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Flugpreisrückerstattung nach Flugannullierung im Falle der Insolvenz

LG Frankfurt – Az.: 2/24 S 17/21 – Urteil vom 10.08.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2020 (Az. 31 C 1960/20 (38)) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Rückerstattung des Flugpreises nach coronabedingter Flugannullierung.

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts buchten die Kläger am 04.08.2019 bei der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen Flüge von Frankfurt am Main nach Windhoek für den 06.04.2020 und zurück von Windhoek nach Frankfurt am Main für den 18.04.2020 zu einem Beförderungsentgelt in Höhe von 1.249,98 € pro Person.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.12.2019 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und gemäß §270 InsO ein Sachwalter bestellt. Das Beförderungsentgelt war zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig gezahlt.

Nachfolgend annullierte die Beklagte die Flüge wegen der so genannten Corona-Pandemie.

Die Kläger forderten die Beklagte zur Erstattung der Flugscheinkosten auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Mit der beim Amtsgericht am 04.05.2020 eingegangenen und der Beklagten am 04.06.2020 zugestellten Klage haben die Kläger unmittelbar von der Beklagten die Rückzahlung der Ticketkosten nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit begehrt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2020 ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden gemäß § 258 InsO. Im Insolvenzplan ist u.a. Folgendes geregelt:

 „C.VI. Quotenregelung

1. Basisquote

Die Gläubiger im Rang des § 38 InsO erhalten auf ihre quotenberechtigten Forderungen eine „Basisquote“ in Höhe von 0,1 %.

2. Zusatzquote

Die Gläubiger im Rang des § 38 InsO erhalten zudem auf ihre quotenberechtigten Forderungen eine Zusatzquote.

Der als „Zusatzquote“ an die Gläubiger zu zahlende Betrag entspricht dem quotenmäßigen Anteil ihrer quotenberechtigten Forderung (im Verhältnis zu allen quotenberechtigten Forderungen) an dem Zusätzlichen Ausschüttungsbetrag (wie nachfolgend definiert).

Der „Zusätzliche Ausschüttungsbetrag“ ist die Summe aus (i) dem nach Auflösung der nach diesem Plan gebildeten Rückstellungen (vergleiche hierzu Ziffern C.VIII.1 bis C.VIII.3) oder dem nach Erbringung von Zahlungen hierunter zur Verteilung frei gewordenen Betrag, (ii) den vereinnahmten Erlösen aus Anfechtung gegen die ……………….. (vergleiche hierzu Ziffer B.V.11.a)(iii)) und (iii) eines eventuellen Übererlöses (wie nachfolgend definiert).

„Übererlös“ ist (i) im Verkaufsfall (wie in Ziffer C.IV.3.b) definiert) der Verbleibende Verkaufserlös (wie in Ziffer C.IV.3.b) definiert) soweit dieser nicht gemäß Ziffer C.IV.3.b) an den PSVaG zu zahlen ist und (ii) im Falle eines Verkaufs und der Übertragung der Geschäftsanteile an der …………….durch den Sanierungsgesellschafter nach Ablauf des Jahres 2025 ein Verbleibender Verkaufserlös in voller Höhe.

(…)

VII. Quotenberechtigung, Ausschlussfristen, Fälligkeit und Auszahlung

1. Quotenberechtigung

Quotenberechtigt sind die zur Tabelle gemäß § 178 InsO festgestellten oder nach Aufhebung des Eigenverwaltungsverfahrens von ……….. anerkannten Forderungen im Rahmen des § 38 InsO sowie solche Forderungen im Rang des § 38 InsO, die in einem gerichtlichen Verfahren aufgrund einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung festgestellten wurden.

Aufschiebend bedingte Forderungen werden erst berücksichtigt, wenn der Eintritt der aufschiebenden Bedingung nachgewiesen ist.

2. Ausschlussfrist für nicht angemeldete Forderungen

Es gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 259a, b InsO.

(…)

3. Fälligkeit

Die Basisquote wird fällig innerhalb von vier Kalendermonaten (i) nach Aufhebung des Eigenverwaltungsverfahrens oder (ii) – sofern eine Feststellung zur Tabelle bei Aufhebung des Eigenverwaltungsverfahrens noch nicht erfolgt ist – nachdem die jeweilige Forderung durch ………….. anerkannt oder in einem gerichtlichen Verfahren aufgrund einer Hauptsacheentscheidung festgestellt wurde. Sofern der jeweilige Auszahlungsbetrag EUR 10,00 nicht erreicht, ist die Basisquote an den betreffenden Gläubiger erst mit Fälligkeit der Zusatzquote zu zahlen.

Die Zusatzquote wird fällig vier Kalendermonate nach Auflösung bzw. Verbrauch der letzten in diesem Plan gebildeten Rückstellung. Für bei Auflösung oder Verbrauch der letzten Rückstellung noch nicht zur Tabelle festgestellte, durch ………….. anerkannte oder in einem gerichtlichen Verfahren aufgrund einer Hauptsacheentscheidung festgestellte Forderungen wird die Zusatzquote zwei Kalendermonate nach Anerkennung durch ………….. oder in einem gerichtlichen Verfahren zur Zahlung fällig.

Sollte ein Verkauf der Geschäftsanteile an der ………….. erst nach Beginn der Verteilung der Zusatzquote erfolgen, wird der aus einem eventuellen Übererlös zu verteilender Betrag vier Kalendermonate nach Vereinnahmung des verbleibenden Verkaufserlöses fällig.

(…)

Mit Urteil vom 14.12.2020 hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.

Flugpreisrückerstattung nach Flugannullierung im Falle der Insolvenz
(Symbolfoto: Jaromir Chalabala/Shutterstock.com)

Die Klage sei zulässig. Zwar sei die Buchung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Die Forderung gegen die Beklagte sei aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden, weshalb es sich bei der Klageforderung nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um eine Masseforderung handele. Trennlinie zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten sei, ob der Rechtsgrund der Entstehung der Forderung, im Augenblick vor Verfahrenseröffnung bereits angelegt gewesen sei. Das sei dann der Fall, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand vor Verfahrenseröffnung materiell-rechtlich abgeschlossen sei. Es brauche weder die Forderung selbst schon entstanden zu sein, noch sei Fälligkeit erforderlich; notwendig sei nur, dass der „Schuldrechtsorganismus“, der die Grundlage des Anspruchs darstellt, bestehe. Der „Schuldrechtsorganismus“ sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen worden. Aufgrund der Buchung sei zunächst ein Beförderungsanspruch entstanden. Der Rückzahlungsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung sei erst durch die Annullierung entstanden, weshalb diese der Sache nach den „Schuldrechtsorganismus“ darstelle. Die Grundlage für den Rückzahlungsanspruch sei daher im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht gelegt gewesen und es handele sich daher um eine Masseforderung. Dafür spreche, dass der Erstattungsanspruch allein deshalb entstanden sei, weil die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb trotz Insolvenz aufrechterhalten habe und die Annullierung in keinem Zusammenhang mit der Insolvenz stehe. Die Klage sei auch begründet. Aufgrund der Annullierung stünde den Klägern aus Art. 8 der VO EG Nr. 261/2004 (im Folgendem VO) ein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises zu.

Gegen das der Beklagten am 23.12.2021 zugestellte Urteil hat diese mit Schriftsatz vom 25.01.2021 (Montag), bei Gericht am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17.02.2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet.

Die Beklagte macht geltend, dass sich Ansprüche der Kläger lediglich aus der im August 2019 getätigten Flugbuchung ergeben könnten, die jedoch vor Insolvenzeröffnung gelegen habe. Die von der Beklagten nach Insolvenzeröffnung aus Kulanz und Imagegründen erklärte Bereitschaft, die Kläger gleichwohl zu befördern, habe rechtlich mit der ursprünglichen Buchung der Kläger nichts zu tun. Sie meint, der ursprünglich auf Beförderung gerichtete Anspruch der Kläger habe sich gemäß § 45 InsO in eine Geldforderung umgewandelt, die gemäß §§ 38, 174 InsO zur Insolvenztabelle hätte angemeldet werden müssen. Ein Anspruch gemäß Art. 8 der VO auf Erstattung der Flugscheinkosten stünde den Kläger nicht zu. Die Beklagte habe vielmehr die Kläger aus Kulanz, unentgeltlich, ohne Rechtspflicht befördern wollen. Bei der Bereitschaft, die Kläger unentgeltlich zu transportieren habe es sich um eine Schenkung gehandelt, die mangels notarieller Beurkundung unwirksam gewesen sei, § 518 BGB.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2021 – Az. 31 C 1960/20 (38) – wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Bei der streitgegenständlichen Forderung handele es sich nicht um eine Insolvenzforderung. Für die Abgrenzung der Insolvenzforderungen zu den Masseforderungen komme es auf den Zeitpunkt an, zu welchem der anspruchsbegründende Tatbestand erstmals abgeschlossen sei. Vorliegend sei der notwendige Tatbestand für die Erfüllung des Anspruchs erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Gestalt der Stornierung des Fluges und der Rückforderung nach der VO entstanden. Zuvor wäre eine Klage auf Rückzahlung des Reisepreises mangels der Tatbestandsvoraussetzungen offensichtlich unbegründet gewesen, da dann lediglich ein Anspruch auf Beförderung bestanden hätte, welcher hier aber nicht streitgegenständlich sei. Erst durch die Annullierung des Fluges sei der anspruchsbegründende Tatbestand erstmals abgeschlossen gewesen. Die Fortsetzung der operativen Tätigkeit im Rahmen der Eigenverwaltung habe eine Masseverbindlichkeit erzeugt. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten, die Beförderung wäre aus Kulanz erfolgt, zuträfe, wäre diese Entscheidung eine solche des Insolvenzverwalters gewesen, ohne dass die hierdurch entstandenen Kosten zu den Kosten des Insolvenzverfahrens bzw. vorliegend des Sachwalters gehörten.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist auch begründet.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Nachdem mit Beschluss vom 26.11.2020 das Insolvenzverfahren gemäß § 258 InsO aufgehoben worden ist, sind die Gläubiger berechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen den Schuldner ohne Beschränkungen geltend zu machen. An dieser Stelle muss – noch – nicht entschieden werden, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch um eine Masse- oder Insolvenzforderung handelt. In beiden Fällen wäre die Beklagte prozessführungsbefugt (vgl. Hintzen in MüKo InsO, 4. Aufl., 2019, § 201, Rn. 17).

Die Klage ist aber unbegründet.

Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht den Klägern gegen die Beklagte ein in Geld umgewandelter, noch nicht fälliger Anspruch auf Beförderung als Insolvenzforderung zu, nicht jedoch ein Anspruch auf Rückerstattung der Flugscheinkosten gem. Art. 5, 8 Abs. 1 a) der VO.

Insolvenzgläubiger können, auch wenn sie ihre Forderung nicht angemeldet haben (§ 254 b InsO) – wie vorliegend die Kläger – nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zwar ihre Forderung gegen den Schuldner im Wege der Leistungsklage weiterverfolgen, haben allerdings nur einen Anspruch aus dem Insolvenzplan, in der Regel auf Zahlung der im Insolvenzplan festgelegten Quote. Insolvenzgläubiger können sich nicht dadurch den Wirkungen des Insolvenzplans entziehen, indem sie am Insolvenzplanverfahren nicht teilnehmen (vgl. Lüer/Streit in Uhlenbrock InsO, 15. Aufl., 2019, § 254b, Rn. 3). Mithin kommt es darauf an, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Zahlungsanspruch um eine Insolvenzforderung oder eine Masseforderung handelt.

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Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Art. 8 Abs. 1 a) der VO, bei dem es sich um eine Masseforderung handeln würde im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Vielmehr haben sie lediglich einen in Geld umgewandelten Beförderungsanspruch, bei dem es sich um eine Insolvenzforderung handelt im Sinne von § 38 InsO.

Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind solche Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Dagegen handelt es sich bei zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründeten Vermögensansprüchen um Insolvenzforderungen, § 38 InsO. Mithin kommt es für die Abgrenzung von Insolvenz- und Masseforderungen darauf an, ob der streitgegenständliche Anspruch bereits vor oder erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ worden ist.

Allgemein liegt eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen war, mag sich die Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2011, Az. IX ZB 121/11, ZVI 2011, 408; Beschluss vom 07.04.2005, Az. IX ZB 03, NJW-RR 2005, 990; Sinz in Uhlenbruck InsO, 15. Aufl., 2019, § 38, Rn. 26; Ehricke/Behme in MüKo InsO, 4. Aufl. 2019, § 38 Rn. 20 ff., § 55, Rn. 15 j.m.w.N.).

Im Hinblick auf vertragliche Primäransprüche genügt es, wenn die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden war, d.h. wenn der Rechtsgrund bereits angelegt war, unabhängig davon, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist. Ebenso sind auflösend bedingte und aufschiebend bedingte Forderungen Insolvenzforderungen, da das Anwartschaftsrecht schon vor der Verfahrenseröffnung bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2011, Az. IX ZB 121/11, ZVI 2011, 408; Beschluss vom 07.04.2005, Az. IX ZB 03, NJW-RR 2005, 990; vgl. Sinz in Uhlenbrock InsO, 15. Aufl., 2019, § 38, Rn. 33 m.w.N.; Hefermehl in MüKo Inso, 4. Aufl. 2019, § 55, Rn. 15 f.).

Im Hinblick auf Sekundäransprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung einer bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Leistungspflicht, kommt es darauf an, ob das den Anspruch auslösende Tatbestandsmerkmal, i.d.R. die Verletzungshandlung bzw. Pflichtverletzung, vor Verfahrenseröffnung verwirklicht wurde (dann Insolvenzforderung) oder erst nach Verfahrenseröffnung (dann Masseforderung). Insoweit ist es unerheblich, ob es sich um einen vertraglichen oder gesetzlichen Schadensersatzanspruch handelt. In beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der Verletzungshandlung des Schuldners abzustellen. Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis (insb. gemäß § 280 Abs. 1 BGB) sind Insolvenzforderungen, wenn die Pflichtverletzung vor Eröffnung des Verfahrens begangen worden ist; dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst später eingetreten ist (vgl. Sinz in Uhlenbruck InsO, 15. Aufl., 2019, § 38, Rn. 41, § 55, Rn. 37; Ehricke/Behme in MüKo insO, § 38 Rn. 32 f. j.m.w.N.).

Durch eine vertragliche oder deliktische Pflichtverletzung wird allerdings nur dann ein Masseanspruch begründet, wenn der Insolvenzverwalter sie innerhalb seines Wirkungskreises begeht, d.h. wenn die Verletzungshandlung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse begangen wurde, und nicht nur bei Gelegenheit. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine unerlaubte Handlung zugleich eine Verletzung von Pflichten gegenüber einem Verfahrensbeteiligten darstellt, insbesondere im Fall von vertraglichen Pflichtverletzungen (Sinz in Uhlenbruck InsO, 15. Aufl., 2019, § 55, Rn. 23 f.; Hefermehl in MüKo InsO, 4. Aufl. 20129, § 55, Rn. 28 f. j.m.w.N.).

Demgegenüber ist der Schadensersatzanspruch wegen der vom Insolvenzverwalter abgelehnten Erfüllung eines zur Zeit der Verfahrenseröffnung beiderseitig nicht vollständig erfüllten Vertrages gem. § 103 Abs. 2 InsO als Insolvenzforderung zu qualifizieren, weil nicht die Nichterfüllung, sondern bereits der Vertrag den Anspruchsgrund bildet (Sinz in Uhlenbruck InsO, 15. Aufl., 2019, § 38, Rn. 34, § 55, Rn. 47 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn der Insolvenzverwalter einen bereits vor Verfahrenseröffnung geschlossenen Vertrag kündigt. Die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche stellen Insolvenzforderungen dar, weil sie aus der insolvenzbedingten Liquidation eines vor der Verfahrenseröffnung begründeten Vertragsverhältnisses herrühren. Handlungen des Insolvenzverwalters, die alleine der Abwicklung von dem Grunde nach bei Verfahrenseröffnung bereits bestehenden Rechtsbeziehungen dienen, etwa die Kündigung von Verträgen, führen zu Schadensersatzansprüchen, die als Insolvenzforderungen zu qualifizieren sind, soweit die Kündigung im Zuge der insolvenzbedingten Abwicklung des Vertrages erklärt worden ist (Ehricke/Behme in MüKo InsO, 4. Aufl. 2019, § 38, Rn. 21, § 55, Rn. 18).

Gemessen daran handelt es sich vorliegend bei dem streitgegenständlichen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten auf Grundlage des vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Beförderungsvertrages um eine Insolvenzforderung.

Zwar wäre ein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgeltes gemäß Art. 8 Abs. 1 a) der VO eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger allerdings nicht zu. Vielmehr steht ihm lediglich ein in Geld umgewandelter Beförderungsanspruch zu, bei dem es sich um eine Insolvenzforderung handelt im Sinne von §§ 38, 45 InsO.

Ein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Art. 8 Abs. 1 a) der VO wird erst durch eine Handlung des Insolvenzverwalters (bzw. des Sachwalters gemäß §§ 270 ff. InsO) nach der Verfahrenseröffnung „begründet“. Bis zur Annullierung besteht lediglich der vertragliche Beförderungsanspruch. Bei dem Erstattungsanspruch handelt es sich auch nicht um eine Änderung bzw. Konkretisierung des weiterhin fortbestehenden, ursprünglichen Beförderungsanspruchs. Der anspruchsbegründende Tatbestand des Anspruches auf Erstattung der Flugscheinkosten wird erst durch die vom Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter zeitlich nach der Verfahrenseröffnung ausgesprochene Annullierung erfüllt.

Dabei muss auch nicht die Rechtsnatur des Erstattungsanspruchs gemäß Art. 8 Abs. 1 a) der VO exakt festgelegt werden. Ausreichend und entscheidend ist, dass es sich dabei um eine Unterstützungsleistung, eine Ergänzung der nationalen Sekundäransprüche wegen Nichterfüllung des Beförderungsanspruchs zum Ausgleich der aus der Flugstörung resultierenden Schäden, handelt, vergleichbar mit einem Rückabwicklungsanspruch nach Rücktritt vom Vertrag, und damit um einen gesetzlichen Anspruch auf vertraglicher Grundlage (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006, Az. C-344/04 Rn. 43; BGH, Beschluss vom 18.08.2015, Az. X ZR 2/15, Rn. 9; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 42, Rn. 19 ff.). Da ausweislich des klaren Wortlautes anspruchsverpflichtet nicht der Vertragspartner des Beförderungsvertrages, sondern ausschließlich das so genannte ausführende Luftfahrtunternehmen ist, handelt es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Da es sich damit nicht um einen vertraglichen Primäranspruch handelt, bei dem es – wie dargelegt – für die Annahme einer Insolvenzforderung ausreicht, dass die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden war, unabhängig davon, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist, muss nicht entschieden werden, ob es sich bei dem Erstattungsanspruch um eine bereits durch den Abschluss des Beförderungsvertrages begründete, und lediglich durch die Annullierung des Luftfahrtunternehmens aufschiebend bedingte Forderung handelt. Vielmehr handelt es sich um einen gesetzlich begründeten Sekundäranspruch, der vergleichbar ist mit einem vertraglichen Schadensersatzanspruch bzw. Rücktrittsanspruch nach nationalem Recht wegen Nichterfüllung der Pflichten aus dem Beförderungsvertrag, der – wie dargelegt – erst durch die Verletzungshandlung, vorliegend die Annullierung des Fluges, begründet wird im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Bei dem Erstattungsanspruch handelt es sich um einen eigenständigen Sekundäranspruch, der durch eine Pflichtverletzung begründet wird, und damit nicht um eine bloße Modifikation des bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten primärrechtlichen Anspruches auf Luftbeförderung.

Allerdings bestand im Zeitpunkt der vom Sachwalter ausgesprochenen Annullierung dieser Beförderungsanspruch nicht mehr. Die Pflicht zur Beförderung, deren Verletzung – die Annullierung des Fluges – erst den Erstattungsanspruch auslöst, war bereits zeitlich vorher, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2019, untergegangen.

Obgleich der Erstattungsanspruch gemäß Art. 8 Abs. 1 a) der VO nicht ausdrücklich das Bestehen eines Beförderungsanspruches voraussetzt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass ohne einen wirksamen Beförderungsanspruch kein Anspruch auf Rückerstattung der Flugscheinkosten bestehen kann.

Zum einen setzt die Anwendbarkeit der Verordnung, und damit auch von Art. 8 Abs. 1 a) der VO, eine bestätigte Buchung des Fluggastes voraus. Die Buchung ist in Art. 2 g) der VO als der Umstand definiert, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftverkehrsunternehmen oder dem Reiseunternehmen, d.h. dem Reiseveranstalter, akzeptiert und registriert wurde. Daraus ist zu entnehmen, dass ein verbriefter Anspruch auf die Luftbeförderung bestehen muss. Darüber hinaus schuldet das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ den Erstattungsanspruch. Gemäß Art. 2 b) der VO ist „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen (…) Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Auch daraus ist zu entnehmen, dass dem Fluggast ein vertraglicher Anspruch auf die Luftbeförderung zustehen muss.

Vorliegend fehlte es im Zeitpunkt der vermeintlichen Anspruchsentstehung, der Annullierung des streitgegenständlichen Fluges, an einem solchen Beförderungsanspruch. Der Sachwalter der Beklagten konnte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Beförderungsvertrag mit dem Kläger nicht fortführen.

Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen, § 103 Abs. 1 InsO. Anerkannt ist, dass das Wahlrecht des Insolvenzverwalters dann nicht besteht, wenn auch nur eine Partei ihrer Leistungsverpflichtung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vollständig nachgekommen ist. Im Falle einer vollständigen Vorleistung des Vertragspartners des Insolvenzschuldners realisiert sich dessen Insolvenzrisiko, und er kann – außerhalb des Anwendungsbereichs des § 103 InsO – die Gegenleistungsansprüche nach allgemeinen Grundsätzen nicht mehr durchsetzen, sondern muss diese als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden (vgl. BGH, NZI 2006, 575; Huber in MüKo InsO, 4. Aufl. 2019, § 103, Rn. 60; Wegener in Uhlenbruck InsO, 15. Aufl. 2019 § 103, Rn. 18, 21; Kroth in Braun InsO, 8. Aufl. 2020, § 103, Rn. 19).

Vorliegend hatten die Kläger ihre Leistungspflicht, die Zahlung des Beförderungsentgelts, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig erbracht, so dass der Anwendungsbereich von § 103 InsO nicht eröffnet ist, und der Sachwalter der Beklagten keine Befugnis hatte, den Vertrag fortzusetzen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte allgemein ihren Flug- und Geschäftsbetrieb fortgesetzt hat. Auch die Tatsache, dass die Beklagte – offensichtlich irrtümlich – davon ausging, infolge der Fortführung des Flug- und Geschäftsbetriebes den Beförderungsanspruch erfüllen zu müssen, ist unbeachtlich. Entgegen der Würdigung der Beklagten handelt es sich dabei zwar weder um eine Beförderung aus Kulanz, noch um eine Beförderungspflicht auf Grundlage eines Schenkungsvertrages. Offenkundig hatte die Beklagte nicht den Willen, den Fluggästen kostenlos eine Beförderung anzubieten. Vielmehr ging sie davon aus, ihre noch ausstehende Vertragspflicht erfüllen zu müssen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass dies rechtlich unzulässig war. Der Insolvenzverwalter kann nicht eine Insolvenzforderung in eine Masseverbindlichkeit „umwandeln“, indem er diese – irrtümlich – bezahlt oder auf andere Weise anerkennt (vgl. Hefermehl in MüKo InsO, 4. Aufl. 2019, § 55, Rn. 19).

Die Kläger hatten auch ihre aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Pflichten bereits vollständig erfüllt gehabt. Zwar ist die geschuldete Leistung dann noch nicht vollständig erfüllt i.S.d. § 103 InsO, wenn noch eine Nebenleistung aussteht, d.h. eine Nebenpflicht noch nicht erfüllt ist (vgl. Huber in MüKo InsO, 4. Aufl. 2019, § 103, Rn. 123 m.w.N.). Bei den in Betracht kommenden Nebenpflichten, insbesondere der Pflicht zum Erscheinen am Flughafen bzw. der Pflicht zur Vorlage der Flug- bzw. Ausweisdokumente, handelt es sich bei genauerer Betrachtung jedoch nicht um Nebenpflichten, sondern um Obliegenheiten. Eine (Neben-) Pflicht zeichnet sich dadurch aus, dass der Gläubiger einen Anspruch auf Erfüllung hat, § 241 BGB. Dagegen begründet eine Obliegenheit für den Berechtigten weder einen Erfüllungsanspruch noch für den Verpflichteten eine Erfüllungspflicht. Die Erfüllung der Obliegenheit liegt allein im eigenen Interesse, um einen rechtlichen Nachteil zu vermeiden (vgl. Grüneberg in Palandt BGB, 80. Aufl. 2021, Einl v § 241, Rn. 13).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung dieser Kammer, dass der Fluggast die Obliegenheit hat, sich rechtzeitig vor Abflug am Check-in Schalter bzw. Flugsteig einzufinden (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2019, Az. 2-24 S 74/19). Das Luftfahrtunternehmen hat keinen Anspruch gegen den Fluggast, dass dieser rechtzeitig am Flughafen erscheint. Das rechtzeitige Erscheinen liegt alleine im Interesse des Fluggastes, der sonst seinen Beförderungsanspruch verliert (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 35, Rn. 29). Dafür spricht auch die Tatsache, dass eine ausgleichspflichtige Nichtbeförderung gemäß Art. 4 der VO voraussetzt, dass sich die Fluggäste spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden, Art. 3 Abs. 2 a) der VO. Aus der Formulierung wird deutlich, dass das rechtzeitige Erscheinen am Flughafen Voraussetzung für den Beförderungsanspruch bzw. im Falle der Nichtbeförderung für einen Ausgleichsanspruch ist; umgekehrt hat das Luftfahrtunternehmen jedoch keinen Anspruch darauf.

Gleiches muss hinsichtlich der Vorlage der Reisedokumente geltend. Für den Fall, dass der Fluggast seine bestätigte Buchung bzw. Ausweisdokumente nicht vorlegen kann, kann das Luftfahrtunternehmen die Beförderung verweigern. Einen Anspruch darauf hat das Luftfahrtunternehmen jedoch nicht.

Die Tatsache, dass die Kläger ihre vertraglichen Pflichten bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig erbracht hatten, führt dazu, dass die Beklagte keine Möglichkeit hatte, den Beförderungsvertrag wirksam fortzusetzen und zu erfüllen. Wie ausgeführt, handelte es sich bei dem Beförderungsanspruch um eine Insolvenzforderung. Diese nicht auf Geld gerichtete Forderung hat sich im Wege der Umrechnung in eine in Geld gerichtete Forderung gewandelt. Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann, § 45 S. 1 InsO.

Wie bereits ausgeführt, können Insolvenzgläubiger, auch wenn sie ihre Forderung nicht angemeldet haben (§ 254 b InsO) – so wie vorliegend die Kläger -, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zwar ihre Forderung gegen den Schuldner im Wege der Leistungsklage weiterverfolgen, haben allerdings nur einen Anspruch aus dem Insolvenzplan, in der Regel auf Zahlung der im Insolvenzplan festgelegten Quote. Vorliegend wurde eine „Basisquote“ in Höhe von 0,1 % im Insolvenzplan bestimmt. Unter Berücksichtigung der nach den Feststellungen des Amtsgerichts am 04.08.2019 zu einem Beförderungsentgelt in Höhe von 1.249,98 € pro Person gebuchten Flüge ergäbe dies einen Zahlungsanspruch i.H.v. 1,25 € pro Person. Da dieser Betrag den in VII.3 des Insolvenzplans festgelegten Schwellenwert über 10,00 € nicht erreicht, sodass die Basisquote erst mit Fälligkeit der Zusatzquote zu zahlen ist, wäre ein Anspruch auf Zahlung der Planquote zurzeit noch nicht fällig. Die Kläger haben allerdings ausschließlich die Rückzahlung des Beförderungsentgelts beantragt, nicht jedoch die Zahlung der Planquote.

Aus den gleichen Gründen haben die Kläger wegen der Annullierung der bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gebuchten Flüge keinen Schadensersatzanspruch, weder gem. §§ 634, 281, 249 BGB. Wiederum bestand keine erfüllbare Beförderungspflicht mehr, die durch die Annullierung seitens des Sachwalters noch hätte verletzt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zum Zwecke der Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

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