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Veranwortlichkeitsausschluss des Geschädigten i.S.v. § 827 BGB – Korsakow-Syndrom

Oberlandesgericht Schleswig-Holsteinisch – Az.: 7 U 22/21 – Urteil vom 10.08.2021

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 08.02.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden niedergeschlagen. Über die Kosten im Übrigen hat das Landgericht zu entscheiden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer des 1952 geborenen W.. Sie macht auf sie übergegangene Ansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG iVm § 116 SGB X geltend.

Der Versicherte der Klägerin erlitt am 27.02.2014 gegen 19:50 Uhr als Fußgänger auf der S. Straße in L. auf Höhe der Zufahrt zum dortigen „Penny-Markt“ einen Verkehrsunfall, bei dem er schwerst verletzt wurde.

Beim Überqueren der S. Straße wurde er von dem Beklagten zu 1) als Fahrer des Pkws Opel Corsa, dessen Halter der Beklagte zu 2) war und der bei der Beklagten zu 3) gegen Haftpflichtschäden versichert war, frontal angefahren (Lichtbilder Bl. 795/795 Rück d. A.). Aus Sicht des Beklagten zu 1) überquerte der dunkel gekleidete Versicherte der Klägerin die Fahrbahn von links nach rechts, wobei er unstreitig nicht auf den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr achtete. Unmittelbar vor der Kollision mit dem Beklagten zu 1) war der Versicherte der Klägerin vor das in Gegenrichtung des Beklagten zu 1) fahrende Fahrzeug des Zeugen S. gelaufen, der jedoch sein Fahrzeug noch rechtzeitig vor dem Geschädigten zum Stehen brachte. Anschließend verunfallte dieser auf der Gegenfahrbahn.

Eine dem Versicherten der Klägerin um 20:52 Uhr entnommene Blutprobe wies einen Blutalkoholgehalt von 2,5 ‰ auf. Zum Unfallzeitpunkt war der Geschädigte schon seit Jahren alkoholkrank.

Er erlitt ein Polytrauma (genaue Diagnosen Bl. 8 d. A.) mit schweren Verletzungen von Kopf, Thorax, Becken, zudem eine Ruptur der Harnblase sowie eine offene Unterschenkelfraktur rechts.

Wegen seiner Alkoholerkrankung erlitt er ferner ein „hyperaktives Delir“, das mit Clonidin und Melperon sowie anschließend mit Haldol therapiert werden musste. Vom Unfalltag (27.2.2014) bis zum 17.04.2014 wurde der Geschädigte stationär im Universitätsklinikum behandelt, wobei er bis zum 12.03.2014 intensivmedizinisch versorgt werden musste. Die ihm anschließend angebotene poststationäre Reha-Behandlung lehnte er ab.

Aufgrund des erstinstanzlich eingeholten unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen M. ist zweitinstanzlich unstreitig, dass die Kollisionsgeschwindigkeit (mindestens) 60 km/h betragen hatte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien ihr zum vollen Ersatz ihrer unfallbedingten Aufwendungen für ihren Versicherten verpflichtet, die sie mit 58.022,28 € beziffert hat.

Dazu hat sie behauptet (Sachverständigenbeweis), der Geschädigte sei aufgrund seiner Alkoholkrankheit für sein Handeln nicht verantwortlich gewesen, da er unter einer äthyltoxischen Wesensänderung bei frontaler Encephalopathie gelitten habe. Ein Mitverschulden sei ihrem Versicherten nicht vorzuhalten, da er sich zum Unfallzeitpunkt in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, beruhend auf seiner seit Jahren bestehenden Alkoholkrankheit, befunden habe.

Jedenfalls hätte der Beklagte zu 1) den Unfall bzw. zumindest die schweren Unfallfolgen bei gehöriger Aufmerksamkeit und Einhaltung der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vermeiden können und müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an die sie 58.022,28 € nebst Verzugszinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 31.10.2014 zu zahlen

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr gesamtschuldnerisch alle ihr infolge des Unfalls vom 27.02.2014 ihres Versicherten W. noch entstehenden übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, wegen weit überwiegenden Mitverschuldens des Versicherten der Klägerin trete auch die (einfache) Betriebsgefahr des Fahrzeuges vollständig zurück. Dazu haben sie behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit der örtlich höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren, habe aber gleichwohl eine Kollision mit dem plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Versicherten der Klägerin nicht vermeiden können. Er habe noch eine Vollbremsung unternommen, nachdem er den aufgrund der örtlichen Beleuchtungsverhältnisse und seiner dunklen Kleidung nur schwer erkennbaren Versicherten der Klägerin wahrgenommen habe. Gleichwohl habe er die Kollision nicht vermeiden können.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) persönlich angehört, zudem Zeugenbeweis erhoben und ein unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen M. eingeholt.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 11.604,45 € nebst Zinsen zu zahlen und die Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftig entstehende übergangsfähige Aufwendungen zu 20 % festgestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten hafteten nur im Hinblick auf die Betriebsgefahr des Fahrzeuges, die das Landgericht mit 20 % bemessen hat, denn den Geschädigten treffe ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 9 StVG iVm § 254 BGB. Es liege ein gravierender Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO vor. Zwar sei der Beklagte zu 1) mit (mindestens) 60 km/h gefahren, dies sei aber nicht unfallkausal geworden. Auf § 827 Satz 1 BGB könne sich die Klägerin nicht berufen; vielmehr greife § 827 Satz 2 1. Halbsatz BGB, denn der Versicherte der Klägerin sei nicht ohne sein Verschulden in den Rauschzustand geraten. Eine Privilegierung dahingehend, dass schwer alkoholkranke Personen für im Rausch angerichtete Schäden nicht zu haften bräuchten, käme nicht in Betracht.

Dagegen wenden sich die Parteien mit wechselseitigen Rechtsmitteln.

Die Klägerin rügt im Wesentlichen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das Landgericht weder den Versicherten vernommen, noch ein Gutachten über die behauptete alkoholbedingte Wesensveränderung ihres Versicherten eingeholt habe. Zudem sei eine Haftungsquote von 20 % angesichts der örtlichen Verhältnisse und der gefahrenen Mindestgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) von 60 km/h zu gering.

Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge mit der Berufung, auf deren Zurückweisung die Beklagten antragen, weiter.

Mit ihrer (unselbständigen) Anschlussberufung, auf deren Zurückweisung die Klägerin anträgt, verfolgen hingegen die Beklagten ihr Klagabweisungsbegehren weiter.

Beide Parteien beantragen hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten vertreten weiterhin die Auffassung, das Verschulden des Versicherten der Klägerin überwiege soweit, dass die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges dahinter vollständig zurücktrete.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat ergänzend, wie aus der Sitzungsniederschrift vom 15.06.2021 (Bl. 818 bis 821 d. A.) ersichtlich, den Beklagten zu 1) persönlich gemäß § 141 ZPO angehört.

II.

Die Rechtsmittel der Parteien haben vorläufigen Erfolg.

Auf die jeweiligen Hilfsanträge hin ist das angefochtene Urteil nebst den ihm zugrundeliegenden Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

1. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der eine weitere umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme nötig macht.

Der wesentliche Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens iSv § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt darin, dass das Landgericht – wie von der Klägerin gerügt – deren rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Das Landgericht hat erheblichen, unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin übergangen, ohne dass dies eine Stütze im materiellen Recht oder im Prozessrecht findet.

Dies gilt zwar weniger für den Beweisantritt „Vernehmung des Geschädigten“, denn die ausschließlich vage Vermutung, der Geschädigte könne sich möglicherweise wieder an irgendetwas erinnern, rechtfertigt dessen Vernehmung zum Unfallhergang nicht, zumal dieser – jedenfalls durch das Gutachten des Sachverständigen M. – gänzlich geklärt ist.

Indes hätte das Landgericht dem Beweisantritt der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die Alkoholkrankheit ihres Versicherten und die damit verbundene fehlende Schuldfähigkeit nachgehen müssen. Ein Ausschluss der Verantwortlichkeit des Geschädigten i.S.v. § 827 S. 1 und S. 2 BGB liegt dann vor, wenn er sich dauerhaft im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden hat. Dieser Zustand setzt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit in einem Umfang voraus, der nach § 104 Nr. 2 BGB zur Geschäftsunfähigkeit geführt hat (BGH, Urteil v. 22.02.1989, IVa ZR 274/87, NJW 1989, 1612 – 1613). Geschäftsunfähigkeit auf Grund einer Alkoholerkrankung ist dann anzunehmen, wenn die Sucht entweder Symptom einer bereits vorhandenen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist oder der Alkoholmissbrauch zu einer organischen Veränderung des Gehirns geführt hat, infolge dessen es zu einem dauerhaften Abbau der Persönlichkeit gekommen ist, der zum dauerhaften Ausschluss der freien Willensbildung führt (OLG Naumburg, Beschluss vom 09.12.2004, 4 W 43/04, NJW 2005, 2017 – 2019).

Die Klägerin hat dazu schlüssig vorgetragen, dass ihr Versicherter aufgrund seiner jahrelangen Alkoholabhängigkeit geistig schon so beeinträchtigt gewesen sei, dass er sich – unabhängig von seinem Alkoholisierungsgrad zum Unfallzeitpunkt – in einem Schuld ausschließenden Zustand befunden habe. Wenn dies so wäre, könnte die Ausnahmevorschrift des § 827 S. 2 2. Halbsatz BGB greifen. Die Beweislast für diese Ausnahme des Ausschlusses der Verantwortlichkeit im Rahmen des § 254 BGB liegt bei der Klägerin, weil die Rechtsordnung grundsätzlich von der Schuldfähigkeit der handelnden Personen ausgeht. Im Rahmen der Mitverschuldensprüfung nach §§ 9 StVG, 254 BGB ist spiegelbildlich ein Ausschluss über die Minderung der Verantwortlichkeit nach § 827 BGB zu prüfen, deren Voraussetzungen vom Geschädigten zu beweisen sind (Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 827 Rn. 4; BGH, Urteil vom 25.01.1997, VI ZR 166/94, Juris Rn. 26).

Das geltende Recht sieht in § 828 Abs. 1/Abs. 2 BGB für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Verantwortungsausschlüsse vor. Auch wenn es Jahre nach dem hier in Rede stehenden Unfall für die Klägerin mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, die Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit ihres Versicherten zum Unfallzeitpunkt zu beweisen, kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Gutachtens der erforderliche Beweis geführt werden kann. Nach den Feststellungen des MDK vom 04.04.2014 (Bl. 13 + 14 GA) soll es bei dem Geschädigten zwar „keine Hinweise auf ein Korsakow-Syndrom“ gegeben haben (Begutachtung vom 03.04.2014), dies wird jedoch für den Unfallzeitpunkt am 27.02.2014 noch gutachterlich zu klären sein.

2. Sollte der Klägerin der Beweis der Schuldunfähigkeit ihres Versicherten zum Unfallzeitpunkt, die die volle Haftung der Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG zur Folge hätte, nicht gelingen, wird sich das Landgericht vertiefend mit der Frage der Kausalität und den Folgen der – unstreitig – überhöhten Geschwindigkeit des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs auseinander zu setzen haben. Zwar wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen M. die Kollision bei Einhaltung der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar zeitlich, nicht sicher aber auch räumlich vermeidbar gewesen. Indes hätte sich eine deutlich verringerte Kollisionsgeschwindigkeit ergeben (statt mindestens 60 km/h lediglich 35 km/h). Sofern sich diese auf das Unfallgeschehen oder die Schwere der Unfallfolgen ausgewirkt hat, was wiederum nur sachverständig aufgeklärt werden kann, würde dies die Haftungsquote der Beklagten entsprechend erhöhen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020, 4 U 1914/19, Juris Rn. 13 m.w.N.).

Das Landgericht hat sodann auch Gelegenheit, sich mit dem weiteren Vorbringen der Beklagten aus dem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.07.2021 auseinander zu setzen, wonach zum Unfallzeitpunkt das Verkehrszeichen 133 Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 StVO noch nicht vorhanden war.

Das Vorstehende erhellt, dass eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht sachdienlich wäre, zumal damit der Verlust einer Tatsacheninstanz für die Parteien einherginge.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 21 GKG, 708 Nr. 10 ZPO. Ein wesentlicher Verfahrensmangel stellt denknotwendig eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GKG dar. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Erstgericht vorbehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.

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