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Verkehrsunfall – Anscheinsbeweis bei Zusammenstoß während Rückwärtsfahrt

Anscheinsbeweis gegen Rückwärtsfahrenden nach Kollision

In einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt, Az.: 30 C 2744/13, vom 17.01.2014 wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls während einer Rückwärtsfahrt Schadenersatz zu zahlen. Die Entscheidung basiert auf dem Anscheinsbeweis, dass der Rückwärtsfahrende die besonderen Sorgfaltspflichten missachtete, was die volle Haftung der Beklagtenseite begründet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 30 C 2744/13 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Im Fall des Amtsgerichts Frankfurt, Az.: 30 C 2744/13, geht es um Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall während einer Rückwärtsfahrt.
  • Der Kläger wurde vom Beklagten zu 1) als Fahrzeugführer und der Beklagten zu 2) als Versicherung verklagt.
  • Die Kollision ereignete sich, weil der Beklagte zu 1) rückwärts fuhr und dabei die rechte Seite des Klägerfahrzeugs beschädigte.
  • Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte zu 1) die besondere Sorgfaltspflicht während der Rückwärtsfahrt nicht eingehalten hat und sprach deshalb den Anscheinsbeweis gegen ihn.
  • Dem Kläger wurden Schadenersatz in Höhe von 1.515,37 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen.
  • Ein relevantes Mitverschulden des Klägers wurde nicht festgestellt; daher trug der Beklagte zu 1) die volle Haftungsverantwortung.
  • Die Beklagten müssen auch die Gerichtskosten tragen, und das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Rückwärtsfahrt und Sorgfaltspflicht

Rückwärtsfahren stellt für Autofahrer eine besondere Herausforderung dar. Es erfordert erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Denn beim Rückwärtsfahren hat der Fahrer nur eine eingeschränkte Sicht auf den rückwärtigen Bereich.

Aus diesem Grund gilt für Rückwärtsfahrten eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Bei einer Missachtung dieser Pflichten und einem daraus resultierenden Unfall spricht ein Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden. Dies hat weitreichende Folgen für die Haftung und die Schadenersatzansprüche.

➜ Der Fall im Detail


Verkehrsunfall in Frankfurt – Rückwärtsfahrt führt zu Rechtsstreit

Am 29. Mai 2013 kam es in Frankfurt am Main zu einem Verkehrsunfall, der die rechtlichen Fronten zwischen dem Kläger, dem Fahrer eines Mercedes, und dem Beklagten, dem Fahrer eines VW, sowie dessen Haftpflichtversicherung verhärtete.

Unfall beim Rückwärtsahren
(Symbolfoto: Andrey_Popov /Shutterstock.com)

Der Unfall ereignete sich in einer Sackgasse, als der Beklagte zu 1) rückwärts gegen die rechte Seite des Klägerfahrzeugs fuhr. Der Kläger behauptet, er sei initial hinter dem Beklagtenfahrzeug gewesen und aufgrund von Gegenverkehr zurückgesetzt. Nachdem er an den linken Fahrbahnrand gefahren war, setzte auch der Beklagte zurück, was zum Zusammenstoß führte. Die Beklagten hingegen argumentieren, der Kläger habe die Absicht des Beklagten zu 1), in eine Parklücke einzuscheren, missachtet und sei ihm in den Weg gefahren.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt

Das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 30 C 2744/13) entschied am 17. Januar 2014 zugunsten des Klägers. Die Richter verurteilten die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.515,37 Euro sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten. Entscheidend für die Urteilsfindung war der Anscheinsbeweis, der bei Kollisionen während der Rückwärtsfahrt zum Tragen kommt. Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss beim Rückwärtsfahren jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein. Der Unfall implizierte, dass der Beklagte zu 1) diese Sorgfaltspflicht missachtete, was ihm die volle Verantwortung für den Zusammenstoß zuschrieb.

Rechtliche Grundlagen und Haftungsfrage

Die Haftungsverteilung im vorliegenden Fall beruhte auf der detaillierten Prüfung der beidseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 StVG und § 115 VVG. Die Gerichtsentscheidung betonte, dass die volle Haftung bei der Beklagtenseite liegt, da keine ausreichenden Beweise für ein Mitverschulden des Klägers vorlagen. Der Beklagte zu 1) konnte den starken Anscheinsbeweis, der gegen ihn sprach, nicht entkräften.

Schadensersatz und Kostenentscheidung

Neben dem Hauptbetrag waren auch die Kosten für die Schadensgutachten und die vorgerichtlichen Anwaltskosten Gegenstand der Verhandlung. Der Gesamtschaden, der dem Kläger durch den Unfall entstand, belief sich auf 2.179,18 Euro, wovon bereits ein Teil durch die Versicherung reguliert wurde. Die Kostenentscheidung sowie die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützten sich auf §§ 91 und 709 ZPO.

Beweislast und Beweisführung im Unfallkontext

Das Gericht wies darauf hin, dass die durch den Beklagten zu 1) vorgebrachten Behauptungen zur Unfallsituation nicht durch zulässige Beweise untermauert waren. Die alleinige Parteivernehmung reichte nicht aus, um die Beweislast zu überwinden, die auf dem Beklagten lastete. Dies unterstreicht die strenge Anforderung an die Beweisführung in Verkehrsunfallsachen, insbesondere wenn der Anscheinsbeweis eine Rolle spielt.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was ist ein Anscheinsbeweis und wie wird er bei Verkehrsunfällen angewendet?

Der Anscheinsbeweis ist ein Rechtsinstrument, das bei Verkehrsunfällen häufig zur Anwendung kommt, wenn der genaue Unfallhergang nicht vollständig aufgeklärt werden kann. Er beruht auf Erfahrungssätzen, dass bestimmte typische Geschehensabläufe regelmäßig auf ein Verschulden eines Unfallbeteiligten hindeuten.

Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises ist, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus einem feststehenden Sachverhalt auf das Vorliegen bestimmter Umstände geschlossen werden kann. Es muss also ein typischer Geschehensablauf vorliegen, der nach der Erfahrung immer auf eine bestimmte Ursache oder ein Verschulden hindeutet.

Bei Verkehrsunfällen spricht der Anscheinsbeweis beispielsweise gegen den Auffahrenden bei einem Auffahrunfall, gegen den Linksabbieger bei einer Kollision mit dem Gegenverkehr oder gegen den rückwärts Ausparkenden bei einem Parkplatzunfall. In diesen Fällen wird vermutet, dass der jeweilige Beteiligte seine Sorgfaltspflichten verletzt hat und den Unfall verursacht hat.

Der Anscheinsbeweis führt zu einer Umkehr der Beweislast. Derjenige, gegen den der Anscheinsbeweis spricht, muss beweisen, dass der Unfall ausnahmsweise anders abgelaufen ist als es der Erfahrung entspricht. Gelingt ihm das nicht, haftet er in der Regel alleine für den Unfall.

Allerdings darf der Anscheinsbeweis nur mit Zurückhaltung angewendet werden. Er greift nur, wenn der gesamte feststehende Unfallhergang nach der Lebenserfahrung typisch für ein Verschulden ist. Bestehen Zweifel oder Anhaltspunkte für einen atypischen Geschehensablauf, ist der Anscheinsbeweis erschüttert. Dann muss im Einzelfall anhand aller Beweise über die Haftung entschieden werden.

Welche rechtlichen Pflichten hat ein Fahrer beim Rückwärtsfahren?

Beim Rückwärtsfahren treffen den Fahrer besondere Sorgfaltspflichten, die sich aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) ergeben:

Laut § 9 Abs. 5 StVO darf nur dann rückwärts gefahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der rückwärts fahrende Verkehrsteilnehmer muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer sicher ausgeschlossen ist. Dafür muss ihm von seinem Fahrersitz aus ein einsehbarer und mit Gewissheit befahrbarer freier Raum zur Verfügung stehen.

Ist der rückwärtige Raum nicht frei und gut einsehbar, darf nur mit einem Einweiser rückwärts gefahren werden. Kann sich der Fahrer nicht selbst von der Gefahrenfreiheit überzeugen und hat er keinen Einweiser, darf er nicht rückwärtsfahren.

Auf Parkplätzen muss besonders vorsichtig gefahren werden, da hier stets mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist. Kraftfahrer müssen hier so fahren, dass sie jederzeit anhalten können. Dies gilt insbesondere für den rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer.

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Beim Rückwärtsfahren sind zudem Richtungs- und Warnzeichen zu geben und bei Notwendigkeit ist der Rückfahrtscheinwerfer einzuschalten. Über längere Strecken ist das Rückwärtsfahren nur zulässig, wenn das Weiterfahren oder Wenden nicht möglich ist.

Verstöße gegen diese Sorgfaltspflichten können bußgeldrechtliche Folgen bis hin zum Fahrverbot haben. Im Schadensfall muss der Rückwärtsfahrende zudem in der Regel die Kosten am anderen Fahrzeug tragen. Der Anscheinsbeweis spricht meist gegen den Rückwärtsfahrenden, so dass dieser eine Mitschuld oder volle Haftung trägt, wenn er nicht beweisen kann, dass der Unfall ausnahmsweise anders abgelaufen ist.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

§ 9 Abs. 5 StVO (Sonderregelung für Rückwärtsfahren)
Beim Rückwärtsfahren muss der Fahrer erhöhte Sorgfalt walten lassen, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Dies ist zentral für den Fall, da die Kollision während einer Rückwärtsfahrt stattfand und der Anscheinsbeweis hier angewendet wurde.

§ 17 StVG (Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen)
Regelt die Schadensverteilung nach Verursachungsbeiträgen und Schuldanteilen der beteiligten Parteien. Im vorliegenden Fall wurde diese Regelung genutzt, um die volle Haftung der Beklagtenseite zu bestimmen, da diese die besonderen Sorgfaltspflichten nicht eingehalten hat.

§ 115 VVG (Regulierung von Schäden durch Kfz-Haftpflichtversicherungen)
Erlaubt Geschädigten direkt Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu stellen. Relevant für den Fall, da der Kläger Ansprüche gegen die Versicherung des Beklagten geltend macht.

§ 249 BGB (Art und Umfang der Schadensersatzpflicht)
Legt fest, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten. Im Fall wurden auf Grundlage dieser Vorschrift Schadensersatzansprüche berechnet.

§ 286 BGB (Verzug bei Schadensersatzleistungen)
Betrifft die Zinspflicht bei verzögerter Schadensersatzzahlung. Im Urteil relevant, da Zinsansprüche aufgrund verzögerter Zahlungen durch die Beklagten geltend gemacht wurden.

§ 91 ZPO (Kostentragung bei Gerichtsverfahren)
Bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dies ist relevant, da die Beklagten zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt wurden.


Das vorliegende Urteil

AG Frankfurt – Az.: 30 C 2744/13 (47) – Urteil vom 17.01.2014

1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.515,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 23.7.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 152,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 25.9.2013 zu zahlen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) als Halter und Fahrer sowie die Beklagte zu 2) als deren gesetzliche Haftpflichtversicherung auf weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 29.5.2013 in Frankfurt am Main in Anspruch.

An diesem Tag gegen 15.30 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Mercedes-Pkw, amtliches Kennzeichen …, die … Straße, die sich in seiner Fahrtrichtung als Sackgasse darstellte. Der Beklagte zu 1) befand sich mit seinem VW-Pkw, amtliches Kennzeichen …, in gleicher Fahrtrichtung vor dem Klägerfahrzeug, wobei Einzelheiten streitig sind. In der Folge fuhr das Beklagtenfahrzeug rückwärts und stieß dabei gegen die rechte Seite des Klägerfahrzeugs.

Der Kläger behauptet, er sei von Anfang an hinter dem Beklagtenfahrzeug gefahren, sei dann wegen Gegenverkehr, der mangels Fahrbahnbreite nicht hätte passieren können, zurückgesetzt und an den linken Fahrbahnrand gefahren, woraufhin das Beklagtenfahrzeug gleichfalls zurücksetzte und bei diesem Zurücksetzen gegen das am linken Fahrbahnrand sich befindliche Klägerfahrzeug gestoßen sei. Dementsprechend treffe die Beklagtenseite die volle Haftung.

Wegen der vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen wird Bezug genommen auf die Aufstellung auf Seite 4 der Klageschrift (Bl. 4 d.A.); auf diesen Gesamtschaden in Höhe von 2.179,18 Euro hat die Beklagte zu 2) vorprozessual 663,81 Euro gezahlt. Die verbliebene Differenz bildet den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe wegen des nicht passieren könnenden Gegenverkehrs rückwärts nach links an den Fahrbahnrand in eine dort existente Parklücke einparken wollen, wobei sich bei Beginn seiner Rückwärtsfahrt das Klägerfahrzeug noch nicht im Rückraum befunden habe. Der Kläger sei dann trotz der erkennbaren Absicht des Beklagten zu 1) in die von diesem avisierte Parklücke von hinten kommend vorwärts eingefahren, woraufhin es unmittelbar danach zur Kollision gekommen sei. Dieses Verhalten rechtfertige die überwiegende Haftung der Klägerseite.

Wegen des Vorbringens der Beklagten im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung vom 17.10.13 (Bl. 73 – 78 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten aufgrund des Unfallereignisses vom 29.5.2013 weiteren Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.515,37 Euro verlangen (§§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB).

Die gemäß § 17 Abs. 1 StVO vorzunehmende Abwägung der beidseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagtenseite die volle Haftung trifft. Unstreitig ereignete sich die Kollision im Rahmen einer vom Beklagten zu 1) durchgeführten Rückwärtsfahrt. Danach unterlag der Beklagte zu 1) den besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO, wonach beim Rückwärtsfahren eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss. Kommt es im Rahmen einer Rückwärtsfahrt zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Rückwärtsfahrende vorgenannte Sorgfalt nicht beobachtet hat. Der Rückwärtsfahrende trägt die Verantwortung dieser Fahrt praktisch allein. Dies schließt selbstredend eine Mitverantwortung des Unfallgegners nicht aus. Im Hinblick auf vorgenannten Anscheinsbeweis obliegt es indes zunächst dem Rückwärtsfahrer, den Anschein zu entkräften bzw. ein Mitverschulden des Unfallgegners nachzuweisen. Vorliegend behauptet die Beklagtenseite zwar, dass der nach der Kurvenfahrt im Rückraum des Beklagtenfahrzeugs auftauchende Kläger die Absicht des rückwärts fahrenden Beklagten zu 1), in die linksseitig gelegene Parklücke einzuscheren, erkannt habe und gleichwohl sich vor ihm dort hineingedrängt habe. Nachgewiesen ist die Richtigkeit dieser Behauptung indes nicht. Auch ist die Behauptung nicht unter (zulässigen) Beweis gestellt. Angeboten ist allein das Beweismittel der Parteivernehmung des Beklagten zu 1). Indes liegen insoweit weder die Voraussetzungen des § 447 ZPO noch des § 448 ZPO vor. Wenn sich der Beklagte zu 1), wenn auch aus achtbaren Motiven, auf eine Rückwärtsfahrt einlässt, noch dazu kurz nach dem Durchfahren einer Kurve, trägt er die Verantwortlichkeit für die Unfallfreiheit einer solchen Fahrt faktisch alleine. Da somit das erhebliche Verschulden des Beklagten zu 1) qua Anscheinsbeweis feststeht, ein relevantes Mitverschulden des Klägers nicht nachweisbar ist, tritt die sogenannte einfache Betriebsgefahr als relativ unerheblich hinter dem Verkehrsverstoß zurück, woraus die volle Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach folgt.

Der dem Kläger unfallbedingt entstandene Schaden errechnet sich wie folgt:

Durch Schadensgutachten … vom 31.5.2013 nachgewiesene Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.646,05 Euro; unstreitige Gutachterkosten in Höhe von 508,13 Euro; im hiesigen Dezernat als nachweisunabhängig anerkannte Unkostenpauschale in Höhe von 25,– Euro. Daraus errechnet sich ein Gesamtschaden in Höhe von 2.179,18 Euro, auf den vorprozessual 663,81 Euro gezahlt worden sind, so dass noch 1.515,37 Euro auszuurteilen waren.

Soweit die Beklagten geltend machen, der fiktiv abrechnende Kläger müsse sich auf den Karosserie- und Lackierfachbetrieb … in … verweisen lassen, wo eine gleichwertige Reparatur für lediglich 1.458,50 Euro netto möglich sei, ist dem vorliegend nicht zu folgen. Zum einen ist dem sogenannten VW-Urteil des BGH vom 20.10.2009 gerade nicht zu entnehmen, dass stets die billigste Werkstatt im Umland – im Großraum Frankfurt am Main ist dies bei Karosserie- und Lackschäden regelmäßig die Firma … in Maintal – den Schadensersatz der Höhe nach deckeln kann; vielmehr sind dem Vergleich im Rahmen der Verweisungsmöglichkeit „die (markt)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen“, was im Zweifel bedeutet, dass sich die Kosten im durchschnittlichen Bereich der freien Werkstätten bewegen müssen. Vorliegend mag dieser Gesichtspunkt indes auf sich beruhen. Denn wie das erkennende Gericht bereits mehrfach entschieden hat, muss sich ein in Frankfurt am Main wohnhafter Unfallgeschädigter nicht auf eine in … gelegene Werkstatt verweisen lassen. Eine solche Verweisung an eine Werkstatt deutlich außerhalb des eigenen Wohnortes ist, jedenfalls soweit eine Privatperson mit ihrem Privatwagen betroffen ist, unzumutbar im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Kläger die im Schadensgutachten … kalkulierten Nettoreparaturkosten seiner Schadensabrechnung zugrunde legen darf. Damit erweist sich die Klage in der Hauptsache als vollumfänglich begründet.

Die in Höhe von lediglich 152,20 Euro geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind als Schadensersatz im Hinblick auf adäquate Rechtsverfolgungskosten gleichfalls von den Beklagten zu tragen.

Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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