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Streitwert für selbständiges Beweisverfahren – Bewertungszeitraum

OLG Nürnberg: Streitwert für selbstständiges Beweisverfahren neu festgelegt

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat im Fall 13 W 48/23 entschieden, dass der Streitwert für ein selbständiges Beweisverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt wird. Diese Entscheidung basiert auf den geschätzten Mangelbeseitigungskosten für ein Einfamilienhausdach und korrigiert damit eine frühere Festsetzung des Landgerichts. Der Beschluss legt Wert auf die objektive Bewertung der erforderlichen Reparaturkosten durch einen Sachverständigen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 W 48/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Festsetzung des Streitwerts: Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wurde auf 10.000 Euro festgelegt.
  2. Antragstellerin: Sie hatte ursprünglich Mängel am Dach ihres Einfamilienhauses geltend gemacht und Beweiserhebung beantragt.
  3. Frühere Bewertungen: Ein Schiedsgutachten und ein Anwaltsschreiben hatten die Kosten für die Dachsanierung höher, bei etwa 30.000 Euro, eingeschätzt.
  4. Gutachten des Sachverständigen: Dieser bestätigte die Mängel und schätzte die erforderlichen Mangelbeseitigungskosten auf 10.000 Euro.
  5. Bedeutung der objektiven Bewertung: Die Entscheidung betont die Wichtigkeit der objektiven Feststellung der erforderlichen Mangelbeseitigungskosten durch einen Sachverständigen.
  6. Revision durch das OLG: Das Oberlandesgericht Nürnberg revidierte die vorherige Streitwertfestsetzung des Landgerichts.
  7. Keine Erhöhung des Streitwerts: Die Berücksichtigung weiterer, hypothetischer Reparaturwege führte nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.
  8. Kosten des Verfahrens: Das Beschwerdeverfahren war gebührenfrei, und es wurden keine Kosten erstattet.

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren – Bedeutung des Bewertungszeitraums

Das selbständige Beweisverfahren ist ein wichtiges Instrument im deutschen Zivilprozessrecht. Es dient dazu, Beweise für einen zukünftigen Rechtsstreit zu sichern. Ein zentraler Aspekt dieses Verfahrens ist die Festsetzung des Streitwerts. Dieser bestimmt die Kosten des Verfahrens und ist daher von großer Bedeutung.

Im Folgenden werden wir uns mit einem Urteil des OLG Nürnberg beschäftigen, das sich mit der Frage befasst, wie der Streitwert im selbständigen Beweisverfahren zu bestimmen ist. Dabei spielt der Bewertungszeitraum eine entscheidende Rolle.

Im Zentrum des Urteils steht eine Antragstellerin, die ein selbständiges Beweisverfahren gegen einen Beklagten eingeleitet hat. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte zunächst einen Streitwert von 0,00 Euro festgesetzt, was die Antragstellerin angefochten hat. Das OLG Nürnberg hat nun eine neue Streitwertfestsetzung vorgenommen.

Im weiteren Verlauf des Artikels werden wir uns mit den Details dieses Urteils befassen und herausarbeiten, wie der Streitwert im selbständigen Beweisverfahren zu bestimmen ist und welche Rolle der Bewertungszeitraum dabei spielt.

Streitwert im Fokus: OLG Nürnberg korrigiert Landgerichtsbeschluss

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einer bedeutenden Entscheidung den Streitwert für ein selbständiges Beweisverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt, eine wesentliche Korrektur gegenüber dem ursprünglichen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Dieser Fall betrifft die Antragstellerin, die Mängel am Dach ihres Einfamilienhauses geltend machte. Ursprünglich wurden die Mängelbeseitigungskosten von ihr auf 10.000 Euro beziffert, wohingegen das Landgericht den Streitwert auf 30.000 Euro festsetzte.

Der Weg zur rechtlichen Klärung: Chronologie des Falls

Die rechtliche Auseinandersetzung begann mit der Antragsschrift der Antragstellerin vom 26. April 2021. Sie forderte eine Beweiserhebung bezüglich der Mängel am Dach ihres Hauses. Interessant ist hierbei, dass bereits im Jahr 2013 ein Schiedsgutachten erstellt wurde, welches Mängel am Dach bestätigte. Nach einer Renovierung im Jahr 2014 traten 2020 erneut Probleme auf. Hierbei spielte das Schiedsgutachten und ein vorgerichtliches Anwaltsschreiben, das höhere Sanierungskosten von ca. 30.000 Euro vorschlug, eine wichtige Rolle.

Sachverständige Einschätzung als Wendepunkt

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger bestätigte die Mängel und schätzte den Mangelbeseitigungsaufwand auf gerundet 10.000 Euro, was einen wesentlichen Wendepunkt in diesem Fall darstellte. Dieses Gutachten war für das OLG Nürnberg entscheidend, um den Streitwert auf 10.000 Euro festzusetzen. Hierbei wurde besonders hervorgehoben, dass die Einschätzungen des Sachverständigen als maßgebend für die Wertfestsetzung zu sehen sind, insbesondere wenn sie von den ursprünglichen Schätzungen des Antragstellers abweichen.

Rechtliche Erwägungen und die finale Entscheidung

Das OLG Nürnberg berief sich in seiner Entscheidung auf verschiedene rechtliche Grundsätze und frühere Urteile. So wurde unterstrichen, dass die vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzten Werte nicht bindend sind und das Gericht nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert festzusetzen hat. Interessant ist, dass die Antragstellerin nicht einen bestimmten Reparaturweg vorgab, sondern nach objektiv erforderlichen Maßnahmen fragte, was letztlich zur Entscheidung führte, den Streitwert auf 10.000 Euro zu beschränken.

Dieses Urteil zeigt deutlich, wie wichtig die sachverständige Bewertung in rechtlichen Auseinandersetzungen ist und wie sie letztendlich die Entscheidungen der Gerichte maßgeblich beeinflussen kann. Es unterstreicht auch die Flexibilität des Rechtssystems, auf neue Beweise und Einschätzungen angemessen zu reagieren.

Die detaillierte Betrachtung dieses Falls führt uns direkt zu den spezifischen Erwägungen und der Urteilsfindung des OLG Nürnberg im Fall Az.: 13 W 48/23.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was ist der Streitwert und welche Bedeutung hat er in einem selbständigen Beweisverfahren?

Der Streitwert ist ein monetärer Ausdruck des Streitgegenstandes in Gerichtsprozessen. Er ist von Bedeutung, da er die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten bestimmt und die Zuständigkeit des Gerichts festlegt. Beispielsweise ist das Amtsgericht in der Regel für Streitigkeiten bis 5.000 Euro zuständig, bei höheren Streitwerten ist das Landgericht als erste Instanz zuständig.

Im Kontext eines selbständigen Beweisverfahrens ist der Streitwert das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung. Dies ist grundsätzlich der volle mutmaßliche Hauptsachewert. Das selbständige Beweisverfahren dient der Sicherung von Beweisen und Beweismitteln, die ohne Sicherung unwiederbringlich verloren gehen könnten.

Die Bestimmung des Streitwerts im selbständigen Beweisverfahren kann komplex sein, da zum Zeitpunkt der Einleitung des Beweissicherungsverfahrens oft noch nicht klar ist, welchen tatsächlichen Wert die Beseitigung des vom Antragsteller behaupteten Schadens haben wird. Das für das selbständige Beweisverfahren zuständige Gericht setzt gemäß § 63 Abs. 1 GKG den Streitwert fest. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts erfolgt erst nach Ende der Beweiserhebung und der Beendigung des Beweisverfahrens.

Es ist zu erwähnen, dass die Streitwertbestimmung im selbständigen Beweisverfahren nach wie vor strittig ist. Einige Gerichte richten den Streitwert nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten, wenn Baumängel Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sind. Andere Gerichte setzen den Streitwert auf der Grundlage des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der begehrten Feststellung fest.

Wie wird der Bewertungszeitraum bei der Festsetzung des Streitwerts in einem selbständigen Beweisverfahren bestimmt?

Die Festsetzung des Streitwerts in einem selbständigen Beweisverfahren ist ein komplexer Prozess und kann von verschiedenen Faktoren abhängen. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts erfolgt in der Regel erst nach Ende der Verfahrenshandlungen, also nach der gerichtlich angeordneten Beweiserhebung und der Beendigung des Beweisverfahrens.

Der Streitwert im selbständigen Beweisverfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des zu sichernden Hauptanspruchs. Wenn Baumängel Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sind, richtet sich der Streitwert nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten. Wenn der Sachverständige alle Mängel bestätigt, ergibt sich der Streitwert aus den vom Sachverständigen ermittelten Nachbesserungskosten. Werden Mängel nicht bestätigt, erhöht sich der Streitwert um die Kosten, die angefallen wären, wenn die Mängel vorgelegen hätten.

Es ist zu beachten, dass der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich ist. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

In einigen Fällen kann der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens dem vollen mutmaßlichen Hauptsachestreitwert entsprechen. Allerdings können sich Umstände ergeben, die eine andere Ermessensentscheidung rechtfertigen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Festsetzung des Streitwerts in einem selbständigen Beweisverfahren oft strittig ist und von verschiedenen Faktoren abhängt. Daher kann es hilfreich sein, einen Rechtsberater zu konsultieren, um eine genaue Einschätzung des möglichen Streitwerts zu erhalten.


Das vorliegende Urteil

OLG Nürnberg – Az.: 13 W 48/23 – Beschluss vom 12.01.2023

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.10.2022, Az. 17 OH 2466/21, abgeändert:

Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 17 OH 2466/21, wird festgesetzt auf 10.000,00 Euro.

Gründe

I.

Die Antragstellerin greift mit ihrer Beschwerde die Streitwertfestsetzung des Landgerichts an.

Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift vom 26.04.2021 Beweiserhebung zu behaupteten Mängeln am Dach ihres Einfamilienhauses beantragt. Als Mangelsymptom wurden Ablaufspuren unterhalb des Traufpunkts behauptet. Der Antrag ist damit begründet worden, dass der Antragsgegner am 29.10.2013 ein Schiedsgutachten erstellt habe, in dem er Mängel am Dach festgestellt habe. Im Jahr 2014 sei daraufhin die gesamte Dachkonstruktion erneuert worden, der Antragsgegner habe die Mängelbeseitigung im Auftrag der Antragstellerin überwacht. Im Jahr 2020 hätten sich wieder Ablaufspuren gezeigt. Die Mängelbeseitigungskosten hat die Antragstellerin in der Antragsschrift mit 10.000,00 Euro angegeben (Bl. 6 d. A.). Der Antragsschrift waren Anlagen AS1 bis AS6 beigefügt. Bei der Anlage AS1 handelt es sich um das Schiedsgutachten des Antragsgegners. Auf Seite 30 hat er den Kostenaufwand „um den Parteien einen Anhalt für die zu erwartenden Kosten zu geben … in einer einstweilen grob geschätzten Größenordnung ohne Verbindlichkeit mit 35.000,00 Euro brutto“ beziffert. In dem als Anlage AS5 vorgelegten Anwaltsschreiben vom 19.03.2021 hat die Antragstellerin den geschätzten Kostenaufwand für die Dachsanierung mit ca. 30.000,00 Euro beziffert.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige H. hat die Mangelbehauptung der Antragstellerin bestätigt und den erforderlichen Mangelbeseitigungsaufwand in seinem Gutachten vom 13.04.2021 mit gerundet 10.000,00 Euro beziffert.

Mit Schriftsatz vom 28.06.2022 (Bl. 74/75) hat die Antragstellerin ausgeführt, dass in dem Gutachten keine Angaben zu den Kosten des Austauschs der nassen Dämmung enthalten seien und den Sachverständigen gefragt, auf welchen Betrag sich die Kosten des Austauschs der nassen Dämmung beliefen. In der 1. Ergänzung zum Gutachten vom 01.08.2022 hat der Sachverständige im Ergebnis ausgeführt, dass keine Kosten für den Austausch der nassen Dämmung angesetzt worden seien, weil er davon ausgehe, dass nach einer fachgerechten Instandsetzung der Dampfsperre/Luftsperre im Winterhalbjahr keine Auffeuchtungsvorgänge über Konvektion mehr stattfänden und die Konstruktion in den Sommermonaten vollständig rücktrockne, da die Oberseite der Wärmedämmung mit einer diffusionsoffenen Unterdeckbahn abgedeckt sei und darüber eine Gefachbelüftung vorgesehen sei.

Das Landgericht hat den Streitwert auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Der Streitwertbeschwerde der Antragstellerin, mit der eine Streitwertfestsetzung auf 10.000,00 Euro beantragt worden ist, hat das Landgericht mit Beschluss vom 09.01.2023 nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Streitwertbeschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach dem vollen Hauptsachewert zu bemessen. Dabei ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert (§ 61 GKG) weder bindend noch maßgeblich; das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen (BGH, Beschluss vom 16.09.2004 – III ZB 33/04 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2018 – 1 W 35/18 -; OLG München, Beschluss vom 02.01.2020 – 20 W 1569/19 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015 – 10 W 3/15 -; OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2014 – 4 W 127/14 -). Ergibt sich also im Laufe des selbständigen Beweisverfahrens aus einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten, dass der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert (§ 61 GKG) nicht zutrifft, so sind die Feststellungen des Sachverständigen für die Wertfestsetzung maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2005 – XII ZR 92/02 -).

2. Ausgehend vom Vorstehenden ist vorliegend der Streitwert entsprechend dem Antrag der Antragstellerin auf 10.000,00 Euro festzusetzen. Dass in dem Schiedsgutachten (Anlage AS1) und in dem vorgerichtlichen Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin (Anlage AS5) ein höherer Kostenaufwand angegeben wurde, ist bereits deshalb unerheblich, da dieser Wert ausdrücklich aufgrund einer groben Schätzung abgegeben wurde. In der Antragsschrift hat die Antragstellerin den geschätzten Kostenaufwand mit 10.000,00 Euro angegeben, wobei sie offenbar auch die Kosten des Austauschs der nassen Dämmung berücksichtigt hat, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 28.06.2022 ergibt.

3. Der Umstand, dass die Antragstellerin vor Aufklärung durch den Sachverständigen angenommen hatte, es bedürfe zur Mangelbeseitigung auch des Austausches der Dämmung, führt entgegen der Ansicht des Antragsgegners (vgl. Schriftsatz vom 29.12.2022, Bl. 95/96 d. A.) nicht zu einer Streitwerterhöhung.

a) Soweit der Antragsgegner die Entscheidungen des OLG Stuttgart (Beschluss vom 14.03.2006, Az. 1 W 9/06) und OLG Köln (Beschluss vom 24.01.2012, Az. 5 U 188/11) zitiert, ist anzumerken, dass auch diese Entscheidungen eine Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall, die über 10.000,00 Euro hinausgeht, nicht rechtfertigen können. Beide Oberlandesgerichte folgen der Rechtsprechung, gemäß der sich der Streitwert nach den Feststellungen des Sachverständigen zu den für die Behebung der geltend gemachten Mängel objektiv erforderlichen Kosten richtet, wenn es sich bei den ursprünglichen Angaben des Antragstellers erkennbar um eine Schätzung gehandelt hatte (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2006 – 1 W 9/06 -).

Etwas anderes gilt nur dann, und darum geht es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, wenn der Antragsteller nicht – wie vorliegend – die Kosten der letztlich objektiv und damit auch nach Auffassung des Sachverständigen erforderlichen Reparaturmaßnahmen ermitteln lassen will, sondern er einen bestimmten aufwändigeren Reparaturweg – im vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall war dies eine Totalsanierung – vorgibt. Nur in letzterem Fall wären die Kosten für den objektiv nicht zur Mängelbeseitigung erforderlichen teureren Reparaturweg maßgeblich für den Streitwert des Beweisverfahrens. Genau diese Abgrenzung bestätigt auch das Oberlandesgericht Köln, indem es feststellt, dass allein die objektiv erforderlichen Kosten maßgeblich sind, solange sich die Partei in ihrem Antrag nicht schon auf eine bestimmte Mängelbeseitigungsmaßnahme festgelegt hat (OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2012 – 5 U 188/11 -).

b) Vorliegend hat die Antragstellerin in ihrem Antrag gerade nicht einen bestimmten Mängelbeseitigungsweg vorgegeben, sondern ausdrücklich danach gefragt, welche Maßnahmen (objektiv) erforderlich sind und welche Kosten hierfür anfallen. Der Sachverständige hat den Mangelbeseitigungsaufwand auf 10.000 Euro beziffert, was sich – am Rande bemerkt, da es letztlich nicht entscheidend ist – mit der vom Antragsteller im verfahrenseinleitenden Antrag für die Mangelbeseitigung veranschlagten Summe deckt.

Allein der Umstand, dass ein Antragsteller im Laufe des Beweisverfahrens ergänzend nachfragt, ob bestimmte zusätzliche Maßnahmen über die vom Sachverständigen angenommenen hinaus erforderlich sind – vorliegend etwa der Austausch der Dämmung -, führt noch nicht dazu, dass dies – abweichend vom gestellten Antrag – als streitwerterhöhende Reparaturwegvorgabe zu werten wäre.

4. Nur am Rande sei angemerkt, dass die im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts geäußerte Ansicht, der Streitwert wäre auf 0,00 Euro festzusetzen, wenn der Sachverständige keine Mangelbehauptung bestätigen würde, nicht zutrifft.

Wird eine Mängelbehauptung nicht bestätigt, so sind für die Streitwertfestsetzung selbstverständlich die Kosten für die Beseitigung der im Beweisverfahren behaupteten, jedoch nicht festgestellten Mängel zu berücksichtigen, die gegebenenfalls zu schätzen wären (BGH, Beschluss vom 16.09.2004 – III ZB 33/04 -). Hierum geht es aber vorliegend nicht. Im vorliegenden Fall haben sich die Mängel bestätigt, es ging allein um die Frage, ob auch die Kosten eines hypothetischen anderen Reparaturwegs als dem vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen zu berücksichtigen sind. Dafür ist aber, wie bereits ausgeführt, nur dann Raum, wenn der Antragsteller beantragt hat, gerade für diesen abweichenden Reparaturweg die Kosten festzustellen und nicht allgemein die erforderlichen Mangelbeseitigungskosten.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

 

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