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Verkehrsunfallverursachung eines 14-Jährigen aufgrund einer Vorfahrtsverletzung

14-Jähriger haftet für Verkehrsunfall: Alleinige Schuld bei Vorfahrtsverletzung

Das Landgericht Dortmund entschied im Fall der Verkehrsunfallverursachung durch einen 14-Jährigen, dass der Beklagte, der Fahrradfahrer, vollständig für den Unfall verantwortlich ist. Er verletzte die Vorfahrtsregeln und muss der Klägerin Schadensersatz zahlen. Eine Mitverantwortung des Pkw-Fahrers, der Klägerin, wurde ausgeschlossen, da dieser korrekt gehandelt hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 O 148/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verantwortung des Beklagten: Der 14-jährige Fahrradfahrer ist voll verantwortlich für den Unfall durch Missachtung der Vorfahrt.
  2. Schadensersatzforderung: Die Klägerin erhält einen Schadensersatz von 831,04 EUR sowie Zinsen und vorgerichtliche Kosten.
  3. Keine Mitverantwortung des Pkw-Fahrers: Der Fahrer des Pkw der Klägerin handelte korrekt; kein Mitverschulden liegt vor.
  4. Geschwindigkeit des Pkw: Die Geschwindigkeit des Pkw war angemessen und nicht ursächlich für den Unfall.
  5. Einsichtsfähigkeit des Beklagten: Trotz seines Alters von 14 Jahren war der Beklagte fähig, die Verkehrssituation korrekt einzuschätzen.
  6. Widerklage abgewiesen: Die Forderung des Beklagten nach Schmerzensgeld und Schadensersatz wurde abgelehnt.
  7. Betriebsgefahr des Pkw: Die Betriebsgefahr des Pkw tritt aufgrund der schweren Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zurück.
  8. Aktivlegitimation der Klägerin: Die Klägerin ist berechtigt, den Schaden im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Fall eines 14-Jährigen: Haftung bei Verkehrsunfall durch Vorfahrtsverletzung

Verkehrsunfallverursachung eines 14-Jährigen aufgrund einer Vorfahrtsverletzung
(Symbolfoto: Piotr Gdula /Shutterstock.com)

Am 24. April 2012 kam es in Dortmund zu einem folgenschweren Verkehrsunfall, der durch einen 14-jährigen Fahrradfahrer verursacht wurde. Der Unfall ereignete sich in einer 30 km/h-Zone an der Kreuzung Agnesstraße/Kolpingstraße. Der 14-Jährige, der auf seinem Fahrrad unterwegs war, missachtete die Vorfahrt eines von rechts kommenden Pkws, der von der Klägerin gefahren wurde. Dies führte zu einem Zusammenstoß, bei dem der Fahrradfahrer schwer verletzt und der Pkw beschädigt wurde.

Rechtliche Auseinandersetzung: Schadensersatzforderung und Widerklage

Die Klägerin forderte daraufhin Schadensersatz für die entstandenen Schäden an ihrem Fahrzeug. Der 14-jährige Beklagte hingegen erhob eine Widerklage, in der er Schmerzensgeld und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin für alle aus dem Unfall resultierenden Schäden verlangte. Er argumentierte, der Pkw sei noch in ausreichender Entfernung gewesen, und behauptete, der Fahrer habe beschleunigt und somit den Unfall mitverursacht.

Urteil des Landgerichts Dortmund: Entscheidende Faktoren und Begründung

Das Landgericht Dortmund wies die Widerklage des Beklagten ab und gab der Klage der Klägerin statt. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 831,04 EUR sowie Zinsen und vorgerichtlichen Kosten verurteilt. Das Gericht stützte sein Urteil auf mehrere entscheidende Faktoren: Zum einen war der Pkw aus Sicht des Beklagten vorfahrtberechtigt. Zum anderen war der Beklagte trotz seines jugendlichen Alters in der Lage, die Verkehrssituation richtig einzuschätzen und hätte die Vorfahrt gewähren müssen. Ein Mitverschulden des Pkw-Fahrers wurde ausgeschlossen, da dieser korrekt gehandelt hatte.

Auswirkungen der Entscheidung: Verantwortung und Rechtsprechung

Diese Entscheidung unterstreicht die Verantwortung junger Verkehrsteilnehmer und die Bedeutung der Einhaltung von Verkehrsregeln. Sie zeigt auch, dass das Gericht in solchen Fällen eine gründliche Prüfung der Umstände vornimmt und dabei sowohl das Alter als auch die Erfahrung des Verkehrsteilnehmers berücksichtigt. Das Urteil des Landgerichts Dortmund dient somit als wichtiger Präzedenzfall für ähnliche Fälle und untermauert die Relevanz der Verkehrssicherheit für alle Altersgruppen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Welche Rolle spielt die Einsichtsfähigkeit bei der Haftung minderjähriger Verkehrsteilnehmer?

Die Einsichtsfähigkeit spielt bei der Haftung minderjähriger Verkehrsteilnehmer eine zentrale Rolle, da sie maßgeblich darüber entscheidet, ob und in welchem Umfang Minderjährige für Schäden, die sie im Straßenverkehr verursachen, verantwortlich gemacht werden können.

Nach deutschem Recht wird zwischen Kindern unter 7 Jahren, Kindern zwischen 7 und 10 Jahren und Minderjährigen zwischen 10 und 18 Jahren unterschieden. Kinder unter 7 Jahren sind im Straßenverkehr grundsätzlich deliktsunfähig und somit nicht haftbar. Für Kinder zwischen 7 und 10 Jahren besteht eine Haftung im Straßenverkehr erst ab einem Alter von 10 Jahren gemäß § 828 Abs. 3 BGB, es sei denn, sie verursachen einen Schaden vorsätzlich.

Ab dem vollendeten 10. Lebensjahr wird bei Minderjährigen die individuelle Einsichtsfähigkeit berücksichtigt. Diese bezieht sich darauf, ob das Kind die notwendige Verstandesreife besitzt, um das Unrecht seiner Handlung zu erkennen und entsprechend zu handeln. Ein 11-jähriges Kind kann beispielsweise bereits über ausreichende Einsichtsfähigkeit verfügen, um für einen Unfall mitverantwortlich gemacht zu werden, wenn es die Straße ohne gebotene Vorsicht überquert.

Die Eltern haften nicht automatisch für die Handlungen ihrer minderjährigen Kinder. Sie sind nur dann haftbar, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Die Aufsichtspflicht umfasst unter anderem regelmäßige Kontakte zu den Kindern und die Aufklärung über bestimmte Gefahren.

In der Praxis werden bei Haftungsfragen von Minderjährigen oft Gutachter eingesetzt, um die Entwicklung des minderjährigen Täters zu bewerten. Zudem wird die Deliktsfähigkeit von Minderjährigen ab dem 14. Lebensjahr angenommen, da das menschliche Gehirn in dieser Lebensphase nochmals eine Entwicklung durchläuft.

In einem Urteil des OLG München wurde die Einsichtsfähigkeit eines elfjährigen Kindes bejaht, das ohne zu schauen mit einem Fahrrad auf eine Straße fuhr. Das Gericht sah in diesem Fall eine Mitverantwortung des Kindes für den Unfall.

Zusammenfassend ist die Einsichtsfähigkeit ein entscheidendes Kriterium für die Haftung minderjähriger Verkehrsteilnehmer. Sie wird individuell beurteilt und hängt von der Verstandesreife des Minderjährigen ab. Ab dem 10. Lebensjahr kann ein Kind haftbar gemacht werden, wenn es die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt. Die Eltern haften nur bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.

Was besagt § 823 BGB im Kontext von Schadensersatzansprüchen?

Der § 823 BGB regelt die Schadensersatzpflicht bei rechtswidriger und schuldhafter Verletzung von Rechtsgütern und sonstigen Rechten. Im Kontext von Schadensersatzansprüchen ist dieser Paragraph besonders relevant.

Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist eine Person, die vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Dies bedeutet, dass wenn eine Person rechtswidrig und schuldhaft eines der genannten Rechtsgüter eines anderen verletzt, sie verpflichtet ist, den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen.

Die deliktische Haftung setzt das Verschulden des Schädigers voraus, welches in der Regel vom Geschädigten zu beweisen ist. Es ist wichtig zu beachten, dass die Haftung nicht nur auf Vertragsverhältnisse beschränkt ist, sondern auch bei rechtswidrigen und schuldhaften Handlungen gegenüber Dritten besteht.

In der Praxis kann der Schadensersatzanspruch beispielsweise bei Verkehrsunfällen, Körperverletzungen oder Verletzungen des Eigentums relevant sein. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs hängt immer vom Einzelfall ab und kann beispielsweise Behandlungskosten, entgangenen Gewinn oder Schmerzensgeld umfassen.


Das vorliegende Urteil

LG Dortmund – Az.: 21 O 148/14 – Urteil vom 19.02.2015

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 831,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2012 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 41 EUR zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin und der Streithelfer gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 24.04.2012.

Am Unfalltage kam es auf der Kreuzung Agnesstraße / Kolpingstraße in Dortmund gegen 13:15 Uhr zu einem Zusammenstoß, an dem der Pkw der Klägerin und der Beklagte auf seinem Fahrrad beteiligt waren. Der Beklagte war zur Unfallzeit 14 Jahre alt.

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Der Unfall ereignete sich in einer 30km/ h Zone. Der Pkw der Klägerin, der vom Zeugen … gefahren wurde, kam aus Sicht des Beklagten von rechts und war vorfahrtberechtigt. Bei dem Unfall wurde der Pkw der Klägerin beschädigt, der Beklagte wurde verletzt und erlitt einen offenen Unterschenkelbruch.

Mit der Widerklage verlangt der Beklagte von der Klägerin Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung, dass diese verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden aus diesem Verkehrsunfall zu ersetzen.

Er hat dem Fahrer des klägerischen Pkw und der Haftpflichtversicherung der Klägerin den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Streithelfer beigetreten.

Die Klägerin und ihre Streithelfer behaupten, der Zeuge … habe sich der Kreuzung mit Schritttempo genähert. Er habe gerade die Kreuzung überqueren wollen, als plötzlich das Fahrrad des Beklagten vor seinem Fahrzeug aufgetaucht sei. Er habe einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern können. Sie meinen, der Beklagte hafte aufgrund dieser Vorfahrtverletzung allein.

Die Klägerin macht einen Gesamtschaden i.H.v. 831,04 EUR geltend. Daneben verlangt sie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Wegen der Schadenspositionen wird auf den Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 831,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2012 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 41 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt der Beklagte, die Klägerin zu verurteilen,

1. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihm sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom 24.04.2012 resultierenden immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

2. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und das den Betrag von 7500 EUR nicht unterschieden sollte, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit der Widerklage hat der Beklagte zunächst von der Klägerin nur die Feststellung begehrt, dass diese verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden aus diesem Verkehrsunfall zu ersetzen. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte seine Widerklage erweitert und verlangt neben der Feststellung auch Zahlung von Schmerzensgeld. Der Beklagte behauptet, er habe den Pkw der Klägerin kommen sehen, dieser sei aber noch in gehöriger Entfernung gewesen. Der Zeuge … habe dann offensichtlich seinen Pkw beschleunigt. Er meint, dass er für den Zeugen … deutlich erkennbar gewesen wäre, wenn dieser an der Sichtlinie im Kreuzungsbereich seine Aufmerksamkeit auch nach links gewendet hätte. Wäre der Zeuge … mit angemessener Geschwindigkeit und ohne Beschleunigung gefahren, hätte er den Pkw vor dem Fahrrad des Beklagten anhalten können. Nachdem der Beklagte zunächst den Schaden der Klägerin der Höhe nach bestritten hat, hat er dieses Bestreiten später nicht aufrechterhalten. Er bestreitet aber die Aktivlegitimation der Klägerin.

Er behauptet, infolge des offenen Unterschenkelbruches sei es bei ihm zu einer Beinverkürzung um 8 mm gekommen. Daher sei ein Dauerschaden gegeben. Er hält aufgrund der von ihm erlittenen Verletzung ein Schmerzensgeld von 7500 EUR für angemessen. Wegen der Verletzungsfolgen im Einzelnen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 28.02.2014 Bl. 123 ff. der Akten verwiesen.

Die Klägerin und die Streithelfer beantragen, die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin behauptet, aktivlegitimiert zu sein. Zum Unfallzeitpunkt sei die Firma … aus Frankfurt Eigentümerin des am Unfall beteiligten Fahrzeuges gewesen. Dieses Fahrzeug sei ihr aufgrund eines Leasingvertrages überlassen worden. Sie sei ausdrücklich von der Leasinggeberin ermächtigt und verpflichtet worden, die Rechte der Eigentümerin im eigenen Namen geltend zu machen. Wegen des Inhalts der Ermächtigung wird auf die Fotokopie Bl. 63 der Akten verwiesen.

Sie bestreiten nicht, dass der Beklagte bei dem Unfall verletzt worden ist. Sie bestreiten aber das konkrete Ausmaß der Verletzung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat zum Hergang des Verkehrsunfalles den Beklagten zu 1 angehört und den Streithelfer zu 2 als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2014 Bl. 165 f. der Akten.

Weiter hat das Gericht zum Hergang des Verkehrsunfalles ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Prof. S. eingeholt. Dazu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist gegründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten gem. § 823 BGB aufgrund des Verkehrsunfalles vom 24.04.2012 Zahlung von 831,04 EUR verlangen. Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Im Umfang des Obsiegens kann sie auch Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Kosten verlangen. Dagegen ist die Widerklage unbegründet.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte allein den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hat.

Da der Pkw der Klägerin aus Sicht des Beklagten an der Kreuzung von rechts kam, war dieser vorfahrtberechtigt. Der Beklagte hat auch eingeräumt, den Pkw gesehen zu haben. Er hätte daher seinen Fahrvorgang abbrechen und zunächst dem Pkw der Klägerin Vorfahrt gewähren müssen. Er ist aber gleichwohl in den Kreuzungsbereich eingefahren und hat damit aufgrund dieser Vorfahrtverletzung den Unfall schuldhaft verursacht.

Der Beklagte ist auch gemäß § 828 Abs. 3 BGB für sein Verhalten als verantwortlich anzusehen. Denn als 14jähriger war er bereits geübt im Straßenverkehr und nahm regelmäßig mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teil. Er war sich auch dessen bewusst, dass er dem Pkw-Fahrer Vorfahrt zu gewähren hatte. Er hatte also die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht. Zwar ging er nach seinen Angaben davon aus, noch vor dem Pkw die Kreuzung überqueren zu können. Diese Fehleinschätzung beruht aber nicht auf mangelnder Erkenntnis der Verantwortlichkeit sondern – unabhängig von seinem Alter – auf einer Fehleinschätzung der äußeren Umstände.

Dagegen ist ein Mitverschulden des Streithelfers zu 2 nicht gegeben.

Dieser musste seinerseits die Vorfahrt der von rechts Kommenden beachten. Die Beweisaufnahme hat aber nicht ergeben, dass er unter Berücksichtigung dieser Pflicht mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren ist. Der Sachverständige Prof. S. hat unter Berücksichtigung der von der Polizei gesicherten Spuren und der Schäden an dem Pkw überzeugend ausgeführt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw mit 25 km/h anzusetzen ist. Da der Streithelfer zu 2 vor der Kollision das Fahrzeug noch gebremst hat, ist von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h auszugehen. Diese Ausgangsgeschwindigkeit war unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse für den Streithelfer zu 2 nach rechts überhöht. Vielmehr hätte der Streithelfer zu 2 bei dieser Geschwindigkeit noch rechtzeitig auf ein von rechts sich näherndes Fahrzeug reagieren und rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten können. Insoweit folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Damit kann eine überhöhte Geschwindigkeit des Streithelfers zu 2 nicht festgestellt werden.

Weiter hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass der Beklagte für den Streithelfer zu 2 bereits 5 Sekunden vor der späteren Kollision sichtbar war. Dies ergibt sich aus der Anlage A 38 des Gutachtens. Damit war es zwar für den Streithelfer zu 2 möglich, rechtzeitig vor der Kreuzung anzuhalten und die Kollision mit dem Beklagten zu vermeiden. Gleichwohl begründet dies aber nicht ein Verschulden des Streithelfers zu 2.

Denn ihm kann nicht angelastet werden, dass er den von links kommenden Verkehr nicht beachtet hat. In erster Linie war der Streithelfer zu 2 verpflichtet, den von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren. In diese Richtung musste er daher sein besonderes Augenmerk richten und konnte nicht zeitgleich auch nach links schauen. Für ihn wäre der Unfall aber nur dann vermeidbar gewesen, wenn er gerade in dem Augenblick nach links geschaut hätte, in dem er erkennen konnte, dass der herannahende Beklagte auf seinem Fahrrad nicht abbremst sondern durchfährt. Zu dieser Zeit musste er aber den Verkehr von rechts beobachten. Daher kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht zeitgleich auch nach links geschaut hat. Soweit er zu einem späteren Zeitpunkt auch nach links geschaut hat, war das Unfallgeschehen dann für ihn aber nicht mehr zu vermeiden.

Die Klägerin haftet dem Beklagten auch nicht aus Betriebsgefahr gem. § 7 StVG. Da der Beklagte die Vorfahrt des Streithelfers eindeutig verletzt hat und damit allein den Unfall schuldhaft verursacht hat, führt dies im Rahmen der Abwägung gemäß § 254 BGB dazu, dass die der Klägerin anzulastende Betriebsgefahr zurücktritt. Die Klägerin kann damit vollen Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlangen.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist belegt. Nach der vorgelegten Ermächtigung ist sie berechtigt, den Schaden im eigenen Namen geltend zu machen. Der geltend gemachte Schaden der Klägerin ist nunmehr auch der Höhe nach unstreitig.

Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben und die Widerklage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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