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Displayriss Smartphone – Gewährleistung

Displayriss am Samsung Galaxy S4: Kein Gewährleistungsfall für Käufer

Das Landgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 17.02.2015 die Klage eines Kunden gegen einen Mobiltelefonhersteller abgewiesen. Der Kunde hatte Gewährleistungsansprüche wegen eines Risses im Display seines Samsung Galaxy S4 geltend gemacht. Das Gericht befand, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Riss auf einen Mangel des Gerätes zurückzuführen ist, sondern dass er durch äußere Einwirkungen entstanden ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 S 360/14 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abweisung der Klage: Das Landgericht Koblenz änderte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Klage des Kunden ab.
  2. Kostenübernahme: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  3. Gewährleistungsansprüche: Der Kläger machte Gewährleistungsansprüche aufgrund eines Risses im Display geltend.
  4. Kein Nachweis eines Mangels: Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass das Smartphone bei Gefahrübergang mangelhaft war.
  5. Sachverständigengutachten: Ein Gutachten ergab, dass der Riss durch äußere Einwirkung entstanden ist, nicht durch einen Mangel des Gerätes.
  6. Vermutung des § 476 BGB nicht anwendbar: Die Vermutung eines Mangels bei Gefahrübergang ist nicht mit der Art des Schadens vereinbar.
  7. Handhabung des Gerätes: Das Gericht stellte fest, dass das Smartphone ein empfindliches Gerät ist, das sorgfältig zu handhaben ist.
  8. Keine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche: Dem Kläger stehen keine Ansprüche zu, da kein Mangel nachgewiesen werden konnte.
Smartphone-Displayriss: Gewährleistungsansprüche geprüft
(Symbolfoto: Oletak /Shutterstock.com)

Ein Displayriss am Smartphone kann ärgerlich sein, doch oftmals stellt er keinen direkten Gewährleistungsgrund dar. Für den Mobiltelefonbesitzer kann das bedeuten, dass er möglicherweise auf den Reparaturkosten sitzen bleibt. Ein Urteil des AG Wesel besagt jedoch, dass der Hersteller haftet und das Gerät reparieren muss, sofern der Riss während der Gewährleistungszeit auftritt. Inwieweit ein Sachverständigengutachten oder eine Garantie diesen Prozess beeinflussen, sowie weitere rechtliche Aspekte rund um den Displayriss am Smartphone werden im folgenden Beitrag näher beleuchtet.

Der Fall des gerissenen Displays: Ein Streit vor dem LG Koblenz

Im Zentrum des Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Koblenz stand ein Samsung Galaxy S4 mit einem Riss im Display, das der Kläger von der Beklagten erworben hatte. Der Kläger erhob Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag, da er annahm, dass der Riss ein Mangel des Smartphones sei. Das Amtsgericht Andernach hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein neues Mobiltelefon zu übereignen. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein, die letztlich zum Urteil des LG Koblenz führte.

Sachverständigengutachten kippt die erstinstanzliche Entscheidung

Eine wesentliche Rolle im Prozess spielte das Sachverständigengutachten, das aufzeigte, dass der Displayriss durch eine äußere Krafteinwirkung entstanden war, und nicht, wie vom Kläger behauptet, aufgrund eines Mangels des Gerätes. Laut Gutachter entstand der Riss durch eine Hebelwirkung, die über ein Zwischenmedium wie Stoff auf das Display ausgeübt wurde. Der Kläger konnte keine Einwände gegen dieses Gutachten vorbringen, was in der Berufungsinstanz nicht mehr möglich war.

Keine Gewährleistungsansprüche aufgrund fehlender Mängel

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keinen Nachweis erbringen konnte, dass das Mobiltelefon bei Gefahrübergang mangelhaft war. Dies bedeutete, dass die Vermutung des § 476 BGB, wonach innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe vermutet wird, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand, hier nicht griff. Das Gericht sah keine ausreichenden Beweise dafür, dass der Riss auf einen Mangel des Smartphones zurückzuführen sei, den der Kläger hätte geltend machen können.

Urteil des LG Koblenz: Keine Ansprüche für den Kläger

Das LG Koblenz entschied, dass dem Kläger keine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche zustehen. Das Gericht wies darauf hin, dass das Mobiltelefon zwar für den mobilen Einsatz konzipiert sei, aber gleichzeitig ein empfindliches technisches Gerät darstelle. Daher sei es wichtig, das Gerät mit Vorsicht zu behandeln und gegebenenfalls mit Schutzvorrichtungen auszustatten. Die Klage des Kunden wurde abgewiesen, und er wurde verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

In diesem Urteil des LG Koblenz wird deutlich, dass Gewährleistungsansprüche im Falle eines Displayrisses am Smartphone nicht pauschal angenommen werden können. Vielmehr bedarf es eines eindeutigen Nachweises, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Dieser Fall zeigt die Bedeutung von Sachverständigengutachten in rechtlichen Auseinandersetzungen und unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Behandlung und Nutzung technischer Geräte Vorsicht walten zu lassen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was umfasst der Gewährleistungsanspruch beim Kauf eines Mobiltelefons?

Der Gewährleistungsanspruch beim Kauf eines Mobiltelefons umfasst mehrere Aspekte. In Deutschland beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre ab dem Kaufdatum für Neugeräte und kann für gebrauchte Geräte auf ein Jahr beschränkt werden. Die Gewährleistung bezieht sich auf Sachmängel, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden.

Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf liegt die Beweislast beim Händler, das bedeutet, er muss beweisen, dass das Gerät zum Zeitpunkt des Verkaufs mangelfrei war. Nach Ablauf dieser sechs Monate tritt eine Beweislastumkehr ein, und der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.

Im Rahmen der Gewährleistung hat der Käufer das Recht, eine Reparatur oder einen Umtausch des mangelhaften Geräts zu verlangen. Wenn der Verkäufer diese Forderungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt oder die Nacherfüllung keinen Erfolg hat, kann der Käufer eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.

Es ist zu beachten, dass die Gewährleistung nur bei gewerblichen Händlern gilt. Beim Kauf eines gebrauchten Handys von einer Privatperson kann der Verkäufer die Gewährleistungsrechte ausschließen, sofern dies ausdrücklich angegeben wurde.

Die Gewährleistung ist nicht zu verwechseln mit der Garantie, die eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers ist und deren Bedingungen variieren können.

Welche Rolle spielt § 476 BGB in Bezug auf die Beweislast bei Mängeln?

Der § 476 BGB spielt eine entscheidende Rolle in Bezug auf die Beweislast bei Mängeln, insbesondere im Kontext des Verbrauchsgüterkaufs. Dieser Paragraph regelt die sogenannte Beweislastumkehr. Grundsätzlich muss der Käufer im Streitfall gegenüber dem Händler beweisen, dass die Kaufsache mangelhaft ist, wenn er seine Mängelrechte geltend machen möchte. Allerdings überträgt das Gesetz die Beweislast in bestimmten Fällen auf den Verkäufer.

Die Beweislastumkehr tritt ein, wenn der Zustand der Ware von den Anforderungen des § 434 BGB abweicht. Dieser Paragraph regelt den Sachmangel. Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang ein Sachmangel, wird grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

Mit Wirkung ab 01.01.2018 wurde die Regelung zur Beweislastumkehr von § 476 in § 477 BGB verschoben. Mit Wirkung ab 01.01.2022 wurde der Wortlaut von § 477 BGB nicht nur geändert, sondern auch erweitert. Die Frist wurde von 6 Monaten auf 1 Jahr zu Lasten des Verkäufers verändert.

Es ist zu beachten, dass die Beweislastumkehr auch für Waren mit digitalen Elementen gilt, bei denen digitale Elemente dauerhaft bereitgestellt werden. Dazu zählen etwa Smartphones oder Smart-TVs, aber auch moderne Autos.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Beweislastumkehr. Beispielsweise muss der Käufer nachweisen, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat, wenn ein Verbraucher nach Ablauf des Jahres einen Mangel geltend macht, sich aber darauf beruft, dass der Mangel schon vor dem Ablauf der Zeitspanne vorhanden war.

Die Beweislastumkehr ist ein wichtiges Instrument zum Schutz der Verbraucher und kann in vielen Fällen dazu beitragen, dass Mängelrechte effektiv durchgesetzt werden können.


Das vorliegende Urteil

LG Koblenz – Az.: 6 S 360/14 – Urteil vom 17.02.2015

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 05.08.2014, Az. 64 C 879/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag geltend, da das bei der Beklagten erworbene Mobiltelefon Samsung Galaxy S4 einen Riss im Display aufweist.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Durch Urteil vom 05.08.2014 hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein neues Mobiltelefon gegen Herausgabe des defekten Gerätes zu übereignen. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 12.08.2014 zugestellt worden ist, hat diese am 03.09.2014 Berufung eingelegt, die sie am 06.10.2014 begründet hat.

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Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat keinen Nachlieferungsanspruch gegen die Beklagte. Es kann dahinstehen, ob der Kläger an die von ihm zunächst gewählte Art der Nacherfüllung durch Reparatur des streitgegenständlichen Smartphones gebunden ist oder er die Lieferung eines Ersatzgeräts verlangen kann.

Denn jedenfalls hat der Kläger nicht bewiesen, dass das Mobiltelefon bei Gefahrübergang mangelhaft war.

Der Sachverständige hat in seinem erstinstanzlich eingeholten Gutachten ausgeführt, der Riss in der Glasoberfläche des Touchpanels sei aufgrund einer von außen auf das Mobiltelefon einwirkenden Kraft verursacht worden und nicht aufgrund eines Mangels des Gerätes/Displays entstanden. Der Abhebevorgang beruhe auf einer Hebelwirkung (Biegung) in senkrechter Form über die gesamte Oberfläche der Gerätevorder- oder -rückseite. Da die Oberflächen des Mobiltelefons keine äußeren Beschädigungen aufwiesen, sei davon auszugehen, dass es sich um eine äußere Einwirkung handelte, die nicht direkt, sondern über ein „Zwischenmedium“, z.B. Stoff, erfolgt sei.

Einwände gegen das Sachverständigengutachten hat der Kläger erstinstanzlich nicht erhoben, so dass er hiermit in der Berufungsinstanz ausgeschlossen ist. Dass es sich hier um einen typischen Mangel gerade des streitgegenständlichen Gerätetyps wegen unzureichender Steifigkeit für die Größe des Displays handelt bzw. der Riss auf Temperaturschwankungen zurückzuführen ist, hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme danach nicht beweisen können.

Die Vermutung des § 476 BGB greift vorliegend nicht, da die Vermutung mit der Art des Mangels – nachträgliche von außen einwirkende Krafteinwirkung – nicht vereinbar ist.

Zur Überzeugung der Kammer steht damit fest, dass es während der Besitzzeit des Klägers zu äußeren Einwirkungen auf das Mobiltelefon gekommen ist, die den streitgegenständlichen Riss verursacht haben, ohne dass es dem Kläger gelungen wäre zu beweisen, dass dies auf einen bereits vorhandenen Mangel des Smartphones zurückgeführt werden kann.

Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass das Mobiltelefon mangelhaft ist im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht ausgeführt, ein Mobiltelefon erfülle nur dann seinen Zweck, wenn es auch in der Hosentasche mitgenommen werden könne, ohne hierbei einen Schaden zu erleiden, andernfalls müsse der Käufer von dem Verkäufer auf die besondere Empfindlichkeit hingewiesen werden. Diese Frage bedarf hier keiner Klärung mehr, da der Kläger im Berufungsverfahren klargestellt hat, er habe nie eingeräumt, das Gerät in der Gesäßtasche mit sich geführt zu haben. Jedenfalls geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Smartphone mit seinem relativ großen Display um ein zwar für den mobilen Einsatz geschaffenes, gleichwohl aber auch empfindliches technisches Gerät handelt, das mit der gebotenen Vorsicht zu handhaben und gegebenenfalls mit entsprechenden Schutzvorrichtungen wie etwa einem Etui zu versehen ist. Dies ist für den durchschnittlichen Kunden auch ohne weiteres erkennbar. Ein Mangel kann hierin jedenfalls nicht gesehen werden.

Konnte der Kläger danach keinen Mangel des streitgegenständlichen Mobiltelefons zur Überzeugung der Kammer nachweisen, stehen ihm keine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche zu. Das erstinstanzliche Urteil war daher aufzuheben und die Klage – auch hinsichtlich der Rückerstattung der 14,95 € für die Reparaturkostenermittlung sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

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