Skip to content

Leasingvertragskündigung – Fahrzeugrückgabe mit falschem Rädersatz – Schadensersatz

Falscher Rädersatz bei Fahrzeugrückgabe – OLG Stuttgart zur Leasingvertragskündigung und Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Fall der Leasingvertragskündigung und Fahrzeugrückgabe mit falschem Rädersatz ein Urteil gefällt. Die Beklagte wird zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, da sie das Leasingfahrzeug nicht mit dem ursprünglichen Rädersatz zurückgab. Die Höhe des Schadensersatzes berücksichtigt nicht den Wert der Winterräder, die die Beklagte stattdessen montiert hatte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 9/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Wirksamkeit der Kündigung des Leasingvertrags aufgrund ausstehender Zahlungen der Beklagten.
  2. Rückgabe mit falschem Rädersatz: Die Beklagte gab das Fahrzeug mit Winterrädern zurück, obwohl es mit Sommerreifen übergeben wurde.
  3. Schadensersatzforderung: Die Klägerin forderte Schadensersatz für den fehlenden ursprünglichen Rädersatz.
  4. Berechnung des Schadens: Der Schadensersatz umfasst nicht den Wert der von der Beklagten montierten Winterräder.
  5. Aktivlegitimation der Klägerin: Die Klägerin ist berechtigt, Ansprüche geltend zu machen.
  6. Aufhebung des Ersturteils: Änderung des Urteils der Vorinstanz durch das Oberlandesgericht.
  7. Kosten des Verfahrens: Aufteilung der Kosten zwischen Klägerin und Beklagter.
  8. Keine Zulassung der Revision: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und eine Revision wird nicht zugelassen.

Leasingvertragskündigung und Schadensersatz bei falschem Rädersatz

Leasingvertrag: Kündigung & Fahrzeugrückgabe mit falschem Rädersatz
(Symbolfoto: Krasula /Shutterstock.com)

Leasingverträge sind in der Praxis weit verbreitet und bieten sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen eine Möglichkeit, Fahrzeuge zu nutzen, ohne diese sofort erwerben zu müssen. Doch was passiert, wenn es zu Kündigungen von Leasingverträgen kommt und das Fahrzeug nicht im ursprünglichen Zustand zurückgegeben wird? Ein aktuelles Urteil des OLG Stuttgart beschäftigt sich mit der Frage, ob Schadensersatz gefordert werden kann, wenn das Fahrzeug bei der Rückgabe einen falschen Rädersatz aufweist.

Im Folgenden werden die Details dieses Urteils beleuchtet, um zu verstehen, wie das Gericht die rechtlichen Fragen beantwortet hat und welche Auswirkungen dieses Urteil für die juristische Praxis haben könnte.

Rechtliche Auseinandersetzung um Leasingvertragskündigung und Fahrzeugrückgabe

Im Mittelpunkt dieses Falles steht die Leasingvertragskündigung durch die M. Leasing GmbH gegenüber der Beklagten, einer Leasingnehmerin, aufgrund ausstehender Zahlungen. Die Beklagte hatte das Fahrzeug nicht mit dem ursprünglichen Rädersatz zurückgegeben, was zu einer Forderung nach Schadensersatz führte. Die Klägerin vertrat die Leasinggeberin und machte aus abgetretenem Recht Schadensersatzforderungen geltend.

Ursachen und Verlauf der rechtlichen Streitigkeiten

Die rechtliche Auseinandersetzung begann mit der Kündigung des gewerblichen Kfz-Leasingvertrages durch die Leasinggeberin wegen Zahlungsverzugs der Beklagten. Die Beklagte hatte die Raten für September und Oktober 2019 nicht gezahlt. Ein weiteres Problem ergab sich bei der Rückgabe des Fahrzeugs: Es wurde mit Winterrädern zurückgegeben, obwohl es ursprünglich mit Sommerreifen übergeben wurde. Die Klägerin forderte daraufhin als Ersatz des Kündigungsschadens der Leasinggeberin eine Zahlung in Höhe von 9.055,66 €.

Entscheidungen des Landgerichts und des OLG Stuttgart

Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage überwiegend stattgegeben und eine Hauptforderung in Höhe von 6.457,84 € festgesetzt. Dieses Urteil wurde jedoch durch das OLG Stuttgart abgeändert. Das OLG Stuttgart verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.518,27 €. Die Reduzierung des Betrages ergab sich hauptsächlich daraus, dass das OLG den Wert der Sommerreifen nicht bei der Schadensberechnung berücksichtigte.

Juristische Feinheiten im Urteil des OLG Stuttgart

Eine Schlüsselentscheidung des OLG Stuttgart betraf die Behandlung der fehlenden Sommerreifen. Das Gericht entschied, dass deren Wert nicht in die Schadensberechnung einfließen sollte. Der Ansatz, dass die Beklagte durch die Rückgabe des Fahrzeugs mit in ihrem Eigentum stehenden Winterrädern keine messbaren Vorteile für die Leasinggeberin geschaffen hatte, wurde bestätigt. Außerdem wurden Einwände der Beklagten hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin und der Wirksamkeit der Kündigung zurückgewiesen.

Das Urteil des OLG Stuttgart stellt ein wichtiges Beispiel für die Komplexität von Leasingverträgen und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen dar. Es unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung vertraglicher Vereinbarungen und die potenziellen Konsequenzen bei Nichteinhaltung. Der Fall zeigt auch, wie Gerichte verschiedene Aspekte, wie die Eigentumsverhältnisse an Fahrzeugteilen und die korrekte Schadensberechnung, in ihre Urteilsfindung einbeziehen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Unter welchen Umständen ist eine Kündigung eines Leasingvertrages rechtlich zulässig?

Die Kündigung eines Leasingvertrages ist in der Regel nur unter bestimmten Umständen rechtlich zulässig. Es ist zu beachten, dass das bloße Desinteresse des Leasingnehmers an der Fortführung des Leasingverhältnisses kein ausreichender Grund für eine Kündigung ist.

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung kann beispielsweise ein Zahlungsverzug des Leasingnehmers sein. Wenn der Leasingnehmer mit zwei oder mehr Leasingraten im Rückstand ist, kann der Leasingvertrag gekündigt werden.

Eine weitere Situation, die eine Kündigung rechtfertigen kann, ist, wenn der Leasingnehmer die Rechte des Leasinggebers durch Fehlverhalten gefährdet oder verletzt. Dies könnte der Fall sein, wenn der Leasingnehmer das Leasingobjekt entgegen dem Vertragszweck benutzt oder es an einen Dritten weitergibt.

Ein Totalschaden des Leasingfahrzeugs nach einem Unfall oder der Diebstahl des Fahrzeugs können ebenfalls Gründe für eine vorzeitige Kündigung sein. In diesen Fällen ist der Leasinggeber jedoch berechtigt, Schadenersatz zu fordern.

Es ist auch möglich, dass Leasinggeber und Leasingnehmer das Kündigungsrecht direkt im Vertrag vereinbaren, obwohl dies in der Praxis selten der Fall ist.

Eine Alternative zur Kündigung könnte die Übertragung des Leasingvertrags an eine andere Person sein, vorausgesetzt, der Leasinggeber stimmt dem Vertragsübergang zu.

Es ist wichtig zu beachten, dass die spezifischen Bedingungen für eine Kündigung des Leasingvertrags von den genauen Vertragsbedingungen und den individuellen Umständen abhängen können. Daher ist es ratsam, sich bei Bedarf rechtlichen Rat einzuholen.

Welche rechtlichen Folgen entstehen für den Leasingnehmer, wenn das Fahrzeug mit einem anderen als dem ursprünglich übergebenen Rädersatz zurückgegeben wird?

Die Rückgabe eines Leasingfahrzeugs mit einem anderen Rädersatz als dem ursprünglich übergebenen kann verschiedene rechtliche Folgen haben. Es hängt von den spezifischen Bedingungen des Leasingvertrags und den Umständen des Einzelfalls ab.

Wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug mit einem anderen Rädersatz zurückgibt, kann der Leasinggeber möglicherweise eine Minderung in Höhe der fiktiven Kosten für den ursprünglichen Rädersatz verlangen. In einigen Fällen könnte der Leasingnehmer sogar vom Vertrag zurücktreten, wenn die geänderten Räder für ihn unzumutbar sind. In diesem Fall müsste der Leasingnehmer jedoch Wertersatz für die Mehrkilometer zahlen, die in der Regel deutlich günstiger als die vertragliche Vereinbarung zu den Mehrkilometern sind.

Es ist auch möglich, dass der Leasinggeber Schadenersatz für den Minderwert des Fahrzeugs fordert, der durch den Austausch der Räder entstanden ist. Dies könnte der Fall sein, wenn die neuen Räder von geringerer Qualität sind oder wenn sie das Fahrzeug in irgendeiner Weise beschädigt haben.

Es ist ratsam, vor der Rückgabe des Fahrzeugs mit dem Leasinggeber zu klären, ob der Austausch der Räder akzeptiert wird oder ob zusätzliche Kosten anfallen könnten. In einigen Fällen könnte es auch möglich sein, den Leasingvertrag auf eine andere Person zu übertragen, die den geänderten Rädersatz akzeptiert.

Bitte beachten Sie, dass dies allgemeine Informationen sind und die genauen rechtlichen Folgen von den spezifischen Bedingungen des Leasingvertrags und den Umständen des Einzelfalls abhängen können. Bei rechtlichen Fragen sollten Sie immer einen Rechtsberater konsultieren.

Wie wird der Schadensersatz bei einer vorzeitigen Kündigung eines Leasingvertrags berechnet und welche Faktoren spielen dabei eine Rolle?

Die Berechnung des Schadensersatzes bei einer vorzeitigen Kündigung eines Leasingvertrags hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss in jedem individuellen Fall eigens berechnet werden.

Zunächst ist maßgebend, wie viel dem Leasinggeber zugestanden hätte, wenn kein vorzeitiger Ausstieg aus dem Leasingvertrag stattgefunden hätte. Bei einer vereinbarten Vollamortisation fällt in der Regel ein Schadensersatz in Höhe der noch ausstehenden Leasingraten an, während bei einer Teilamortisation zusätzlich der vertraglich festgesetzte Restwert addiert wird.

Die genaue Höhe des Schadensersatzes hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel von der vertraglich vereinbarten Restlaufzeit und den Leasingraten. Der Leasinggeber kann die Summe der Leasingraten ohne Umsatzsteuer verlangen, die bis zum nächsten vertragsgemäßen Beendigungszeitpunkt noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst mit dem konkreten, vom Darlehensgeber darzulegenden Refinanzierungszinssatz.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Ferner kann der Leasinggeber den – in gleicher Weise abgezinsten – Betrag verlangen, den er bei einer Fortführung des Vertrages bis zum nächsten zulässigen Beendigungszeitpunkt aus den vertraglich vereinbarten Leistungen erhalten hätte.

Wenn dem Leasinggeber durch die vorzeitige Kündigung des Leasingvertrags Vorteile entstehen, muss er diese anrechnen lassen. Der Anspruch auf Schadensersatz verringert sich um den jeweiligen Erlös aus der bestmöglichen Verwertung des Leasingobjekts.

Es ist zu beachten, dass die vorzeitige Kündigung eines Leasingvertrags in der Regel hohe Kosten für den Leasingnehmer bedeutet. Der Leasinggeber wird den Schaden in Rechnung stellen, den er durch die vorzeitige Kündigung erleidet.

Es ist auch wichtig zu wissen, dass die Kündigung eines Leasingvertrags nur im Ausnahmefall möglich ist: Es müssen vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bestehen. Alternativ kann der Vertrag mithilfe eines Aufhebungsvertrags, einer Leasingübernahme, einem Widerruf, einer Anfechtung oder einem Rücktritt vorzeitig beendet werden.

Es ist daher ratsam, vor einer vorzeitigen Kündigung eines Leasingvertrags die möglichen Kosten und Konsequenzen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.


Das vorliegende Urteil

OLG Stuttgart – Az.: 6 U 9/23 – Urteil vom 19.12.2023

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 33. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2022 in Ziff. 1 und 2 des Tenors wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.518,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagte 62 % und die Klägerin 38 %.

IV. Dieses Urteil und im Umfang der Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

________

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.457,84 €

Gründe

I.

Gestützt auf die Kündigung eines gewerblichen Kfz-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung zwischen der M. Leasing GmbH und der Beklagten als Leasingnehmerin aufgrund Vertragserklärungen vom 20.02./03.03.2018 verlangt die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht den Ersatz des Kündigungsschadens der Leasinggeberin.

Vermittelt wurde der Leasingvertrag durch die Niederlassung der D. AG in F. Der Beklagten wurde das Fahrzeug am 02.03.2018 mit Sommerreifen übergeben.

Neben der Gebrauchsüberlassung und zusätzlichen Service-Komponenten („Service-Leasing“) war Gegenstand des Vertrages auch der Versicherungsbaustein „Business-Leasing plus“. Mit Schreiben vom 28.11.2018 teilte die Leasinggeberin mit, dass sich das Entgelt für die Versicherung erhöhe, weil die Anfrage bei dem vorherigen Versicherer der Beklagten ergeben habe, dass eine andere Schadensfreiheitsklasse gelte, als von der Beklagten bei Vertragsschluss angegeben. Unter dem 03.12.2018 erteilte die Leasinggeberin rückwirkend eine neue Rechnung über die geschuldeten Raten. Daraufhin kündigte die Beklagte am 21.12.2018 den Versicherungsbaustein. Die Leasinggeberin erklärte sich bereit, den Versicherungsbaustein zum 31.03.2019 entfallen zu lassen und bestätigte der Beklagten mit E-Mail vom 13.05.2019, dass im Hinblick auf die späte Mitteilung der geänderten Schadensfreiheitsklasse und der deshalb nicht fristgerecht möglichen Kündigung des Versicherungsbausteins zu viel gezahlte Raten vom 01.01.2019 bis 01.04.2019 gutgeschrieben würden.

Nachdem die Beklagte die Raten für die Monate September und Oktober 2019 nicht zahlte, kündigte die Leasinggeberin den Leasingvertrag am 11.10.2019 fristlos und forderte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 24.10.2019 auf, das Leasingfahrzeug mit Papieren und sämtlichen Schlüsseln bis 31.10.2019 bei dem ausliefernden Händler einzustellen.

Auf Anfrage der Beklagten bei der ausliefernden Niederlassung der D. AG in F., ob das Fahrzeug auch in K. zurückgegeben werden könne, erklärte das Autohaus mit E-Mail vom 30.10.2019, dass die Rückgabe bei jeder Niederlassung möglich sei. Am 31.10.2019 gab eine Mitarbeiterin der Beklagten das Leasingfahrzeug in einer D.-Niederlassung in K. zurück. Montiert waren Winterräder, deren Eigentümerin die Beklagte war. Die Sommerräder, mit denen der Beklagten das Fahrzeug übergeben war, waren bei der Niederlassung der D. AG in F. nach einem kurz zuvor dort erfolgten Räderwechsel für die Beklagte eingelagert.

Mit Schreiben vom 28.01.2020 teilte die Leasinggeberin der Beklagten mit, dass das Fahrzeug mittlerweile verwertet sei, und verlangte den Ausgleich der offenen Restforderung.

Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten als Ersatz des Kündigungsschadens der Leasinggeberin eine Zahlung in Höhe von 9.055,66 € verlangt.

Im Verlauf des Rechtsstreits in erster Instanz vereinbarten die Klägerin und die Leasinggeberin am 24.01.2022 vorsorglich nochmals die Abtretung aller Ansprüche aus dem Leasingvertrag an die Klägerin.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation bestritten und Einwendungen gegen die Höhe des Schadens erhoben. Mit einer Widerklage hat sie von der Klägerin verlangt, Zahlungen für den Versicherungsbaustein in Höhe von 2.563,26 € zu erstatten, weil die Leasinggeberin gegen nebenvertragliche Pflichten verstoßen und es insbesondere versäumt habe, zeitnah Konsequenzen aus der geänderten Schadensfreiheitsklasse zu ziehen, sodass eine fristgerechte Kündigung verhindert worden sei (Widerklageantrag zu 1). Ferner hat sie von der Klägerin verlangt, den Sommerrädersatz zurückzunehmen und „entsprechend in der streitgegenständlichen Leasingabrechnung bzw. in der Klageforderung mindernd zu berücksichtigen“ (Widerklageantrag zu 2).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Wirksamkeit der Kündigung wegen Zahlungsverzugs bejaht und hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens überwiegend stattgegeben. Die Klägerin habe Anspruch auf abgezinste Leasingraten in Höhe von 7.512,54 € sowie auf Erstattung von Schätzkosten (60,00 €) und Kraftstoffkosten (103,48 €). Darauf müsse sie sich einen Zinsvorteil von 0,20 €, ersparten Verwaltungsaufwand in Höhe von 164,02 € sowie Vorteile in Höhe von 462,95 € wegen der vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs anrechnen lassen. Letztgenannte Vorteile errechneten sich aus dem Wert des Fahrzeugs bei Rückgabe in Höhe von 18.802,52 €, von dem Minderwerte wegen eines Kratzers in Höhe von 400,00 € und wegen des Fehlens der Sommerräder in Höhe des Zeitwerts der Räder von 2.939,57 € sowie der hypothetische Restwert bei regulärem Vertragsende in Höhe von 15.000,00 € in Abzug zu bringen seien. Dass die Beklagte das Fahrzeug mit den in ihrem Eigentum stehenden Winterrädern übergeben habe, habe für die Leasinggeberin keine messbaren Vorteile gehabt. Unter Berücksichtigung des unstreitigen Guthabens der Beklagten von 591,01 € ergebe sich eine Hauptforderung der Klägerin in Höhe von 6.457,84 €, die die Beklagte antragsgemäß zu verzinsen habe. Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen, weil die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht gegen die Klägerin gerichtet werden könnten.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und hat in der Berufungsbegründung angekündigt, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Zur Begründung hält sie an ihren Einwänden gegen den Anspruchsgrund fest, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert und die Kündigung nicht wirksam, weil zum Kündigungszeitpunkt der erforderliche Zahlungsrückstand nicht bestanden habe. Relevant sei nur der Rückstand mit den Finanzierungsanteilen der Leasingrate. Darüber hinaus habe eine Überzahlung vorgelegen, da die Erhöhung der Versicherungsprämie nicht wirksam gewesen sei und die Leasinggeberin zu verantworten habe, dass sie die Kündigungsmöglichkeit zum Jahresende verpasst habe. Hinsichtlich der Höhe der Klage habe das Landgericht nicht beachtet, dass eine bessere Verwertung des Fahrzeugs möglich gewesen wäre, da sie – die Beklagte – bereit gewesen wäre, das Fahrzeug zu übernehmen. Der Ansatz eines Minderwerts für die Sommerräder sei nicht gerechtfertigt. Der bei der Niederlassung der D. AG in F. eingelagerte Rädersatz habe sich jederzeit im Einflussbereich der Leasinggeberin befunden. Zudem sei der Wert der verlorenen Winterräder in Höhe von 1.710,00 € zu verrechnen. Der Höhe nach komme nur eine Forderung der Klägerin von 1.808,27 € in Betracht.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2022, Az. 33 O 22/22 KfH, zugestellt am 22.12.2022, aufzuheben.

Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie meint, die Berufung sei mangels eines eindeutigen Berufungsantrags unzulässig, in der Sache aber unbegründet, weil das Landgericht richtig entschieden habe. Zur Begründung vertieft und ergänzt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.11.2023 hat die Beklagte klargestellt, dass sie mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Leasinggeberin wegen des Verlusts der Winterräder aufrechnet. Die Klägerin hat dazu erklärt, ein Schadensersatzanspruch scheide aus, weil die Beklagte im Zuge der Übergabe des Fahrzeugs das Eigentum an den Winterrädern aufgegeben habe.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 22.11.2023 verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, auch wenn der von der Beklagten formulierte Berufungsantrag allein nicht erkennen lässt, worauf das Rechtsmittel neben der angestrebten Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichtet ist.

Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn den innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätzen des Berufungsklägers entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zu entnehmen ist, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Ergibt sich dies nicht aus dem Berufungsantrag selbst, ist das unschädlich, wenn aus dem übrigen fristgerechten Vorbringen zweifelsfrei zu erkennen ist, inwieweit der Berufungsführer sein Begehren, mit dem er in erster Instanz unterlegen ist, weiterverfolgt (Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 520 Rn. 20; BGH, Urteil vom 29. Januar 1987 – IX ZR 36/86 –, Rn. 19 – 23, juris zu § 519 ZPO a.F.).

Aus dem Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen möchte, denn sie erhebt sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach Einwände gegen die mit der Klage geltend gemachte Forderung der Klägerin. Zur Abweisung der Widerklage enthält die Berufungsbegründung hingegen keinerlei Ausführungen und es fehlt jeder Anhaltspunkt, dass mit Berufung die Widerklage weiterverfolgt werden soll. Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung die Auslegung bestätigt, dass sich die Berufung nicht gegen die Abweisung der Widerklage richte.

Die Berufung der Beklagten ist deshalb dahin auszulegen, dass sie auf die vollständige Abweisung der Klage gerichtet ist, und mit diesem Antrag ist sie zulässig.

III.

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, da der Klägerin nur ein Anspruch in Höhe von 3.518,27 € zusteht. Die Beklagte macht mit Erfolg geltend, dass bei der Schadensberechnung der Zeitwert der Sommerräder (2.939,57 €) nicht in Abzug zu bringen ist. Im Übrigen greifen die Einwände der Beklagten gegen die angefochtene Entscheidung nicht durch.

1.

Ohne Erfolg rügt die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin. Durch die unstreitige Vereinbarung vom 24.01.2022 zwischen der Leasinggeberin und der Klägerin ist die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche hinreichend dargetan. Der Einwand der Beklagten, bei der Abtretungsanzeige vom 08.05.2020 handle es sich lediglich um eine automatisch erstellte Erklärung, ist nicht erheblich, denn die Wirksamkeit der Abtretung hängt nicht von ihrer Anzeige gegenüber dem Schuldner ab.

2.

Das Landgericht hat die Wirksamkeit der Kündigung wegen Zahlungsverzugs rechtsfehlerfrei bejaht.

a)

Die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grunde gemäß XIV. Nr. 2 der AGB sowie § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) BGB waren gegeben, da sich die Beklagte unstreitig mit den Leasingraten für die Monate September und Oktober 2019 in Verzug befand. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, es sei nur der Verzug mit dem Finanzierungsanteil der vereinbarten Rate zu berücksichtigen und nicht mit der zusätzlich geschuldeten Vergütung für die neben der Gebrauchsüberlassung vereinbarten Servicekomponenten. Selbst wenn dies zuträfe, war die Beklagte gemäß XIV. Nr. 2 der AGB und § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) BGB für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung in Verzug.

Ohne Erfolg hat die Beklagte in erster Instanz gerügt, die Klägerin habe die Kündigung ohne vorherige Mahnung des rückständigen Betrages ausgesprochen. Das Landgericht hat richtig entschieden, dass die Leasinggeberin die Beklagte vor der Kündigung nicht mahnen musste. Angesichts der in V Nr. 1 der AGB der Leasinggeberin bestimmten Leistungszeit, trat der Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB ohne Mahnung ein. Soweit die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts und insbesondere § 498 BGB auf den Leasingvertrag – wie hier – nach § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Anwendung finden, hängt die Wirksamkeit der Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB auch nicht von einer vorherigen Fristsetzung oder Abmahnung ab (BGH, Urteil vom 11. März 2009 – VIII ZR 115/08 –, Rn. 19, juris).

b)

Die Überzahlung, die die Beklagte daraus ableitet, dass die von ihr geleistete Versicherungsprämie nach der Korrektur der Schadensfreiheitsklasse im Umfang der Erhöhung ganz oder zumindest teilweise nicht geschuldet gewesen sei, könnte die Wirksamkeit der Kündigung nur tangieren, wenn die Beklagte mit einer daraus abgeleiteten Gegenforderung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB unverzüglich nach der Kündigung aufgerechnet hätte. Dass die Beklagte nach dem Zugang der Kündigung ohne schuldhaftes Zögern eine Aufrechnung erklärt hat, ist jedoch nicht dargetan.

3.

Zu Recht rügt die Beklagte jedoch, dass das Landgericht den Wert der Sommerräder zu ihren Lasten bei der Schadensberechnung berücksichtigt hat.

a)

Dass der Wert der Sommerräder in Abzug zu bringen ist, steht nicht deshalb bindend fest, weil das Landgericht durch sein insoweit nicht angefochtenes Urteil den Widerklageantrag zu 2 abgewiesen hat, der nach seinem Wortlaut darauf gerichtet war, die Klägerin zu verurteilen, den Sommerrädersatz „zurückzunehmen und entsprechend in der streitgegenständlichen Leasingabrechnung bzw. in der Klageforderung mindernd zu berücksichtigen“.

Das Berufungsgericht ist an die Entscheidung der ersten Instanz gebunden, soweit diese nicht angefochten wird. Diese Bindung besteht insbesondere auch, soweit das erstinstanzliche Gericht unangefochten über eine Vorfrage entschieden hat, die für einen im Berufungsverfahren erhobenen Anspruch erheblich ist (BGH, Urteil vom 6. November 1986 – IX ZR 8/86 –, Rn. 34, juris; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 528 Rn. 16).

Durch die Abweisung des Widerklageantrags zu 2 steht aber lediglich fest, dass die Klägerin nicht zur Rücknahme der Sommerräder verpflichtet ist. Soweit die Beklagte ihrem Antrag das zusätzlich Begehren angefügt hat, die Rücknahmeverpflichtung in der „streitgegenständlichen Leasingabrechnung bzw. in der Klageforderung mindernd zu berücksichtigen“, liegt darin die schlichte teilweise Leugnung des bereits aufgrund der Klage rechtshängigen Zahlungsanspruchs der Klägerin. Darin ist kein eigenständiger Sachantrag zu sehen, der als negative Feststellungsklage über denselben Streitgegenstand wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit (§ 216 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) von vornherein unzulässig wäre. Vielmehr wiederholt die Leugnung des Anspruchs der Klägerin in diesem Punkt lediglich das Begehren der Beklagten, eine Abweisung der Klage zu erreichen. Der Zusatz ist deshalb nicht als weiterer Sachantrag, sondern als bloße Wiederholung des Gegenantrags auf Abweisung der Klage auszulegen, über den das Landgericht bereits mit dem Urteil über die Klage entschieden hat, was mit der Berufung von der Beklagten angegriffen ist.

b)

Die Berücksichtigung des Wertes der Sommerräder kann die Klägerin auch nicht mit der Begründung verlangen, die Leasinggeberin habe einen Anspruch auf Wertersatz in Geld gehabt, weil das Fahrzeug von der Beklagten unter Verletzung des Leasingvertrages ohne den Sommerrädersatz zurückgegeben wurde.

aa)

Einem Anspruch auf Wertersatz kann die Beklagte allerdings nicht entgegengehalten, sie habe ihre vertraglichen Pflichten gemäß § 546 Abs. 1 BGB durch Rückgabe des Fahrzeugs mit den montierten Winterrädern vollständig erfüllt.

Nach dem Vertrag war das Fahrzeug mit den Sommerrädern zurückzugeben, mit denen der Beklagten der Wagen übergeben wurde und die im Eigentum der Leasinggeberin stehen. Die Sommerräder wurden bislang jedoch noch nicht zurückgegeben. Die Beklagte ist nach wie vor mittelbare Besitzerin des Rädersatzes, der für sie von der Niederlassung der D. AG in F. verwahrt wird. Durch die Rückgabe des Fahrzeugs mit den der Beklagten gehörenden Winterrädern wurde der Leasingvertrag nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, weil die Beklagte insoweit eine andere als die geschuldete Leistung erbracht hat.

In der Übergabe der Winterräder der Beklagten liegt auch keine Leistung an Erfüllungs statt gemäß § 364 BGB, denn die Leasinggeberin hat die Winterräder nicht an Erfüllungs statt angenommen. Dafür genügt nicht, dass sie es unterlassen hat, die unvollständige Leistung der Beklagten zurückzuweisen, wozu sie nach § 266 BGB berechtigt gewesen wäre. Die Erfüllungswirkung gemäß § 364 Abs. 1 BGB setzt vielmehr eine vertragliche Einigung der Parteien über die andere Art der Erfüllung voraus (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1954 – II ZR 131/53 –, Rn. 8, juris; BeckOGK/Looschelders, BGB, Stand: 1.9.2023, § 364 Rn. 5 m. w. N.), die hier nach dem unstreitigen Parteivortrag nicht zustande gekommen ist. Weder hat die Beklagte behauptet, sie habe die in ihrem Eigentum stehenden Winterräder der Leasinggeberin ausdrücklich oder konkludent zur Erfüllung der Rückgabe angeboten, noch ist dargetan, dass die Leasinggeberin den Willen geäußert hätte, dieses Angebot anzunehmen. Die Klägerin trägt vielmehr unbestritten vor, die Leasinggeberin habe die Übergabe der Winterräder nicht als Erfüllung des Vertrages akzeptiert.

bb)

Ein Wertausgleich für die Sommerräder stand der Leasinggeberin nicht als Teil des Kündigungsschadens zu, den die Beklagte zu ersetzen hat.

(1)

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte den Ersatz des Kündigungsschadens der Leasinggeberin schuldet.

Kündigt der Leasinggeber den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers, schuldet der Leasingnehmer neben der im Hinblick auf die Beendigung des Vertrages vorzeitig fälligen Rückgabe des Fahrzeugs (§ 546 Abs. 1 BGB) Ersatz für den Schaden, der dem Leasinggeber aufgrund der veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages entstanden ist. Der Leasinggeber kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser. Er hat Anspruch auf die im Zeitpunkt der Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages ausstehenden Leasingraten, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung, auf die er sich ersparte laufzeitabhängige Kosten anrechnen lassen muss. Ferner ist der Vorteil auszugleichen, der in der Differenz zwischen dem höheren tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe sowie in dem Zinsvorteil liegt, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 367/03 – Rn. 21, juris).

(2)

Dass der Leasinggeber verlangen kann, so gestellt zu werden wie er bei ordnungsgemäßer Beendigung des Vertrages gestanden hätte, bedeutet jedoch nicht, dass der Kündigungsschaden das gesamte Interesse des Leasinggebers an der Erfüllung aller seiner Ansprüche abdeckt, die sich bis zum Ende der Vertragslaufzeit und danach aus dem Vertrag ergeben, und er dafür allein wegen der vom Leasingnehmer zu vertretenden vorzeitigen Vertragsbeendigung Ersatz in Geld verlangen könnte.

Dem Kündigungsschaden sind nur die Nachteile und Vorteile zuzurechnen, die sich für den Leasinggeber aus der Vorzeitigkeit der Vertragsbeendigung ergeben; die Folgen der Vertragsbeendigung selbst stellen hingegen keinen Schaden dar. Kausale Schadensfolge der Kündigung ist lediglich, dass aufgrund des schuldhaften Verhaltens des Leasingnehmers der Leasingvertrag vorzeitig beendet und dadurch die Entstehung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung der weiteren Leasingraten vereitelt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1968 – VIII ZR 207/65 –, Rn. 18, juris zum Kündigungsschaden bei der Miete und BGH, Urteil vom 4. April 1984 – VIII ZR 313/82 –, Rn. 64, juris zur Übertragung auf den Leasingvertrag). Nur insoweit steht dem Leasinggeber ohne weitere Voraussetzungen allein wegen der vom Leasingnehmer schuldhaft veranlassten Kündigung Schadensersatz statt der Leistung zu.

Nicht umfasst ist insbesondere das Erfüllungsinteresse des Leasinggebers, das Leasingfahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand zurückzuerhalten. Das Interesse an der Rückgewähr des Leasinggegenstandes ist durch die Kündigung nicht tangiert. Der Leasinggeber hat insoweit keinen Schaden, da ihm wie bei regulärem Vertragsende ein Erfüllungsanspruch auf Herausgabe des Leasinggegenstandes zusteht (§ 546 Abs. 1 BGB), der durch die infolge der Kündigung eintretende Vertragsbeendigung fällig geworden ist. Unter welchen Voraussetzungen der Leasinggeber bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Rückgabeverpflichtung Wertersatz in Geld verlangen kann, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Als Ersatz des Kündigungsschadens kann der Leasinggeber Wertersatz wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung der Rückgabeverpflichtung aber nicht verlangen.

cc)

Ein Anspruch der Leasinggeberin auf Wertersatz in Geld wegen des Fehlens der Sommerräder kann nicht auf die Grundsätze über den Minderwertausgleich gestützt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages regelmäßig kein Minderwertausgleich statt, weil Minderwerte im Rahmen der Vorteilsausgleichung bei der Ermittlung des realen Fahrzeugwerts im Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe wertmindernd zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 367/03 –, Rn. 22, juris; Groß, DAR 1996, 438, 445; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 48, Rn. 582). Unabhängig davon, dass hier schon deshalb ein selbständiger Minderwertausgleich wegen des Fehlens der Sommerräder ausscheidet, ist mit der Übergabe des Fahrzeugs ohne Sommerräder kein Minderwert verbunden, vielmehr liegt darin eine teilweise Nichterfüllung für die die Leasinggeberin Schadensersatz statt der Leistung nur unter den Voraussetzungen des § 281 BGB verlangen konnte.

(1)

Wird die Leasingsache – wie hier – unvollständig zurückgegeben, ist wegen der unterschiedlichen Haftungsvoraussetzungen zu entscheiden, ob eine Teilleistung, also ein Fall der teilweisen Nichterfüllung der Rückgabeverpflichtung vorliegt oder ob die Unvollständigkeit der Rückgabe als Schlechtleistung zu behandeln ist. In letzterem Fall ist die Rückgabeverpflichtung nach § 546 Abs. 1 BGB erfüllt, allerdings nicht vertragsgerecht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 – VIII ZR 304/81 –, Rn. 14, juris; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1064).

Im Falle der Nichterfüllung der Rückgabeverpflichtung kommt neben der Entschädigung nach § 546a BGB wegen der Vorenthaltung der Leasingsache ein auf den Substanzwert der Leasingsache gerichteter Schadensersatzanspruch statt der Leistung nur unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 3 BGB in Betracht. Grundsätzlich notwendig ist deshalb, dass der Leasinggeber eine Frist zur Nacherfüllung setzt (§ 281 Abs. 1 BGB).

Hingegen schuldet der Leasingnehmer bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung dem Leasinggeber nach Rückgabe des Fahrzeugs einen Ausgleich für den Minderwert, der sich daraus ergibt, dass das Fahrzeug gegenüber dem Erhaltungszustand, der nach Ablauf der Vertragslaufzeit und der vertraglich vereinbarten Kilometerleistung zu erwarten gewesen wäre, Schäden oder Verschlechterungen aufweist. Auch wenn dieser Anspruch wie ein Entschädigungsanspruch wirkt, handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch, der der Amortisation des Gesamtaufwandes des Leasinggebers dient, die durch die monatlichen Leasingraten sowie die Verwertung des Leasingfahrzeugs nach Vertragsablauf erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – VIII ZR 334/12 –, Rn. 11 f., juris; BGH, Urteil vom 24. April 2013 – VIII ZR 265/12 –, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 – VIII ZR 260/10 –, Rn. 22, juris; BGH, Urteil vom 1. März 2000 – VIII ZR 177/99 –, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 24. April 1996 – VIII ZR 150/95 –, Rn. 14, juris). Der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon ab, dass der Leasingeber dem Leasingnehmer nach erfolgter Rückgabe durch Fristsetzung nochmals die Gelegenheit gegeben hat, konkret bezeichnete Mängel, Schäden und übermäßiger Abnutzungsspuren zu beseitigen. Einer Nacherfüllung durch den Leasingnehmer steht der Umstand entgegen, dass der Leasingnehmer nach Vertragsablauf nicht mehr zum Besitz des Leasingfahrzeugs berechtigt ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – VIII ZR 334/12 –, Rn. 12 f., juris).

(2)

Das Fehlen der Sommerreifen ist als teilweise Nichterfüllung zu qualifizieren, sodass die Grundsätze über den Minderwertausgleich keine Anwendung finden.

Zwar kann das Fehlen von Fahrzeugteilen nach den Umständen des Einzelfalles einen Schaden darstellen. Für die Annahme einer Teilleistung spricht aber, wenn bei der Rückgabe selbständige Teile des Fahrzeugzubehörs im Besitz des Leasingnehmers verbleiben und nicht mit dem Fahrzeug zurückgegeben wurden. Das gilt auch hier für den fehlenden Sommerrädersatz. Die nach § 546 BGB geschuldete Leistung der Beklagten ist teilbar. Eine Trennung der Räder vom Fahrzeug ist nicht nur zerstörungsfrei möglich, sondern gehört wegen des regelmäßigen Wechsels der Räder zu deren bestimmungsgemäßer Verwendung. Für eine lediglich teilweise Erfüllung der Verpflichtung aus § 546 Abs. 1 BGB spricht zudem, dass die Rückgabe gemäß § 546 Abs. 1 BGB durch einen Besitzwechsel und damit die vollständige Besitzaufgabe durch den Mieter oder Leasingnehmer gekennzeichnet ist (BGH, Urteil vom 27. Februar 2019 – XII ZR 63/18 –, juris; BGH, Urteil vom 19. November 2003 – XII ZR 68/00 –, juris). Hier befinden sich die Sommerräder aber nach wie vor im Besitz der Beklagten.

Auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen ist es nicht geboten, das Fehlen der Sommerräder als Schlechtleistung einzuordnen. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die beim Minderwertausgleich dagegen sprechen, dem Leasingnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren, greifen hier nicht. Das fehlende Besitzrecht der Beklagten würde der Nacherfüllung nicht entgegenstehen, denn diese beschränkt sich auf die ausstehende Übergabe der Räder und wäre der Beklagten möglich gewesen, ohne im Besitz des Fahrzeugs zu sein.

dd)

Soweit wegen des Fehlens der Sommerräder ein Anspruch der Leasinggeberin auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB in Betracht kommt, liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor, weil der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 BGB gesetzt war.

(1)

Eine Frist für die Herausgabe der Räder war angesichts der Leistungsbereitschaft der Beklagten weder gemäß § 281 Abs. 2 Var. 1 BGB noch nach § 281 Abs. 2 Var. 2 BGB entbehrlich.

Zwar kann eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 Var. 2 BGB entbehrlich sein, wenn der Gläubiger lediglich eine Teilleistung erhalten hat und sein Interesse an dem ausstehenden Teil entfallen ist. Auf den Wegfall des Interesses an der Leistung kann sich der Gläubiger aber jedenfalls dann nicht berufen, wenn er diesen durch eigene Dispositionen herbeigeführt hat, etwa durch ein ohne vorherige Fristsetzung getätigtes Ersatzgeschäft (vgl. Staudinger/Schwarze (2019) BGB § 281, Rn. B 106 und 112). Die Klägerin kann deshalb nicht geltend machen, eine Fristsetzung sei sinnlos, weil nach der bereits erfolgten Verwertung kein Interesse mehr an den Sommerrädern bestehe, denn die Leasinggeberin hat diese Lage selbst geschaffen, indem sie das Fahrzeug verwertet hat, ohne den Verbleib der Sommerräder zu klären und der Beklagten Gelegenheit zur Herausgabe der Sommerräder zu geben.

(2)

Die Leasinggeberin hat den Anforderungen des § 281 Abs. 1 BGB nicht dadurch genügt, dass sie die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.2019 aufforderte, das Leasingfahrzeug bis spätestens 31.10.2019 beim zuständigen Händler „mit den entsprechenden Papieren und sämtlichen Schlüsseln (…) einzustellen“. Sie wäre gehalten gewesen, der Beklagten eine weitere Frist für die Rückgabe der Sommerräder zu setzen.

Hat der Schuldner die geforderte Leistung innerhalb einer im gesetzten Frist erbracht und stellt sich danach heraus, dass die Leistung in anderer Hinsicht mangelhaft oder unvollständig ist, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Gläubiger deshalb ohne weiteres Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder ob ihm eine nochmalige Fristsetzung obliegt, um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, das nunmehr erkannte Defizit seiner Leistung zu beheben (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 281 Rn. 12; MüKoBGB/Ernst, BGB, 9. Aufl., § 323 Rn. 94; Gsell in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 323, Rn. 89, enger NK-BGB/Dauner-Lieb, BGB, 4. Aufl., § 281 Rn. 28).

Die Beklagte ist der Aufforderung der Leasinggeberin im Schreiben vom 24.10.2019, das Fahrzeug „mit den entsprechenden Papieren und sämtlichen Schlüsseln (…) einzustellen“, nachgekommen. Die Bereifung des Fahrzeugs war weder in dem Rückgabeverlangen vom 24.10.2019 noch sonst bis dahin in der Korrespondenz mit der Beklagten thematisiert worden. Die Leasinggeberin hat das Fahrzeug auch entgegennehmen lassen, ohne das Fehlen der Sommerräder zu monieren. Nachdem die Beklagte das Fahrzeug in Absprache mit dem ausliefernden Händler, bei dem die Winterräder kurz zuvor montiert wurden und bei dem die Sommerräder eingelagert waren, bei einem anderen Autohaus abgegeben hatte, lag auch nicht fern, dass die Beklagte annehmen würde, in Bezug auf die Räder würden die weiteren notwendigen Dispositionen noch getroffen. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte das Fahrzeug innerhalb der gesetzten Frist zurückgegeben hatte, die Frage der Bereifung bis dahin nicht thematisiert war und aus Sicht der Beklagten nicht eindeutig war, wie die Rückabwicklung angesichts der Rückgabe an einem anderen Ort vollzogen würde, war eine nochmalige Fristsetzung erforderlich, die aber nicht erfolgte.

c)

Soweit das Landgericht den Umstand, dass das Leasingfahrzeug von der Beklagten ohne den Sommerrädersatz zurückgegeben worden ist, vorteilsmindernd berücksichtigt hat, indem es den geschätzten Zeitwert der Räder von dem Verkehrswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rückgabe in Abzug gebracht hat, ist dem nicht zu folgen. Der Wert der Sommerräder ist bei der Bestimmung des Vorteils, den sich die Leasinggeberin aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertrages anrechnen lassen muss, nicht mindernd zu berücksichtigen.

aa)

Bei der Berechnung des Kündigungsschadens ist zugunsten des Leasingnehmers der Vorteil zu berücksichtigen, der sich daraus ergibt, dass er aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages die Möglichkeit hat, bei der Verwertung des Fahrzeugs einen höheren Erlös zu erzielen als am Ende der regulären Vertragslaufzeit. Auf den Schaden ist deshalb die Differenz zwischen dem höheren tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert, den das Fahrzeug bei Rückgabe am Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit hätte anzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 367/03 – Rn. 21, juris). Ob der Leasinggeber den höheren Wert bei der Verwertung tatsächlich realisiert, ist im Hinblick auf die Verteilung der Verwertungschancen und -risiken beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht erheblich (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19. Mai 1999 – 2 U 175/98 –, Rn. 5, juris; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 48 Rn. 581); entscheidend ist, dass sich seine Verwertungsmöglichkeiten durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages verbessert haben.

bb)

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, die Leasinggeberin habe nur die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug ohne die Sommerräder zu verwerten.

Ob ein anrechenbarer Vorteil aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung nur gegeben ist, soweit der Leasinggeber Besitz an dem Leasingobjekt erlangt hat oder ob ausreicht, dass der mit dem vorzeitigen Vertragsende verbundene höhere Wert der Leasingsache im Anspruch des Leasinggebers auf Herausgabe verkörpert ist und sein Vermögen mehrt, kann dahinstehen. Selbst wenn die Vorteilsausgleichung grundsätzlich daran geknüpft ist, dass der Leasinggeber mit dem Besitz die tatsächliche Verwertungsmöglichkeit erlangt hat, ist nach den vorliegenden Umständen ausreichend, dass die Leasinggeberin jederzeit die Möglichkeit hatte, sich den Besitz der Sommerräder zu verschaffen.

Hängt der Ausgleich eines Vorteils davon ab, ob eine bestimmte Mehrung des Vermögens des Geschädigten tatsächlich eingetreten ist, kommt die Berücksichtigung des Vorteils auch unabhängig davon wegen Verletzung der Obliegenheit zur Schadensminderung in Betracht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BGB), wenn es der Geschädigt unterlassen hat, den möglichen Vorteil zu ziehen (vgl. MüKo/Oetker, BGB, 9. Aufl., § 249 Rn. 229). Das gilt auch hier, denn die Beklagte war jederzeit zur Rückgabe der Räder bereit und in der Lage. Der Vollzug der Übergabe war gemäß § 870 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen das ausliefernde Autohaus, das die Räder in Verwahrung hat, problemlos möglich. Das Hindernis lag ausschließlich darin, dass sich die Leasinggeberin auf den unzutreffenden Standpunkt gestellt hat, sie könne für die Sommerräder Wertersatz in Geld verlangen.

Die Leasinggeberin und die Klägerin als ihre Rechtsnachfolgerin müssen sich deshalb so behandeln lassen, als habe die Leasinggeberin den Besitz an den Sommerrädern erlangt.

d)

Danach ist der Zeitwert der Sommerräder bei der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen und nicht vom tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Rückgabe in Abzug zu bringen.

Es muss nicht entschieden werden, ob die Beklagte gegen eine Inanspruchnahme auf Geldersatz wegen des Fehlens der Sommerräder auch eine Verletzung der Pflicht der Leasinggeberin zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) einwenden könnte, weil die Verwertung des Fahrzeugs mit den Winterrädern der Beklagten ohne vorherige Klärung der Frage erfolgte, wie mit beiden Rädersätzen zu verfahren ist. Ferner kann offenbleiben, ob eine Frist zur Nacherfüllung unter den gegebenen Umständen selbst bei Anwendung der Grundsätze über den Minderwertausgleich ausnahmsweise erforderlich gewesen wäre.

4.

Ohne Erfolg macht die Beklagte in diesem Rechtsstreit einen Abzug in Höhe des Restwerts der Winterräder geltend, die bei der Rückgabe des Fahrzeugs montiert waren.

a)

Das Landgericht hat richtig entschieden, dass mit der Rückgabe der Winterräder kein Vorteil für die Leasinggeberin verbunden war, der bei der Schadensberechnung auszugleichen wäre, denn die Räder sind nicht Teil des Vermögens der Leasinggeberin geworden und haben den Wert des Fahrzeugs bei Rückgabe an die Leasinggeberin nicht erhöht.

Wie bereits ausgeführt, sind die Winterräder der Beklagten nicht gemäß § 364 Abs.1 BGB durch eine Leistung an Erfüllungs statt in das Vermögen der Leasinggeberin gelangt.

Solange die Räder im Eigentum der Beklagten standen, war der Besitz der Leasinggeberin mit der Verpflichtung nach § 985 BGB belastet, die Räder an die Beklagte herauszugeben.

Die Leasinggeberin hat auch im Zuge der Verwertung des Fahrzeugs mit den Winterrädern keine Vorteile erlangt, denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin wurde lediglich der im Gutachten ermittelte Wert des Fahrzeugs ohne Räder erlöst und die Winterräder wurden ohne Entgelt abgegeben.

b)

Soweit die Beklagte im Termin vom 21.11.2023 gemäß § 406 BGB mit einem Schadensersatzanspruch (§§ 989, 990 BGB oder §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) gegen die Leasinggeberin wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der Winterräder aufgerechnet hat, ist darüber im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden, weil die erstmals im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung mangels Sachdienlichkeit (§ 533 Nr. 1 ZPO) nicht zuzulassen ist.

aa)

Die Beklagte hat in erster Instanz eine Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Leasinggeberin wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der Winterräder nicht erklärt.

Soweit sie in der Berufungsbegründung ohne nähere Bezeichnung der Anspruchsbeziehungen geltend gemacht hat, dass der Wert des Winterrädersatzes zu „verrechnen“ sei, liegt darin keine wirksame Aufrechnungserklärung. Zwar kann die Aufrechnung auch konkludent erklärt werden. Als schuldrechtliches Verfügungsgeschäft ist sie aber nur wirksam, wenn sowohl die Haupt- als auch die Gegenforderung hinreichend bestimmt bezeichnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – VIII ZR 255/20 –, Rn. 22 f., juris). Nach dem Vorbringen der Beklagten war aber bereits unklar, ob die Beklagte der Meinung war, ihre Gegenforderung auf Schadensersatz richte sich gegen die Klägerin. Es war also offen, ob eine Forderung gegen die Klägerin oder gegen die Leasinggeberin Gegenstand einer konkludent erklärten Aufrechnung wäre.

Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung hat die Beklagtenvertreterin klargestellt, dass die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Leasinggeberin erklärt werde.

bb)

Die Zulassung dieser Aufrechnung in zweiter Instanz ist nicht sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO), weil der Rechtsstreit abgesehen von dem Streit um das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten wegen des Verlusts der Winterräder entscheidungsreif ist.

Im Hinblick auf die erst im Termin erklärte Aufrechnung wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben gewesen, ihre in Bezug auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Beklagten erhebliche, aber lediglich pauschale Behauptung, die Beklagte habe das Eigentum an den Winterrädern aufgegeben, näher zu substantiieren, was eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Die Sachdienlichkeit kann verneint werden, wenn Parteivortrag zur Aufrechnungsforderung auf Grund gerichtlicher Hinweise erst noch substantiiert werden müsste und der Rechtsstreit im Übrigen entscheidungsreif ist (Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 533, Rn. 29).

5.

Zu Recht hat das Landgericht bei seiner Abrechnung die von der Beklagten in erster Instanz geltend gemachten Minderkilometer nicht berücksichtigt. Eine Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern ist nur bei regulärem Vertragsende vorzunehmen (OLG Celle, Urteil vom 5. Januar 1994 – 2 U 177/91 –, NJW-RR 1994, 743; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 48, Rn. 580).

6.

Ferner ist nicht erheblich, wie die Leasinggeberin das Fahrzeug verwertet hat und ob eine bessere Verwertungsmöglichkeit bestanden hätte, wie die Beklagte behauptet. Bei dem vorliegenden Kilometerleasingvertrag war die Leasinggeberin gegenüber der Beklagten nicht zur bestmöglichen Verwertung des Fahrzeugs verpflichtet; das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance lagen allein bei der Leasinggeberin. An einem Gewinn durch die Veräußerung des Fahrzeugs musste sie die Beklagte nicht beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2013 – VIII ZR 265/12 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 24. April 1996 – VIII ZR 150/95 –, Rn. 16, juris).

7.

Der Gegenanspruch wegen überzahlter Versicherungsprämien, den die Beklagte in erster Instanz geltend gemacht hat, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und deshalb bei der Abrechnung nicht zu berücksichtigen.

Ein auf Erstattung zu viel gezahlter Versicherungsprämien gerichteter Zahlungsanspruch würde sich gegen die Leasinggeberin richten und hätte von der Beklagten unter den Voraussetzungen des § 406 BGB durch Aufrechnung zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werden können. Eine Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen gegen die Leasinggeberin hat die Beklagte aber weder ausdrücklich noch konkludent erklärt. Die Beklagte hat sich in erster Instanz vielmehr auf den Standpunkt gestellt, sie könne wegen der Überzahlung Erstattung von der Klägerin verlangen, und hat diesen Anspruch mit der Widerklage verfolgt. Das schließt die Annahme aus, die Beklagte habe gleichzeitig durch Aufrechnung die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs bewirken wollen. Zudem stand die Beklagte auf dem Standpunkt, der Anspruch richte sich gegen die Klägerin, weshalb ihren Erklärungen im Prozess nicht der konkludent geäußerte Wille beigemessen werden kann, mit einem Anspruch gegen die Leasinggeberin aufzurechnen.

8.

Danach ist die Abrechnung des Landgerichts nur hinsichtlich der Kürzung der anrechenbaren Vorteile um den Zeitwert der Sommerräder zu korrigieren, was die Klageforderung um 2.939,57 € auf 3.518,27 € reduziert. Die Verzinsung beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht gegeben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos