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Nutzungsrecht an einem Urnenwahlgrab

VG Köln – Az.: 22 K 3112/20 – Urteil vom 10.08.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger und sein älterer Bruder, der Beigeladene, streiten über ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem Friedhof der Beklagten.

Der Vater des Klägers verstarb am 00.00.0000. Anlässlich der Beisetzung erwarb die Mutter des Klägers am 00.00.0000 bei der Beklagten das Nutzungsrecht an einem Urnenwahlgrab auf dem Waldfriedhof P. (Feld Nr. O – 00) für die Dauer von 20 Jahren. Die Beklagte händigte ihr dazu eine entsprechende Urkunde über die Erteilung des Nutzungsrechts aus.

Am 00.00.0000 verstarb auch die Mutter. Der Beigeladene beauftragte noch am selben Tag im eigenen Namen schriftlich die Friedhofsverwaltung der Beklagten mit der Beisetzung der Totenasche in dem Urnenwahlgrab O – 00, gab dazu im eigenen Namen eine Kostenübernahmeerklärung ab und beglich nachfolgend die Beisetzungsgebühren. Daraufhin führte die Beklagte den Beigeladenen als neuen Nutzungsberechtigten des Urnenwahlgrabes.

Erstmals am 30.11.2018 wandte sich der Kläger fernmündlich mit dem Anliegen einer Nutzungsrechtsübertragung an die Beklagte. Ihm wurde ein entsprechendes Antragsformular mit dem Hinweis übersandt, dass dies für eine Umschreibung auch von dem bisherigen Nutzungsberechtigten, dem Beigeladenen, unterschrieben werden müsse. Der Kläger leitete das Formular dem Beigeladenen zur Unterschrift zu.

Mit E-Mail-Schreiben vom 14.01.2019 legte der Kläger einen Auszug aus einem mit dem Beigeladenen geschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag über den Nachlass der Eltern („Hälftige Erbberechtigung“) vom 05.06.2018 vor. Darin heißt es in § 3:

„[Der Kläger] übernimmt die Grabpflege und -auflösung des Elterngrabes auf dem Waldfriedhof in L. P. und alle weiteren Kosten, die mit dem Grab in Verbindung stehen. Hierfür zahlt [der Beigeladene] an [den Kläger] eine einmalige Pauschale von … EUR. Gemäß Satzung [der Beklagten], Stand Feb. 2018 kostet die Grabauflösung … EUR. Ein Angebot hierzu gibt es nicht.“

Mit Schreiben vom 08.02.2019 wandte sich die Beklagte an den Beigeladenen und übersandte diesem ihrerseits ebenfalls ein Antragsformular zur Nutzungsrechtsübertragung auf den Kläger.

Am 15.02.2019 meldete sich der Beigeladene fernmündlich bei der Beklagten und teilte mit, dass er das Nutzungsrecht nicht übertragen wolle. Die Beklagte teilte dies nachfolgend dem Kläger mit und verwies hinsichtlich des Erbauseinandersetzungsvertrages auf eine zivilrechtliche Klärung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen. Sie führte dazu aus, nach dem Tod eines Nutzungsberechtigten gelte das Recht als auf die Person übertragen, die die Bestattung beantragt und die Gebühren beglichen habe.

Am 20.05.2019 wurde von der Beklagten ein mit „Urkunde über den Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab“ überschriebenes Schriftstück ausgestellt. Dabei handelt es sich um ein Schriftstück ohne Unterschrift, das inhaltlich identisch ist mit der der Mutter beim Ersterwerb erteilten „Urkunde“ und bei dem anstelle des Namens der Mutter der des Beigeladenen aufgenommen wurde. Übersandt wurde dies dem Kläger.

Der Kläger hielt an seinem Anliegen fest und wandte sich schließlich mit Schreiben vom 22.07.2019 unmittelbar an den Bürgermeister der Beklagten mit dem Begehren, ihn als alleinigen Nutzungsrechtsinhaber einzutragen. Zur Begründung gab er an, der Beigeladene habe in Abwicklung der Beerdigung der Mutter stellvertretend für die Erbengemeinschaft die Kosten ausgeglichen. Aufgrund des elterlichen Testaments vom 23.04.1988 habe ihm als Erbe das Nutzungsrecht zunächst jedenfalls hälftig zugestanden. Denn das Nutzungsrecht habe der Mutter gehört und sei nach ihrem Tod Bestandteil der Erbmasse gewesen. Aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 05.06.2018 ergebe sich nunmehr, dass ihm das gesamte Nutzungsrecht zustehe. Denn durch diesen sei ihm die komplette Verantwortung für das Grab zugewiesen worden und dadurch auch zugleich das hälftige Grabnutzungsrecht, das sein Bruder geerbt habe, vertraglich auf ihn übergegangen. Der Kläger legte dazu ergänzend das elterliche Testament (Berliner Testament) vor.

Die Beklagte hielt an ihrer Rechtsauffassung fest und lehnte den Antrag des Klägers schließlich mit Bescheid vom 11.03.2020 ab. Zur Begründung führte sie darin aus, dass nach § 15 Abs. 7 der geltenden Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Nutzungsberechtigte seine Rechte mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf einen beisetzungsberechtigten Angehörigen als neuen Nutzungsberechtigten übertragen könne, soweit dieser eigenwillige. Habe der Nutzungsberechtigte seine Recht nicht übertragen, dann gelte nach seinem Tod das Nutzungsrecht als auf die beisetzungsberechtigten Angehörigen (§ 15 Abs. 8) übertragen, soweit diese nicht widersprechen. Der Wortlaut des § 15 Abs. 8 der geltenden Satzung „die beisetzungsberechtigten Angehörigen“ beziehe sich im Plural auf den dort aufgelisteten Personenkatalog. Daraus ergebe sich, dass nur eine Person das Nutzungsrecht erhalten könne. In Verbindung mit § 15 Abs. 4 der Satzung sei dies der beisetzungsberechtigte Angehörige, der die fälligen Gebühren für die Beisetzung des bisherigen Nutzungsberechtigten bezahlt habe. Dies sei im vorliegenden Fall der Beigeladene gewesen. Eine Übertragung des Nutzungsrechts könne daher nur mit Zustimmung des Beigeladenen erfolgen.

Der Kläger legte hiergegen am 14.04.2020 Widerspruch ein und führte zur Begründung ergänzend aus, dass der Beigeladene keine alleinige Berechtigung gehabt habe. Alle fälligen Gebühren seien von der Erbengemeinschaft ausgeglichen worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2020 – dem Kläger per einfachem Brief zugestellt – wies die Beklagte den Widerspruch zurück und hob auf die Begründung des Ausgangsbescheides ab.

Der Kläger hat am 22.06.2020 Klage erhoben.

Nutzungsrecht an einem Urnenwahlgrab
(Symbolfoto: gerd-harder/Shutterstock.com)

Er ist der Ansicht, dass sich ein Anspruch auf Übertragung eines Nutzungsrechts an dem Grab jedenfalls aus § 15 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung vom 14.07.1970 in der Fassung vom 24.07.2019 ergibt. Beisetzungsberechtigte Angehörige in dem dortigen Sinne seien nach § 15 Abs. 8 Buchst. c) der Satzung er und der Beigeladene gleichermaßen. Die Beklagte gehe fehl in der Annahme, dass das Nutzungsrecht nur einer einzigen Person zustehen könne. Eine solche Regelung sei zwar möglich (familienrechtliches Modell oder auch Anciennitätsprinzip), jedoch ergebe sich ein dahingehender Regelungswille nicht aus der Satzung der Beklagten. Zudem regele § 15 Abs. 4 lediglich das erstmalige Entstehen eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte und sage nichts über die Übertragung eines solchen aus. Bei dem Beigeladenen sei daher kein Recht nach § 15 Abs. 4 entstanden. Die Satzung schließe es nicht aus, dass dem Kläger und dem Beigeladenen das Nutzungsrecht an der Grabstätte zur gesamten Hand zustehe. Auch § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung stehe dem nicht entgegen. Ermessen stehe der Beklagten in Ansehung des Wortlautes des § 15 der Satzung nicht zu. Den Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechtes habe er erst spät gestellt, da er zunächst irrig davon ausgegangen sei, dass die erbrechtliche Stellung für das Nutzungsrecht entscheidend sei. Er habe daher erst die Erbauseinandersetzung abwarten wollen. Eine Vereinbarung des Inhalts, dass er sämtliche Kosten trage und der Beigeladene weiterhin Inhaber des Nutzungsrechts sei, sei im Erbauseinandersetzungsvertrag nicht getroffen worden.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.03.20202 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Nutzungsrecht an der Urnenwahlgrabstätte auf dem Waldfriedhof in L. -P. , Grabfeld Nr. O – 00, einzuräumen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt dazu ergänzend aus, ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte unterliege nicht dem bürgerlichen Erbrecht. Ohne eine individuelle Nachfolgeregelung über die Nutzungsberechtigung seien die Regelungen der Friedhofsordnung ausschlaggebend. In Anwendung von § 15 Abs. 7, Abs. 8 und § 15 Abs. 4 sei das Nutzungsrecht auf den Beigeladenen übergegangen, der die Gebühren bezahlt habe, als Nutzungsberechtigter eingetragen worden sei und auch die Urkunde entgegengenommen habe. Er habe diese am 20.05.2019 erhalten. Im Weiteren trägt die Beklagte vor, die Urkunde sei dem Kläger auf seine Anforderung per Mail vom 10.05.2019 übersandt worden. Der Beigeladene habe sie nicht angefordert; sie sei ihm auch nicht von der Friedhofsverwaltung zugesandt worden. Nutzungsrechtsurkunden würden nur auf Wunsch digital aus dem Friedhofsprogramm erstellt. Im vorliegenden Fall beziehe sie sich auf den erstmaligen Erwerb unter Angabe des aktuellen Nutzungsberechtigten.

Der Beigeladene stimmt einer Nutzungsrechtsübertragung unverändert nicht zu und schließt sich inhaltlich dem Vorbringen der Beklagten im Wesentlichen an. Dazu trägt er insbesondere vor, dass mit dem zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Vertrag über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine Übertragung des Nutzungsrechts nicht vereinbart worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte das Gericht im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einräumung bzw. Übertragung eines Nutzungsrechts an dem Urnenwahlgrab, Feld Nr. O – 00, auf dem Waldfriedhof P. .

Der Bescheid der Beklagten vom 11.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2020 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Kläger ist in der Vergangenheit weder hälftiger noch voller Nutzungsrechtsinhaber an dem Urnenwahlgrab geworden, noch steht ihm ein Anspruch auf volle oder – a majore ad minus – hälftige Nutzungsrechtsübertragung durch die Beklagte zu.

Das Nutzungsrecht an dem Urnenwahlgrab auf dem Waldfriedhof P. (Feld Nr. O – 00) ist anlässlich der Beisetzung des am 00.00.0000 verstorbenen Vaters des Klägers und des Beigeladenen entstanden und von deren Mutter, Frau C. N1. T. , für die Dauer von 20 Jahren erworben worden. Ihr ist über die Erteilung des Nutzungsrechts von der Beklagten eine Urkunde ausgehändigt worden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

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Die Mutter hat zu Lebzeiten keine Übertragung ihres Nutzungsrechtes auf einen beisetzungsberechtigten Angehörigen als neuen Nutzungsberechtigten vorgenommen. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Auch infolge des Todes der Mutter am 24.06.2016 ist das Nutzungsrecht weder ganz noch teilweise auf den Kläger übergegangen bzw. übertragen worden.

Das Nutzungsrecht ist durch den Tod der Mutter nicht nach erbrechtlichen Bestimmungen auf den Kläger übergegangen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil das Nutzungsrecht an dem Urnenwahlgrab keine unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922 ff. BGB) unterliegende Rechtsposition, sondern ein dem öffentlichen Recht zuzuordnendes Sonderrecht an einer Grabstätte ist.

An den in der Friedhofssatzung der Beklagten vorgesehenen Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten bzw. -grabkammern) wird durch deren Überlassung kein Eigentum erworben. Die berechtigte Person erhält lediglich für einen längeren Zeitraum ein bestimmtes subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht an der ausgewählten Grabstelle, an das bestimmte Bedingungen geknüpft werden können. Und zwar erhält die berechtigte Person das subjektiv-öffentliche Recht auf ausschließliche Benutzung der ausgewählten Grabstelle durch sich und seine/ihre Angehörigen bzw. Rechtsnachfolger.

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann als ein personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht vermögensrechtlicher Art nicht durch ein bloßes Rechtsgeschäft übertragen werden und ist deshalb auch nicht vererbbar.

Vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 70. Aufl., § 1922 Rn. 8; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. 2016, Seite 270 ff., 274 (Rn. 57: die Verleihung des Nutzungsrechtes bedarf grundsätzlich der Schriftform; das Recht entsteht erst mit der Erteilung der Verleihungsurkunde, die konstitutiven Charakter hat), 277; OVG NRW, Beschluss vom 10.11.1998 – 19 A 1320/98 – juris, Rn. 21 f. m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2018 – 4 ZB 17.2082 – juris, Rn. 10 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 18.10.2013 – 9 A 155/12 – juris, Rn. 18 ff.

Verstirbt eine Nutzungsrechtsinhaberin vor dem Ablauf der Nutzungszeit, richtet sich die Rechtsnachfolge ausschließlich nach den vom Friedhofsträger im Rahmen seiner Satzungsautonomie getroffenen Regelungen. Dem Satzungsgeber steht es dabei frei, welchem sachgerechten „Anknüpfungspunkt“ er für die Rechtsnachfolge den Vorrang einräumt.

Das Nutzungsrecht ist dementsprechend auch nicht durch den Erbauseinandersetzungsvertrag vom 05.06.2018 auf den Kläger übergegangen.

Das Nutzungsrecht kann – wie vorstehend ausgeführt – als öffentlich-rechtliche Rechtsposition schon nicht allein durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden. Ungeachtet dessen enthält § 3 des zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen geschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrages auch keine ausdrückliche Regelung betreffend das öffentlich-rechtliche Nutzungsrecht, zumal die Übernahme der Verantwortung für die Grabpflege und Auflösung nicht ohne weiteres gleichzusetzen ist mit der Einräumung eines Nutzungsrechts. § 3 des Vertrages enthält damit insbesondere auch keine Zustimmungserklärung des Beigeladenen zur Übertragung des Nutzungsrechts auf bzw. keine Nutzungsrechtserteilung an den Kläger.

Ob der Kläger aufgrund der in § 3 des Erbauseinandersetzungsvertrages getroffenen Vereinbarung, nach der er die Grabpflege und -auflösung des Elterngrabes und alle weiteren Kosten, die mit dem Grab in Verbindung stehen übernimmt und der Beigeladene im Gegenzug eine Pauschale zahlt, einen Anspruch auf Zustimmung zur Nutzungsrechtsübertragung gegen den Beigeladenen hat, war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Dies wäre – worauf bereits die Beklagte wiederholt hingewiesen hat – gegebenenfalls einer zivilgerichtlichen Klärung zuzuführen. Allerdings erlaubt sich das Gericht dazu jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die getroffene Vereinbarung unvollständig, jedenfalls aber inkonsequent erscheint, wenn dem Kläger vertraglich Pflichten übertragen wurden, die nach der Friedhofsordnung der Beklagten allein dem Nutzungsberechtigten zugewiesen sind und für die dieser folglich im Verhältnis zur Beklagten – auch weiterhin – als allein Verantwortlicher einzustehen hat, vgl. dazu § 18 Abs. 10, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 30 der aktuell geltenden Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsordnung) der Stadt L. vom 16.12.2020, so auch schon § 15 Abs. 10, § 22 Abs. 3, § 23 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt L. vom 14.07.1970 in der 14. Änderung vom 23.06.2015 und in der 15. Änderung vom 13.03.2018. Zumal der Beigeladene kein sachliches Interesse an dem Grabnutzungsrecht vorgetragen hat. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, dass ihm an dem Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, gelegen ist bzw. er dem Kläger, sollte bei diesem ein dahingehender Wunsch bestehen, er dem nicht entsprechen wollte.

Der Kläger ist auch in Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen der Friedhofsordnung der Stadt L. nach dem Tod seiner Mutter nicht Nutzungsrechtsinhaber geworden. Auch steht ihm aufgrund der aktuell geltenden Fassung der Friedhofsordnung vom 16.12.2020 kein Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechtes zu.

Nach der im Zeitpunkt der Veranlassung der Beisetzung der Mutter geltenden Fassung der Friedhofsordnung vom 14.07.1970 in der 14. Änderung vom 23.06.2015 konnte das Nutzungsrecht nur auf eine Person übergehen.

Dies ergibt sich bereits aus einer Gesamtbetrachtung der insoweit maßgeblichen Regelungen der Satzung. Denn in der vorgenannten Fassung der Friedhofsordnung der Beklagten ist nahezu durchgängig von dem Nutzungsberechtigten im Singular die Rede.

Zwar heißt es – worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat – in § 15 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofsordnung vom 14.07.1970 in der 14. Änderung, dass das Nutzungsrecht als auf die beisetzungsberechtigten Angehörigen übertragen gilt, soweit diese nicht widersprechen, wenn der Nutzungsberechtigte seine Rechte nicht (zu Lebzeiten) übertragen hat. Auch sind in § 15 Abs. 8 c) als beisetzungsberechtigte Angehörige ohne weitere Benennung des Rangverhältnisses die Kinder aufgeführt. Dem Kläger ist auch insoweit zuzustimmen, dass in dieser Fassung eine ausdrücklichen Regelung, wie sie nunmehr in der ab dem 01.01.2021 geltenden Friedhofsordnung der Beklagten vom 16.12.2020 in § 18 Abs. 7 mit dem Anciennitätsprinzip getroffen wurde, fehlte. Dem steht jedoch gegenüber, dass nach einer Gesamtbetrachtung der insoweit maßgeblichen Regelungen der Friedhofsordnung vom 14.07.1970 in der 14. Änderung jedenfalls eine eindeutige Auslegung dahingehend vorgenommen werden kann, dass es – auch nach dem Übergang des Nutzungsrechtes – nur eine nutzungsberechtigte Person geben soll. Dafür spricht, dass nach der einleitenden Regelung des § 15 Abs. 7 Satz 1 dieser Friedhofsordnung der Nutzungsberechtigte seine Rechte mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf einen beisetzungsberechtigten Angehörigen als neuen Nutzungsberechtigten übertragen kann, soweit dieser einwilligt. Ist danach in § 15 Abs. 7 Satz 1 nur von dem (einen) Nutzungsberechtigten die Rede, der seine Rechte auf den (einen) beisetzungsberechtigten Angehörigen als neuen Nutzungsberechtigten übertragen kann, so ist auch die Regelung in § 15 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Abs. 8 dieser Fassung der Friedhofsordnung dahingehend zu verstehen, dass – wenn der Nutzungsberechtigte seine Rechte nicht zu Lebzeiten übertragen hat – das Nutzungsrecht auf nur einen beisetzungsberechtigten Angehörigen übertragen gilt. Der Wille des Satzungsgebers, dass es nur einen Nutzungsberechtigten geben soll, ergibt sich darüber hinaus auch aus den in den § 9 Abs. 3 und Abs. 4, aus § 15 Abs. 5 und Abs. 10 und aus § 19 Abs. 2, 4. Unterabsatz sowie aus § 22 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 14.07.1970 in der 14. Änderung gewählten Singular-Formulierungen. Diese Regelungen verhalten sich zu den Rechten und Pflichten der nutzungsberechtigten Person. Wenn in Abweichung dazu in § 1 Abs. 3, § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 Satz 1 dieser Begriff bzw. der Begriff des Verantwortlichen im Plural verwendet wird, dann deshalb, weil in diesen Regelungen auf die Gesamtheit aller Nutzungsberechtigten/Verantwortlichen an allen Grabstätten abgestellt wird.

Darüber hinaus spricht auch die sonstige Systematik dieser Friedhofsordnung dafür, dass es in jedem Fall nur eine nutzungsberechtigte Person geben sollte. So enthielt die Satzung gerade keine Regelungen dazu, wie bei einer Gemeinschaft von mehreren Berechtigten zu verfahren ist, was die Rechte und Pflichten anbelangt.

Die Beschränkung des Nutzungsrechts auf eine einzelne Person war darüber hinaus auch zulässig und zudem sachdienlich. Denn der Übergang des Grabnutzungsrechts auf nur einen einzelnen Rechtsnachfolger gewährleistet eine eindeutige Zuordnung für den Friedhofsträger gerade auch bei einer großen Anzahl gleichrangiger Hinterbliebener. Die Beschränkung auf einen Nutzungsberechtigten vermeidet in solchen Fällen in erster Linie, dass aus Anlass des Nutzungsrechts Streit zwischen den Hinterbliebenen über die Grabbelegung entsteht. Bei mehreren in dieser Frage uneinigen Nutzungsrechtsinhabern müssten der Friedhofsträger und gegebenenfalls das Verwaltungsgericht unter dem Zeitdruck der Bestattungsfrist streitig über die Belegung entscheiden. In Dieser Gesichtspunkt gewinnt erhöhte Bedeutung, wenn ein Rechtsnachfolger seinerseits verstirbt und wiederum mehrere in Betracht kommende Rechtsnachfolger hinterlässt. Schließlich vermeidet der Übergang auf nur einen einzelnen Rechtsnachfolger (Rechts-)Streitigkeiten zwischen mehreren Angehörigen derselben Gruppe über die Art und Weise der Ausübung des Nutzungsrechts beispielsweise bei der Entscheidung über die Ausgestaltung und die Pflege der Grabstätte. Es ist nicht willkürlich, wenn der Satzungsgeber hiermit einer Regelung, die solche einen Streit von vornherein vermeidet, den Vorzug gibt gegenüber einer Regelung, die ihm bei Nichterfüllung von Grabpflegepflichten eine Störerauswahl zwischen mehreren Angehörigen ermöglichte.

Vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2016 – 19 A 2345/15 -, juris, Rn. 14.

Dies gilt auch in Ansehung der insoweit identischen Regelungen der Friedhofsordnung vom 14.07.1970 in der 15. Änderung vom 13.03.2018 und der 16. Änderung vom 24.07.2019.

Da hier der Beigeladene den Antrag auf Leistungen der Beklagten gestellt und jedenfalls auch die Gebühren bezahlt hat, konnte der Kläger in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 4 der Friedhofsordnung vom 14.07.1970 in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung, die Voraussetzungen für einen Übergang des Nutzungsrechts auch nicht mehr erfüllen.

Der Beigeladene hat zudem bei der Beantragung der gebührenpflichtigen Urnenbeisetzung sowie bei der Abgabe einer diesbezüglichen Kostenübernahmeerklärung ersichtlich nur im eigenen Namen und nicht für eine Erbengemeinschaft gehandelt, so dass auch dieser Einwand des Klägers nicht durchgreift. Denn der Beigeladene hat nach Lage der Akten den Antrag und die Kostenübernahmeerklärung am 24.06.2016 nur mit dem eigenen Namen – ohne Vertretungszusatz – unterzeichnet.

Der Umstand, dass von der Beklagten eine „Urkunde“ hinsichtlich der Nutzungsberechtigung des Beigeladenen erst nahezu drei Jahre nach dem Tod der Mutter, nämlich erst im Mai 2019, ausgestellt wurde, vermag ebenso wenig ein anderes Ergebnis zugunsten des Klägers zu begründen, wie der Umstand, dass dieses Schriftstück – wie vom Kläger zutreffend vorgetragen – diverse inhaltliche Unrichtigkeiten aufweist, da insbesondere die falsche Anrede (Frau statt Herr) gewählt und wohl auch die falsche Anschrift des Beigeladenen angegeben wurde. Zudem wäre im vorliegenden Fall die zutreffendere Formulierung „Übertragung“ des Nutzungsrechts anstelle des „Erwerbs“ zu wählen und diese Urkunde sinnvollerweise auch dem Beigeladenen zu übersenden bzw. auszuhändigen gewesen.

Ob es sich bei diesem Schriftstück lediglich um eine rein deklaratorische, d.h. feststellende bzw. bestätigende oder aber um eine konstitutive und damit rechtsbegründende Erklärung im Hinblick auf die Inhaberschaft des Nutzungsrechtes an der in der Urkunde bezeichnete Grabstätte handelt,

vgl. dazu Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. 2016, Seite 278 unter Verweis auf VG Magdeburg, Urteil vom 18.10.2013 – 9 A 155/12 – juris, Rn. 18 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 07.05.2003 – W 2 K 02.796 – juris; a.A. im dortigen Fall wohl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2018 – 4 ZB 17.2082 – juris, Rn. 10 ff..

kann hier im Ergebnis ebenfalls dahinstehen.

Zwar spricht der Wortlaut des § 15 Abs. 4 der Friedhofsordnung vom 14.07.1970 in der seit der 14. Änderung bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung, wonach das Nutzungsrecht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde entsteht, und der sich so auch in der aktuell geltenden Friedhofsordnung vom 16.12.2020 in § 18 Abs. 4 wiederfindet, dafür, dass jedenfalls beim Ersterwerb die Aushändigung der Verleihungsurkunde rechtsbegründenden Charakter haben soll. Die Beklagte selbst hingegen geht nach ihren Ausführungen wohl davon aus, dass die Urkunde jedenfalls im Fall einer Nutzungsrechtsübertragung keinen das Recht erst begründenden Charakter haben soll.

Dies gibt hier aber lediglich Anlass zu der Anregung an die Beklagte, die gewollte rechtliche Bedeutung der Urkunde in der aktuellen, seit dem 01.01.2021 geltenden Friedhofsordnung vom 16.12.2020 insgesamt, also insbesondere auch betreffend die Übertragung bzw. den Übergang des Nutzungsrechtes, klarzustellen und in der Urkunde den jeweiligen Akt (Erwerb, Übertragung bzw. Übergang) genau zu bezeichnen sowie die Urkunde zu unterzeichnen. Klarzustellen ist, ob die Verleihung der Rechtsposition erst – nach Antragstellung und Gebührenzahlung – durch Erteilung der auf eine bestimmte Person ausgestellten Urkunde erfolgen oder ob die Urkunde nur, aber jedenfalls deklaratorische Funktion haben soll, was insbesondere im Hinblick auf das nunmehr in § 18 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofsordnung vom 16.12.2020 normierte Zustimmungserfordernis aus Gründen der Klarstellung zumindest sinnvoll wäre.

Denn selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass im Hinblick auf die bislang in § 15 Abs. 4, heute § 18 Abs. 4 der Friedhofsordnung, gewählte Formulierung nur angenommen werden kann, dass es sich auch im Falle der Nutzungsrechtsübertragung bzw. des -übergangs bei der Urkundenaushändigung um einen rechtsbegründenden Akt handelt, so würde auch dies im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Ergebnis keine andere Entscheidung rechtfertigen.

Dies hätte lediglich zur Folge, dass das Nutzungsrecht an dem Urnenwahlgrab auf dem Waldfriedhof P. Feld Nr. O 00 bislang nicht wirksam auf den Beigeladenen übergegangen ist. Denn das Gericht geht davon aus, dass bereits eine wirksame Bekanntgabe eines solchen Verwaltungsaktes in Gestalt einer Urkunde an den Beigeladenen mit Willen der Beklagten bislang nicht erfolgt ist. Nachdem die Beklagte zunächst mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 09.10.2020 ausgeführt hat, der Beigeladene habe die Gebühren bezahlt und auch die Urkunde entgegengenommen, teilte die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsätzen vom 10.06.2021 und 24.06.2021 schließlich mit, dass die Urkunde nur dem Kläger übersandt worden sei, da nur er diese angefordert habe. Die Übersendung einer Durchschrift des zum Verfahren übersandten Ausdrucks der Urkunde an den Beigeladenen dürfte mangels Bekanntgabewillens der Beklagten insoweit nicht ausreichend sein.

Ein Anspruch des Klägers auf Einräumung eines Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte ergibt sich aber auch danach nicht.

Da der Kläger – wie ausgeführt – bislang kein Nutzungsrecht an der Grabstätte erworben hat, ist maßgeblich für die Beurteilung seines klageweise geltend gemachten Anspruchs die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, also heute, geltende Friedhofsordnung der Beklagten.

Auf der Grundlage der neuen, am 01.01.2021 in Kraft getretenen, Friedhofsordnung der Beklagten vom 16.12.2020 steht dem Kläger ein Anspruch auf Einräumung bzw. Übertragung des Nutzungsrechtes an dem Urnengrab nicht zu.

Gemäß § 18 Abs. 7 Satz 1 soll der Erwerber des Nutzungsrechtes schon bei der Verleihung für den Fall seines Ablebens auf dem nachfolgend genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Für den Fall, dass bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen wird, bestimmt § 18 Abs. 7 Satz 2, dass das Nutzungsrecht in der nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit dessen Zustimmung übergeht. Für die Kinder des verstorbenen Nutzungsberechtigten (lit. c), ergibt sich aus § 18 Abs. 7 Satz 3 der aktuellen Friedhofsordnung die Geltung des Anciennitätsprinzips, d.h. das Nutzungsrecht geht auf die lebensältere Personen in der Gruppe über. Das ist im vorliegenden Fall der am 06.10.1954 geborene Beigeladene. Die Übertragung des Nutzungsrechts auf eine Personenmehrheit ist nach § 18 Abs. 7 Satz 6 nicht möglich.

Die Regelung über das Erlöschen des Nutzungsrechtes in § 18 Abs. 7 Satz 7 der aktuellen Friedhofsordnung kommt auf den vorliegenden Fall nicht (rückwirkend) zur Anwendung. Insoweit ist vielmehr auf die im Zeitpunkt des Todes der Mutter geltende alte Fassung der Friedhofsordnung abzustellen. Diese enthielt jedoch kein Zustimmungserfordernis entsprechend § 18 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofsordnung vom 16.12.2020, sondern eine Widerspruchsregelung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

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