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Tierhalterhaftung – Mitverschulden bei Sturz nach Anspringen durch Hund

Haftung für Hunde: Wie viel Schuld trifft den Tierhalter bei Unfällen?

Das Landgericht München I entschied, dass bei einem Sturz durch das Anspringen eines Hundes sowohl der Tierhalter als auch die betroffene Person eine Teilschuld tragen können. Im vorliegenden Fall wurde der Hundebesitzer zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 Euro sowie weiterer Kosten verurteilt, jedoch nur zu 50% der Gesamtforderung, da der Klägerin ein Mitverschulden von 50% zugewiesen wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 O 10380/13   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Teilweise Haftung des Hundehalters: Der Hundehalter wurde zur Zahlung von Schmerzensgeld und Teil der Kosten verurteilt.
  2. Mitverschulden der Klägerin: Das Gericht erkannte ein 50%iges Mitverschulden der Klägerin an, da sie durch ihr Verhalten das Anspringen des Hundes provoziert hatte.
  3. Höhe des Schmerzensgeldes: Die Klägerin erhielt 2.000 Euro Schmerzensgeld, basierend auf der Schwere ihrer Verletzungen und dem Mitverschulden.
  4. Beweisführung und Gutachten: Medizinische Gutachten und Zeugenaussagen bestätigten die Verletzungen der Klägerin.
  5. Berechnung des materiellen Schadens: Neben dem Schmerzensgeld wurden weitere Kosten wie Zuzahlungen zu medizinischen Behandlungen und Fahrtkosten berücksichtigt, allerdings nur zur Hälfte erstattet.
  6. Abweisung weiterer Ansprüche: Einige Forderungen der Klägerin, wie Fahrtkosten zur Arbeit, wurden abgewiesen, da sie nicht direkt mit dem Vorfall zusammenhingen.
  7. Annahme eines Dauerschadens: Das Gericht ging von einem langfristigen Schaden bei der Klägerin aus, was bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt wurde.
  8. Kostenverteilung im Rechtsstreit: Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt.
Tierhalterhaftung: Mitverschulden bei Hundestur
(Symbolfoto: Pixel-Shot /Shutterstock.com)

In Deutschland ist die Tierhalterhaftung ein wichtiges Thema, insbesondere wenn eine Person durch das Anspringen eines Hundes stürzt und verletzt wird. Laut Rechtsprechung haftet der Tierhalter unabhängig von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, jedoch kann auch dem Gestürzten ein Mitverschulden zugerechnet werden. Ein solches Mitverschulden kann beispielsweise vorliegen, wenn der Gestürzte eine mitursächliche Tiergefahr durch eigene Hunde verursacht hat.

Auch auf Hundespielplätzen kann das Mitverschulden des Geschädigten eine Rolle spielen. Um im Schadensfall abgesichert zu sein, ist es ratsam, eine Haftpflichtversicherung für Hunde abzuschließen. Im anschließenden Beitrag wird ein konkretes Urteil zum Thema Tierhalterhaftung und Mitverschulden vorgestellt.

Sturz durch Hundeangriff: Ein komplexer Fall vor dem LG München I

Am 13. Februar 2015 fällte das Landgericht München I ein Urteil in einem Fall, der das deutsche Haftungsrecht in Bezug auf Tierhalterhaftung und Mitverschulden beleuchtet. Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Vorfall vom 16. März 2012, bei dem die Klägerin durch den Hund des Beklagten, Drago, zu Fall gebracht und verletzt wurde. Die Klägerin forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund der erlittenen Verletzungen, darunter eine subtotale Ruptur des Innenbandes und Kapsel- sowie Venenanrisse am rechten Knie.

Zwischen Hundespiel und Unfall: Die Ereignisse auf der Wiese

Der Vorfall ereignete sich auf einer Wiese, wo sich die Klägerin, ihr Lebensgefährte, der Beklagte und die beiden Hunde befanden. Die Klägerin hob einen Tannenzapfen auf, um ihn zu werfen, entschied sich dann aber dagegen und wandte sich ab. In diesem Moment sprang Drago, der Hund des Beklagten, auf sie zu, was zu ihrem Sturz und den daraus resultierenden Verletzungen führte. Die Klägerin behauptete, der Beklagte hätte die Gefährlichkeit seines Hundes gekannt, da dieser bereits zuvor Menschen und andere Hunde angesprungen hatte.

Gerichtliche Bewertung: Schadensersatz und Mitverschulden

Das LG München I entschied, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 833 Satz 1 BGB zusteht, da sich die tierspezifische Gefahr des Hundes verwirklicht hatte. Interessanterweise wurde jedoch kein Verschulden des Beklagten festgestellt, da keine konkreten früheren Verletzungsfälle durch den Hund nachgewiesen wurden. Dennoch erkannte das Gericht ein Mitverschulden der Klägerin an. Durch das Aufheben des Tannenzapfens und das anschließende Abwenden hat sie unabsichtlich das Interesse des Hundes geweckt und sich damit selbst in Gefahr gebracht. Dies führte zu einer Aufteilung der Haftung: 50% der Klägerin und 50% dem Beklagten.

Schmerzensgeld und Kosten: Die finanziellen Folgen

Das Gericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wurden die Dauer und Schwere der Verletzungen, insbesondere der dauerhafte Schaden am Knie, berücksichtigt. Darüber hinaus wurden der Klägerin 50% ihrer materiellen Schadensansprüche zugesprochen, die Zuzahlungen für medizinische Behandlungen, Fahrtkosten und ein Haushaltsführungsschaden umfassten. Interessanterweise wurden Fahrtkosten zur Arbeit nicht anerkannt, da diese unabhängig von der Verletzung erforderlich waren. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden ebenfalls zum Teil erstattet.

Der Fall zeigt deutlich die Komplexität von Schadensersatzklagen bei Tierunfällen und die Bedeutung des Mitverschuldens. Die Entscheidung des LG München I unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden Betrachtung der Umstände eines jeden Einzelfalls. Eine Beratung in ähnlichen Fällen kann für Betroffene wertvoll sein, um ihre Rechte und Pflichten zu verstehen und angemessen zu handeln.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Wie wird das Mitverschulden bei Unfällen mit Tieren rechtlich bewertet?

Die rechtliche Bewertung des Mitverschuldens bei Unfällen mit Tieren basiert auf verschiedenen Faktoren und kann je nach Einzelfall variieren. Grundsätzlich gilt die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB, wonach der Tierhalter unabhängig von einem Verschulden für Schäden haftet, die durch sein Tier entstehen. Allerdings kann ein Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigt werden, was den Umfang der Haftung des Tierhalters reduzieren kann.

Ein wichtiger Aspekt bei der Bewertung des Mitverschuldens ist die sogenannte Tiergefahr. Dies bezieht sich auf das Risiko, das von einem Tier aufgrund seines tierischen Verhaltens ausgeht. Bei der Bestimmung der Haftungsquoten wird die Tiergefahr der beteiligten Tiere und in welchem Umfang sich diese jeweils in dem Schadensereignis verwirklicht haben, berücksichtigt. In einigen Fällen kann das Mitverschulden der eigenen Tiergefahr mit mindestens 50% bewertet werden.

Es ist auch zu beachten, dass die Tierhalterhaftung Einschränkungen kennt. So tritt die Ersatzpflicht des Tierhalters nicht ein, wenn der Tierhalter das Tier ausschließlich zu beruflichen Zwecken hält oder wenn das Tier zu dem Schaden trotz angemessener Sorgfalt des Halters beigetragen hat. Bei Nutztieren hat der Halter die Möglichkeit, zu beweisen, dass die Tiere – etwa durch sichere Zäune – ordnungsgemäß beaufsichtigt wurden.

Bei Unfällen mit Tieren im Straßenverkehr ist die Tiergefahr aus § 833 BGB mit der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs abzuwägen. Wenn beispielsweise ein Hund oder eine Katze auf die Fahrbahn rennt und ein Autofahrer deswegen eine Vollbremsung macht und ein anderes Auto rammt, haftet der Hundebesitzer für den Schaden.

Es ist ratsam, sich bei Unfällen mit Tieren rechtlich beraten zu lassen, da die Bewertung des Mitverschuldens und die Bestimmung der Haftungsquote komplex sein können und von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängen.

In welchen Fällen kann Schmerzensgeld bei Tierunfällen gefordert werden?

Schmerzensgeld kann in Fällen von Tierunfällen gefordert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich begründen Unfälle, die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit bedingt sind, stets einen Schmerzensgeldanspruch.

Die rechtliche Grundlage für Schmerzensgeldforderungen nach einem Unfall ist § 253 II BGB. Im Kontext von Tierunfällen ist auch die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB relevant. Diese greift auch dann, wenn Tiere entlaufen sind oder herumstreunen. Der Tierhalter haftet unabhängig von einem Verschulden für Schäden, die durch sein Tier entstehen. In einigen Fällen kann jedoch ein Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigt werden, was den Umfang der Haftung des Tierhalters reduzieren kann.

Die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Unfall wird immer vom individuellen Einzelfall abhängig gemacht. Es gibt keine festgelegten Beträge, sondern die Höhe wird anhand von Gerichtsurteilen zu ähnlichen Fällen bestimmt. Ein Beispiel für ein Schmerzensgeldurteil nach einem Tierunfall ist ein Fall, in dem ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro nach einer Blutvergiftung durch einen Hundebiss zugesprochen wurde.

Die Auszahlung des Schmerzensgeldes nach einem Unfall erfolgt in der Regel durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Es ist jedoch wesentlich, ob der Unfall unverschuldet oder mitverschuldet zustande gekommen ist.

Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.


Das vorliegende Urteil

LG München I – Az.: 20 O 10380/13 – Urteil vom 13.02.2015

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 2.000,– zu bezahlen, das ab 15.10.2012 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 292,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2012 zu bezahlen.

III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 284,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.10.2012 zu bezahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 74 %, der Beklagte 26%.

VI. Das Urteil ist für die Klägerin in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheitsleistung in gleicher Höhe für den jeweils zu vollstreckenden Betrag leistet.

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Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus Tierhalterhaftung gegen den Beklagten geltend, da dessen Hund Drago sie am 16.03.2012 angesprungen hatte. Der Beklagte ist der Halter des Hundes Drago.

Am 16.03.2012 befanden sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte sowie der Beklagte auf einer Wiese vor der F-Straße … in U.. Auf dieser Wiese waren ferner der Hund Drago des Beklagten und die Hündin Gina der Klägerin. Die Klägerin, die gerade auf die Wiese gekommen war, wollte den auf der Wiese befindlichen Hunde etwas werfen. Hierzu bückte sie sich und hob einen Tannenzapfen auf. Ohne den Tannenzapfen den Hunden zu werfen wandte die Klägerin sich ab. Der Hund Drago sprang auf die Klägerin zu und die Klägerin stürzte.

Die Klägerin beauftragte ihren Anwalt am 03.04.2012 mit der Verfolgung von Ansprüchen, der diese gegenüber dem Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung geltend machte, wobei die Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 18.04.2012 die Ansprüche ablehnte. Die Allianz lehnte ferner die bezifferten Ansprüche mit Schreiben vom 11.05.2012 und 16.10.2012 ab.

Die Klägerin führt aus, eine Kernspinuntersuchung am 20.03.2012 hätte am rechten Knie eine subtotale Ruptur des Innenbandes an dem femoralseitigen Ursprung des Ligaments sowie Kapsel- und Venenanrisse gezeigt.

Die Klägerin behauptet, dass dem Beklagten die Gefährlichkeit seines Hundes bekannt sei, da er vor dem streitgegenständlichen Vorfall schon andere Hunde und Menschen angesprungen und verletzt habe.

Zum Schmerzensgeldanspruch trägt die Klägerin vor, dass wegen des Heilungsverlaufs es zu Komplikationen, Verzögerungen und schließlich einen Dauerschaden in Form einer schmerzhaften Beugeeinschränkung kam.

Die Klägerin trägt vor, dass sie in Folge der ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlung Zuzahlungen in Höhe von 87,95 € leisten musste, nämlich eine Praxisgebühr im Krankenhaus am 17.03.2012, eine Praxisgebühr Orthopädie am 02.04.2012, für einen Stützstrumpf am 27.04.2012 in Höhe von € 5,21 für die Krankengymnastik am 23.05.2012 und 06.06.2012 in Höhe von € 21,28 und € 21,46 sowie eine Zuzahlung bei Dr. N. am 02.07.2012 und für eine Knieschiene am 29.07.2012 in Höhe von jeweils € 10,–.

Die Klägerin trägt desweiteren vor, dass sie aufgrund der Fahrtkosten einmal zur Nothilfe … am 17.03.2012, zweimal zum Kernspin in der R-Straße und siebenmal zum Orthopäden 170 km an Fahrtkosten hat, die sie mit 0,35 € pro Kilometer ansetzt. Ferner kommen die Fahrtkosten zu ihrem Arbeitgeber, Firma K. am 15 Tagen vom 16.04.2012 bis zum 04.05.2012 in Ansatz, so dass insgesamt Fahrtkosten in Höhe von € 164,50 geltend gemacht werden.

Desweiteren trägt die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 42 Stunden pro Woche vor, bei dem sie drei Stunden täglich Gassi führen einstellt, neun Stunden Kochen pro Woche, zwei Stunden Staubsaugen, 2 Stunden Einkäufen, vier Stunden Putzen, zwei Stunden Waschen, Aufhängen und Zusammenlegen sowie zwei Stunden Bügeln. Ausgehend von einem Stundenansatz von € 10,40 behauptet die Klägerin daher einen erstattungspflichtigen Haushaltsführungsschaden von € 2.516,80.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird und das ab 15.10.2012 gesetzlich zu verzinsen ist in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.769,25 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 15.10.2012 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von € 730,40 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab 16.10.2012 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe gezielt den Hund des Beklagten mit einem Tannenzapfen zum Spielen aufgefordert woraufhin sein Hund, Drago, nach dem Tannenzapfen gesprungen sei, die Klägerin sich zur Seite gedreht habe, so dass hierdurch Drago sie durch seinen Sprung zu Fall gebracht habe. Der Beklagte, der nach seinem Vortrag als Fachsportlehrer Erfahrung mit Sportunfällen habe und der Klägerin empfohlen habe eine mögliche Verletzung abzuklären, führt aus, dass er nicht wisse, dass bei der Klägerin im … eine Kernspinuntersuchung am 20.03.2012 durchgeführt worden sei und daher nicht wisse betreffend der am 20.03.2012 festgestellten Verletzung, ob sie auf den streitgegenständlichen Sturz zurückzuführen sei, da eine solche Verletzung im Alltag jederzeit und bei unterschiedlichen Gelegenheiten man sich zuziehen könne.

Die Beklagtenseite führt aus, dass kein Dauerschaden bei der Klägerin verblieben sei, der auf das streitgegenständliche Sturzgeschehen zurückzuführen sei.

Die Beklagtenseite behauptet, Zuzahlungen zu Heilbehandlungen seien nicht erforderlich gewesen. Diese Heilbehandlungen seien überhaupt nicht erforderlich gewesen, gleiches gelte für die Fahrtkosten.

Die Beklagtenseite behauptet ferner, dass die klägerischen Darlegungen zum Haushaltsführungsschaden nicht zuträfen und für die Führung eines Ein-Personen-Haushalts nicht mehr als 21,7 Stunden in der Woche erforderlich seien.

Die Beklagtenseite ist ferner der Ansicht, dass die Ausführung des Hundes Gina drei Stunden täglich nicht erforderlich gewesen sei und dies einer Hobbytätigkeit entspräche.

Der Beklagte führt aus, die Klägerin sei in ihrer Haushaltsführungstätigkeit nicht zu 100% vom 17.03. bis 15.04.2012 gemindert gewesen.

Die Beklagtenseite ist der Ansicht, dass die vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr übersetzt sei und die Notwendigkeit einer Anzeige bei der Gemeinde U. (betreffend des Betrages von € 12,–) nicht anerkannt werde.

Die Beklagtenseite ist der Ansicht, dass die Klägerin auf eigene Gefahr gehandelt habe und deshalb eine Haftung des Beklagten ausgeschlossen sei.

Der Beklagtenvertreter vertritt die Meinung, dass die klägerische Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Treu und Glauben verstoße (Bl. 28 d. A.).

Der Beklagte ist der Auffassung, dass jedenfalls ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB so hoch zu bewerten wäre, dass dahinter eine Haftung der Beklagten aus bloßer Gefährdungshaftung gänzlich zurückzutreten hätte.

Die Beklagtenseite hält die Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin in Höhe von € 6.000,– für überhöht unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt/Main vom 06.04.2011, die der Beklagtenvertreter mit € 362,20 beziffert sowie andere Entscheidungen aus dem Jahr 1988 und 1984. Die Beklagtenseite ist der Meinung, dass die Fahrtkosten allenfalls gemäß JVEG mit € 0,25 zum Ansatz zu bringen seien. Die Beklagtenseite vertritt die Auffassung, der zum Ansatz gebrachte Stundensatz für die Haushaltsführungstätigkeit sei zu kritisieren.

Die Beklagtenseite ist der Ansicht, der Klägerin stehe bezüglich der bezahlten Rechtsanwaltskosten – da sie nicht erkennen könne, dass sie bezahlt worden seien – allenfalls ein Freistellungsanspruch zu.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2013 die Klägerin und den Beklagten zu dem Vorfall am 16.03.2012 angehört. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen R. K. und L. B. in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2014.

Das Gericht hat sodann Beweis erhoben über die Behauptung der Klagepartei zu den Folgen des Sturzes durch ein fachorthopädisches Sachverständigengutachten, welches die Sachverständige Dr. C. am 28.07.2014 schriftlich erstattet hat, und gemäß Schreiben vom 05.11.2014 Fragen der Beklagtenseite ergänzt hat. Die Sachverständige wurde ferner in der Verhandlung vom 13.02.2015 mündlich angehört. Auf die Protokolle der drei mündlichen Verhandlungen wird insoweit Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache nur über 2.292,42 € begründet.

1 Der Klägerin steht gemäß der §§ 833 Satz 1, 254 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 50% zu.

1.1

Das Gericht geht legt hierbei zu Grunde, dass die Klägerin, als sie am 16.03.2012 auf die Wiese kam, auf der sich die Hunde Drago und Gina sowie ihr Lebensgefährte und der Beklagte befanden, sie sich den Hunden näherte. Als sie sich den Hunden genähert hatte und hierbei näher an dem Hund Drago als bei Ihrer Hündin sich befand, bückte sie sich, um einen Tannenzapfen aufzuheben, den sie den Hunden werfen wollte. Da sie beim Bücken sah, dass der Hund Drago des Beklagten sie fixierte, richtete sie sich mit dem Tannenzapfen auf, jedoch ohne ihn zu werfen und drehte sich weg. Als die Klägerin sich abwandte, sprang der Hund Drago nach dem Zapfen. Durch diesen Sprung des Hundes kam die Klägerin zu Fall und erlitt erhebliche Schmerzen, so dass sie nicht mehr auftreten konnte. Der Hund nahm den Zapfen auf, bevor ihn der Beklagten wegziehen konnte.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2013 und den Angaben des Beklagten, die sich insoweit nicht widersprachen.

1.2

Der Klägerin steht gemäß § 833 Satz 1 BGB ein Schadensersatzanspruch zu. Hiernach ist derjenige, welcher ein Tier hält, verpflichtet, einem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Tier den Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt. Der Beklagte, der der Halter des Hundes Drago ist, ist hiernach zum Schadensersatz verpflichtet. Durch den Sprung seines Hundes ist die Klägerin zu Fall gekommen und hat sich bei diesem Sturz verletzt. Hierbei verwirklichte sich gerade eine tierspezifische Gefahr. Dass die Klägerin Schmerzen erlitt durch den Sturz hat auch der Beklagte selbst bekundet, der angab, dass die Klägerin nicht auftreten konnte und der Schmerz wohl groß gewesen sei. Der Beklagte ist als Tierhalter daher dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

Eine Verschuldenshaftung konnte jedoch nicht bejaht werden. Zwar hat die Klageseite ausgeführt, dass dem Beklagten bekannt hätte sein müssen, dass sein Hund Drago schon zuvor Menschen angesprungen und verletzt hat. Konkrete Vorfälle von Verletzungen hat die Klageseite jedoch nicht benannt. Eine Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin, die selber einen Hund hat, davor zu warnen, sich seinem Hund zu nähern, wenn sie ihm war werfen wollte, bestand nicht.

1.3

Die Schadensersatzpflicht besteht jedoch nur zu 50%, da der Klägerin ein 50% hohes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB anzurechnen ist.

Die Klägerin hat durch die Annäherung an den Hund Drago und das Aufheben des Zapfens sich bewußt in dessen Nähe begeben und seine Aufmerksamkeit erregt. Durch das Aufheben eines Zapfens hat sie für den Hund einen Anstoß gegeben, nach dem Zapfen zu springen. Wer etwas aufhebt, um es für einen Hund zu werfen, der danach schnappen soll, muss damit rechnen, dass der Hund hiernach springt.

Die Klägerin merkte auch, dass der Hund sie fixierte, d.h. sie wahrnahm und sie anvisierte. Angesichts des Umstandes, dass sie einen Tannenzapfen in der Hand hielt, hätte sie daher damit rechnen müssen, dass der Hund nach diesem Tannenzapfen springen könnte.

Anstatt diesen gesetzten Reiz für den Hund abzusetzen, gefährdete sich die Klägerin selbst, indem sie sich abwandte und in der Folge bei dem Sprung des Hundes zu Fall kam.

Ein solcher Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr liegt hier vor. Das Aufheben des Tannenzapfens als Lockmittel in der Hand vor dem Hund, der sie bereits fixiert hatte und es dadurch für die Klägerin ersichtlich war, dass er sich für den Tannenzapfen interessierte und das Abwenden der Klägerin von dem Hund, so dass sie durch den Sprung des Hundes überrascht wurde, wodurch es zu dem unglücklichen Sturz gekommen ist, geht über das übliche Maß eines Passanten, der von einem Hund einfach so angesprungen wird, deutlich hinaus. Wer einen Hund mit einem Tannenzapfen lockt, muss damit rechnen, dass der Hund dieser Lockung nicht widerstehen kann und nach dem Tannenzapfen springt. Wer sich mit diesem Lockmittel in der Hand abwendet und von einem nach dem Tannenzapfen springendem Hund deshalb angesprungen wird, hat durch sein eigenes Verhalten daher zu dem Hundesprung derart beigetragen, dass diese Hundelockung in Verbindung mit der Abwendung vom Hund ein Verschulden darstellt, das bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat i. S. d. § 254 Satz 1 BGB.

Bei einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge hält die Einzelrichterin eine Haftungsquote von 50% zu Lasten des Tierhalters und 50% zu Lasten der Klägerin für angemessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beklagtenhund um einen relativ schweren und relativ großen Hund handelte, nämlich von 40 kg. Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass – wie sich aus der Beweisaufnahme ergab – der Beklagtenhund als spielerisch der Klägerin bekannt sein musste und die Klägerin einen Anreiz für das Tier geschaffen hatte, nachdem dem von ihr gehaltenen Tannenzapfen zu springen. Nicht unberücksichtigt blieb schließlich, dass es sich hier nicht um einen Hundebiss gehandelt hat, sondern um ein Anspringen (vergleiche insoweit die 1/3-Haftung bei einem Biss durch Streicheln eines Hundes, Amtsgericht Bonn, Urteil vom 19.02.2002, Az. 2 C 503/01, Rdn. 16 laut Juriszitierung).

Der Beklagte ist somit verpflichtet, der Klägerin den ihr bei dem Vorfall entstandenen Schaden zu 50% zu erstatten.

2. Als Schmerzensgeldanspruch steht der Klägerin unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ein Betrag von € 2.000,– gemäß § 253 Abs. 2 BGB zu. Bei der Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen das Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigung der Klägerin, wobei die Schwere der Belastungen vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen zu bestimmen ist. Besonderes Gewicht kommt dauerhaften Verletzungen zu (vgl. 10. Zivilsenat des OLG München, Urteil vom 29.10.2010, Az. 10 U 3249/10 [Juris]). Insoweit ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Klägerin erhebliche Schmerzen bei dem Sturz erlitten hat, wie sie auch der Beklagte bei seiner informatorischen Anhörung als Mutmaßung angegeben hat und die Klägerin bei ihrer Anhörung glaubhaft dargelegt hat. Das Gericht geht auch von einem Dauerschaden aus. Die Klägerin hat angegeben, dass sie ihr Bein nach wie vor nicht komplett strecken kann. Auch das medizinische Sachverständigengutachten, dem ein Messblatt für den Bewegungsapparat beigegeben war, lässt erkennen, dass hier eine Beeinträchtigung beim rechten Bein naheliegt. So wird von der Sachverständigen bei der Beweglichkeit der Kniegelenke dokumentiert, dass das rechte Kniegelenk bei einer Beugung nicht in dem selben Maße gebeugt werden kann wie das linke Bein. Auch die Umfangmaße ober- und unterhalb des Knies im Vergleich von der rechten zur linken Seite zeigen, dass das rechte Bein weniger Umfang hat, was üblicherweise darauf zurückzuführen ist, dass dieses nicht in dem selben Maße beansprucht wird wie das andere Bein. Dies lässt sich daher ohne weiteres in Einklang bringen mit einer fehlenden und damit nach wie vor bestehenden Bewegungseinschränkung am rechten Knie der Klägerin. Ferner hat das Gericht berücksichtigt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Dauer der Bewegungseinschränkungen der Klägerin, die sich über mehrere Wochen hinzogen und auch die gefühlte Lebensbeeinträchtigung, da die Klägerin ihrer sonst üblichen Tätigkeit wie z. B. einem dreistündigen Gassigehen mit ihrem Hund nicht in diesem Zeitraum nachgehen konnte.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, welche eine billige Entschädigung in Geld darstellen soll, hat die Einzelrichterin auch die von der Beklagtenseite genannten drei Beispielsfälle in die Überlegungen mit einbezogen. In dem von der Beklagtenseite angeführten Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt, welches die Beklagtenseite ausweislich der Klageerwiderung mit einer vergleichbaren Verletzung von Schmerzensgeld von € 362,20 zuerkannt wurde, vermochte die Einzelrichterin unter Berücksichtigung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 06.04.2011, Az. 4 U 249/10 eine solche Schmerzensgeldhöhe nicht festzustellen. In dem Urteil vom 06.04.2011 des Oberlandesgerichts Frankfurt wird laut Juris ein Schmerzensgeld von € 750,– zuerkannt unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens eines Gestürzten, bei dem ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass und in welchem Umfang er dadurch an der Ausübung seiner Hobbies gehindert sei und daher eine deutliche Einbuße von Lebensqualität nicht eingestellt wurde. Hinsichtlich der weiteren 27 Jahre alten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz liegt eine vergleichbare Verletzung nicht vor. Hinsichtlich der dritten von der Beklagtenseite angeführten über 30 Jahre alten Entscheidung des Landgerichts Berlin konnte eine Vergleichbarkeit ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der Schmerzensgeldvorstellung der Klageseite von 6.000,-€ konnte sich das Gericht nicht anschließen.

Bei der Bemessung mitberücksichtigt wurde eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.11.1994, Az. 6 U 236/93, (vergleiche Hacks/Wellner/Hecker Schmerzensgeldbeträge 2013, 31. Aufl. Nr. 3049 mit Verweisung auf NJW-RR 1995 598), bei der wegen des Umrennens durch einen Hund 1/3 Mitverantwortung bei zwei Krankenhausaufenthalten von insgesamt 15 Tagen mit Operationen, 7 Monate krankengymnastische Behandlung sowie ernsthafte Behinderungen über 16 Monate, eine schwere Verletzung im Kniebereich mit schwerer Durchblutungsstörung während des postoperativen Verlaufs mit 5.000,– DM bzw. € 2.500,– € mit immateriellem Vorbehalt ausgeurteilt wurden. Auch wurde berücksichtigt, dass ohne die Berücksichtigung eines Mitverschuldens Schmerzensgeld bei einer Knieverletzung in Höhe von € 6.500,– ausgeurteilt wurde (vgl. Landgericht Bonn vom 20.11.2007, Az. 2 O 367/06; NJW-RR 2008, 1344 laut Nr. 370 in Schmerzensgeldbeträge 2013 von Hacks/Wellner/Hecker, 31. Aufl.).

Im übrigen können Vergleichsfälle ohne umfassende Herausbearbeitung der Fallähnlichkeit die neben den Verletzungen Gesichtspunkte von Alter, Beruf, Vorschädigung, Empfindlichkeit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Verschulden, Einkommen, Vermögensverhältnisse und Versicherung des Schädigers nicht umfassend berücksichtigt werden (vgl. OLG München, Az. 10 U 4284/13, Urteil vom 13.06.2014).

Bei dieser Bewertung war der vor: der Sachverständigen Dr. C. festgestellte Dauerschaden auch zugrundezulegen, den sie darin geschildert hat, dass er in Wetterfühligkeit sowie noch deutlich verschmächtigter Knie umgreifenden Muskulatur und endphasiger Einschränkung der Beugung besteht.

Diese Dauerbeeinträchtigung, die zudem durch das Messblatt für den Bewegungsapparat nach der Neutral O-Methode bezüglich der verschmächtigten Knie umgreifenden Muskulatur und der endphasigen Einschränkung der Beugung dokumentiert und gemessen wurde, ist nachvollziehbar und plausibel dargelegt.

An der Kompetenz der Sachverständigen besteht kein Zweifel.

Soweit die Beklagtenseite eingewandt hat bezüglich des Gutachtens, dass diese von einer 100%-igen Minderung der Haushaltsführung ausgeht für die ersten zwei Wochen nach dem Unfall steht dies der Kompetenz nicht entgegen. Die Sachverständige hat insoweit klargestellt, dass sie die von ihr in dem Gutachten geschilderten Tätigkeiten bewertet hat und insoweit bezüglich dieser Tätigkeiten eben von einer 100%-igen Einschränkung ausgegangen ist. Nicht gegen das Sachverständigengutachten spricht die Auffassung der Beklagtenseite, dass insoweit eine Leitungsfunktion nicht berücksichtigt wurde. Die Ansicht der Beklagtenseite, dass bei der Minderung der Haushaltsführungstätigkeit eine Leitungsfunktion zu berücksichtigen ist und bei bestehender bzw. vorhandener Leitungsfunktion nicht von einer 100%-igen Minderung der Haushaltsführungstätigkeit ausgegangen werden kann, ist zwar zutreffend. Gegenstand des Gutachtensauftrages war es jedoch, aus fachorthopädischer Sicht die Beeinträchtigung der Haushaltsführungstätigkeit vorzunehmen. Es ist daher unschädlich, dass die Sachverständige für die von ihr vorgenommene fachorthopädische Bewertung, zu denen die Leitungsfunktion bei der Benennung von 100% bei streng/ausschließlich orthopädischer Betrachtungsweise nicht gehört, unberücksichtigt gelassen hat. Die Feststellung einer Leitungsfunktion, d. h. der psychischen Fähigkeit zur Delegation oder Supervision ist nicht ein Gegenstand, der in die sachliche Prüfungskompetenz eines Fachorthopäden fällt. Es ist unstreitig zwischen den Parteien und von der Beklagtenseite auch so vorgetragen, dass die Leitungsfunktion der Klägerin, d. h. die Fähigkeit, einen Haushalt zu organisieren, nicht beeinträchtigt war. so dass dieser Bereich nicht von der Beweiserhebung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens betroffen ist. Gegenstand des Gutachtens war vielmehr, die Beeinträchtigungen auf fachorthopädischem Gebiet festzustellen. In welchem Umfang überhaupt eine Haushaltsführungstätigkeit angenommen werden kann, ist Gegenstand einer rechtlichen Bewertung, die der Sachverständigen nicht obliegt. Die Fragen des Beklagtenvertreters, welche Tätigkeit in welchem prozentualen Umfang deshalb der gesamten Haushaltsführungstätigkeit der Klägerin zugrundeliegt, waren insoweit zurückzuweisen. Die gesamte Haushaltsführungstätigkeit der Klägerin, die von der Klageseite her auch Gassi gehen mit einem Hund drei Stunden am Tag umfasste, war von der Beklagtenseite insoweit bestritten gewesen. Es war nicht Aufgabe der Sachverständigen, diesen strittigen Vortrag, inwieweit die Haushaltsführungstätigkeit der Klägerin an jedem Tag drei Stunden Haushaltsführungstätigkeit umfasst, einzubeziehen um damit eine rechnerische Aufgabe, inwieweit hier eine prozentuale Beeinträchtigung der gesamten Haushaltstätigkeit pro Tag vorliegt, zu bewerten.

An der Kompetenz der Sachverständigen bestehen auch im Übrigen keine Zweifel. Die Sachverständige Dr. C., die bisher in Verfahren der Einzelrichterin mehrere schriftliche Gutachten erstellt hatte, sowie auch sonst zahlreiche Gutachten für Zivilgerichte erstellt, wie der Einzelrichterin aus dem Verfahren Az. 20 O 3419/13, Oberlandesgericht München 10 W 974/14 Beschluss vom 28.05.2014 bekannt ist, wonach sie von dem 10. Senat als senatsbekannt erwähnt wird.

Das Gutachten ist sorgfältig erstellt worden. Allein die Äußerung einer 100%-igen Minderung der Haushaltsführungstätigkeit, in die nicht eine Bewertung der Leitungsfunktion einfloss, ändert diese Sichtweise nicht. Insoweit muss der Hintergrund, dass hier eine fachorthopädische Begutachtung erfolgen sollte und nicht eine rechtliche Bewertung, inwieweit hier die Haushaltsführungstätigkeit in alternativer Weise ausgeübt hätte werden kann, gesehen werden. Auch soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung den Anspruch hatte, dass die Sachverständige zur Bewertung der Haushaltsführungstätigkeit eine Wohnungsbegehung hätte machen sollen, werden diese Anforderungen von der Einzelrichterin nicht geteilt. Der Beweisbeschluss umfasst eine solche Vorgehensweise nicht und wurde von der Einzelrichterin bei ihren Verfahren bisher nicht durchgeführt.

3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zuzahlungen in Höhe von € 87,95 in Höhe von 50%. Eine Schadensersatzforderung besteht. Die Beklagte haftet nur zu 50% für den entstandenen Schaden. Die Zuzahlungen wurden zwar mit Nichtwissen bestritten, wurden jedoch durch die vorgelegten Rechnungen bestätigt. Die Zahlungen sind erfolgt, somit ist ein Vermögensschaden bei der Klägerin eingetreten und von diesem Vermögensschaden hat der Beklagte 50% zu erstatten. Dies führt zu einem Schadensersatzanspruch wegen Zuzahlungen in Höhe von € 43,97.

4. Hinsichtlich der Fahrtkosten sind diese substantiiert dargelegt worden betreffend den Fahrten zur Nothilfe, Kernspin und den Orthopädiebesuchen. Hinsichtlich des ersatzfähigen Schadens der Fahrtkosten von 170 km insoweit war ein Kilometersatz von 0,25 € zugrundezulegen, so dass sich hieraus ein Schadensersatzanspruch von € 42,50 ergibt, der zu 50%, d. h. in Höhe von € 21,25 zu erstatten ist. Soweit der Beklagte den Kernspin bestreiten lies, war nicht ersichtlich, dass dieser aus anderen Gründen als den des Sturzes gemacht wurde, so dass die Kausalität hierfür zu bejahen war.

Bezüglich der weiteren Fahrtkosten zur Arbeit war dieser Anspruch nicht gegeben. Diese Fahrten waren unabhängig davon, dass die Klägerin verletzt war, erforderlich, da die Klägerin zur Arbeit fahren musste. Die Ursächlichkeit dieser Fahrtkosten steht daher insoweit in keinem Zusammenhang mit der Schadensersatzpflicht des Beklagten. Zwar ist zu sehen, dass die Klägerin aufgrund des Sturzes nicht selber mit dem Auto fahren konnte, sondern von ihrem Lebensgefährten gefahren wurde, die Fahrt als solche ist jedoch wegen der Arbeit ohnehin erforderlich gewesen. Die Fahrt zur Arbeit und die damit verbundenen Kosten waren daher nicht durch den Sturz bedingt.

5. Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens hat die Klägerin einen Anspruch auf 227,20 € gegenüber dem Beklagten.

5.1 Für die ersten zwei Wochen war von einer vormaligen tatsächlichen Haushaltsführungstätigkeit von 57 (43+14) Stunden auszugehen.

5.1.1 Hierzu gab die Klägerin an, dass sie eine Haushaltstätigkeit pro Woche von 9 Stunden Kochen, 2 Stunden staubsaugen, 2 Stunden einkaufen, 4 Stunden putzen, 2 Stunden Wäsche aufhängen, 2 Stunden bügeln und alle 2 Wochen eine Stunde Betten beziehen hatte. Dies ergibt für die ersten zwei Wochen eine Tätigkeit von insgesamt 43 Stunden. Diese schlüssige Darlegung ist durch den Zeugen Keil, den Lebensgefährten der Klägerin, in den Eckdaten und von der Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung bestätigt worden. Beide machten insoweit einen glaubhaften Eindruck, übertrieben nicht, sondern schilderten sachlich ihre Wahrnehmungen.

5.1.2 Zu dieser Tätigkeit im Haushalt rechnet die Einzelrichterin für die Haushaltsführung auch ein einstündiges Gassigehen pro Tag für den Hund hinzu, mithin 7 Stunden pro Woche, 14 Stunden für die ersten zwei Wochen. Zwar hat die Klägerin dargelegt, dass ihr Hund Gina einen Auslauf von 3 Stunden pro Tag bräuchte. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass bei dem Auslauf dieses Hundes pro Tag 3 Stunden erforderlich erscheinen mag. Beim Gassigehen ist jedoch danach zu differenzieren ist, ob der Hund herumgeführt wird, ob der Hund zu einem Ort gebracht wird, an dem er Auslauf hat oder ob der Hund vor dem eigenen Haus auf der Wiese Auslauf hat. Insoweit ist es für eine im Bereich der Haushaltsführungstätigkeit zu sehende Tätigkeit das Gassigehen mit einem Hund, bei dem eine Gehbewegung erforderlich ist, von einer Stunde pro Tag als erforderlich und angemessen gem. § 287 ZPO anzusetzen. Das weitere Gassigehen mit einem Hund von über einer Stunde am Tag und soweit es über ein Auslauf lassen des Hundes hinaus geht, ist einer Hobbytätigkeit zuzurechnen, die nicht im Rahmen des Haushaltsführungsschadens gemäß § 843 BGB als finanzielle Vermögensposition anzusehen ist.

5.2 Die gemäß § 843 BGB materiell ersatzfähige Haushaltsführung war jedoch für die ersten zwei Wochen mit 35,5 Stunden anzusetzen (21,5 Stunden Haushaltstätigkeit im engeren Sinn zuzüglich 14 Stunden Gassigehen).

5.2.1 Die Klägerin kann nur den Haushaltsführungsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1 Fall 2 BGB als Vermehrung der eigenen Bedürfnisse ersetzt verlangen. Die von ihr dargelegte Tätigkeit kam ihr und ihrem Lebensgefährten zugute, also einem 2-Personen-Haushalt, so dass die Tätigkeit für sie als (eine) Person insoweit zu halbieren war auf 21,5 Stunden.

5.2.2 Hierbei waren die Gassigeh-Stunden, da das Gassigehen der Klägerin oblag, bei ihr hingegen voll anzurechnen, mithin für die ersten 2 Wochen 14 Stunden.

5.2.3 Nicht ersatzfähig war hingegen die Haushaltsleistung der Klägerin gegenüber ihrem Lebensgefährten. Voraussetzung hierfür wäre, dass diese Tätigkeit eine Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB darstellt, d.h. eine Fremdbedarfsdeckung weggefallen ist. § 843 Abs. 1 BGB sieht nicht den Ersatz jeglicher Haushaltsführung vor. Nach § 843 Abs. 1 Fall 1 BGB kann die Klägerin die Haushaltsführungstätigkeit nur dann ersetzt verlangen, wenn diese Haushaltstätigkeit einen Erwerbsschaden darstellt, d. h. in Form der Minderung der Haushaltsführung für die Familie. Zwar ist umstritten, ob dies auch für Mitglieder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt (vgl. Sprau, Palandt, BGB, 43. Aufl., § 843 Rn. 8, wonach die überwiegende Rechtsprechung dies verneint m.w.N.). Dieser Auffassung schließt die Einzelrichterin sich an. Das Schadensersatzrecht differenziert zwischen dem Vermögensschaden und Nichtvermögensschaden. Eine Vermögenseinbuße knüpft an materiellen Werten an. Zwar können zahlreiche unbezahlte Tätigkeiten, sei es ehrenamtlicher Natur, im Freundeskreis oder im Familienkreis, als materiell werthaltig bezeichnet werden. Nicht jede dieser Tätigkeiten, die aufgrund einer Verletzung nicht mehr ausgeübt werden kann, vermag jedoch einen Schaden, der zu bezahlen wäre, zu begründen. Die Ersatzfähigkeit des § 843 BGB knüpft an die Erwerbstätigkeit an und will die Tätigkeit einer Hausfrau, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten Haushaltstätigkeiten ausübt, – bei Schaffung der Norm meist statt einer anderweitig bezahlten Erwerbstätigkeit – ebenfalls als ersatzfähig werten. Da die Tätigkeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht rechtlichen Regeln von Unterhaltspflichten und damit in keinen rechtlichen Rahmen eingestellt werden, ist insoweit bei einer solchen Haushaltsführung nicht von einem Erwerb i. S. d. § 843 Abs. 1 Satz 1 auszugehen.

5.3 Gemäß der ständigen Rechtsprechung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München ist insoweit von einer Stundensatzhöhe von 8,– € auszugehen.

5.4 Das Gericht geht für die ersten zwei Wochen von einer MDH von 90% aus; Insoweit wird hier bei der Haushaltsführungstätigkeit der Klägerin, auch soweit sie Tätigkeiten dargelegt hat, ein Anteil von 10% bezogen auf Planung, Überlegung, Organisation einberechnet, so dass trotz einer körperlich betrachtet 100%-igen Minderung der Haushaltstätigkeit von einer Minderung der Haushaltsführungstätigkeit im rechtlichen Sinne von 90% auszugehen ist.

5.5 Die Klägerin kann insoweit daher einen Schadensersatz in Höhe von 0,9 mal 8,-€ mal 35,5 Stundenanzahl für die ersten zwei Wochen von der Beklagtenseite fordern, mithin 255,60 €.

5.6 Für den Haushaltsführungsschaden für die Wochen 3 und 4 nach dem Unfall waren 170,40 € (35,5 x 0,6 x 8 €) anzusetzen. Hierbei geht das Gericht von einer MDH von 60% aus, da leichte Tätigkeiten insoweit bewältigt werden konnten. Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, dass das Kochen im leicht geminderten Umfang möglich war, das Staubsaugen jedoch nicht, der 2-stündige Einkauf ebensowenig ohne Mithilfe möglich war und auch das Putzen erheblich reduziert war, wohingegen das Bügeln und das Wäscheaufhängen möglich war.

5.7 Für die Wochen 5 und 6 nach dem Unfall geht das Gericht davon aus, dass die Minderung der Haushaltsführungstätigkeit bei 10% zu bemessen war, da noch leichte Einschränkungen waren, jedoch wegen der Schienenbehandlung diese Einschränkungen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung geführt haben. Damit ergibt sich ein Haushaltsführungsschaden von 28,40 €.

5.8 Diesen Haushaltsführungsschaden nach § 843 BGB in Höhe von 454,40 € kann die Klägerin von dem Beklagten wegen der Kürzung nach § 254 BGB in höhe von 227,20 € ersetzt verlangen.

6. Die Klägerin kann von dem Beklagten daher im Ergebnis ein Schmerzensgeld in Höhe von € 2.000,–, sowie weiteren materiellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 43,97 € für die Zuzahlungen, 21,25 € für die Fahrtkosten und 227,20 € für den Haushaltsführungsschaden verlangen.

7. Die Klägerin kann desweiteren in Höhe ihrer berechtigten Ansprüche die dafür vorgerichtlich erforderlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

Bei einem Gegenstandswert von 2.292,42 € betrifft eine 1,3 Gebühr zuzüglich Pauschale und der Nachfrage beim Einwohnermeldeamt zuzüglich Mehrwertsteuer 284,87 €.

Soweit die Beklagtenseite einwendet, die Nachfrage bei dem Einwohnermeldeamt sei nicht erforderlich gewesen ist dieses Vorbringen aufgrund des Wegzugs des Beklagten nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat hierzu auch in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sie den Hausmeister danach gefragt habe, der ihr keine Adresse gesagt habe. Der Beklagte, der auch nicht von sich aus als Tierhalter sich darum bemüht hat, für die Klägerin als Anspruchsgegner zur Verfügung zu stehen, kann daher nicht geltend machen, dass diese Nachfrage von ihm nicht erforderlich gewesen wäre. Soweit die Beklagtenseite einwendet, die geltend gemachte 1,3-Geschäftsgebühr sei überzogen, so hat er nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Tätigkeit des klägerischen Rechtsanwalts besonders leicht oder besonders anspruchslos gewesen sei, zumal der klägerische Anwalt wiederholt Schreiben geschickt hat an die beklagte Versicherung. Der Beklagtenvertreter hat nicht einmal dargelegt, dass aus seiner Sicht eine solche Geschäftstätigkeit außerhalb des von ihm in solchen Angelegenheiten für erforderlich gehaltenen Tätigkeitsumfang liegt.

Die Zinsen können aus Verzug gemäß § 286, 288 BGB von der Beklagtenseite verlangt werden, die sich geweigert hat, die geltend gemachten Ansprüche auch soweit sie berechtigt waren, zu begleichen.

II.

Kostenentscheidung: § 92 ZPO. Die Klageseite hatte sich angesichts der Schmerzensgeldvorstellung von 6.000,-€ insgesamt 8.769,25 € vorgestellt und unterlag entsprechend quotal.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bemisst sich nach § 709 ZPO für die Klägerin, für die Beklagtenseite nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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