Skip to content

Private Pflegeversicherung darf zugesagte Leistung nicht widerrufen!

 Bundessozialgericht

Az: B 3 P 4/01 R, B 3 P 21/00 R

Urteil vom 22.08.2001


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Private Pflegeversicherungen dürfen einmal zugesagte Leistungen nicht widerrufen, nur weil ein Gutachter einen Patienten bei einer Nachuntersuchung für weniger pflegebedürftig hält, als ursprünglich angenommen.


Sachverhalt:

In den verhandelten Fällen waren zwei privat Pflegeversicherte nach einer routinemäßigen Nachuntersuchung vom Gutachter für weniger pflegebedürftig erklärt worden. Einem seit der Geburt behinderten ehemaligen Postbeamten war die Pflegestufe eins aberkannt worden (wurde drei Jahre lang gezahlt). Ein Bahnbeamter, der an einer Multiplen Sklerose erkrankt war, war um eine Pflegestufe zurückgestuft worden.

Entscheidungsgründe:

Die Leistungszusage ist nach Ansicht des Gerichts eine verbindliche Willenserklärung, von der sich die Versicherung nicht nachträglich unter dem Vorwand distanzieren könne, sie habe sich geirrt. Die einmal zugesicherten Leistungen können nur dann reduziert werden, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten verändert oder das zu Grunde liegende Gutachten ganz offensichtlich falsch ist. Um einen Patienten in seiner Pflegestufe herabzusetzen, müssen die Gutachter bei ihren regelmäßigen Nachuntersuchungen ausdrücklich zu Veränderungen des Gesundheitszustandes Stellung nehmen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos