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Anspruch auf Rückschnitt von zu eng gepflanzten Ziersträuchern

Angrenzende Ziersträucher: Urteil zum Rückschnittanspruch

Im Fall LG Essen – Az.: 15 S 279/13 geht es um die Berufungsklage, in der die Beklagte dazu verurteilt wird, eine Konifere und einen Kirschlorbeer auf ihrem Grundstück auf eine Höhe von 1,20 m zurückzuschneiden, da sie die gesetzlichen Abstandsregelungen nicht eingehalten hat, während andere Teile der Klage abgewiesen wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 S 279/13 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Landgericht Essen hat im Berufungsverfahren teilweise zugunsten der Kläger entschieden und die Beklagte zur Kürzung einer Konifere und eines Kirschlorbeers auf 1,20 m verurteilt.
  2. Die Entscheidung beruht auf einem Verstoß gegen die Abstandsregelungen des Nachbarrechtsgesetzes NRW, insbesondere der Regelungen zu Mindestabständen von Pflanzungen zur Grundstücksgrenze.
  3. Das Amtsgericht hatte ursprünglich die Klage abgewiesen, da keine rechtlichen Ansprüche auf Rückschnitt nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW oder § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB bestanden.
  4. Die Berufung der Kläger gegen das amtsgerichtliche Urteil war erfolgreich, da die geografische Ausrichtung der Grundstücke keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Entscheidung hatte.
  5. Die Pflanzen hatten die Höhe der Grenzeinrichtung überschritten, was gegen die Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes verstieß.
  6. Eine fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs war möglich, da die Pflanzen innerhalb von sechs Jahren nach ihrem Anpflanzen den Zaun überragten.
  7. Unbegründet blieb die Berufung bezüglich der Anträge auf Feststellung der Nichtverpflichtung zum Verschluss der Gebäudefuge und des Antrags in Bezug auf die Dachentwässerung, da ein erforderliches Schiedsverfahren nicht durchgeführt wurde.
  8. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgte aus den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.

Grüne Grenzstreitigkeiten

Nachbarn streiten sich nicht selten über zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzte Sträucher und Bäume. Eng stehende Gehölze können Schatten werfen, die Sicht beeinträchtigen und manchmal sogar Gebäudeschäden verursachen. Andererseits sind viele Gartenbesitzer an einer dichten, grünen Einfriedung interessiert.

Das Nachbarrecht regelt mit gesetzlichen Bestimmungen die maximal zulässigen Abstände von Pflanzen zur Grenze. Es muss ein Interessenausgleich zwischen Nachbarn gefunden werden. Klagt ein Betroffener auf Rückschnitt der zu nah stehenden Gehölze, müssen die Gerichte eine Abwägung im Einzelfall vornehmen.

➜ Der Fall im Detail


Ursprung des Rechtsstreits um Pflanzenrückschnitt

Der Rechtsstreit zwischen zwei Nachbarn über den Rückschnitt von Ziersträuchern an einer Grundstücksgrenze in Essen bildet den Kern dieses Falls.

Ziersträucher
(Symbolfoto: YARphotographer /Shutterstock.com)

Ursprünglich hatten die Parteien einen Vergleich über die Höhe eines Zauns auf 1,20 Meter vereinbart, doch die Klage entstand, weil die Beklagte Ziersträucher – eine Konifere und einen Kirschlorbeer – gepflanzt hatte, die diese Höhe überschritten. Die Kläger sahen darin eine Verletzung des Vergleichs und forderten einen Rückschnitt der Pflanzen auf die vereinbarte Zaunhöhe.

Erstinstanzliches Urteil und Berufung

Das Amtsgericht Bottrop wies die Klage zunächst ab, da es keinen Anspruch auf den Rückschnitt der Pflanzen nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW oder nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 BGB feststellen konnte. Es argumentierte, dass keine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf vorliege und der Vergleich sich nicht auf die Pflanzen an der Grundstücksgrenze beziehe. Die Kläger legten gegen dieses Urteil Berufung ein, da sie die Rechtsauffassung und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts anzweifelten.

Entscheidung des Landgerichts Essen

Das Landgericht Essen gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte dazu, die strittigen Pflanzen auf die Höhe von 1,20 Meter zurückzuschneiden. Das Gericht begründete dies mit einem Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften über den erforderlichen Abstand von Pflanzen zur Grundstücksgrenze, wie sie im Nachbarrechtsgesetz NRW festgelegt sind. Besonders wurde die Einstufung der Pflanzen als „übrige Ziersträucher“ mit einem notwendigen Mindestabstand von 0,50 Metern zum Nachbargrundstück hervorgehoben, der hier nicht eingehalten wurde.

Juristische Argumentation und rechtliche Feinheiten

Das Gericht legte dar, dass der Rückschnitt der Pflanzen auf 1,20 Meter eine geringere Maßnahme als deren vollständige Entfernung darstellt und daher gerechtfertigt sei. Außerdem wurde die Argumentation der Beklagten, die Pflanzen seien bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einer zulässigen Höhe gewesen und hätten somit unter die Ausnahmeregelungen fallen können, zurückgewiesen. Stattdessen bestätigte das Gericht, dass die sechsjährige Frist zur Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs nicht abgelaufen sei, da die Pflanzen erst kurz vor Einreichung der Klage über den Zaun hinausgewachsen waren.

Rechtliche Grundlagen und Auswirkungen der Entscheidung

Das Urteil stützt sich auf die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes NRW und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wobei besonders die Regelungen zum zulässigen Abstand von Pflanzungen und deren Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke im Vordergrund standen. Durch diese Entscheidung wird die Notwendigkeit unterstrichen, gesetzliche Vorgaben zu Abständen von Pflanzungen strikt einzuhalten, um Konflikte zwischen Nachbarn zu vermeiden und die Rechte der Eigentümer zu wahren. Die Entscheidung verdeutlicht ferner die Bedeutung der Gerichtsbarkeit in der Schlichtung von Nachbarschaftsstreitigkeiten und der Durchsetzung von Vergleichsvereinbarungen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Rechte habe ich, wenn mein Nachbar zu nah an der Grenze Pflanzen setzt?

Wenn Ihr Nachbar Pflanzen zu nah an der Grundstücksgrenze setzt und damit die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände nicht einhält, stehen Ihnen nach dem Nachbarrecht verschiedene Ansprüche zu. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Anpflanzung können Sie grundsätzlich die vollständige Beseitigung der Pflanzen verlangen, die den Grenzabstand unterschreiten. Nach Ablauf dieser Frist besteht in der Regel nur noch ein Anspruch auf Rückschnitt, nicht aber auf Entfernung.

Die genauen Grenzabstände sind in den Nachbargesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt und hängen von der Art und Höhe der Pflanzen ab. Für kleinere Sträucher und Hecken bis zu einer bestimmten Höhe (meist 1,5 bis 2 Meter) genügt oft ein Grenzabstand von 0,5 Metern, für größere Hecken und Bäume sind je nach Wuchshöhe Abstände zwischen 2 und 8 Metern einzuhalten.

Um Ihre Ansprüche durchzusetzen, sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn suchen und ihn freundlich auf die Abstandsverletzung hinweisen. Zeigt er sich uneinsichtig, können Sie eine Frist zur Beseitigung bzw. zum Rückschnitt setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist haben Sie ein Selbsthilferecht und dürfen die Äste und Zweige, die auf Ihr Grundstück ragen, selbst abschneiden. Die Kosten dafür kann Ihnen der Nachbar erstatten.

Notfalls müssen Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Hierzu sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Vor einer Klage ist in den meisten Bundesländern ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Gibt Ihnen das Gericht Recht, kann der Nachbar im Wege der Zwangsvollstreckung zur Beseitigung der Pflanzen bzw. zum Rückschnitt gezwungen werden. Bei Zuwiderhandlung drohen ihm Ordnungsgeld und sogar Zwangshaft.

Zu beachten ist, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften wie Baumschutzsatzungen oder Naturschutzbestimmungen Ihren nachbarrechtlichen Beseitigungs- oder Rückschnittanspruch einschränken können. Hier ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich.

Wie kann ich vorgehen, wenn ein Nachbar die vereinbarte Höhe von Pflanzen überschreitet?

Wenn Ihr Nachbar die vereinbarte Höhe von Pflanzen überschreitet, sollten Sie zunächst das persönliche Gespräch suchen und ihn freundlich auf die Vereinbarung hinweisen. Oft lässt sich die Angelegenheit so bereits einvernehmlich klären.

Zeigt sich der Nachbar uneinsichtig, können Sie ihn schriftlich auffordern, die Pflanzen auf die vereinbarte Höhe zurückzuschneiden und ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Weisen Sie in dem Schreiben auch auf die ursprüngliche Vereinbarung hin. Es empfiehlt sich, die Aufforderung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, um den Zugang nachweisen zu können.

Kommt der Nachbar der Aufforderung nicht fristgerecht nach, können Sie einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der örtlichen Schiedsperson oder Schlichtungsstelle stellen. Die Schiedsperson wird dann versuchen, zwischen Ihnen eine gütliche Einigung zu erzielen. In vielen Bundesländern ist ein solches Schlichtungsverfahren Voraussetzung für eine spätere Klage.

Scheitert die Schlichtung, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit einer Klage vor dem zuständigen Amtsgericht. Darin können Sie Ihren Anspruch auf Rückschnitt der Pflanzen auf die vereinbarte Höhe geltend machen. Zur Begründung sollten Sie sich auf die getroffene Vereinbarung berufen und diese möglichst durch Zeugen oder schriftliche Unterlagen belegen.

Gibt das Gericht Ihrer Klage statt, kann der Nachbar im Wege der Zwangsvollstreckung zum Rückschnitt der Pflanzen gezwungen werden. Bei Zuwiderhandlung drohen ihm Ordnungsgeld und Zwangshaft. Sie selbst haben aber kein Recht, die Pflanzen eigenmächtig zurückzuschneiden. Dies wäre eine Sachbeschädigung und könnte Schadenersatzansprüche des Nachbarn nach sich ziehen.

Um langfristig Rechtssicherheit zu schaffen, ist es ratsam, Vereinbarungen über die Pflanzenhöhe von vornherein schriftlich zu fixieren. So lassen sich spätere Streitigkeiten über den Inhalt leichter vermeiden. Auch eine Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit im Grundbuch ist möglich, um die Vereinbarung dauerhaft abzusichern.

Was besagt das Nachbarrechtsgesetz NRW bezüglich Pflanzenabständen?

Das Nachbarrechtsgesetz NRW regelt die einzuhaltenden Grenzabstände für Anpflanzungen je nach Art und Höhe der Pflanzen. Für kleinere Sträucher und Hecken bis zu einer bestimmten Höhe (meist 1,5 bis 2 Meter) genügt oft ein Grenzabstand von 0,5 Metern. Für größere Hecken und Bäume sind je nach Wuchshöhe Abstände zwischen 2 und 8 Metern vorgeschrieben.

Bei der Pflanzung sind die Abstände gemäß Nachbarrechtsgesetz NRW für stark wachsende Bäume und Sträucher (z.B. Fichte, Pappel, Weide) mit einer Höhe von über 4 m mit einem Grenzabstand von mindestens 4 m einzuhalten. Obstbäume sind mit einem Grenzabstand von mindestens 2 m zu pflanzen, alle übrigen Bäume und Sträucher mit einem Grenzabstand von mindestens 0,5 m.

Bei der Randbepflanzung von Streuobstwiesen sind die nachbarschaftsrechtlichen Grenzabstände gemäß Nachbarrechtsgesetz NRW unbedingt einzuhalten. Verstöße gegen die im Nachbarrechtsgesetz NRW festgelegten Grenzabstände können zu Rechtsstreitigkeiten mit den Nachbarn führen.

Zusammengefasst legt das Nachbarrechtsgesetz NRW je nach Pflanzenart und -höhe differenzierte Mindestabstände zur Grundstücksgrenze fest, die von 0,5 m für kleine Sträucher bis zu 4 m für hohe Bäume reichen. Die Einhaltung dieser Abstände ist wichtig, um nachbarschaftliche Konflikte zu vermeiden.

Gibt es Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Nachbarn bei Pflanzenwuchs?

Ja, für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Nachbarn bei Pflanzenwuchs gibt es Fristen, die unbedingt beachtet werden müssen. Ansprüche auf Beseitigung von Pflanzen, die den gesetzlichen Grenzabstand unterschreiten, sowie auf Rückschnitt überhöhter Pflanzen verjähren nach fünf Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Verletzung der Abstandsvorschriften für den Nachbarn erkennbar wird. Bei der Pflanzung eines Baumes, der im Normalfall eindeutig auf eine Höhe von mehr als 2 m angelegt ist, beginnt die Frist grundsätzlich bereits mit dem Jahr der Pflanzung, selbst wenn der Baum anfangs noch keine 2 m hoch ist. Denn die künftige Abstandsverletzung ist für den Nachbarn schon bei der Anpflanzung absehbar.

Um die Verjährung zu verhindern, muss der Nachbar innerhalb der Fünfjahresfrist Klage erheben oder zumindest einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Eine bloß mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Nachbarn, die Pflanze zu beseitigen, genügt nicht. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Nachbar weder Beseitigung noch Rückschnitt der Anpflanzung verlangen.

Ein Eigentümer- oder Besitzerwechsel auf einem der Grundstücke hat keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist. Der Grundsatz lautet: „Einmal verjährt bleibt verjährt.“ Die Verjährung wird also nicht durch Eigentümerwechsel unterbrochen oder neu in Gang gesetzt.

Um langfristig Rechtssicherheit zu haben und Streit zu vermeiden, sollten Nachbarn die gesetzlichen Grenzabstände von Anfang an einhalten. Ist dies nicht der Fall, müssen Ansprüche unbedingt fristgerecht geltend gemacht werden, um einer Verjährung vorzubeugen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 1004 BGB Regelt den Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung bei Beeinträchtigungen. Im vorliegenden Fall stützt sich der Anspruch auf den Rückschnitt von Pflanzen darauf, dass die überhängenden Pflanzenteile eine Beeinträchtigung für das Nachbargrundstück darstellen.
  • § 41 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz NRW Spezifiziert die zulässigen Abstände von Pflanzen zur Grundstücksgrenze. Im Urteil relevant, da die Konifere und der Kirschlorbeer die festgelegten Abstände unterschritten haben.
  • § 47 Abs. 1 S. 1 Nachbarrechtsgesetz NRW Betrifft die Ausschlussfrist für Beseitigungsansprüche. Im Kontext des Urteils entscheidend, da die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückschnitt der Pflanzen noch nicht abgelaufen war, basierend auf dem Zeitpunkt des Überwachsens.
  • § 823 BGB Dieser Paragraph regelt die Schadensersatzpflicht bei der Verletzung eines Rechts. Obwohl das Amtsgericht keinen Anspruch darauf sah, weil keine Beeinträchtigung durch Schattenwurf vorlag, bleibt dieser Paragraph grundsätzlich für ähnliche Fälle relevant.
  • § 906 BGB Behandelt Immissionen (z.B. Licht, Lärm), die von einem anderen Grundstück ausgehen und unter bestimmten Bedingungen geduldet werden müssen. Im Zusammenhang mit dem Fall relevant für die Bewertung, ob natürliche Einwirkungen wie Schattenwurf toleriert werden müssen.
  • § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1e JustG NRW Dies bezieht sich auf das erforderliche Schiedsverfahren vor einer Klage. Für den vorliegenden Fall relevant, da die Kläger an den vorgeschriebenen Schiedsverfahren nicht teilgenommen haben, was Einfluss auf die Zulässigkeit ihrer Klage hatte.


Das vorliegende Urteil

LG Essen – Az.: 15 S 279/13 – Urteil vom 28.01.2014

Auf die Berufung der Kläger wird das am 02.10.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bottrop (11 C 194/13) teilweise abgeändert und neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, den unmittelbar neben der Grundstücksgrenze der Grundstücke G-Str. … und G-Str. … in … C angepflanzten Kirschlorbeer sowie die dort angepflanzte Konifere auf eine Höhe von 1.20 m zurück zu schneiden.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 313, 540 ZPO)

I.

Die Parteien sind Nachbarn.

Am 31.01.2006 schlossen sie in dem Verfahren … vor dem Landgericht F einen Vergleich, in dem sich die Kläger verpflichteten, auf dem Grundstück der Beklagten einen Lamellenzaun mit einer Höhe von maximal 1,20 m gemessen von der Oberkante der Grundstücksfläche des klägerischen Grundstücks zu dulden, sowie die Beklagte sich verpflichtete, den damals vorhandenen höheren Zaun entsprechend zu kürzen. Vor dem Zaun gibt es auf dem Grundstück der Beklagten eine Konifere und einen Kirschlorbeer, deren Kürzung auf eine Höhe von bis 1,20 m die Kläger mit dem Klageantrag zu 1 verlangen.

In dem diesem Verfahren vorangegangenen Schiedsverfahren der Parteien hatte die Beklagte angeregt, dass die Kläger sich verpflichten, den Zwischenraum zwischen den benachbarten Wohnhäusern G-Straße … und … zu verschließen und ihre Dachentwässerung über das eigene Grundstück abzuleiten. Zur Besprechung dieser Punkte im Schiedsverfahren ist es nicht gekommen, weil die Kläger an zwei Terminen persönlich nicht erschienen waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat einen Ortstermin durchgeführt und dabei festgestellt, dass auf dem Grundstück der Beklagten an der Grundstücksgrenze im Abstand zwischen 25 und 45 cm zur Grenze eine Konifere und ein Kirschlorbeer in der Höhe von 170 -180 cm stehen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch, die genannten Pflanzen bis auf eine Höhe von 1,20 m zurückzuschneiden, bestehe weder nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW noch gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB. Eine Beeinträchtigung durch Schattenwurf sei durch die geografische Ausrichtung der Grundstücke ausgeschlossen, weil das Grundstück der Beklagten östlich von dem der Kläger liege und es somit allenfalls in den frühen Morgenstunden zu einem unbeachtlichen Schattenwurf kommen könne. Der eingangs genannte Vergleich beziehe sich nicht auf die an der Grundstücksgrenze gepflanzten Büsche.

Beide Feststellungsanträge seien mangels Feststellungsinteresses unbegründet. Hinsichtlich der zur verschließenden Gebäudefuge seien die Beklagten bereit, den Zwischenraum auf eigene Kosten zu schließen, hinsichtlich der Dachrinne gebe es spätestens durch die nachträgliche Montage einer Absperrung nach dem Ortstermin keine Notwendigkeit einer gerichtlichen Klärung.

Mit der Berufung rügen die Kläger die Rechtsanwendung und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts.

Die Kläger beantragen nunmehr nur noch, die Beklagte zu verurteilen, eine Konifere und den Kirschlorbeer auf 1,20 m zurückzuschneiden und festzustellen, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, den Zwischenraum zwischen den Grenzwänden zu verschließen sowie festzustellen, dass sich der Antrag der Kläger in Bezug auf die Dachentwässerung zwischen den Instanzen erledigt habe.

Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückschnitt der Konifere und des Kirschlorbeerstrauches bis auf die Höhe der Grenzeinrichtung, des Zaunes, von 1,20 m gemäß § 1004 BGB i.V.m. §§ 41 Abs. 1, Ziffer. 2 a oder b, 50 NachbarRG NRW.

Die Beklagte ist Störerin, denn sie hat den danach maßgeblichen Abstand nicht eingehalten. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob es sich um „die übrigen Ziersträucher“ im Sinne des § 41 Abs. 1, Ziffer. 2 b NachbarRG NRW handelt oder um stark wachsende Ziersträucher im Sinne § 42 Abs. 1, Ziffer. 2 a NachbarRG NRW, für die ein Mindestabstand 1 m einzuhalten ist. Denn auch in dem für die Beklagte günstigeren Fall der Einordnung der Pflanzen als „übrige Ziersträucher“ wurde der hierfür gebotene Grenzabstand von 0,50 cm nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Amtsgerichts nicht eingehalten.

Der Rückschnitt der Pflanzen auf 1,20 m ist als Minus im Anspruch auf Entfernen der Pflanzen enthalten. Wegen der dichten Sichtschutzwand an der Grenze in dieser Höhe besteht nach Treu und Glauben auch kein weitergehender Anspruch (vgl. Amtsgericht München Urteil vom 28.02.2012 – Az. 173 C 19258/09 – zitiert nach juris).

Der Anspruch ist nicht gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 NachbarRG NRW ausgeschlossen, wobei der Einwand des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht, dass die geringeren Abstände jetzt nicht mehr gerügt werden könnten, als Erhebung der Einrede gemäß § 47 NachbarRG NRW zu verstehen ist. Nach dieser Regelung kann der Beseitigungsanspruch nur binnen 6 Jahren nach dem Anpflanzen der streitigen Sträucher geltend gemacht werden. Im Falle einer blickdichten Sichtschutzwand – wie hier – läuft die Frist aber erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pflanzen nicht nur kurzfristig über den Zaun hinausgewachsen sind (Amtsgericht München s.o.). Anderenfalls könnte der Nachbar wegen der in § 45 I c NachbarRG enthaltenen Ausnahme zu § 41 NachbarRG den Ablauf der Ausschlussfrist dadurch herbeiführen, dass er die Pflanzen binnen 6 Jahren nach der Anpflanzung in der durch die Einfriedung gebotenen Höhe hält. Dass die streitgegenständlichen Sträucher zum Zeitpunkt der Einreichung der alsbald danach zugestellten Klage am 16.04.2013 bereits seit sechs Jahre in nennenswertem Umfang über die Grenzeinrichtung hinausgeragt haben, wird beklagtenseits nicht behauptet. Dargelegt und unter Beweis des Zeugen S gestellt wird nur, dass diese Pflanzen nach dem Abschluss des Vergleichs vom 31.01.2006 gepflanzt wurden und von vornherein in der Lage waren, den nach dem Vergleich gekürzten Zaun zu begrünen.

Unbegründet ist die Berufung im Bezug auf den Feststellungsantrag zu 2. Es fehlt insoweit bereits an der Zulässigkeit, denn die Parteien haben das für diesen Anspruch zwingend vor einer Klage durchzuführende Schiedsverfahren gemäß § 15a Abs. 1 Nr.2 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1e JustG NRW und § 22 NachbarRG NRW nicht abschließend durchgeführt, weil sich die Kläger auf eine Verhandlung zu diesen Anträgen der Beklagten vor dem Schiedsmann im Rahmen des von ihnen angestrengten Verfahrens zur Vorbereitung des Klageantrages zu 1 nicht eingelassen haben, so dass dieser eine fehlende Einigung lediglich zu diesem Streitpunkt gemäß § 56 JustG NRW festgestellt hat. Hinzukommt, dass den Klägern insoweit auch das Feststellungsinteresse fehlt, weil ihnen weder eine Klage seitens der Beklagten, noch unmittelbare Rechtsnachteile drohen.

Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des weiteren Feststellungsantrags in Bezug auf die Dachentwässerung als solcher ist zwar zulässig, nachdem die Kläger diesen ursprünglich gestellten Antrag nicht mehr verfolgen und die Beklagte sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat.

Er ist aber unbegründet. Die Erledigung kann nicht festgestellt werden. Denn der Antrag war ursprünglich nicht zulässig. Auch insoweit fehlt es an dem zwingend erforderlichen vorangegangenen Verfahren vor dem Schiedsmann, der Gütestelle gemäß § 15a Abs. 1 Nr.2 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1e JustG NRW und § 27 NachbarRG NRW. Im Übrigen ist eine Feststellungsklage nicht eröffnet. Eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO kann nur auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses bzw. die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde gerichtet sein, nicht auf die hier ursprünglich begehrte tatsächliche Feststellung hinsichtlich des Verlaufs der Dachentwässerung.

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob das Amtsgericht zu Unrecht, noch einen nicht nachgelassenen Schriftsatz, der bei der Urteilsverkündung nicht vorlag, bei seiner Begründung zusätzlich herangezogen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

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