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Verkehrsunfall – Ersatz von Schockschäden

Nachbarin scheitert mit Schmerzensgeld-Klage nach Verkehrsunfall

Im Fall Az.: 37 C 2749/12 entschied das AG Oberhausen, dass die Klägerin, eine Fußgängerin, die durch einen beherzten Sprung einem Verkehrsunfall entkommen konnte und eine hypertensive Krise erlitt, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz hat, da Schockschäden nur bei nahen Angehörigen des Unfallopfers berücksichtigt werden.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Klägerin wurde der Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall verweigert, weil sie nur eine Nachbarin des leicht verletzten Unfallopfers ist und Schockschäden nur bei nahen Angehörigen anerkannt werden.
  • Das Gericht wies die Klage ab, da kein rechtlicher Anspruch unter den geltenden Gesetzen besteht, speziell wurde auf §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 421 BGB verwiesen.
  • Trotz des beherzten Sprungs der Klägerin zur Seite, um nicht erfasst zu werden, und der daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wurde der Fall aufgrund fehlender rechtlicher Grundlagen abgelehnt.
  • Die Gerichtskosten müssen von der Klägerin getragen werden, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden kann.
  • Der Streitwert wurde auf 3.965,73 € festgelegt, was die Bedeutung des Falls im finanziellen Rahmen darstellt.
  • Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils basiert auf den gesetzlichen Bestimmungen der ZPO.

Schockschäden nach Verkehrsunfällen

Ein schwerer Verkehrsunfall kann nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für Augenzeugen extrem belastend sein. Neben körperlichen Verletzungen sind oft psychische Folgen wie Schock, Angststörungen oder Depressionen die Folge. Derartige Schockschäden können erhebliche Auswirkungen auf die Lebensqualität haben.

Betroffene sind häufig verunsichert, ob sie Anspruch auf **Schmerzensg

➜ Der Fall im Detail


Details des Unfallereignisses und der daraus resultierenden Klage

Ein Verkehrsunfall in Oberhausen, bei dem die Klägerin beim Überqueren einer Straße beinahe von einem Fahrzeug erfasst wurde, bildet den Kern des Falls Az.: 37 C 2749/12.

Unfall Schock
(Symbolfoto: Kzenon /Shutterstock.com)

Der Unfall ereignete sich im Kreuzungsbereich, als die Klägerin mit einer Nachbarin die Straße bei Grünlicht überquerte. Der Beklagte, Fahrer eines Ford Escort, verletzte die Nachbarin leicht. Die Klägerin selbst entging einem direkten Zusammenstoß nur durch einen Sprung zur Seite, erlitt jedoch eine hypertensive Krise. Sie forderte vor Gericht ein Schmerzensgeld von 1.500,00 € sowie Schadensersatz in Höhe von 2.465,73 €, gestützt auf das Ermessen des Gerichts.

Die juristische Auseinandersetzung und die Rechtsansichten der Parteien

Die Klägerin argumentierte, dass der Schock und die daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen eine finanzielle Entschädigung rechtfertigen würden. Die Beklagten hingegen, bestehend aus dem Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung, vertraten die Ansicht, dass Schadenersatz für Schockschäden üblicherweise nur nahen Angehörigen des Unfallopfers zugesprochen wird. Sie beantragten die Abweisung der Klage, da die Klägerin lediglich eine Nachbarin und keine nahe Angehörige ist.

Kernpunkte der gerichtlichen Entscheidung

Das Amtsgericht Oberhausen wies die Klage mit der Begründung ab, dass unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz besteht. Besonders hervorgehoben wurde dabei, dass die juristische Grundlage für derartige Ansprüche in Fällen von Schockschäden eng gefasst ist und üblicherweise nur Angehörige in direkter Linie einschließt.

Rechtliche Begründung des Gerichts

Die Entscheidung beruft sich auf § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin als Nachbarin des Unfallopfers nicht in den Kreis der Personen fällt, die üblicherweise Anspruch auf Entschädigung für Schockschäden haben. Auch wurde die Geltendmachung von Prozesszinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten abgelehnt.

Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung über die Kosten folgte aus § 91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), wobei die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, wobei die Klägerin die Möglichkeit hat, die Vollstreckung durch die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall erfüllt sein?

Um nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Schmerzensgeld zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muss ein Unfall vorliegen, bei dem der Geschädigte unverschuldet zu Schaden gekommen ist. Der Unfallverursacher muss die alleinige Schuld tragen oder zumindest überwiegend für den Unfall verantwortlich sein.

Durch den Unfall müssen beim Geschädigten Verletzungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen entstanden sein. Dazu zählen sowohl körperliche Schmerzen und Leiden als auch psychische Folgen wie Depressionen, Angstzustände oder posttraumatische Belastungsstörungen. Die Verletzungen und deren Behandlung müssen lückenlos dokumentiert werden, am besten durch ärztliche Atteste.

Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und den erlittenen Verletzungen bestehen. Der Geschädigte trägt hierfür die Beweislast und muss nachweisen, dass seine Beeinträchtigungen unmittelbar durch den Verkehrsunfall verursacht wurden.

Für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes werden verschiedene Faktoren herangezogen, wie Art und Schwere der Verletzungen, Dauer der Behandlung und Heilung, Grad der Beeinträchtigung im Alltag sowie eventuelle Dauerschäden. Auch das Verschulden des Unfallverursachers und dessen wirtschaftliche Verhältnisse können eine Rolle spielen.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld verjährt in der Regel 3 Jahre nach dem Unfall bzw. der Kenntnis des Schadens. Geschädigte sollten ihre Ansprüche daher möglichst zeitnah mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts geltend machen, um zu ihrem Recht zu kommen und eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Schmerzen zu erhalten.

Was versteht man unter Schockschäden und wie werden diese rechtlich behandelt?

Unter einem Schockschaden versteht man eine psychische Beeinträchtigung, die bei nahen Angehörigen durch die Nachricht über den Unfalltod oder eine schwere Verletzung eines Familienmitglieds ausgelöst werden kann. Dabei müssen die psychischen Folgen pathologisch fassbar, also medizinisch nachweisbar sein und Krankheitswert erreichen. Typische Schockschäden sind z.B. schwere Depressionen, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörungen.

Lange Zeit wurden Schockschäden nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und damit als ersatzfähig angesehen, wenn sie über das Maß an seelischem Leid hinausgingen, das Angehörige in solchen Fällen üblicherweise erleiden. Der Bundesgerichtshof hat seine diesbezügliche Rechtsprechung jedoch in einem Urteil vom 6.12.2022 geändert.

Nun stellen psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert auch dann eine Gesundheitsverletzung dar, wenn sie das „normale“ Maß an Trauer nicht überschreiten. Damit werden mittelbare psychische Schäden den unmittelbaren körperlichen Verletzungen weitgehend gleichgestellt. Zu hohe Hürden für die Anspruchsberechtigung sollen vermieden werden.

Allerdings kann der Anspruch auf Schmerzensgeld bei Bagatellfällen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung oder bei besonders empfindlichen Reaktionen, die das schädigende Ereignis objektiv nicht rechtfertigt, weiterhin versagt werden. Auch muss sich der Geschädigte ein Mitverschulden des primär Verletzten anrechnen lassen.

Insgesamt stärkt die Rechtsprechungsänderung des BGH aber die Rechte mittelbar Geschädigter. Sie erleichtert die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen bei Schockschäden erheblich, da der schwierige Nachweis einer über die „normale“ Trauer hinausgehenden Beeinträchtigung entfällt. Wichtig bleibt jedoch, dass der Schockschaden medizinisch dokumentiert wird.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

§ 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz)
Regelt die Haftung bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Im vorliegenden Fall ist dieser Paragraph relevant, da die Klägerin durch ein Kraftfahrzeug fast erfasst wurde und daraus ihre Ansprüche ableitet.

§ 11 Satz 2 StVG
Bestimmt die Schadensverteilung bei mehreren Verursachern (Gesamtschuldner). Für den Fall wichtig, da sowohl der Fahrer als auch die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs beteiligt sind.

§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz)
Bezieht sich auf die Direktansprüche gegen die Versicherung des Schädigers bei Verkehrsunfällen, was für die Klägerin bei der Forderung von Schadensersatz zentral ist.

§ 421 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Behandelt die Rechte der Gläubiger bei Gesamtschulden, was die Rechtsposition der Klägerin gegenüber mehreren Beklagten stärkt.

§ 249 BGB
Regelt die Art und Weise der Schadenswiedergutmachung, insbesondere bei immateriellen Schäden, die in Form von Schockschäden geltend gemacht wurden.

§ 91 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung)
Legt fest, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, was nach der Entscheidung des Gerichts auf die Klägerin zutrifft.

§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
Diese Paragraphen regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen und sind relevant für die Sicherheitsleistung, die die Klägerin erbringen muss, um die Vollstreckung abzuwenden.


Das vorliegende Urteil

AG Oberhausen – Az.: 37 C 2749/12 – Urteil vom 30.01.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Der Streitwert wird auf 3.965,73 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds und Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls geltend.

Die Parteien sind durch einen Verkehrsunfall verbunden, der sich am … gegen … Uhr im Kreuzungsbereich der xxx-straße/xxx-straße in Oberhausen ereignete. Die Klägerin überquerte mit einer befreundeten Nachbarin, xxx , die Straße bei Grünlicht in der dafür vorgesehenen Fußgängerfurt. Der Beklagte zu 1) fuhr xxx mit dem von ihm gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug der Marke Ford Escort mit dem amtlichen Kennzeichen xxx an, wobei xxx leicht verletzt wurde und sich für einen Tag zur ambulanten Behandlung ins Krankenhaus begeben musste. Die volle Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner gegenüber xxx ist unstreitig. Die Klägerin macht ihre Rechte nunmehr klageweise geltend.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich nur durch einen beherzten Sprung zur Seite davor retten können, ebenfalls von dem Kraftfahrzeug erfasst zu werden. Durch den Verkehrsunfall habe sie eine hypertensive Krise erlitten.

Die Klägerin ist der Ansicht, zur Abgeltung des von ihr erlittenen immateriellen Schadens sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € angemessen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld und 2.465,73 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, ein Ersatz von Schockschäden komme allenfalls bei nahen Angehörigen des Unfallopfers in Betracht.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 421 BGB.

Es kann dahinstehen, ob sich die Klägerin nur durch einen beherzten Sprung zur Seite davor retten konnte, ebenfalls von dem Kraftfahrzeug erfasst zu werden, und durch den Verkehrsunfall eine hypertensive Krise erlitt. Denn die Klägerin ist lediglich eine befreundete Nachbarin der xxx. Ein Ersatz von Schockschäden kommt allenfalls bei nahen Angehörigen des Unfallopfers in Betracht (vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 149 ff. mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass xxx durch den Verkehrsunfall nur leicht verletzt wurde und sich für einen Tag zur ambulanten Behandlung ins Krankenhaus begeben musste.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.465,73 €. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 421 BGB.

Ein Ersatz von Schockschäden kommt allenfalls bei nahen Angehörigen des Unfallopfers und nicht für die Klägerin als befreundete Nachbarin in Betracht (s.o.).

Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner mangels begründeter Hauptforderung auch weder einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1, 291, 421 BGB noch einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 421 BGB.

II.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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