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Kreditschädigende Tatsachenbehauptung –  Unterstellung der Annahme von Provisionen

LG Hamburg, Az.: 307 O 376/13, Urteil vom 12.08.2014

1. Der Beklagte hat es zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, die Firma L..I… Verwaltungs GmbH und/oder deren Geschäftsführer nähmen für die Vermittlung von Handwerksaufträgen Provisionen oder andere Geldleistungen von Handwerksbetrieben an.

2. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,00 und

für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 471,70 als anteilige Abmahnkosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2013 sowie € 745,40 als Kosten für das Abschlussschreiben zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2013 zu zahlen.

Hinsichtlich des weitergehenden Zahlungsantrages wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte nach einem Wert in Höhe von € 10.000,00.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Klägerinnen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten im Hauptsacheverfahren im Anschluss an das einstweilige Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 307 O 205/13 auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin zu 1) ist die nach §§ 26, 27 WEG bestellte Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage K…  Weg/ S… Berg in H… Die Kläger zu 2) und 3) sind deren Geschäftsführer. Der Beklagte ist Miteigentümer in dieser Anlage. Neben dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch begehren die Klägerinnen die hälftigen Kosten des Abmahnschreibens vom 27. Juni 2013 (Anlage K 3) nach einem Streitwert in Höhe von € 10.000,00 sowie die Kosten des Abschlussschreibens vom 14. August 2013 (Anlage K 8) nach einem zugrunde gelegten Hauptsachestreitwert von € 30.000,00.

Mit Schreiben vom 14. April 2013 (Anlage B 1) beantragte der Beklagte für die am 23. Mai 2013 vorgesehene Eigentümerversammlung die Aufnahme folgenden Tagesordnungspunktes:

„Die Eigentümergemeinschaft möge beschließen, dass der Verwalter verbindlich erklärt, dass er im Zusammenhang mit Aufträgen – die mit unserer Wohnanlage zu tun haben – keine Zahlungen von Handwerkern erhalten hat. Sollte dies doch erfolgt sein, so wird der Verwalter verpflichtet diese Summen (mit Zinseszins) auf unser Instandhaltungskonto einzuzahlen.“

Die Klägerinnen tragen vor: In der Eigentümerversammlung vom 23. Mai 2013 habe der Beklagte unter anderem wahrheitswidrig behauptet, er könne beweisen, dass die Verwaltung von Handwerkern Provisionen erhalte. Es lägen ihm dazu eidesstattliche Versicherungen vor.

Die Klägerinnen stellen folgende Anträge:

1. Der Beklagte hat es zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, die Firma L..I… Verwaltungs GmbH und/oder deren Geschäftsführer nähmen für die Vermittlung von Handwerksaufträgen Provisionen oder andere Geldleistungen von Handwerksbetrieben an.

2. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu Euro 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 471,70 (anteilige Abmahnkosten) zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins ab dem 13.7.2013 sowie EUR 1.141,90 (Kosten Abschlussschreiben) zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 15.8.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend:

Er habe die von den Klägerinnen beanstandete Behauptung nicht aufgestellt. Richtig sei lediglich, dass er auf der Eigentümerversammlung explizit habe wissen wollen, ob die Verwaltung Gelder von Handwerkern angenommen habe, die im Zusammenhang mit Instandhaltungen und Reparaturen stünden. Um seine Frage zu formulieren, habe er gegen ein Stimmengewirr und teilweise persönliche Angriffe von Frau L.. anreden müssen. Weil der Beklagte keine Antwort erhalten habe, habe er schließlich folgenden Satz geäußert:

„und wenn ich eine eidesstattliche Versicherung von Handwerkern habe?“

Dies habe alles in einer emotional sehr aufgeheizten Atmosphäre stattgefunden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und – abgesehen von einer Einschränkung bei der Höhe der geltend gemachten Kosten für das Abschlussschreiben – auch der Sache nach begründet.

Selbst wenn zugunsten des Beklagten davon ausgegangen wird, er habe auf der Eigentümerversammlung vom 23. Mai 2013 nicht behauptet, er könne beweisen, dass die Verwaltung von Handwerkern Provisionen erhalte, sondern lediglich die Frage gestellt, ob die Verwaltung Gelder von Handwerkern angenommen habe und im Anschluss hieran hinzugesetzt: „und wenn ich eine eidesstattliche Versicherung von Handwerkern habe?“, läge hierin eine kreditschädigende Tatsachenbehauptung, die den Beklagten gemäß §§ 824, 1004 BGB zur Unterlassung verpflichtet. Die Auslegung eines Fragesatzes, wie ihn der Beklagte auf der Eigentümerversammlung vom 23. Mai 2013 stellte, hat den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann dann ergeben, dass der Fragesatz keine „echte Frage“, sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003, VI ZR 38/03 Tz. 19 – juris). Die Äußerung des Beklagten „und wenn ich eine eidesstattliche Versicherung von Handwerkern habe?“ war keine „echte Frage“, die mit „Ja“, „Nein“ oder „Vielleicht“ hätte beantwortet werden können, sondern letztlich gar nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet. Denn die angesprochenen Teilnehmer der Mitgliederversammlung konnten nicht wissen, ob der Beklagte eine eidesstattliche Versicherung von Handwerkern vorliegen hatte und konnten auf die von ihm diesbezüglich gestellte „Frage“ daher auch keine Antwort geben. Durch die vom Beklagten gewählte Formulierung in seiner Äußerung wird die scheinbar aufgeworfene Alternativfrage affirmativ beantwortet und den angesprochenen Teilnehmern der Mitgliederversammlung suggeriert, dass das Vorliegen eidesstattlicher Versicherungen von Handwerkern betreffend die aufgeworfene Frage, ob die Verwaltung Gelder von Handwerkern angenommen habe, vorrangig in Betracht komme. Für die angesprochenen Teilnehmer der Eigentümerversammlung drängte sich somit eine Äußerung mit dem Inhalt dahingehend auf, dass der Beklagte tatsächlich zu dieser Frage eidesstattlichen Versicherungen von Handwerkern vorliegen habe. Hätte er dies nicht gehabt, wäre an sich nicht verständlich gewesen, warum der Beklagte diese „Frage“ stellte. Nach alledem geht die Kammer als Ergebnis der vorzunehmenden Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB davon aus, dass der Beklagte mit der im Zusammenhang mit der Frage nach der Annahme von Geldern von Handwerkern durch die Verwaltung getätigten Äußerung „und wenn ich eine eidesstattliche Versicherung von Handwerkern habe?“ eine Tatsachenbehauptung aufgestellt hat mit dem Inhalt, die Antragstellerinnen nähmen tatsächlich für die Vermittlung von Handwerkeraufträgen Provisionen oder andere Geldleistungen von Handwerksbetrieben an. Dass eine derartige Behauptung der Wahrheit entspräche, behauptet auch der Beklagte nicht, vielmehr lässt sich dieser auch im vorliegenden Rechtsstreit lediglich dahingehend ein, er habe eine derartige Behauptung nicht aufgestellt. Hiermit kann der Beklagte aber nicht durchdringen. Denn auch die vom Beklagten zugestandene Äußerung ist in diesem Sinne zu verstehen. Die Kammer folgt insoweit den Grundsätzen zur Auslegung von Fragesätzen, wie sie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Dezember 2003 (VI ZR 38/03) aufgestellt hat. Eine Beweisaufnahme ist nicht erforderlich. Denn die Kammer legt im Rahmen der Auslegung lediglich diejenige Äußerung zugrunde, die der Beklagte selbst zugestanden hat. Hierauf wurden der Beklagte und dessen Prozessbevollmächtigter auch in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2014 hingewiesen.

Die für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB erforderliche weitere materielle Anspruchsvoraussetzung, nämlich eine ernstliche, auf Tatsachen beruhende Besorgnis, dass auch in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht verstoßen wird, liegt ebenfalls vor. Hat ein Eingriff – wie vorliegend – bereits stattgefunden, begründet dies nach allgemeiner Meinung eine für gleichartige Verletzungshandlungen bestehende Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr hat der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht widerlegen können. Wenn es etwa am Ende seines Schreibens vom 1. Juli 2013 (Anlage K 4) heißt: „Eine Frage mit einer Behauptung gleichzustellen, dass meinen Sie aber nicht ernsthaft, oder?“, zeigt dies, dass der Beklagte sich für berechtigt hält, „Fragen“, wie die hier streitgegenständliche, die der Sache nach aber keine Frage darstellt, sondern eine Tatsachenbehauptung, weiterhin aufzustellen.

Neben dem mit dem Klagantrag zu 1. geltend gemachten Unterlassungsanspruch besteht gemäß §§ 824, 249 BGB auch ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung erforderlicher Rechtsverfolgungskosten, wozu auch die anteiligen Abmahnkosten in Höhe von € 471,70 gehören sowie die Kosten für das Abschlussschreiben. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass der angemessene Streitwert für das Hauptsacheverfahren € 10.000,00 nicht übersteigt. Deshalb waren die Kosten des Abschlussschreibens zu begrenzen auf eine 1,3 Geschäftsgebühr, berechnet nach einem Streitwert in Höhe von € 10.000,00 nebst Auslagenpauschale, was zusammen € 745,40 ergibt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

Der Schriftsatz des Beklagten vom 07.07.2014 gibt keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO).

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