilung des Betroffenen kann daher keinen Bestand haben.

IV.

Somit ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 353 Abs.1 StPO, § 79 Abs.3 OWiG). Da nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen eine Ordnungswidrigkeit nicht vorliegt, ist der Betroffene freizusprechen (§ 79 Abs.5 Satz 1, Abs.6 OWiG).

Die Kostenentscheidungen entsprechen § 467 Abs.1, § 473 Abs.7 StPO, § 46 Abs.1 OWiG. Gerichtliche Auslagen für das Wiedereinsetzungsverfahren werden gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 GKG nicht erhoben.

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