Skip to content

Goldschmiedhaftung – Verlust eines Erinnerungsdiamanten aus Asche eines Verstorbenen

Goldschmied haftet für verlorenen Erinnerungsdiamanten – Wertersatz

Das Landgericht Berlin verurteilte einen Goldschmied zur Zahlung von Schadenersatz an eine Klägerin, nachdem sich ein aus der Asche ihres verstorbenen Ehemannes gefertigter Erinnerungsdiamant aus einem von ihm hergestellten Ring gelöst hatte. Das Gericht befand, dass der Ring aufgrund einer nicht fachgerechten Arbeit mangelhaft war. Der Goldschmied hatte nicht nur den Wert des Erinnerungsdiamanten, sondern auch die Kosten für die Anfertigung des Rings und ein Privatgutachten zu erstatten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 90/14 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verurteilung des Goldschmieds: Der Beklagte wird zur Zahlung von 7.397,35 € sowie Zinsen an die Klägerin verurteilt.
  2. Mangelhafte Werkleistung: Der vom Goldschmied gefertigte Ring wies Mängel auf, da der Erinnerungsdiamant sich löste und verloren ging.
  3. Ursache des Mangels: Das Lötverfahren war für die Befestigung des Diamanten nicht geeignet und nicht fachgerecht ausgeführt.
  4. Pflicht zur Aufklärung: Der Goldschmied hätte die Klägerin über Risiken und eine zweckgemäße Gestaltung aufklären müssen.
  5. Erstattung der Herstellungskosten: Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ring und den Erinnerungsdiamanten.
  6. Unmöglichkeit der Wiederherstellung: Eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung des Erinnerungsdiamanten war faktisch und rechtlich unmöglich.
  7. Schadensersatz für Privatgutachten: Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Gutachten zur Klärung der Ursache des Verlusts.
  8. Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren: Der Beklagte muss die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freistellen.
Erinnerungsdiamant - Haftung bei Verlust
(Symbolfoto: Levon Avagyan /Shutterstock.com)

Die Goldschmiedhaftung im Verlust von Erinnerungsdiamanten, die aus der Asche oder Haaren Verstorbener gefertigt werden, wirft rechtliche Herausforderungen auf. Diese Diamanten sind keine gewöhnlichen Juwelen und fallen nicht unter die herkömmlichen Bestimmungen der Goldschmiedeversicherung.

Die Herstellung von Erinnerungsdiamanten kann Trauernde bei der Trauerverarbeitung unterstützen, indem sie ein edles Andenken an den Verstorbenen schaffen. Im Falle des Verlusts eines Erinnerungsdiamanten haftet der Goldschmied nur, wenn eine spezielle Vereinbarung getroffen wurde oder eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen wurde. Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil zum Thema Goldschmiedhaftung und Verlust eines Erinnerungsdiamanten vorgestellt.

Der Verlust eines Unikats: Goldschmied haftet für Erinnerungsdiamanten

Ein bemerkenswerter Fall vor dem Landgericht Berlin sorgte kürzlich für Aufsehen: Ein Goldschmied wurde zur Verantwortung gezogen, nachdem ein von ihm gefertigter Ring, der einen aus der Asche des verstorbenen Ehemannes der Klägerin hergestellten Erinnerungsdiamanten enthielt, Mängel aufwies. Der Diamant hatte sich gelöst und war verloren gegangen. Dieser Fall, der unter dem Aktenzeichen 11 O 90/14 verhandelt wurde, wirft ein Schlaglicht auf die Verantwortlichkeiten und das Sorgfaltsgebot im Handwerk.

Fachliche Sorgfaltspflicht verletzt

Die Klägerin, eine Witwe, hatte den in Berlin ansässigen Goldschmiedemeister beauftragt, einen Ring aus 960/Platin anzufertigen, in dessen Zentrum der besagte Erinnerungsdiamant eingefasst werden sollte. Der Diamant, eine komprimierte Kohlenstoffverbindung aus der Asche des Verstorbenen, stellte nicht nur einen hohen ideellen, sondern auch materiellen Wert dar. Umso größer war das Entsetzen der Klägerin, als sie feststellte, dass sich der Diamant vom Ring gelöst hatte. Ein von ihr beauftragter Gutachter kam zu dem Schluss, dass der Verlust auf eine nicht fachgerechte Arbeit zurückzuführen sei.

Juristische Auseinandersetzung um einen Erinnerungsdiamanten

Die Auseinandersetzung vor Gericht drehte sich hauptsächlich um die Frage der Fachgerechtigkeit der Arbeit des Goldschmieds. Die Klägerin argumentierte, dass der Diamant nicht hätte verloren gehen dürfen, wenn der Ring ordnungsgemäß hergestellt worden wäre. Ein Sachverständigengutachten bestätigte, dass das Lötverfahren zur Befestigung des Diamanten nicht geeignet war und zudem nicht fachgerecht ausgeführt wurde. Es wurde festgestellt, dass die Fassung und die Ringschiene nicht korrekt miteinander verbunden waren, was den Verlust des Diamanten zur Folge hatte.

Urteil des Landgerichts Berlin: Goldschmied haftet

Das Gericht gab der Klägerin recht und verurteilte den Goldschmied zur Zahlung von Schadensersatz. Der Beklagte wurde angewiesen, der Klägerin 7.397,35 € nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus wurde er verpflichtet, die Klägerin von ihren Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Rechtsanwalt in Höhe von 661,16 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren freizustellen. Das Gericht befand, dass der Beklagte die mangelhafte Werkleistung zu vertreten hatte, da er bei der Anfertigung des Ringes nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten ließ.

Das Urteil des Landgerichts Berlin zeigt auf, wie komplex die rechtlichen und handwerklichen Anforderungen bei der Anfertigung individueller Schmuckstücke sein können. Es verdeutlicht die Bedeutung der fachgerechten Ausführung und der damit verbundenen Verantwortung des Handwerkers, insbesondere wenn es um so emotionale und wertvolle Gegenstände wie Erinnerungsdiamanten geht.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Wie wird ein Schadensersatzanspruch im deutschen Zivilrecht, insbesondere nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB, begründet?

Ein Schadensersatzanspruch im deutschen Zivilrecht, insbesondere nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB, wird durch mehrere Schritte begründet.

Zunächst muss eine Pflichtverletzung vorliegen. Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen, der durch eine Pflichtverletzung des Schuldners entstanden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Im Kontext des Werkvertragsrechts, wie in § 634 Nr. 4 BGB geregelt, bezieht sich die Pflichtverletzung typischerweise auf einen Mangel im Sinne des § 633 BGB. Dieser Mangel muss zum maßgeblichen Zeitpunkt, in der Regel zum Zeitpunkt der Abnahme des Werkes, vorliegen.

Der Schadensersatz kann entweder statt der Leistung oder neben der Leistung verlangt werden. Schadensersatz statt der Leistung ergibt sich aus dem vollständigen Ausbleiben der Leistung, während Schadensersatz neben der Leistung verlangt wird, wenn der Gläubiger weiterhin Interesse an der Leistung hat.

Der Schaden selbst wird nach der Differenzhypothese berechnet. Dies bedeutet, dass der jetzige Wert des Vermögens beim Geschädigten mit dem Wert verglichen wird, der ohne den Schadensfall bestehen würde. Ist der jetzige Wert geringer, liegt ein Vermögensschaden vor.

Nach § 251 Abs. 1 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, ist Schadensersatz in Geld zu leisten.

Letztlich darf der Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen sein. Es gibt verschiedene Gründe, die einen Ausschluss begründen können, wie zum Beispiel bestimmte vertragliche Vereinbarungen.

Was versteht man unter dem Begriff „Naturalrestitution“ gemäß § 249 Abs. 1 BGB?

Der Begriff „Naturalrestitution“ bezieht sich auf das deutsche Schadensersatzrecht und ist in § 249 Abs. 1 BGB definiert. Dieser Paragraph besagt, dass derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Das bedeutet, dass der Geschädigte wirtschaftlich so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Dies kann sowohl bei materiellen als auch bei immateriellen Schäden der Fall sein.

Die Naturalrestitution ist im deutschen Recht anderen Formen des Schadensersatzes gegenüber vorrangig. Wenn eine Naturalrestitution nicht möglich ist, kann stattdessen eine Entschädigung in Geld erfolgen.

Es ist wichtig zu beachten, dass § 249 BGB keine Anspruchsgrundlage ist, sondern nur die Art und den Umfang eines Schadenersatzanspruches regelt. Der Anspruch muss sich dem Grunde nach aus einer anderen Norm ergeben, beispielsweise aus § 823 BGB.

Wie wird der Schadenswert bei einem unersetzbaren und einzigartigen Gegenstand wie einem Erinnerungsdiamanten ermittelt?

Die Ermittlung des Schadenswerts eines unersetzbaren und einzigartigen Gegenstands wie einem Erinnerungsdiamanten kann komplex sein, da der Wert solcher Gegenstände oft nicht nur auf ihrem materiellen Wert basiert, sondern auch auf ihrem emotionalen oder sentimentalen Wert.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

In rechtlicher Hinsicht kann der Schadensersatz für den Verlust oder die Beschädigung eines solchen Gegenstands auf verschiedenen Faktoren basieren. Ein Ansatz könnte darin bestehen, den materiellen Wert des Gegenstands zu ermitteln, etwa durch die Kosten seiner Herstellung oder den Marktwert ähnlicher Gegenstände. In einigen Fällen kann auch der immaterielle Schaden berücksichtigt werden, der über den reinen Zeitwert unersetzbarer Gegenstände hinausgeht.

In einem speziellen Fall, in dem ein Erinnerungsdiamant verloren ging, wurde ein Sachverständigengutachten herangezogen, um den Schadenswert zu ermitteln. Dies deutet darauf hin, dass in solchen Fällen möglicherweise ein Experte hinzugezogen werden muss, um den Wert des Gegenstands zu bestimmen.

Es ist auch zu beachten, dass die Rechtsprechung eine Naturalrestitution bei der Beschädigung von Kunstwerken, die möglicherweise als vergleichbar mit Erinnerungsdiamanten angesehen werden könnten, grundsätzlich für ausgeschlossen hält. Dies könnte darauf hindeuten, dass in solchen Fällen der Schadensersatz in Geldform geleistet wird.

Es ist jedoch zu betonen, dass die genaue Methode zur Ermittlung des Schadenswerts von vielen Faktoren abhängen kann, einschließlich der spezifischen Umstände des Falls und der geltenden Rechtsvorschriften. Daher könnte es ratsam sein, rechtlichen Rat einzuholen, um eine genaue Bewertung zu erhalten.


Das vorliegende Urteil

LG Berlin – Az.: 11 O 90/14 – Urteil vom 20.02.2015

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.397,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 21.2.2013 Zug um Zug gegen Herausgabe des Diamantringes in 960/Platin gemäß der Rechnung des Beklagten vom 29.5.2012 zu den Rechnungspositionen 1 bis 4 zu zahlen.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihren Verbindlichkeiten gegenüber Herrn Rechtsanwalt Weiß in Höhe von 661,16 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin beauftragte den Beklagten, einen in Berlin ansässigen Goldschmiedemeister, mit der Anfertigung eines 960/Platin Diamantringes. Dieser sollte in der Mitte einen sog. Erinnerungsdiamanten aufweisen. Bei diesem handelte es sich um eine komprimierte Kohlenstoffverbindung, die aus einem Teil der Asche des verstorbenen Ehemannes der Klägerin angefertigt worden war. Der restliche Teil der Asche wurde zwischenzeitlich bestattet. Das von der Klägerin mit der Anfertigung des Erinnerungsdiamanten befasste Bestattungsinstitut stellte dieser hierfür insgesamt 6.186 € in Rechnung (Anlage K 5).

Der Beklagte fertigte den Ring mit dem eingefassten Erinnerungsdiamanten auftragsgemäß an und übergab diesen der Klägerin, die hierfür insgesamt 1.057,84 € bezahlte (vgl. Anlage K 9). Der Beklagte stellte der Klägerin ferner ein Zertifikat aus, in welchem er den Wert des Ringes mit 7.600 EUR angab (Anlage K 11). Etwa zwei Monate später stellte die Klägerin nach einem Bootsausflug fest, dass sich der Erinnerungsdiamant von der an ihrem Finger befindlichen Ringschiene gelöst hatte und unauffindbar verloren gegangen war.

Die Klägerin beauftragte den durch die Handwerkskammer Berlin öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter H. mit der Prüfung, ob der Verlust des Erinnerungsdiamanten auf eine nicht fachgerechte Arbeit zurückzuführen sei, was dieser in seinem Privatgutachten vom 16.8.2012 bejahte. Die Klägerin bezahlte für das Privatgutachten EUR 153,51 (Anlage K10). Die Haftpflichtversicherung des Beklagten teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7.11.2012 mit, dass vorliegend kein Versicherungsschutz bestehe (Anlage K 3). Die Klägerin beauftragte sodann ihren Prozessbevollmächtigten, welcher den Beklagten mit Schreiben vom 26.11.2012 unter Angebot der Übergabe des noch vorhandenen Restes des Platinringes mit Fristsetzung bis zum 10.12.2012 erfolglos zur Zahlung von 7.397,35 EUR aufforderte (vgl. Anlage K 4).

Mit dem Antrag zu 1. verlangt die Klägerin vom Beklagten Erstattung des Wertes des verloren gegangenen Erinnerungsdiamanten, welchen sie mit EUR 6.186 beziffert, der Kosten für die Anfertigung des Diamantringes durch den Beklagten (EUR 1.057,84) und der Kosten für das Privatgutachten (EUR 153,51). Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt sie Freistellung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 661,16 € auf Basis einer 1,3-Geschäftsgebühr und einem Streitwert in Höhe von 7.397,35 €.

Die Klägerin behauptet, der Verlust des Erinnerungsdiamanten sei auf eine nicht fachgerechte Arbeit des Beklagten zurückzuführen, da vorliegend Fassung und Ringschiene nicht miteinander hätten verlötet werden dürfen. Sie habe die ihr in Rechnung gestellten Kosten für die Anfertigung des Erinnerungsdiamanten vollständig bezahlt, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet.

Die Klägerin beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen,

1.

an die Klägerin 7.397,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 21.2.2013 Zug um Zug gegen Herausgabe des Diamantringes in 960/Platin gemäß der Rechnung des Beklagten vom 29.5.2012 zu den Rechnungspositionen 1 bis 4 zu zahlen.

2.

die Klägerin von ihren Verbindlichkeiten gegenüber Herrn Rechtsanwalt … in Höhe von 661,16 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Ring sei auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin in einer offenen Fassung gefertigt worden, um dem Erinnerungsdiamanten größtmögliche Sichtbarkeit zu verschaffen. Der Verlust des Diamanten sei vermutlich auf unvorsichtiges Agieren der Klägerin bei einer risikobehafteten Freizeitgestaltung, wie einer Bootstour, zurückzuführen. Der Wert des Steines betrage mit 0,5 Karat keinesfalls 6.186 € (Gegenbeweis: Sachverständigengutachten).

Hinsichtlich der Rechnung der Prozessbevollmächtigten ist der Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei und die Voraussetzungen des § 10 RVG nicht vorliegen würden, da die Rechnung – insoweit unstreitig – an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin gerichtet sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Hinsichtlich des Beweisthemas wird auf den Beschluss vom 10.2.2014 und hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten der Sachverständigen W. vom 2. April 2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß den §§ 12, 13, 260, 263 ZPO zulässige Klage ist begründet.

A.

Der Klageantrag zu 1. ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten wegen des verlorenen gegangenen Erinnerungsdiamanten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.180,00 € gemäß den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB.

1.

Nach diesen Vorschriften kann der Besteller einer Werkleistung vom Unternehmer Schadensersatz  neben der Leistung in Form des Wertersatzes verlangen, wenn das Werk mangelhaft ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat den Beklagten damit beauftragt, den von einer Drittfirma hergestellten Erinnerungsdiamanten in den Platinring zu integrieren, § 631 BGB. Insbesondere ist die als Werkvertrag gemäß § 631 BGB zu qualifizierende Beauftragung des Beklagten im Hinblick auf die in Deutschland unzulässige „Diamantbestattung” (Herstellung eines synthetischen Diamanten aus der Asche eines Verstorbenen) schon deshalb nicht nach § 134 BGB unwirksam, da Gegenstand der Beauftragung des Beklagten nicht die Herstellung des Erinnerungsdiamanten, sondern lediglich dessen Einfassung in einen Ring war (vgl. BGH, NJW 1983, 2873).

Eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB liegt vor, denn der vom Beklagten angefertigte Platinring war entgegen § 633 Abs. 1 BGB mangelhaft. Es liegt jedenfalls ein Werkmangel gemäß § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, da die Funktionstauglichkeit des Platinringes nicht gegeben ist und dieser – anders als bei sonstigen Diamantringen zu erwarten – keine hinreichend stabile Fassung aufweist.

Dies steht aufgrund des Sachverständigengutachtens der Sachverständigen W. vom 22. April 2014 zur Überzeugung des Gerichts fest, § 286 Abs. 1 BGB. Die öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat in zweifacher Hinsicht einen Mangel an der Werkleistung des Beklagten festgestellt. Zum einen war das Lötverfahren im konkreten Fall ungeeignet, zum anderen wurde es nicht fachgerecht ausgeführt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen können zumindest bei großflächigen Lötungen Platinwerkstücke grundsätzlich sowohl durch Schweißen, als auch durch Löten miteinander verbunden werden können. Allerdings bringt die Lötung zwischen 960/00 Platin-Schmucklegierungen bei sehr kleinen Lötflächen, wie dies beim streitgegenständlichen Platinring der Fall ist, das hohe Risiko einer Schwachstelle mit sich. Die Sachverständige kommt daher nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis, dass das Lötverfahren vorliegend eine nicht fachgerechte Verarbeitungsmethode darstellt. Dies wird durch das Privatgutachten des Gutachters H. vom 16.8.2012 (Anlage K 1) bestätigt, wonach gelötete Platinfassungen „bei so kleinen Lötflächen nicht haltbar” sind.

Darüber hinaus ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass die durchgeführte Lötung zur Verbindung von Fassung und Ringschiene nicht fachgerecht durchgeführt wurde. Die Sachverständige hat bei Untersuchung der Ringschiene mit Lupe und Mikroskop an beiden Lötstellen, an denen die Fassung mit der Ringschiene verbunden war, poröse Stellen registriert. Es war erkennbar, dass teilweise das Lot die Lötstellen nicht verbunden hat und das Lot nicht regelgerecht geflossen ist.

Sofern der Beklagte behauptet, der Erinnerungsdiamant sei auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin in einer offenen Fassung gefertigt worden, ändert dies nichts an der rechtlichen Bewertung. Denn nach den Feststellungen der Sachverständigen liegt auch ein Verarbeitungsfehler (mangelhaftes Löten) vor. Im Übrigen hat ein Werkunternehmer seinen Auftraggeber auf Risiken und Gefahren für den Werkerfolg hinzuweisen und über eine für dessen Bedürfnisse zweckgemäße Gestaltung aufzuklären (Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, § 631 Rn. 14; BGH, NJW-RR 1987, 667). Bei etwaigen Gestaltungswünschen, welche die Tauglichkeit des Werkes beeinträchtigen können, hat er hierauf hinzuweisen (BGH, NJW-RR 1996, 1396; Palandt/Sprau, BGB, § 631 Rn. 14), andernfalls haftet er für Mängel (Palandt/Sprau, BGB, § 633 Rn. 4 m.w.N.). So liegt es hier. Denn sofern die gewählte offene Fassung nicht sachgerecht bzw. mit besonderen Risiken verbunden war, hätte der Beklagte die Klägerin hierauf hinweisen müssen. Dies hat er unstreitig nicht getan. Der Beklagte hat die mangelhafte Werkleistung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auch zu vertreten, da er bei der Anfertigung nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten ließ, § 276 Abs. 2 BGB.

2.

Der Schadensersatzanspruch neben der Leistung nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 ff. BGB erfasst alle Schäden, die durch die Pflichtverletzung endgültig entstanden sind und durch Nachbesserung nicht beseitigt werden können (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 280 Rn. 18 m.w.N.). Die mangelhafte Werkleistung des Beklagten hat vorliegend einen durch Nacherfüllung nicht mehr zu beseitigenden Folgeschaden verursacht (Verlust des Erinnerungsdiamanten), so dass dieser Schaden vom Anspruch erfasst wird. Da eine Wiederherstellung des ursprünglichen Platinringes samt eingelassenem Erinnerungsdiamanten (§ 249 Abs. 1 BGB) sowohl aus tatsächlichen, als auch aus rechtlichen Gründen im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, schuldet der Beklagte gemäß § 251 Abs. 1 BGB Wertersatz.

a)

Im Hinblick auf den verloren gegangenen Erinnerungsdiamanten liegt ein Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit (Wegfall des Leistungssubstrats) vor, mit der Folge dass eine Nachbesserung bzw. Wiederherstellung nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Denn das Wiederauffinden des Erinnerungsdiamanten ist bei natürlicher Betrachtung ausgeschlossen, ihm stehen nach allgemeiner Lebensanschauung derart unüberwindbare Hindernisse entgegen, dass diese verständigerweise von niemanden erwartet werden können (vgl. Staudinger/Caspers, BGB, Neubearbeitung 2014, § 275 Rn. 27 m.w.N.; Musielak, JA 2011, 801, 806). Die Gegenansicht, welche bei der hier in Frage stehenden sog. faktischen bzw. praktischen Unmöglichkeit einen Fall des § 275 Abs. 2 BGB annimmt (vgl. Palandt/Grüneberg, § 275 Rn. 22 „Ring auf Meeresboden” mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung; Erman/H. P. Westermann, BGB, 14. Aufl. 2014, § 275 Rn. 21 ff.) führt zu keinem anderen Ergebnis, denn der Beklagte hat durch die Gesamtheit seines Vortrags zu verstehen gegeben, dass er den Aufwand für die Wiederbeschaffung des Erinnerungsdiamanten für unverhältnismäßig hält. Hierdurch hat er die Einrede des § 275 Abs. 2 BGB jedenfalls schlüssig erhoben, §§ 133, 157 BGB.

b)

Zwar stellt nach der Rechtsprechung des BGH auch die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache eine Form der Naturalherstellung im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB dar, und zwar selbst dann, wenn es sich – wie hier – um ein unvertretbares Einzelstück handelt vgl. BGH, NJW 1984, 2282; BGH, NJW 2009, 1066, 1067. A.A. offenbar BGH, NJW 1985, 2413). Denn Ziel der Naturalrestitution ist es, im Hinblick auf den Schutz des Integritätsinteresses einen Zustand herbeizuführen, der dem schadensfreien möglichst nahe kommt (BGH, NJW-RR 2003, 1042, 1043; BGH, NJW 2005, 1108 Tz. 7; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn. 182). Dies setzt voraus, dass der als Ersatz vorgesehene Gegenstand gleichartig und gleichwertig ist (BGH, NJW-RR 2003, 1042, 1043; BGH, NJW 1984, 2282 Tz. 9; Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 325).

Das Zurverfügungstellen eines „handelsüblichen” (gleichartigen) Diamanten mit 0,5 Karat kommt insoweit jedoch nicht in Betracht. Denn ein Erinnerungsdiamant kennzeichnet sich gegenüber „gewöhnlichen” Diamanten durch seine Einzigartigkeit, indem er gerade aus der Asche eines bestimmten Verstorbenen – und nicht aus einem beliebigen „Grundstoff” – in einem besonderen Verfahren hergestellt wurde. Demzufolge stellt ein „gewöhnlicher”, nicht auf diese Weise und nicht aus dieser Substanz gefertigter Diamant von 0,5 Karat keine „gleichwertige Ersatzsache” dar. Entsprechend hält die Rechtsprechung eine Naturalrestitution bei der insoweit vergleichbaren Beschädigung von Kunstwerken grundsätzlich für ausgeschlossen (BGH, NJW 1984, 2282, 2283; OLG Rostock, NJOZ 2007, 4885, 4889). Das Integritätsinteresse des Geschädigten findet seine notwendige Grenze dort, wo keine Möglichkeit mehr besteht, die verlorene Integrität zurückzugewinnen (BGH, NJW 1984, 2282, 2283).

c)

Eine Naturalrestitution wäre weiterhin auch dann möglich, wenn der verloren gegangene Erinnerungsdiamant technisch reproduzierbar ist (vgl. BGH, NJW 2009, 1066, 1067). Dies ist zwar grundsätzlich denkbar, da davon auszugehen ist, dass die bestattete Asche noch in ausreichendem Umfang vorhanden ist. Eine solche Reproduktion ist jedoch rechtlich unmöglich. Denn die sog. Diamantbestattung stellt eine in Deutschland rechtlich verbotene Bestattungsart dar (vgl. AG Wiesbaden, NJW 2007, 2562; Kurze, ZErbR 2012, 103, 107). Zwar wäre grundsätzlich auch eine „Herstellung” in der Schweiz möglich und nach dortigem Recht zulässig. Ein Schuldner soll jedoch zu einer Verletzung des Gesetzes, mag dies auch tatsächlich möglich sein, nicht gezwungen werden (BGH, WM 1965, 267; NJW 1983, 2873). Nach § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des Berliner Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (BestG) gilt für die Beisetzung der Asche Verstorbener grundsätzlich Friedhofszwang. Die sterblichen Überreste eines Menschen sind daher auf den vorgeschriebenen und für diesen Zweck freigegebenen Flächen aufzubewahren. Dies betrifft auch die Asche eines Verstorbenen (vgl. Kurze, ZErB 2012, 103, 105; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl. 2010, Teil II Rn. 5). Nach § 27 der Berliner Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes ist die Asche eines Verstorbenen zudem in einer Urne beizusetzen, soweit sie nicht für eine Grabstätte bestimmt ist, die eigens für die behältnislose Beisetzung von Aschen bestimmt ist. Diese Bestattungspflicht schließt die Verwendung von Asche für einen Erinnerungsdiamanten ebenfalls aus.

3.

Der Anspruch richtet sich gemäß § 251 Abs. 1 BGB auf das Wertinteresse des Gläubigers. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert (Palandt/Grüneberg, § 251 Rn. 10). Dieser Wertverlust beträgt vorliegend 6.186 €, § 287 Abs. 1 ZPO.

Ist – wie hier – zwischen den Parteien streitig, auf welchen Wert sich ein entstandener Schaden beläuft, kann das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach freier Überzeugung den Schaden schätzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die festgestellten Umstände eine ausreichende Grundlage bieten, die Schätzung mithin nicht mangels ausreichender Anhaltspunkte völlig aus der Luft gegriffen ist (BGH, NJW 2013, 525, 527, für beschädigte Unikate: BGH, NJW 1984, 2282, 2283). Vorliegend ist eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO möglich.

Da es sich bei dem streitgegenständlichen Erinnerungsdiamanten um ein singuläres und damit nicht marktgängiges Einzelstück handelt, kann mangels Vergleichbarkeit zunächst nicht auf den Marktpreis für handelsübliche Halbkaräter abgestellt werden (vgl. BGH, NJW 1984, 2282, 2283). Auf das gegenbeweislich angebotene Sachverständigengutachten war daher mangels Erheblichkeit nicht einzugehen. Bei Unikaten kann zur Ermittlung des Wertes auch nicht auf den bloßen Materialwert abgestellt werden (BGH, NJW 2010, 2121, 2122 Tz. 9; Medicus, JZ 1985, 39, 42 f.). Es ist zudem weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es einen repräsentativen Markt für „gebrauchte” Erinnerungsdiamanten gibt, welcher Schlüsse auf die Bestimmung des Markt- bzw. Verkehrswertes zuließe (vgl. BGH, NJW 1984, 2282, 2284). Aus diesem Grund erscheint es ebenso wenig sachgerecht, auf den Preis abzustellen, den die Klägerin bei einer Veräußerung erzielt hätte, zumal der Erinnerungsdiamant nicht zur (Weiter-) Veräußerung bestimmt war (ebenso Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 100. A.A. Soergel/Ekkenga/Kuntz, BGB, Stand: Mai 2014, § 251 Rn. 10).

Nach der Rechtsprechung des BGH kann jedenfalls auf die Kosten für die Rekonstruktion der untergegangenen Sache abgestellt werden (BGH, NJW 2009, 1066, 1067; ebenso Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 251 Rn. 20; Medicus, JZ 1985, 39, 43). Der BGH spricht insoweit auch vom Wiederbeschaffungswert, womit der Geldbetrag gemeint ist, den der Geschädigte benötigt, um sich einen gleichwertigen Ersatzgegenstand anzuschaffen (BGH, NJW 2002, 2787, 2790; ebenso Schubert, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. 2012, § 251 Rn. 23 m.w.N.). Da seitens der Parteien nicht vorgetragen ist, dass sich die Herstellungskosten für den Erinnerungsdiamanten zwischenzeitlich verändert haben, umfassen die Kosten der Rekonstruktion bzw. der Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Erinnerungsdiamanten zumindest den Preis, den die Klägerin gezahlt hat. Zum selben Ergebnis gelangt die Ansicht, welche auf den Anschaffungswert abzüglich Abschreibung für die Alterung abstellt (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, § 251 Rn. 100; Palandt/Grüneberg, BGB, § 251 Rn. 10). Dies entspricht vorliegend ebenfalls dem von der Klägerin gezahlten Preis, da bei einem Zeitraum von weniger als drei Monaten eine Abschreibung im Hinblick auf einen erworbenen Diamanten ausscheidet. Schließlich spricht für dieses Ergebnis auch das vom Beklagten ausgestellte Zertifikat, in welchem der Wert von Ring einschließlich Erinnerungsdiamant mit 7.600 € angegeben ist. Da der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat, dass das Zertifikat, welches von ihm selbst nur wenige Monate vor dem Verlust des Erinnerungsdiamanten ausgestellt wurde, inhaltlich unzutreffend ist oder sich zwischenzeitlich ein Wertverfall eingestellt hat, muss er sich hieran festhalten lassen, § 242 BGB.

Der Schaden beträgt 6.186 €, denn das Gericht ist aufgrund der Quittung vom 17.10.2011 (Anlage K 6) und des Kontoauszuges vom 2.4.2012 (Anlage K 8) davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die Klägerin den in Rechnung gestellten Preis (vgl. Anlage K 5) auch bezahlt hat. Eine Anspruchskürzung nach § 254 BGB scheidet aus, da das Mitführen des Platinringes auf einer Bootsfahrt keinen Mitverschuldenseinwand begründet.

II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten wegen der Kosten für das in Auftrag gegebene Privatgutachten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 153,51 € gemäß den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB (vgl. Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 634 Rn. 57). Das Privatgutachten war zur Klärung der Ursache für den Verlust des Erinnerungsdiamanten und damit zum sachgerechten Anspruchsvortrag erforderlich (vgl. BGH, NJW 2006, 2415, 2416). Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Kosten für das Privatgutachten von 153,51 € in Anbetracht des Wertes des Erinnerungsdiamanten von 6.186 € nicht als überhöht anzusehen. Der Darlegung der Schadenshöhe hat die Klägerin dadurch genügt, dass sie die Rechnung des von ihr zur Schadensermittlung in Anspruch genommenen Privatgutachters vorgelegt hat (BGH, NJW 2014, 1947, 1948). Nur wenn ein Geschädigter erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, NJW 2014, 1947, 1948). Ein Verstoß gegen das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot ist hiernach nicht feststellbar. Dass der Privatgutachter Heydemann einen im Vergleich zu anderen Gutachtern deutlich überhöhten Preis in Rechnung gestellt hat, ist nicht ersichtlich. Da es in Berlin zudem gerichtsbekanntermaßen insoweit nur zwei von der Handwerkskammer bestellte und öffentlich vereidigte Sachverständige gibt, war die Auswahl der Klägerin bereits von vornherein begrenzt. Auch die Überschreitung von Regel-Höchstsätzen (hier: § 12 Abs. 1 Satz 2 JVEG: 2 € pro verwendetem Foto) rechtfertigt für sich genommen keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Insoweit ist auf das Gutachten „als Ganzes” abzustellen, da es einem Geschädigten kaum möglich ist, nach erfolgter Begutachtung das Ergebnis der Begutachtung für sich verwertbar machen zu können, jedoch die dabei erstellten Fotos als kostenmäßig überhöht „zurückzuweisen”.

III.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ferner im Hinblick auf die Kosten für die Herstellung des Platinringes ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 1.057,84 € gemäß den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB zu. Da die Klägerin insoweit den „großen” Schadensersatz statt der Leistung verlangt, ist der ursprüngliche Werklohnanspruch des Beklagten untergegangen und dieser zur Rückzahlung der erhaltenen 1.057,84 € verpflichtet (vgl. Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 634 Rn. 42; Palandt/Sprau, BGB, § 636 Rn. 13; Palandt/Grüneberg, § 283 Rn. 7). Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich, da eine solche wegen Wegfalls des Leistungssubstrats (Verlust des in den Ring zu integrierenden Erinnerungsdiamanten) gemäß § 275 Abs. 1 BGB nachträglich unmöglich geworden ist (vgl. nur Palandt/Sprau, § 636 Rn. 10 m.w.N.). Der Werkmangel ist auch gemäß §§ 281 Abs. 1 Satz 3, 283 Satz 2 BGB erheblich, da die nicht fachgerechte Einfassung des Erinnerungsdiamanten in den Ring zum Verlust des Edelsteins führte.

Die Klägerin ist gemäß §§ 281 Abs. 5, 346 Abs. 1, 348 BGB Zug um Zug zur Rückgewähr des noch vorhandenen Platinringes verpflichtet.

IV.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 26.11.2012 (Anlage K 5) zugleich das Angebot auf Aushändigung des Restes des Platinringes enthielt (vgl. Palandt/Grüneberg, § 286 Rn. 14), kam der Beklagte mit Fristablauf am 11.12.2012 in Verzug.

B.

Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 661,16 € gemäß § 257 Satz 1 BGB analog i.V.m. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, da die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes vorliegend erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 57 m.w.N.). Unerheblich ist insoweit, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Kostenrechnung an deren Rechtsschutzversicherung gerichtet hat. Denn die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG betrifft nur die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten und gilt nicht im Rahmen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs (BGH, NJW 2011, 2509, 2511 Tz. 18). Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit der Erledigung des Auftrags gegenüber seinem Auftraggeber fällig (vgl. Mayer, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 10 Rn. 1).

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos