AG Meiningen, Az.: 11 C 651/09, Urteil vom 18.02.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Zu den wesentlichen Urteilsgründen wird ausgeführt:
Nach Überzeugung des Gerichtes steht fest, dass der Stand der Klägerin mit der Aufschrift „Kostenlose Steinschlagbeseitigung oder Reparatur im Toom-Markt aufgestellt war. Wenn ein Unternehmer derartig wirbt oder auftritt im Geschäftsleben und dann von seinen Kunden Geld fordert, muss er vor Durchführung einer Reparatur alle Eventualitäten mit dem Kunden geklärt haben. Er muss geklärt haben, ob die R & V Versicherung als Teilkaskoversicherer die Schadensbeseitigung übernimmt oder nicht.

Sofern hier gesagt wird, der Kunde habe nicht unterschrieben, dass die Ansprüche abgetreten worden sind, steht dem das nicht entgegen. Feststeht, das hat der Geschäftsführer der Klägerin selber eingeräumt, dass dies erst nach Durchführung der Reparatur dieses Formular gemacht worden bzw. er unterschrieben hat. Weiterhin ist für das Gericht äußerst auffällig, dass der Geschäftsführer der Klägerin sagt, die Angaben A 71 und Schadenstag 20.06.2008 stammten vom Kunden. Wenn dies stimmen sollte, hätte sich der Beklagte schon damals zum versuchten Versicherungsbetrug entschlossen. Es sind dann keine Anhaltspunkte mehr dafür erkennbar, weshalb er dann später gegenüber seiner Versicherung gerade solche Angaben nicht macht. Entscheidend ist vielmehr nach Auffassung des Gerichts, dass eine Firma, die schon in Anlehnung einer am Markt etablierten in gleicher Geschäftswelt tätig werdenden Firma, einen Namen wählt, genau hier auf Dummenfang geht. Es geht darum, Kunden zu werben und einen nahen Schadenstag zu statuieren, um einen Versicherungsfall darzulegen, bei dem der Kunde seinen Pflichten gegenüber der Versicherung, nämlich unverzügliche Schadensanzeige, nachgekommen zu sein, darstellen soll. Hier jedenfalls glaubt das Gericht in vollem Umfang dem Beklagten, dass vor Durchführung der Reparatur ein Einverständnis, die Windschutzscheibe zu reparieren, nicht eingeholt wurde. Wenn man dann eine solche Reparatur durchführt, muss man vorher sichergestellt haben, wenn man auf Teil/Vollkaskoversicherung Reparaturen ausführen will, dass dies auch tatsächlich von der Versicherungswirtschaft bezahlt wurde. Mit dem Kunden wurde nicht einmal über den Preis gesprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708, Nr. 11, 713 ZPO.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



