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Katzenhaltung mit freiem Auslauf – Verbot durch Nachbarn möglich?

Amtsgericht Rheinberg

Az.: 10 C 415/91


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Rheinberg auf die mündliche Verhandlung vom …..

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. l BGB zu, da er aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses gemäß § 242 BGB die Besitzstörung zu dulden hat. In Wohngegenden, die – wie hier – aus Häusern mit Gärten besteht, gehört die Katzenhaltung mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Da es unmöglich ist, Katzen innerhalb des Grundstückes des Halters so sicher zu verwahren, daß diese nicht auf das Grundstück des Nachbarn entlaufen können, würde ein Unterlassungsanspruch des Klägers bedeuten, daß dieser seiner gesamten Nachbarschaft die Katzenhaltung untersagen könnte. Eine derartige Rechtsposition kann auch unter Berücksichtigung des sich aus dem Grundbesitz des Klägers ergebenden Verbietungsrecht nicht schützenswert sein. Die Haltung jedenfalls einer Katze durch die Beklagte beeinträchtigt das Besitzrecht des Klägers nicht unzumutbar, vergleiche LG Augsburg NJW 1985, 499 f..

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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