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Verkehrsunfall – Haftungsquote bei Kollision nach Spurwechsel

Haftungsquote nach Spurwechsel-Verkehrsunfall bestätigt

Im Urteil des Landgerichts Bonn (Az.: 8 S 244/13) zum Verkehrsunfall wurde die Berufung des Klägers weitgehend abgewiesen, wobei ihm nur ein geringfügiger zusätzlicher Betrag von 318,06 EUR zugesprochen wurde, was zu einem Gesamtschadensersatz von 1.113,19 EUR führt. Die Haftungsverteilung, die aufgrund eines Spurwechsels des Klägers und einem daraus resultierenden Unfall erfolgte, bestätigt größtenteils die erstinstanzliche Entscheidung, mit dem Kläger als überwiegend verantwortlich, was eine Haftungsquote von einem Drittel zu seinen Lasten festlegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 S 244/13 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das LG Bonn bestätigte weitgehend die Haftungsverteilung eines Verkehrsunfalls nach einem Spurwechsel, wobei der Kläger die Hauptverantwortung trägt und nur zu einem Drittel entschädigt wird.
  • Der Kläger erhält insgesamt 1.113,19 EUR Schadensersatz, nachdem das Gericht einen geringfügigen zusätzlichen Anspruch von 318,06 EUR neben dem bereits vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag anerkannte.
  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts hatte nur begrenzten Erfolg, und die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wurden ihm zu 68 % auferlegt.
  • Das Gericht lehnte eine Revision ab, da der Beschwerdewert nicht erreicht wurde, wodurch das Urteil rechtlich unanfechtbar ist.
  • Der Kläger konnte den Anscheinbeweis, der ihm eine höhere Haftungsquote zuschreibt, nicht widerlegen.
  • Die Entscheidung berücksichtigt sowohl den unmittelbaren Zusammenhang des Unfalls mit dem Fahrstreifenwechsel als auch die mangelnde Sorgfalt des Klägers beim Spurwechsel.
  • Der Beklagte wurde zu einem Drittel der Haftung verpflichtet, da er die Kollision möglicherweise durch rechtzeitiges Bremsen hätte vermeiden können.
  • Das Gericht stützt sich auf die Beweisführung und die Freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO, wobei die Urteilsfindung durch detaillierte Analyse der Beweislage und Sachverständigengutachten erfolgte.

Spurwechselverkehrsunfall und Haftungsquoten

In der komplexen Welt des Straßenverkehrs können Spurwechselvorgänge schnell zu gefährlichen Situationen führen. Kommt es dabei zu Kollisionen zwischen Fahrzeugen, stellt sich oft die Frage nach der Verteilung der Haftungsquoten. Entscheidend sind hierbei die Sorgfaltspflichten der Beteiligten gemäß der Straßenverkehrsordnung.

Wer einen Spurwechsel durchführt, muss höchste Aufmerksamkeit walten lassen und darf andere Verkehrsteilnehmer keinesfalls gefährden. Gleichzeitig obliegt den übrigen Fahrzeuglenkern eine vorausschauende und defensive Fahrweise, um potenzielle Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Die genaue Bestimmung der Haftungsanteile ist eine komplexe Aufgabe, die oftmals Gerichtsentscheidungen erfordert.

➜ Der Fall im Detail


Rechtliche Auseinandersetzung nach Verkehrsunfall durch Spurwechsel

Der Fall betrifft einen Verkehrsunfall, der sich aus einem Fahrstreifenwechsel ergab und zu einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Fahrzeugführer des wechselnden Fahrzeugs (Kläger) und dem Fahrer des anderen beteiligten Fahrzeugs (Beklagter) führte.

Fahrspurwechsel Unfall
(Symbolfoto: Heiko Barth /Shutterstock.com)

Der Unfall ereignete sich am 25. April 2012, und die juristische Aufarbeitung zog sich über mehrere Instanzen. Der Kern des Falles liegt in der Klärung der Haftungsquote, die bestimmt, in welchem Maße jeder Beteiligte für den entstandenen Schaden verantwortlich ist. Diese Frage hat sowohl für die Versicherungsabwicklung als auch für die zivilrechtliche Haftung der Beteiligten erhebliche Bedeutung.

Entscheidung des Amtsgerichts und Berufung beim Landgericht Bonn

Das Amtsgericht Bonn hatte in erster Instanz eine Haftungsverteilung vorgenommen, bei der der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel haftbar gemacht wurde. Der Kläger, unzufrieden mit dieser Entscheidung, legte Berufung ein, woraufhin das Landgericht Bonn am 28. Januar 2014 ein abgeändertes Urteil fällte. Im Ergebnis wurde die Haftungsquote beibehalten, jedoch wurden zusätzliche Schadenersatzansprüche des Klägers in geringem Umfang anerkannt, wodurch sich der ihm zugesprochene Betrag auf insgesamt 1.113,19 EUR erhöhte.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die §§ 7 und 18 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Wesentlich für die Beurteilung war der direkte Zusammenhang des Unfalls mit dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten, wobei die betriebstypische Gefahr, die von Kraftfahrzeugen ausgeht, eine Rolle spielte. Der Kläger konnte jedoch nicht den vollen Schadensersatz erlangen, da ihm ein erhebliches Mitverschulden aufgrund des Fahrstreifenwechsels angelastet wurde.

Juristische Beurteilung des Spurwechsels und Haftungsausschluss

Die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt gemäß den §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO) zur Last gelegt. Es wurde festgestellt, dass der Kläger die Kollision durch unzureichende Rücksichtnahme verursacht hatte, da er den Spurwechsel nicht vollständig abgeschlossen hatte.

Ergebnisse und finanzielle Verpflichtungen aus dem Urteil

Neben der Bestätigung der Haftungsverteilung wurden die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.113,19 EUR verurteilt, einschließlich der Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wurden dem Kläger zu 68 % und den Beklagten zu 32 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trug der Kläger vollständig. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und eine Revision wurde aufgrund des nicht erreichten Beschwerdewertes ausgeschlossen, was das Urteil rechtlich abschließt.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Wie wird die Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall bestimmt?

Die Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall wird anhand der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten bestimmt. Dabei spielen sowohl die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge als auch mögliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften eine Rolle.

Grundsätzlich gilt: Je höher die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs, desto höher fällt auch die Haftungsquote aus. So wird einem LKW aufgrund seiner Größe und seines Gewichts eine höhere Betriebsgefahr zugerechnet als einem PKW. Kommt es zu einem Unfall zwischen einem LKW und einem PKW ohne nachweisbare Schuld einer Partei, liegt die Haftungsquote oft bei 60:40 zu Lasten des LKW. Bei zwei PKW wäre es 50:50.

Allerdings kann ein Verschulden, also ein Verstoß gegen Verkehrsregeln, die Haftungsquote deutlich verschieben. Einem Unfallbeteiligten, der grob fahrlässig gehandelt hat, wird ein höherer Haftungsanteil zugerechnet. In Extremfällen kann die Betriebsgefahr sogar komplett zurücktreten, wenn der Unfallgegner ein deutlich überwiegendes Verschulden trägt.

Die konkrete Haftungsquote wird immer im Einzelfall ermittelt, wobei alle Umstände des Unfalls berücksichtigt werden. Lässt sich der genaue Unfallhergang nicht aufklären und keiner Partei ein Verschulden nachweisen, greift man auf pauschale Quoten zurück, die sich an der Betriebsgefahr orientieren. Ansonsten fließen die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile in eine Gesamtabwägung ein.

Die Haftungsquote hat direkte Auswirkungen auf Schadensersatzansprüche: Wurde einem Unfallbeteiligten eine Haftungsquote von 30% zugewiesen, kann er 70% seines Schadens von der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen. Die restlichen 30% muss er selbst tragen. Daher ist die korrekte Ermittlung der Haftungsquote entscheidend für die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall.

Was sind die rechtlichen Folgen eines Fahrstreifenwechsels bei einem Unfall?

Wer die Fahrspur wechselt, unterliegt besonderen Sorgfaltspflichten gemäß § 7 Abs. 5 StVO. Danach darf ein Fahrstreifenwechsel nur erfolgen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Spurwechsel muss zudem rechtzeitig und deutlich durch Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt werden.

Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Spurwechsler seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Es wird dann vermutet, dass er den Unfall verursacht hat, weil er nicht die gebotene Sorgfalt beim Wechseln der Fahrspur hat walten lassen.

Gelingt es dem Spurwechsler nicht, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, trifft ihn in der Regel die Alleinhaftung für den Unfall. Denn der Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltsanforderungen beim Spurwechsel wiegt so schwer, dass die normale Betriebsgefahr des anderen beteiligten Fahrzeugs dahinter vollständig zurücktritt.

Eine Mithaftung des Unfallgegners kommt nur in Betracht, wenn der Spurwechsler konkrete Umstände darlegen und beweisen kann, die ein Mitverschulden des anderen begründen. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Unfallgegner seinerseits zu schnell unterwegs war und deshalb nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte. Auch ein zeitgleicher Fahrstreifenwechsel des Unfallgegners kann ein Mitverschulden begründen.

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Grundsätzlich muss derjenige, der die Spur wechselt, stets damit rechnen, dass nachfolgende Fahrzeuge auf dem neuen Fahrstreifen schneller unterwegs sind und den Sicherheitsabstand unterschreiten. Er darf nur dann wechseln, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet wird. Notfalls muss er warten, bis eine geeignete Lücke ein gefahrloses Einfädeln ermöglicht.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz)
    Regelt die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen. Im Kontext des Unfalls ist dies relevant, da die Haftung des Fahrzeughalters im Falle eines Unfalls eine zentrale Rolle spielt.
  • § 18 StVG
    Erweitert die Haftpflichtregelungen auf den Halter des Fahrzeugs und ist speziell für Fälle von Kollisionen bei Spurwechseln wichtig, da es um die Verantwortung bei Betriebsgefahren geht.
  • § 17 StVG
    Bezieht sich auf die Verteilung der Haftung bei Schäden durch mehrere Fahrzeuge und ist entscheidend für die Bestimmung der Haftungsquote basierend auf dem Grad des jeweiligen Verschuldens der Beteiligten.
  • § 115 VVG (Versicherungsvertragsgesetz)
    Betrifft die Regulierung von Schäden durch die Kfz-Haftpflichtversicherung, relevant für die Abwicklung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall.
  • § 249 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
    Definiert die Art und den Umfang des Schadensersatzes, speziell wie der Geschädigte durch Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden zu entschädigen ist, was in Verkehrsunfallfällen häufig zur Anwendung kommt.
  • § 254 BGB
    Regelt das Mitverschulden und ist wichtig, um zu bestimmen, inwiefern die Schadenersatzleistung aufgrund eigener Verantwortung am Unfall reduziert werden kann.
  • § 7 Abs. 5 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)
    Spezifiziert die Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel. Dies ist besonders relevant, da bei einem Spurwechsel eine erhöhte Sorgfalt erforderlich ist und Verstöße oft zu Unfällen führen.
  • § 286 ZPO (Zivilprozessordnung)
    Regelt die freie Beweiswürdigung durch das Gericht, entscheidend für die Beurteilung der Beweislage und Zeugenaussagen in einem Rechtsstreit nach einem Verkehrsunfall.

Diese Paragraphen und Gesetze sind grundlegend für das Verständnis der rechtlichen Bewertung und Abwicklung eines Verkehrsunfalls im deutschen Recht, speziell wenn es um die Haftung und Schadensregulierung bei einem Spurwechsel geht.


Das vorliegende Urteil

LG Bonn – Az.: 8 S 244/13 – Urteil vom 28.01.2014

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 25.09.2013 – 101 C 375/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.113,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.05.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.11.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 68 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 32 % auferlegt; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Der Kläger hat über den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG lediglich Anspruch auf Zahlung weiterer 318,06 EUR gegen die Beklagten. Mithin steht ihm wegen des Unfalls vom 25.04.2012 Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.113,19 EUR zu.

1. Soweit das Amtsgericht von einer Haftungsquote in Höhe von 2/3 zu 1/3 zulasten des Klägers ausgegangen ist, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Der Kläger kann jedenfalls nicht mehr als 1/3 des ihm entstandenen Schadens erstattet verlangen.

a) Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Haftungstatbestände der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sind erfüllt. Der Kläger hat durch den Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. einen Schaden an dem in seinem Eigentum stehenden Pkw erlitten. Der eingetretene Sachschaden ist auf das Unfallgeschehen zurückzuführen, denn der Verkehrsunfall stand in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs und in ihm realisierte sich die betriebstypische Gefahr der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge.

b) Ein Haftungsausschluss gemäß § 7 Abs. 2 StVG besteht nicht. Der Unfall ist auch weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 2. durch ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG verursacht worden.

Unabwendbar ist ein Schadensereignis, das auch durch äußerst mögliche und gebotene Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens einwenden möchte, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben und in der bestimmten Verkehrssituation insbesondere auch alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler in die von ihm anzustellende Gefahrenprognose einstellen (vgl. BGH, U. v. 17.03.1992, NZV 1992, 229 m.w.N.; König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 17 StVG Rn. 22 m.w.N.). Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, sondern auch darauf, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Verkehrslage geraten wäre. Unabwendbarkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG verlangt nämlich, dass der „ideale“ Fahrer bei seiner Fahrweise auch solche Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung dazu geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGH, a.a.O.). Darlegungs- und beweispflichtig für die Anforderungen an den Entlastungsbeweis aus § 17 Abs. 3 StVG ist dabei jeweils diejenige Partei, die sich auf die Unvermeidbarkeit beruft.

Nach diesen Maßstäben war der Unfall für den Kläger schon deshalb nicht unvermeidbar, weil ein vorausschauender „Idealfahrer“ den Spurwechsel nur dann durchgeführt hätte, wenn die Verkehrslage es ihm erlaubt hätte, den Spurwechsel komplett zu vollziehen und abzuschließen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T in dem schriftlichen Gutachten vom 18.06.2013 (Bl. … ff., … d.A.) stellte der Unfall aber auch für den Beklagten zu 2. kein unvermeidbares Ereignis dar, da dieser selbst dann, wenn das klägerische Fahrzeug nicht gestanden hat, sondern noch gefahren ist, die Kollision hätte vermeiden können, indem er sein Fahrzeug nicht in einer Ausweichbewegung nach links bewegt, sondern stattdessen angehalten hätte.

c) Danach hängt im Verhältnis der am Unfall beteiligten Parteien gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Es sind daher die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gegeneinander abzuwägen. In die Abwägung dürfen neben unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen nur erwiesene Umstände eingestellt werden (vgl. OLG Schleswig, U. v. 23.09.1992, NZV 1993, 152; OLG Düsseldorf, U. v. 20.02.2006, NZV 2006, 415).

aa) Dem Kläger ist ein Verstoß gegen die besonderen, gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 7 Abs. 5 StVO zur Last zu legen. Dass der Kläger seinen Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist, steht im Wege des Anscheinsbeweises fest.

Bei Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5 StVO spricht bei einem Verkehrsunfall der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrstreifenwechslers. Jeder Fahrstreifenwechsel verlangt die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er setzt ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des Spurwechslers, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser den Unfall unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten verursacht und verschuldet hat. In der Regel haftet der Spurwechsler bei einem sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel für die Unfallschäden allein. Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten kommt nur dann in Betracht, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des anderen belegen. Allein die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw rechtfertigt grundsätzlich keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers (vgl. KG, U. v. 30.05.2005, BeckRS 2005, 09634).

Im vorliegenden Fall stand die Kollision schon deshalb in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel, weil der Kläger diesen Spurwechsel im Zeitpunkt der Kollision – wie er selbst eingeräumt hat – noch gar nicht abgeschlossen hatte, sich also noch gar nicht vollständig im Fahrstreifen des Beklagten zu 2. befand. Der Beweis des ersten Anscheins spricht deshalb dafür, dass der Kläger den Unfall dadurch verursacht hat, dass er bei Durchführung des Fahrstreifenwechsels entgegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVG nicht jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen hat.

Der Einwand des Klägers, er habe im Zeitpunkt der Kollision gestanden, vermag diesen Anscheinsbeweis nicht zu entkräften. Zwar hat sich der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, dass es zwischen dem Zeitpunkt, in dem er zum Stillstand gekommen sei, und dem Zeitpunkt der Kollision eine „deutliche zeitliche Zäsur“ gegeben habe, wobei er nicht sagen könne, wie lange diese gedauert habe. Dem Kläger ist es aber nicht gelungen, diese Behauptung zu beweisen, um den Anscheinsbeweis zu entkräften.

Das Amtsgericht hat es aufgrund der Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kollision gestanden hat und dass es insbesondere zu der vom Kläger behaupteten deutlichen Zäsur zwischen dem Stillstand seines Fahrzeuges und der Kollision gekommen ist.

Die Kammer ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die von dem Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Amtsgericht bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat. § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 286 Rn. 13).

An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat sich das Amtsgericht im angefochtenen Urteil gehalten. Das Amtsgericht hat die Angaben der Zeugen E2 und E umfassend gewürdigt und die leitenden Gründe sowie die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung ausführlich und nachvollziehbar im Urteil dargelegt. Die vom Amtsgericht angeführten Gründe, weshalb es Zweifel an den Bekundungen der Zeugin E2 hat, sind nachvollziehbar und lassen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung nicht erkennen. Auch die Würdigung der Aussage des Zeugen E erfolgte rechtsfehlerfrei. Wie sich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung entnehmen lässt, hat der Zeuge die Einlassung des Klägers gerade nicht bestätigt, da er ausgesagt hat, dass sich das klägerische Fahrzeug „ganz langsam fortbewegt“ habe und „quasi im Ausrollen“ gewesen sei, demnach eben nicht gestanden hat, als es – wie der Kläger behauptet – nach deutlicher zeitlicher Zäsur zu dem Unfall gekommen sein soll.

Auch soweit das Amtsgericht zu der Auffassung gelangt ist, es sei aufgrund der Beweisaufnahme nicht erwiesen, dass der Beklagte zu 2. versucht habe, sich an dem Fahrzeug des Klägers „vorbeizuquetschen“, ist die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil nicht zu beanstanden. Auch der Sachverständige hat hierzu, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, keine Feststellungen treffen können. Er hat lediglich festgestellt, dass das Fahrzeug des Klägers gestanden haben kann; dass der klägerische Pkw im Zeitpunkt der Kollision tatsächlich stand, konnte der Sachverständige indes anhand der wenigen objektiven Anknüpfungstatsachen nicht eindeutig ableiten (vgl. S. 14 des Sachverständigengutachtens, Bl. … d.A.). Der dem Kläger obliegende Beweis dafür, dass er im Kollisionszeitpunkt bereits so lange gestanden hat, dass von einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel nicht mehr die Rede sein kann, ist daher nicht erbracht und der Anscheinsbeweis somit nicht erschüttert.

bb) Soweit das Amtsgericht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen von einem Mitverschulden des Beklagten zu 2. ausgeht, weil dieser selbst dann, wenn das Fahrzeug des Klägers nicht gestanden haben sollte, ausreichend Zeit gehabt hätte, die Kollision durch Abbremsen zu vermeiden, und dieses Mitverschulden im Rahmen seiner Abwägung mit 1/3 in Ansatz bringt, ist das erstinstanzliche Urteil berufungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist angesichts des überwiegenden Verschuldens des Klägers eine höhere Haftungsquote als 1/3 zu Lasten des Beklagten zu 2. nicht veranlasst.

2. Die Berufung hat aber insoweit Erfolg, als bei der Berechnung des zu erstattenden Schadens von grundsätzlich erstattungsfähigen Reparaturkosten in Höhe von netto 2.650,10 EUR auszugehen ist, weil der Kläger Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat und die geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von netto 2.765,60 EUR lediglich um die Position „Fondtür links“ über netto 115,50 EUR zu kürzen sind.

Im Einzelnen:

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, U. v. 22.06.2010, NJW 2010, 2725 ff., juris). Der von dem Kläger beauftragte Sachverständige M hat in seinem Gutachten vom 27.04.2012 (Bl. … ff. d.A.) die Stundenverrechnungssätze anhand der Angaben der nächstgelegenen markengebundenen Fachwerkstatt, der N C RKG, übernommen und voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von netto 2.765,60 EUR ermittelt.

Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, a.a.O.). Der Sachverständige T hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.06.2013 (Bl. … ff. d.A.) einen niedrigeren Stundenverrechnungssatz berücksichtigt und als „Vergleichswerkstatt“ die Fa. N2 in C2 herangezogen, bei der es sich laut Internetauftritt um eine nicht markengebundene Karosseriewerkstatt handelt. Dass eine dort durchgeführte Reparatur vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, hat der Kläger indes nicht in Abrede gestellt.

b) Gleichwohl muss sich der Kläger nicht auf die (technisch gleichwertige) Reparaturmöglichkeit in einer sog. freien Fachwerkstatt verweisen lassen, da er Umstände dargelegt und unter Beweis gestellt hat, die ihm eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. In diesem Fall kann auch bei einem älteren Fahrzeug – um ein solches handelt es sich bei dem Fahrzeug des Klägers, das erstmals im Mai 2007 zugelassen wurde und einen km-Stand von 274.305 km aufweist – die Unzumutbarkeit einer Reparatur in einer „freien“ Fachwerkstatt bejaht werden (vgl. BGH, U. v. 22.06.2010, NJW 2010, 2725 ff., juris). Aus dem Serviceheft, das der Kläger bereits in erster Instanz in Kopie vorgelegt hat (Bl. … ff. d.A.), ergibt sich, dass er sein Fahrzeug zwischen Oktober 2007 und April 2010 regelmäßig in einer N-Werkstatt hat warten lassen. Mit der Berufung hat der Kläger erstmals weitere Rechnungen der N-Werkstatt RKG in C vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er dort auch in der Folgezeit, nämlich am 01.12.2010, 18.04.2012, 01.09.2012, 10.09.2012, 12.09.2012 und 18.09.2012 Reparatur- und Wartungsarbeiten hat durchführen lassen (Bl. … ff. d.A.). Damit hat der Kläger nunmehr auch für den Zeitraum nach April 2010 nachgewiesen, dass er sein Fahrzeug regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Dem steht nicht entgegen, dass zwischen der Reparatur am 01.12.2010 und dem darauf folgenden Ölwechsel im April 2012 ein Zeitraum von fast 1 ½ Jahren liegt; Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug in dieser Zeit reparatur- bzw. wartungsbedürftig war und in einer „freien“ Fachwerkstatt repariert bzw. gewartet wurde, liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der neue Vortrag des Klägers weder verspätet noch nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen. Es ist nämlich als unstreitig anzusehen, dass die nunmehr geltend gemachten weiteren Reparatur- und Wartungsarbeiten in dem Zeitraum nach April 2010 durchgeführt wurden, da die Beklagten deren Durchführung zu den behaupteten Zeitpunkten in ihrer Berufungserwiderung nicht bestritten haben.

c) Der Kläger hat demnach Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die vom Sachverständigen M ermittelten Reparaturkosten in Höhe von netto 2.765,60 EUR sind allerdings um die Kosten für das Beilackieren der hinteren Tür, nämlich um die Position „Fondtür links“ über netto 115,50 EUR (vgl. S. 10 des Gutachtens vom 27.04.2012, Bl. … d.A.), zu kürzen. Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. T in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.06.2013 dargelegt hat, muss die hintere Tür nicht lackiert werden, da ein Auslackieren im Bauteil Fahrertür zur Vermeidung von Farbtonunterschieden möglich ist (S. 19 des Gutachtens, Bl. … d.A.). Dem ist der Kläger innerhalb der vom Amtsgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nicht entgegengetreten, so dass die darauf gestützte Berufung nunmehr keinen Erfolg haben kann (§ 531 Abs. 2 ZPO).

Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der zugrunde zu legenden Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zulasten des Klägers folgender von den Beklagten zu erstattender Schaden:

Reparaturkosten netto 2.765,60 EUR

abzgl. Kosten Beilackieren hintere Tür 115,50 EUR

d.h. erstattungsfähige Reparaturkosten insgesamt 2.650,10 EUR

zzgl. Unkostenpauschale 25,00 EUR

Sachverständigenkosten 664,48 EUR

d.h. erstattungsfähiger Gesamtschaden 3.339,58 EUR

davon 1/3 1.113,19 EUR.

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, nachdem die Beklagten innerhalb der mit Schreiben vom 30.04.2012 gesetzten Frist bis zum 07.05.2012 keine Zahlung geleistet haben.

4. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB. Die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltskosten erfolgt entsprechend den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, wobei – da sich der Schadensersatzanspruch des Klägers auf insgesamt 1.113,19 EUR beläuft – ein Gegenstandswert von bis zu 1.200 EUR zugrunde zu legen ist. Die Verzinsung folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Kläger trotz seines teilweisen Obsiegens in vollem Umfang aufzuerlegen, da dieses Obsiegen ausschließlich auf neuem Vorbringen, das bereits in erster Instanz hätte erfolgen können, beruht (§ 97 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.659,95 EUR.

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