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Nachlasspflegschaft – Stundensatz Nachlasspfleger

Landgericht Trier

Az: 4 T 34/06

Beschluss vom 18.12.2006


In der Nachlasssache hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier durch XXX am 18.12.2006 beschlossen:

Die sofortige/Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bitburg vom 15.11.2006 wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht Bitburg vom 16.05.2006 zum Nachlasspfleger bestellt. Seine hauptsächliche Tätigkeit in diesem Amt bestand in dem Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Grundvermögens (Wohnhaus und landwirtschaftliche Grundstücke).

Mit Schriftsatz vom 05.09.2006 stellte er für seine Tätigkeit 1.708,98 € in Rechnung, wobei er einen Stundensatz von 90 € ansetzte.

Mit Beschluss vom 15.11.2006 hat das Nachlassgericht die Vergütung auf 1.416,09 € festgesetzt und dabei einen Stundensatz von 75 € angesetzt.

Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag weiter.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 56 g Abs. 5, 7 i. V. m. §§ 21, 22 FGG statthaft. Die Beschwerdefrist ist durch die Übermittlung der Beschwerdeschrift per Telefax am 01.12.2006 an das Beschwerdegericht gewahrt.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer hat als Berufspfleger einen Vergütungsanspruch gegen den Nachlass. Die Höhe hat das Gericht gemäß §§ 56 Abs.1 und 7 FGG 1962, 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 2 BGB in angemessener Höhe festzusetzen.

Ein wesentlicher Maßstab für die angemessene Vergütung des Berufspflegers liegt in seinem Arbeitsaufwand, d..h. der Anzahl der für die Erledigung der angefallenen Tätigkeiten geleisteten Arbeitsstunden.

Die Höhe des Stundensatzes bemisst sich gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den für die Führung der Nachlasspflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Beschwerdeführers sowie nach der Schwierigkeit der von ihm für die Nachlasspflegschaft auszuführenden Geschäfte. Der Umfang der Pflegschaft wird dagegen im Ramen der Stundenvergütung wesentlich durch die Anzahl der zu vergütenden Stunden berücksichtigt. Einen konkreten Stundensatz enthält die Regelung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht. Ein Stundensatz ist vielmehr nur für die Fäll geregelt, in denen die Vergütung wegen Mittellosigkeit des Nachlasses gemäß § 1836a BG aus der Staatskasse zu leisten ist. In diesem Falle bemisst sich der Stundensatz nach § 4 VBVG (ähnIich dem früheren § 1 Abs. 1 BVormVG). Im vorliegenden Fall ist allerdings der Nachlass nicht mittellos.

Für Nachlasspflegschaften wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur überwiegend vertreten, dass die Stundensatz nach § 4 VBVG lediglich eine Untergrenze darstellen (OLG Dresden NJW 2002. 3480; KG Rpfleger 2006, 76; a. A.: OLG Hamm NJW-RR 2002. 1445). Das hat auch das Nachlassgericht so gesehen. Dem schließt sich die Kammer an.

Die Frage, welcher Stundensatz für einen berufsmäßigen Nachlasspfleger angemessen ist, wird ebenfalls unterschiedlich beantwortet. Das KG hält in dem zitierten Beschluss für einfache Angelegenheiten einen Stundensatz von 35 € für ausreichend. Das AG Betzdorf hat bei einem „begüterten“ Nachlass einen Stundensatz von 150 € festgesetzt (JurBüro 2004, 606).

Das LG Münster hielt 120 DM für angemessen (Rpfleger 2003, 369), das LG München 200 bis 300 DM einschließlich Mehrwertsteuer (Rpfleger 2003, 249), worauf der Beschwerdeführer sich beruft.

Die Kammer bewertet die Schwierigkeit der Angelegenheit als durchschnittlich. Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen einen Käufer für das Anwesen zu suchen. Auch wenn Kenntnisse in der Abwicklung von Grundstücksgeschäften für die Tätigkeit des Nachlasspflegers nützlich gewesen sein mögen, kann die Kammer eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit nicht erkennen. Indem das Amtsgericht einen Stundensatz von 75 € angesetzt hat, hat es richtig entschieden. Die Kammer schließt sich der Beurteilung des Nachlassgericht an.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 292,89€.

 

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